Revisionen bei Gefangenenmeuterei: Teilaufhebung und Zurückverweisung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 567/78
- Datum
- 12.12.1978
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Prüfung der Ablehnung eines Richters erfolgt nach den Beschwerdegrundsätzen; die Mitwirkung eines Richters an der Erlassung eines Haftbefehls begründet nur bei Vorliegen besonderer Umstände die Besorgnis der Voreingenommenheit.
Die Zurückweisung einer Verteidigerfrage erfordert eine den Anforderungen des § 241 Abs.2 StPO entsprechende Begründung; fehlt diese, liegt ein Verfahrensfehler vor, der zwar den Schuldspruch unberührt lassen, aber die Strafaussprüche beeinträchtigen kann.
Rügen wegen Verletzung des Verfahrensrechts nach § 244 Abs.3 StPO sind gemäß § 344 Abs.2 Satz 2 StPO nur zulässig, wenn der Beschwerdeführer die die Verletzung begründenden Tatsachen vollständig darlegt; bloße Aktenverweise oder Teilzitate genügen nicht.
Die Strafkammer darf im Verlauf der Verhandlung Behauptungen zunächst als wahr unterstellen und diese später bei der Urteilsfindung als unerheblich einstufen; ein solcher Wechsel bedarf keiner gesonderten Unterrichtung des Angeklagten.
Vorinstanzen
Landgericht Berlin, 10. Februar 1978
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
in der Strafsache gegen
1. Peter B., ohne festen ████████ ██, geboren am ██████ 1955 in ██████, zur Zeit in ███████ █████ in ██████████,
2. Faramarz Sh., ohne festen Wohnsitz, geboren 1943 in ██████ █████, den Techniker Omran ████████,
3. [REDACTED], ohne ██████ █████████, geboren am ████ 1945 in ████ ██████, zur Zeit ██ ████████ █████ in ██████████,
4. Bi[ra] Ira, ohne fest[en Wohnsitz], geboren ██ 1937 im ████, zur Zeit ██ ███████ Sache in Strafhaft,
wegen Gefangenenmeuterei.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 12. Dezember 1978, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Herrmann,
die Richter am Bundesgerichtshof Fleischmann, Schuster, Dr. Fuhrmann, Dr. Ulsamer als beisitzende Richter,
Richter am Landgericht ███ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt █████████ █████ als Verteidiger für den Angeklagten B.,
Rechtsanwalt ███ und Rechtsanwalt █████, beide aus ██████, als Verteidiger für den Angeklagten ██████████,
Rechtsanwalt ██████████ aus █████ als Verteidiger für den Angeklagten El-H.,
Rechtsanwalt ██████ aus ██ als Verteidiger für den Angeklagten ███████,
Justizangestellte █████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
1. Auf die Revisionen der Angeklagten ███ und ███████ wird das Urteil des Landgerichts Berlin vom 10. Februar 1978 in den Strafaussprüchen gegen sie mit den Feststellungen aufgehoben.
2. Die weitergehenden Revisionen dieser Beschwerdeführer und die Revisionen der Angeklagten █████████ und ████████ werden verworfen.
Gründe
Die Angeklagten ████████ und ██████ haben die Kosten ihrer Rechtsmittel zu tragen.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache an das Schöffengericht beim Amtsgericht Tiergarten zurückverwiesen, das auch über die Kosten der Revisionen der Angeklagten B. und El-H. zu entscheiden hat.
Von Rechts wegen.
1. Die Rügen der Angeklagten, die sich dagegen wenden, dass die Strafkammer mit Beschluss vom 4. November 1977 die Ablehnungsgesuche der Angeklagten verworfen hat, sind unbegründet.
Den Ablehnungsgesuchen lag zugrunde, dass die Strafkammer außerhalb der Hauptverhandlung am 24. Oktober 1977 gegen den Angeklagten ████████ █████ Haftbefehl erlassen hatte. In dem Haftbefehl hieß es u. a.: „Der Angeschuldigte ████████ schlug mit einem Hammer auf den Zeugen ███ ein ... Der Angeklagte ist der ihm zur Last gelegten Tat auf Grund des Ermittlungsergebnisses sowie der in der Hauptverhandlung bisher vernommenen Zeugen dringend verdächtig“.
Die Revisionen behaupten, in der gesamten Beweisaufnahme vor dem Landgericht habe kein Zeuge ausgesagt, dass der Angeklagte Sh. mit einem Hammer geschlagen habe. Sie beziehen sich auf die dienstlichen Äußerungen der drei Berufsrichter. Diese hatten erklärt, dass sie an dem Erlass des Haftbefehls mitgewirkt hätten, eine weitere dienstliche Erklärung aber nicht abgeben würden, da dies nur unter Verletzung des Beratungsgeheimnisses möglich wäre.
Ob das Verfahren bei der Entscheidung über die Ablehnungsgesuche, vor allem die ordnungsgemäße Besetzung der Strafkammer, vorschriftsmäßig war, braucht nicht erörtert zu werden. Es kommt allein darauf an, ob die Ablehnungsgesuche im Ergebnis zu Recht oder „mit Unrecht“ (§ 338 Nr. 3 StPO) verworfen worden sind (BGHSt 18, 200, 204; 21, 85, 86; 23, 265, 267; Urteil vom 22.12.1970 – 2 StR 527/70 –). Die Prüfung nach Beschwerdegrundsätzen ergibt, dass die Ablehnung der drei Berufsrichter sachlich nicht gerechtfertigt war.
Die Revisionen berufen sich auf das Urteil des Senats in BGHSt 23, 200, 202. Inwieweit an dieser Entscheidung festzuhalten ist, kann offen bleiben. Jedenfalls unterscheidet sich der Sachverhalt im vorliegenden Fall von dem damals entschiedenen. Der Haftbefehl vom 24. Oktober 1977 ist nicht nach Abschluss der Beweisaufnahme und nicht unmittelbar vor den Schlussausführungen der Verteidiger erlassen worden. In ihm wurde ausdrücklich auf die „bisher vernommenen Zeugen“ sowie auf das „Ermittlungsergebnis“ verwiesen. Es wurde weder eine (behauptete) falsche Äußerung eines Zeugen wiedergegeben, noch eine Aussage falsch dargestellt. Ein Ausnahmefall, der einem vernünftig denkenden Angeklagten Anlass geben könnte, aus einer Zwischenentscheidung die Besorgnis herzuleiten, die Richter seien voreingenommen, liegt hier nicht vor. Für einen Richter ist es in aller Regel selbstverständlich, dass er sein abschließendes Urteil nur auf Grund der gesamten Verhandlung bildet. Stellt er als deren Ergebnis eine Tat fest, die hinter dem dringenden Verdacht des § 112 Abs. 1 StPO zurückbleibt, so folgt – entgegen der Auffassung der Revisionen – hieraus nicht, dass der Richter den Angeklagten bei Erlass des Haftbefehls voreingenommen erscheinen musste.
2. Mit Recht rügen die Angeklagten ███ und ███████, dass das Gericht eine an den Zeugen ███ gerichtete Frage nicht zugelassen hat. Die Begründung des diese Frage zurückweisenden Beschlusses entspricht nicht dem Gesetz (§ 241 Abs. 2 StPO). Im Übrigen hatte der Vorsitzende diese Frage in einem früheren Zeitpunkt der Hauptverhandlung selbst gestellt, die Vertreterin der Staatsanwaltschaft die Zulassung der Frage beantragt. Die Aussagegenehmigung des Zeugen ███ war offenbar nicht beschränkt.
Der Verfahrensfehler berührt allerdings nicht den Schuldspruch. Er kann aber die Strafaussprüche mit betroffen haben.
3. Die Rüge des Angeklagten ██████ aus § 244 Abs. 3 StPO ist nicht ordnungsgemäß erhoben. Nach § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO muss der Beschwerdeführer, der eine Verletzung des Verfahrensrechts geltend machen will, die den Mangel enthaltenden Tatsachen vollständig angeben. Daran fehlt es hier. Die Revisionsbegründung teilt nicht genau mit, welche Behauptungen als wahr unterstellt werden sollten. Sie gibt lediglich einzelne Sätze des Beweisantrags wörtlich oder inhaltlich wieder und verweist im Übrigen auf den Akteninhalt (Sitzungsprotokoll vom 4.11.1977, S. 2 nebst Anlage II). Das reicht nicht aus, weil es für die Entscheidung, ob die Strafkammer sich an die zugesagte Wahrunterstellung gehalten hat, auf den vollständigen Inhalt des Beweisantrags ankommt.
Die Rüge wäre im Übrigen auch unbegründet. Die Strafkammer hat die Behauptung als wahr unterstellt, dass „die von dem Angeklagten benannten Zeugen ████ und ████ am 19. August 1976 nach 16 Uhr im Hause III der Justizvollzugsanstalt ███ den Angeklagten beobachtet haben ...“. Dem widersprechen die Urteilsfeststellungen nicht. „Der ganze Vorfall – mit Ausnahme des Abtransports der festgenommenen vier Angeklagten – war noch vor 16 Uhr endgültig beendet“ (UA S. 20). Es ist rechtlich nicht zu beanstanden, dass die Strafkammer die in Rede stehenden Tatsachen zunächst als wahr behandelt, bei der Urteilsfindung aber ersichtlich als unerheblich angesehen hat; über diesen Wechsel der Auffassung bedurfte es auch keiner Unterrichtung des Angeklagten (BGH NJW 1961, 2069; BGH Urteil vom 8.10.1974 – 1 StR 463/74 –; BGH bei Dallinger MDR 1971, 897; BGH Urteil vom 21.3.1978 – 5 StR 499/77 –).
4. Die übrigen Verfahrensrügen und die Sachrügen sind offensichtlich unbegründet.
Der Generalbundesanwalt hat beantragt, die Revisionen zu verwerfen.
| Herrmann | Schuster | Ulsamer | |||
| Fleischmann | Fuhrmann |