Revision verworfen: Verhandlungsfähigkeit und nachträglich bekannt gewordene Geisteskrankheit
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 563/57
- Datum
- 10.01.1958
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Verhandlungsfähigkeit im Strafverfahren liegt vor, wenn der Angeklagte zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung in geistiger Klarheit ist, die ihm ermöglicht, sich verständlich zu äußern und das Vorbringen anderer zu verstehen; auch vorhandene Geistesstörungen schließen sie nicht zwingend aus, sofern vernünftige Verteidigung möglich ist.
Die Verhandlungsfähigkeit ist eine Prozessvoraussetzung, deren Vorliegen auch im Revisionszug zu prüfen ist.
Bestehende angeborene Debilität oder leichter Intelligenzmangel begründet ohne konkrete, entscheidungserhebliche Anhaltspunkte nicht die Anordnung einer forensischen Begutachtung durch den Tatrichter.
Eine nachträglich erst nach Verkündung des Urteils bekannt gewordene Geisteskrankheit, die für die Schuldfähigkeit von Bedeutung sein könnte, ist kein Revisionsgrund; sie kann allenfalls im Wege der Wiederaufnahme nach § 359 Nr. 5 StPO berücksichtigt werden.
Vorinstanzen
Landgericht Hildesheim, 23. Februar 1957
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen ██████ aus ███████, den Arbeiter Clemens ██████, dort geboren am ████████ 1909, - Sachbezeichnung: ████████ - wegen Diebstahls u. a. hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 10. Januar 1958, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichter Schmidt, Bundesrichter Siemer, Bundesrichter Schmitt, Bundesrichter Dr. Börker als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ██████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellte █████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
Die Revision des Angeklagten █████ gegen das Urteil des Landgerichts in Hildesheim vom 23. Februar 1957 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
- Von Rechts wegen -
Gründe
Der Angeklagte ██████ ist wegen Diebstahls und Begünstigung zu einer Gesamtstrafe von einem Jahr und einer Woche Gefängnis verurteilt worden.
Seine Revision macht vor allem geltend, es habe sich nach Verkündung des angefochtenen Urteils herausgestellt, dass der Angeklagte bereits zur Zeit der Begehung der Taten unzurechnungsfähig gewesen sei; die Strafkammer hätte dies schon vorher feststellen müssen und habe sich daher insoweit einer Verletzung der ihr von Amts wegen obliegenden Pflicht zur ordnungsgemäßen Aufklärung des Sachverhalts schuldig gemacht. Weiterhin gehe aus einem an den Verteidiger gerichteten Schreiben des Landeskrankenhauses Wunstorf hervor, dass der Angeklagte zur Zeit der Hauptverhandlung nicht „geschäftsfähig“ gewesen sei. Im Übrigen wird Verletzung sachlichen Strafrechts gerügt. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.
1.) Offenbar will die Revision behaupten, der Angeklagte sei in der Hauptverhandlung vor dem Landgericht nicht verhandlungsfähig gewesen.
Die Verhandlungsfähigkeit ist eine Prozessvoraussetzung (vgl. u. a. RGSt 29, 324; 70, 176; Löwe/Rosenberg, StPO 20. Aufl. Vorbem. zu Buch 2 Abschnitt 1 Anm. 12 mit weiteren Hinweisen). Sie richtet sich nach anderen Grundsätzen als die Prozessfähigkeit des bürgerlichen Verfahrensrechts. Für die strafrechtliche Verhandlungsfähigkeit kommt es nur darauf an, dass der Angeklagte sich im Zeitpunkt der Hauptverhandlung noch in einem solchen Zustand geistiger Klarheit und Freiheit befindet, dass mit ihm strafgerichtlich verhandelt werden kann. Der Angeklagte muss imstande sein, anderen das verständlich zu machen, was er vorbringen will, und das in sich aufzunehmen und zu verstehen, was andere erklären (vgl. u. a. RG HRR 1936, 1477). Deshalb kann auch gegen einen geisteskranken Angeklagten strafgerichtlich verhandelt werden, wenn es sich um eine Form der Geisteskrankheit handelt, die eine vernünftige Verteidigung zulässt.
So liegt der Fall hier. Der Tatrichter hat – wie die Urteilsgründe deutlich zeigen – dem Verhalten aller Angeklagten in der Hauptverhandlung die erforderliche Aufmerksamkeit zugewandt. Er hat deshalb auch von sich aus einen anderen Angeklagten, ohne dass ein Sachverständigengutachten vorlag, als erheblich vermindert zurechnungsfähig angesehen. Es ist dem Landgericht auch nicht entgangen, dass der Angeklagte nur die Hilfsschule besucht hat. Ersichtlich gab aber das Verhalten des Angeklagten keinen Anlass, an seiner Verhandlungsfähigkeit zu zweifeln.
Es mag dahinstehen, ob diese Entscheidung des Tatrichters über die Verhandlungsfähigkeit des Angeklagten im Revisionsrechtszug überhaupt nachgeprüft werden kann (vgl. hierzu die Hinweise bei Löwe/Rosenberg a. a. O.). Wie – soweit ersichtlich – unbestritten ist, hat jedenfalls auch das Revisionsgericht für seinen Rechtszug die Verhandlungsfähigkeit eines Angeklagten zu prüfen. Diese Untersuchung ergibt aber nebenher, dass der Beschwerdeführer nicht nur jetzt verhandlungsfähig ist, sondern es im ersten Rechtszug ebenfalls war.
Der Angeklagte leidet primär an einem Schwachsinn leichten Grades. Diese (offenbar auch vom Tatrichter erkannte) Erkrankung hindert ihn nicht, sich vernünftig zu verteidigen. Das ergeben sowohl das nachträgliche Gutachten als auch das frühere Verhalten des Beschwerdeführers, der seinen Verteidiger durchaus sachgemäß informiert und in die Lage versetzt hatte, die Verteidigung zweckentsprechend zu führen, wie ein Schriftsatz vom 2. November 1956 zeigt (vgl. Bd. IV Bl. 71 ff d. A.).
Im Übrigen hat auch der Verteidiger die Verhandlungsfähigkeit des Beschwerdeführers bis zur Verkündung des angefochtenen Urteils nicht bezweifelt. Wegen des ihm angeborenen Schwachsinns leichten Grades kann also die Verhandlungsfähigkeit des Angeklagten nicht fraglich sein.
Nach dem schriftlichen Gutachten der Klinischen Abteilung des Niedersächsischen Landeskrankenhauses Wunstorf ist nun zu dem anlagebedingten Intelligenzmangel eine Schizophrenie hinzugetreten (Pfropfschizophrenie). Diese Erkrankung äußert sich in Anfällen, die auch einem Laien wegen des ungewöhnlichen Verhaltens des Beschwerdeführers auffallen müssten. Es bedarf keiner Erörterung, dass während der Hauptverhandlung erster Instanz kein akuter Anfall aufgetreten sein kann, weil der Tatrichter dies unter allen Umständen sofort bemerkt hätte. Inzwischen hat der Angeklagte allerdings einen schweren, offenbar längere Zeit andauernden Anfall gehabt. Nach Mitteilung des Krankenhauses ist aber auf Grund einer Behandlung zunächst eine gewisse, und dann eine weitere Beruhigung eingetreten. Der behandelnde Arzt spricht von „nicht-akuten Zwischenzeiten“. Es besteht daher für das Revisionsgericht ebensowenig Anlass wie für den Tatrichter, für längere Zwischenzeiträume die Verhandlungsfähigkeit des Angeklagten zu bezweifeln.
2.) Wie sich aus den Darlegungen zur Verhandlungsfähigkeit von selbst ergibt, können weder die Aufklärungsrüge noch die sachlichrechtliche Beanstandung, das Landgericht habe § 51 StGB durch Nichtanwendung verletzt, durchdringen. Die Debilität des Beschwerdeführers gab noch keinen Anlass, den Angeklagten durch einen Facharzt auf seine Zurechnungsfähigkeit untersuchen zu lassen. Andere Anhaltspunkte für eine solche Maßnahme hatte der Tatrichter nicht. Auch die Revision trägt hierzu nichts vor. Die für alle Beteiligten überraschend erst nach der Verkündung des angefochtenen Urteils bekanntgewordene Geisteskrankheit des Beschwerdeführers kann daher zu einer Abänderung der Entscheidung des Landgerichts nur im Wege der Wiederaufnahme gemäß § 359 Nr. 5 StPO führen.
Da das übrige Vorbringen des Beschwerdeführers offensichtlich unbegründet ist, war die Revision in vollem Umfang zu verwerfen.
Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.
| Sarstedt | Siemer | Börker | |||
| Schmidt | Schmitt |
Zitiert von (5)
- BGH · 5 StR 434/94 · 08.02.1995Ablehnung von Einstellung und Aufhebung des Haftbefehls wegen angeblicher Verhandlungsunfähigkeit
- BGH · 2 StR 146/70 · 29.07.1970Revisionen: Schuldspruch geändert, Strafausspruch aufgehoben und zurückverwiesen (fortgesetzter Diebstahl)
- BGH · 1 StR 600/96 · 25.02.1997Versuchter Totschlag: Strafausspruch wegen Aufklärungsmangel zur Vorgeschichte aufgehoben
- BGH · 4 StR 305/74 · 05.09.1974BGH: Betrügerischer Bankrott (§ 239 KO) erfordert Feststellungen zu „Beiseiteschaffen“ und Benachteiligungsabsicht
- BGH · 1 StR 194/69 · 07.10.1969BGH: Verwertbarkeit alkoholbedingter Äußerungen und Anwendung des §136a StPO