Treffer
BGH Urteil

BGH: Verwertbarkeit alkoholbedingter Äußerungen und Anwendung des §136a StPO

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 194/69
Datum
07.10.1969
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Staatsanwaltschaft rügt die Verurteilung wegen gefährlicher Körperverletzung; der BGH gibt der Revision teilweise statt. Er stellt klar, dass §136a StPO nur Aussagen erfasst, die durch Hinwirkung staatlicher Organe herbeigeführt wurden, und spontane Äußerungen verwertbar sind. Bloße Alkoholisierung (z. B. 2 ‰) rechtfertigt nicht ohne Weiteres Verhandlungsunfähigkeit; die Sache wird zur neuen Verhandlung zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Das Verwertungsverbot des § 136a Abs. 3 S. 2 StPO gilt nur für solche Aussagen, die durch eine Hinwirkung eines Staatsorgans herbeigeführt wurden; selbständig gegebene Äußerungen fallen nicht hierunter.

2

Spontanäußerungen am Tatort oder auf dem Weg zur Dienststelle sind verwertbar, sofern die betreffenden Äußerungen nicht den Charakter einer Vernehmung im Sinne des § 136a StPO haben.

3

Verhandlungsfähigkeit ist bereits dann gegeben, wenn der Beschuldigte anderen verständlich mitteilen kann, was er vorbringen will, und aufnehmen sowie verstehen kann, was andere erklären; nur schwere geistige oder körperliche Mängel schließen sie aus.

4

Ein bloßer Blutalkoholwert (z. B. 2 ‰) bei einem alkoholgewohnten Beschuldigten begründet nicht automatisch die Annahme einer beeinträchtigten Willensfreiheit oder Verhandlungsunfähigkeit.

5

Selbst herbeigeführte Alkoholbeeinflussung rechtfertigt nicht grundsätzlich die Anwendung des § 136a StPO; maßgeblich ist, ob tatsächlich eine Beeinträchtigung der Willensentschließung bzw. Willensbetätigung vorliegt, sodass die Äußerung nicht verwertbar ist.

Vorinstanzen

Schwurgericht beim Landgericht Aschaffenburg, 26. November 1968

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

1 StR 194/69

in der Strafsache gegen den Arbeiter Ehrenfried ███ ███████████, geboren am █████ 1943 in █ (Pommern), zur Zeit in anderer Sache in Strafhaft, wegen versuchten Mordes u. a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 7. Oktober 1969, an der teilgenommen haben: Seibert, Bundesrichter Dr., als Vorsitzender, Loesdau, Bundesrichter, Mosl, Bundesrichter Dr., Pikart, Bundesrichter, Pfeiffer, Bundesrichter, als beisitzende Richter, ████, Bundesanwalt, als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt █, als Verteidiger, Justizangestellter █████,

Tenor

Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Schwurgerichts beim Landgericht Aschaffenburg vom 26. November 1968 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit der Angeklagte wegen gefährlicher Körperverletzung verurteilt sowie zur Gesamtstrafe worden ist.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Schwurgericht beim Landgericht Schweinfurt zurückverwiesen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Das Schwurgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Diebstahls im Rückfall und wegen gefährlicher Körperverletzung zu einer Gesamtgefängnisstrafe verurteilt. Die Revision der Staatsanwaltschaft rügt die Verletzung förmlichen und sachlichen Rechts. Sie ist auf den Schuldspruch wegen gefährlicher Körperverletzung beschränkt; in diesem Umfang hat sie Erfolg.

Das Schwurgericht hat einen Tötungsvorsatz u. a. deshalb nicht feststellen können, weil es Bekundungen des Polizeimeisters ██ █████ und des Kriminaloberinspektors über Äußerungen des Angeklagten nicht verwertet █ hat (UA S. 11). Dem stand nach Auffassung des Tatrichters entgegen, dass der Angeklagte bei seinen Äußerungen angetrunken, deshalb möglicherweise nicht verhandlungsfähig und in seiner Willensfreiheit beeinträchtigt war. Das Schwurgericht sah deshalb die Voraussetzungen des § 136a StPO als gegeben an. Dem vermag der Senat nicht zu folgen.

1. Das Verwertungsverbot des § 136a Abs. 3 Satz 2 StPO betrifft nur „Aussagen“, die ein Staatsorgan (mit unerlaubten Mitteln) herbeigeführt hat (vgl. BGHSt 17, 14, 19).

a) Was ein Beschuldigter von sich aus sagt, ohne hierzu aufgefordert worden zu sein, fällt nicht hierunter, gleichviel, ob der Erklärungsempfänger eine Privatperson oder ein Staatsorgan ist. Es fehlt hier die in § 136a StPO vorausgesetzte Hinwirkung der Strafverfolgungsbehörde, die den Beschuldigten erst zur Äußerung veranlasst. Was also der Angeklagte insbesondere auf der Fahrt zur Polizeistation ungefragt dem Zeugen ███ erzählte, ist unbeschränkt verwertbar.

b) Dasselbe gilt aber auch für Antworten, die er am Tatort gab, als Austermühle ihn fragte, was er gemacht habe.

Denn es handelte sich hierbei nicht um eine Vernehmung. Austermühle war Ordnungspolizeibeamter und als solcher am Tatort erschienen; er hatte zu klären, ob Anlass zum schutzpolizeilichen Eingreifen bestand. Dem diente seine Frage. Dieser Zweck war nach der bisherigen Bekundung des Beamten offenbar auch dem Angeklagten klar; er sah zunächst in ██ ██ seinen Beschützer, nicht ein Ermittlungsorgan. Seine Antworten sind deshalb verfahrensrechtlich nicht anders zu beurteilen als die spontanen Äußerungen, die er sonst gegenüber den Polizeibeamten machte.

c) Auf alle diese Äußerungen ist also § 136a StPO nicht anwendbar. Wieweit sie unter Alkoholeinfluss zustande gekommen sind, ist nur für die Frage bedeutsam, welcher Wert ihnen im Rahmen der freien Beweiswürdigung zugebilligt werden kann. Das wird der neue Tatrichter zu entscheiden und hierbei auch zu prüfen haben, was der Angeklagte mit der Bemerkung, „er habe einen Mordversuch begangen“, hat ausdrücken wollen.

2. Was die Verwertbarkeit der übrigen Äußerungen des Angeklagten gegenüber beiden Polizeibeamten angeht, so ist auch hier die Auffassung des Schwurgerichts rechtlich nicht unbedenklich.

a) Es lehnt die Berücksichtigung des Inhalts seiner Vernehmung ab, weil er möglicherweise verhandlungsunfähig gewesen sei, geht aber hierbei von einem unzutreffenden Begriff der Verhandlungsfähigkeit aus. Diese ist schon dann gegeben, wenn der Angeklagte imstande ist, „anderen das verständlich zu machen, was er vorbringen will, und das in sich aufzunehmen und zu verstehen, was andere erklären“ (BGH Urteil vom 10. Januar 1958 – 5 StR 563/57, angeführt bei Dallinger MDR 1958, 141). Nur schwere geistige und körperliche Mängel schließen diese Fähigkeit aus (BGH Urteil vom 26. April 1956 – 3 StR 46/56 –, Dallinger aaO). Ein Blutalkoholgehalt von 2 ‰ allein rechtfertigt eine solche Annahme jedenfalls nicht, zumal Dr. Runge und die Polizeibeamten den Angeklagten nur als leicht bis mittelgradig angetrunken ansahen (UA S. 12), und er nach den Feststellungen alkoholgewohnt ist (UA S. 5). Zur Begründung dafür, dass die Willensfreiheit des Angeklagten möglicherweise beeinträchtigt gewesen sei, führt das Schwurgericht im Übrigen an, dass die Äußerungen des Angeklagten in seiner Vernehmung von Rededrang und der Tendenz zum Übertreiben sowie dadurch gekennzeichnet seien, dass mit fortschreitendem Alkoholabbau die Zurückhaltung gewachsen sei (UA S. 12). Das Schwurgericht würdigt also die Mitteilung des Angeklagten inhaltlich, obwohl es sie als unverwertbar ansieht und sie deshalb gar nicht hätte in Betracht ziehen dürfen.

b) Gemäß § 136a Abs. 1 Satz 1 StPO darf die Freiheit der Willensentschließung und Willensbetätigung nicht durch Verabreichung von Mitteln beeinträchtigt werden. Das Schwurgericht hält diese Voraussetzung für gegeben, obwohl der Angeklagte den Alkohol aus freien Stücken zu sich genommen hat (UA S. 11). Auch hierin kann dem Tatrichter im Ergebnis nicht gefolgt werden. Der Bundesgerichtshof hat allerdings mehrfach den § 136a StPO bei Übermüdung des Beschuldigten auch dann für anwendbar erklärt, wenn der vernehmende Beamte sie nicht herbeigeführt hatte (BGHSt 1, 376, 379; 12, 332, 333; 13, 60, 61). Diesen Grundsatz wendet das Schwurgericht auch auf den

Fall der – vom Beschuldigten allein herbeigeführten Alkoholbeeinflussung an. Ob dieser Auffassung allgemein beizutreten ist, kann offen bleiben. Wie bei der Ermüdung kommt es auch bei Alkoholbeeinflussung darauf an, ob eine Beeinträchtigung der Willensfreiheit stattgefunden hat. Eine solche Annahme lässt sich aber allein auf einen Blutalkoholgehalt von 2 ‰ bei einem trinkgewohnten Beschuldigten nicht stützen (vgl. dazu die kriminalpolitischen Bedenken von Eberh. Schmidt NJW 1962, 666).

3. Das Urteil muss deshalb im Umfang der Anfechtung mit den Feststellungen aufgehoben werden. Der neue Tatrichter erhält dadurch Gelegenheit zur Prüfung, ob der Angeklagte etwa mit bedingtem Tötungsvorsatz gehandelt hat. Der vom Schwurgericht aus den Verletzungen gezogene Schluss, der Angeklagte habe nicht überlegt und gezielt, sondern blindlings zugestochen (UA S. 15), stünde einer solchen Annahme nicht entgegen.

Die Entscheidung entspricht dem Antrag der Bundesanwaltschaft.

MoslSeibertPikart
LoesdauPfeiffer

Zitiert (2)