Revision verworfen: Verhandlungsfähigkeit und Pflichtverteidiger bei Zuhälterei‑Verurteilung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 3. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 3 StR 46/56
- Datum
- 26.04.1956
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine Rüge der Verletzung der gerichtlichen Aufklärungspflicht (§ 244 Abs. 2 StPO) ist im Revisionsverfahren nur dann erfolgreich, wenn sie den Anforderungen an die substantiiere Darlegung gemäß § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO entspricht.
Die Beiordnung eines Pflichtverteidigers nach § 137 StPO verletzt nicht das Recht auf Verteidigung, wenn dem Beschuldigten ein Pflichtverteidiger beigeordnet wurde und der Beschuldigte dessen Beiordnung zustimmt.
Die Verhandlungsfähigkeit des Angeklagten ist nur bei schweren körperlichen oder seelischen Beeinträchtigungen ausgeschlossen; das Revisionsgericht hat diese Frage von Amts wegen zu prüfen.
Erklärt der Angeklagte nach einer eingeräumten Vorbereitungsunterbrechung seine Einwilligung in die Fortsetzung der Hauptverhandlung und erteilt Vollmacht, ist darin regelmäßig ein Verzicht auf die Bestellung eines Wahlverteidigers zu sehen.
Vorinstanzen
Landgericht Frankfurt am Main, 22. November 1955
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Metzger Walter ██ aus F____, dort geboren am 09.05.1945, zur Zeit in Strafhaft, wegen Zuhälterei hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 26. April 1956, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Glanzmann als Vorsitzender; Bundesrichter Dr. Koenigs Bundesrichter Prof. Dr. Busch Bundesrichter Maas Bundesrichter Dr. Wiefels als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Hilfsarbeiter im mittleren Justizdienst
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Frankfurt am Main vom 22. November 1955 wird verworfen.
Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Die auf die Behauptung der Verletzung von Verfahrensvorschriften gestützte Revision des Angeklagten, mit der er sich gegen seine Verurteilung wegen ausbeuterischer Zuhälterei wendet, kann keinen Erfolg haben.
1. Die vom Beschwerdeführer behauptete Verletzung der dem Gericht nach § 244 Abs. 2 StPO obliegenden Aufklärungspflicht ist nicht in einer der Vorschrift des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO entsprechenden Weise begründet worden. Diese Rüge kann nicht darauf gestützt werden, dass das Landgericht sich nicht damit auseinandergesetzt hat, dass dem Beschwerdeführer bei seiner Überführung aus der Strafanstalt Butzbach nach Frankfurt am Main nicht gestattet worden sei, Beweismittel mitzunehmen. Dass der Angeklagte in der Hauptverhandlung auf diese Beweismittel und ihre Bedeutung für das Verfahren hingewiesen hat, wird von ihm nicht geltend gemacht.
2. Der Beschwerdeführer behauptet ferner, er habe vor der Hauptverhandlung während seines Aufenthalts in der Untersuchungshaftanstalt in Frankfurt am Main keinen Wahlverteidiger bestellen können. Eine Verletzung des § 137 StPO liegt jedoch nicht vor, da dem Angeklagten Rechtsanwalt Ru████████ als Pflichtverteidiger beigeordnet worden ist und er sich damit einverstanden erklärt hat.
Wie die Sitzungsniederschrift ergibt, wurde unmittelbar nach Beginn der Hauptverhandlung Rechtsanwalt Ru████████ zum Pflichtverteidiger bestellt und ihm durch eine etwa zweistündige Unterbrechung der Verhandlung Gelegenheit gegeben, sich vorzubereiten und den Gegenstand der Verhandlung mit dem Angeklagten zu besprechen. Dieser erteilte dem genannten Rechtsanwalt auch Vollmacht. Nach Wiederbeginn der Verhandlung erklärte sich der Beschwerdeführer mit der Fortsetzung der Verhandlung einverstanden. Nach alledem hat der Angeklagte durch dieses Verhalten zum Ausdruck gebracht, dass er sein Recht zur Bestellung eines Wahlverteidigers nicht mehr ausüben wolle.
3. Der Beschwerdeführer macht ferner geltend, er sei verhandlungsunfähig und deshalb nicht imstande gewesen, wirksam zu verteidigen. Sein schlechter körperlicher Zustand am Tage der Hauptverhandlung habe zwei Ursachen gehabt: einmal die Verweigerung der Nahrungsaufnahme seit der Überführung nach Frankfurt, ferner Misshandlungen im Gefängnis während der Verhandlungspause am Tage der Hauptverhandlung. Seinem in der Hauptverhandlung vorgebrachten Wunsch um ärztlichen Beistand sei nicht entsprochen worden.
Der behauptete Verfahrensverstoß liegt nicht vor.
Die nach den Vorschriften der §§ 226 ff. StPO notwendige Verhandlung über die dem Angeklagten zur Last gelegte Straftat setzte die Fähigkeit des Angeklagten voraus, der Hauptverhandlung folgen und seine Verteidigung in gehöriger Weise führen zu können. Das Fehlen der Verhandlungsfähigkeit ist daher ein Verfahrensmangel. Ob er vorliegt, hat das Revisionsgericht von Amts wegen zu prüfen. Nur schwere körperliche und seelische Mängel oder Krankheiten sind in der Regel geeignet, diese Fähigkeit auszuschließen. Das folgt schon daraus, dass das Gesetz Verhandlungen gegen Taube oder Stumme, ja sogar gegen geisteskranke Personen grundsätzlich zulässt (vgl. § 140 Abs. 1 Nr. 3, 4 StPO; BGH, Urteil vom 29. April 1954 – 3 StR 439/53).
Dass die vom Angeklagten behauptete Beeinträchtigung seines Wohlbefindens nicht derart war, dass sie ihm die Fähigkeit nahm, der Verhandlung zu folgen und seine Verteidigung ordnungsmäßig zu führen, ist nach dem Inhalt der Akten und der vom Senat eingeholten Auskünfte nicht zweifelhaft. Diese ergeben, dass der über den Hungerstreik unterrichtete Anstaltsarzt den Angeklagten am Tage der Hauptverhandlung für verhandlungsfähig gehalten hat, nachdem er ihn in seiner Zelle besucht hatte.
Auf die Frage, welche rechtliche Bedeutung einer vom Angeklagten selbst verschuldeten Verhandlungsunfähigkeit zukommt, braucht daher nicht eingegangen zu werden. Unzutreffend ist ferner die Behauptung des Angeklagten, der Vorsitzende der Strafkammer habe ihm die Bitte um ärztliche Hilfe abgeschlagen. Die dienstliche Äußerung des Vorsitzenden vom 24. Dezember 1955 ergibt vielmehr, dass der Angeklagte nach der Unterbrechung der Hauptverhandlung eine solche Bitte nicht vorgebracht, vielmehr die Fortsetzung der Verhandlung ausdrücklich gewünscht hat. Unter diesen Umständen brauchte der Vorsitzende bei dem gerichtserfahrenen Angeklagten an dessen Verhandlungsfähigkeit nicht zu zweifeln.
| Koenigs | Glanzmann | Wiefels | |||
| Busch | Maas |