Revision gegen Verurteilung wegen versuchten Totschlags verworfen – Beendeter Versuch in der Strafzumessung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 552/65
- Datum
- 21.10.1965
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Bei einem beendeten Versuch ist es zulässig, bei der Strafzumessung den Grad der Gefährdung des angegriffenen Rechtsguts zu berücksichtigen; insoweit kann etwa herangezogen werden, dass fremde Hilfe nötig war, um den Erfolg abzuwenden.
Bei einem unbeendeten Versuch ist es fehlerhaft, die Vergünstigung des § 44 StGB mit der Begründung abzulehnen, es sei nicht Verdienst des Täters, dass der Erfolg nicht eingetreten sei.
Die Würdigung der Art und Weise der Tatausführung bei der Bemessung der Strafe stellt keine unzulässige Verdopplung eines Tatbestandsmerkmals dar, sofern sie die konkrete Gefährlichkeit und Schuld des Täters beleuchtet.
Ein bereits bei der Bestimmung des Strafrahmens berücksichtigter Gesichtspunkt kann im Rahmen der innerhalb dieses Rahmens vorzunehmenden Einzelfallbemessung nochmals berücksichtigt werden, weil die schuldangemessene Strafe eine Ganzheitsbetrachtung von Tatgeschehen und Täterpersönlichkeit voraussetzt.
Vorinstanzen
Schwurgericht Hamburg, 21. Oktober 1965
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
in der Strafsache gegen den Hilfsarbeiter Brahin ███, ohne festen Wohnsitz, geboren am [REDACTED] 1935 in [REDACTED], BOS (Algerien), zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen versuchten Totschlags u. a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 1. Februar 1966, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Prof. Dr. Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr. Koffka, Bundesrichter Schmidt, Bundesrichter Dr. Borker, Bundesrichter Kersting als beisitzende ████████, Bundesanwalt ███ in █████████████, Staatsanwalt bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt ██ aus Berlin als Verteidiger, Justizangestellte [REDACTED] als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Schwurgerichts in Hamburg vom 21. Oktober 1965 wird verworfen.
Die Kosten des Rechtsmittels fallen dem Beschwerdeführer zur Last.
Dem Angeklagten wird die in dieser Sache nach dem 21. Oktober 1965 erlittene Untersuchungshaft, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.
Von Rechts wegen.
Gründe
Die Revision des Angeklagten rügt allgemein Verletzung des sachlichen Strafrechts. Lediglich zu der Ablehnung einer Strafmilderung nach § 44 StGB und zu der Strafzumessung im Übrigen macht sie Einzelausführungen.
Das Rechtsmittel ist nicht begründet.
1. Auf die allgemeine Sachrüge hat der Senat den Schuldspruch geprüft. Hierbei hat sich kein Rechtsfehler ergeben. Die Einwendungen, die der Verteidiger in der Verhandlung vor dem Senat vorgetragen hat, sind offensichtlich unbegründet.
2. Die gegen die Ablehnung einer Strafmilderung gemäß § 44 StGB erhobenen Bedenken sind nicht begründet.
Es wäre zwar fehlerhaft, bei einem unbeendigten Versuch die Vergünstigung des § 44 StGB mit der Begründung abzulehnen, es sei nicht das Verdienst des Angeklagten, dass der Totschlag nicht zur Vollendung gekommen sei. Bei einem beendeten Versuch, um den es sich hier handelte, liegt es dagegen anders. Das Schwurgericht hätte dabei zwar nicht gegen den Angeklagten verwerten dürfen, dass er den Eintritt des Erfolges nicht durch eigenes Tun abgewendet habe; denn in diesem Falle hätte es ihn gar nicht wegen „Versuchs“ bestrafen können (§ 46 Abs. 2 StGB; vgl. auch OLG Hamm NJW 1958, 1694).
Beim beendeten Versuch war es jedoch zulässig, den Grad der Gefährdung des angegriffenen Rechtsguts in Betracht zu ziehen. Dieser kann sich darin zeigen, dass fremde Hilfe nötig war, um den Erfolg des Handelns, hier den Tod des Verletzten, abzuwenden.
Ebensowenig lässt sich beanstanden, dass das Schwurgericht bei der Strafzumessung unter den strafschärfenden Gesichtspunkten den Umstand angeführt hat, dass der Angeklagte alles getan hat, was geeignet war, das Leben seines Opfers äußerst zu gefährden, und dass dessen Überleben nicht sein Verdienst ist. Damit hat es nicht ein Merkmal des Tatbestands des versuchten Totschlags nochmals bei der Bemessung der Strafe verwendet, sondern lediglich die Art, wie der Angeklagte den Tatbestand verwirklicht hat. Das war zulässig (so schon BGH 4 StR 680/52 vom 18. Dezember 1952). Im Übrigen war der Tatrichter nicht gehindert, den in Frage stehenden Gesichtspunkt, den er bereits bei der Bestimmung des Strafrahmens verwertet hatte, nochmals bei der Bemessung der Strafe innerhalb des gewählten Strafrahmens mitzuberiicksichtigen, weil die schuldangemessene Strafe nur auf Grund einer Ganzheitsbetrachtung des Tatgeschehens und der dieses auslösenden Persönlichkeit des Täters festgesetzt werden kann (vgl. BGHSt 16, 351, 353 f).
Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.
| Sarstedt | Schmidt | Kersting | |||
| Koffka | Borker |