Revision wegen Meineids: Schuldspruch bestätigt, Strafausspruch aufgehoben und zurückverwiesen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 680/52
- Datum
- 18.12.1952
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Zur Verurteilung wegen Meineids müssen äußere und innere Tatseite so festgestellt sein, dass die Anwendung des einschlägigen Straftatbestands getragen wird.
Bei der Strafzumessung dürfen nicht die allgemeinen Erwägungen herangezogen werden, die den Gesetzgeber zur Strafbewehrung des Tatbestandes veranlasst haben; maßgeblich sind allein das Ausmaß des Unrechts, die Schuld und die Art der Verwirklichung.
Für die Prüfung einer Rüge mangelhafter Sachaufklärung in der Revision ist deren rechtzeitige und substantiiert vorgetragene Begründung erforderlich; eine bloße allgemeine Sachrüge innerhalb der Wiedereinsetzungsfrist ist unzureichend.
Bei der Würdigung, ob eine falsche Aussage wegen der Befürchtung einer strafrechtlichen Verfolgung abgegeben wurde (vgl. § 157), kommt es auf die subjektive Vorstellung und den Willen des Täters bei der falschen Aussage an, nicht auf die objektiv zu erwartenden Folgen einer wahrheitsgemäßen Aussage.
Vorinstanzen
Landgericht Siegen, 9. Juni 1952
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Handelsvertreter Otto M. ███ aus ███, geboren am ████████ 1910 in ███, wegen Meineids
hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 18. Dezember 1952, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Krumme als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Horchner, Bundesrichter Dr. Engels, Bundesrichter Dr. Hille, Bundesrichter Dr. Augustin als beisitzende Richter,
in der Verhandlung: Bundesanwalt █████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Siegen vom 9. Juni 1952 im Strafausspruch samt den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben und die Sache insoweit zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Im Übrigen wird die Revision verworfen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Der Angeklagte schlief im Juli 1948 im Anschluss an eine Zecherei in der Wohnung der Eheleute ██████████, der damaligen Ehefrau V. ████, auf einer Couch. Frau V. hatte Kleid und Büstenhalter ausgezogen. Im Ehescheidungsverfahren der Eheleute ███ beschwor der Angeklagte als Zeuge vor dem Landgericht Siegen am 26. Juni 1951, er habe bei keiner Gelegenheit gemeinsam mit Frau ████ im Bett gelegen.
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Meineids verurteilt. Die Revision beanstandet die Sachaufklärung und rügt Verletzung sachlichen Rechts.
Die Verfahrensrüge ist verspätet; denn der Angeklagte, dem die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Revisionsbegründungsfrist gewährt ist, hat innerhalb der im § 45 StPO vorgesehenen Frist von einer Woche nur die allgemeine Sachrüge erhoben.
Die Sachbeschwerde gegen den Schuldspruch ist unbegründet; die Feststellungen zur äußeren und inneren Tatseite tragen die Anwendung des § 154 StGB.
Bedenklich ist die Strafzumessung. Sie berücksichtigt strafschärfend die Gründe, die den Gesetzgeber zum Schutze der Rechtsfindung veranlasst haben, die Eidesverletzung unter Strafe zu stellen. Das ist fehlerhaft; nicht die Erfüllung des Straftatbestandes, sondern allein die Art seiner Verwirklichung, d. h. die Größe des Unrechts und der Schuld darf auf die Ermittlung der Strafe von Einfluss sein.
Die neue Hauptverhandlung wird dem Landgericht schließlich Gelegenheit geben, die Frage zu erörtern, ob der verheiratete Beschwerdeführer sein ehewidriges Verhalten, das später zur Scheidung der Eheleute ████ führte, deshalb abgeleugnet hat, um von sich die Gefahr einer gerichtlichen Bestrafung abzuwenden (§ 157 StGB).
Nach dem Wortlaut der Vorschrift kommt es auf die Vorstellung und den Willen des Täters bei der falschen Aussage an, aber nicht darauf, was in Wirklichkeit als Folge einer wahrheitsgemäßen Aussage zu erwarten war. Die Besorgnis, dass der Scheidungsrichter aus einer wahrheitsgemäßen Schilderung der Vorkommnisse in der Wohnung ███ auf einen Ehebruch des Beschwerdeführers mit Frau V. schließen würde, lag nahe. Die Strafmilderung stellt das Gesetz freilich in das pflichtgemäße Ermessen des Richters.
| Engels | Krumme | Hille | |||
| Horchner | Dr. Augustin |