Revision wegen Doppelverwertung bei Strafzumessung: Strafausspruch aufgehoben
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 583/60
- Datum
- 31.01.1961
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Der Tatrichter darf bei der Strafzumessung keine Umstände als straferschwerend werten, die bereits bei der Bestimmung des gesetzlichen Strafrahmens berücksichtigt sind, da dies eine unzulässige Doppelverwertung darstellt.
Nicht die bloße Erfüllung des Straftatbestands, sondern die Art und Weise seiner Verwirklichung ist für die Ermittlung der Strafe maßgeblich zu berücksichtigen.
Es steht dem Tatrichter frei, den Zweck der verletzten Vorschrift bei der Strafzumessung in Betracht zu ziehen, soweit dies nicht zu einer zusätzlichen Bestrafung bereits im Tatbestand berücksichtigter Umstände führt.
Hat das Urteil Strafzumessungsgründe genannt, die eine Doppelverwertung nicht sicher ausschließen, ist der Strafausspruch aufzuheben und die Sache zur neuen Entscheidung zurückzuverweisen.
Vorinstanzen
Landgericht Traunstein, 19. September 1960
Rubrum
Im Namen des Volkes
in der Strafsache gegen die Hausfrau Waltraud ██████ geborene ██ █████, ███, geboren █████████ ████████ in █████████████ ██, wegen Meineids
hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 31. Januar 1961, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Geier als Vorsitzender,
Bundesrichter Werner, Bundesrichter Seibert, Bundesrichter Dr. Hübner, Bundesrichter Dr. Fischer als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof █████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
██████████████████ ████
Tenor
Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Traunstein vom 19. September 1960 im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
Insoweit wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Von Rechts wegen
Gründe
Die Angeklagte ist wegen Meineids zu einem Jahr Gefängnis verurteilt worden.
Als Beklagte im Ehescheidungsprozess hatte sie im Frühjahr 1959 bei ihrer Parteivernehmung, der Wahrheit zuwider, Geschlechtsverkehr oder ehewidrige Beziehungen mit dem Schreinermeister Georg ███████████████████ aus langer zurückliegender Zeit in Abrede gestellt und dies beschworen (Belehrungen waren erfolgt).
Ihre Revision rügt die Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Strafrechts. Das Rechtsmittel hat nur zum Strafausspruch Erfolg.
Was die Verteidigung in verfahrensrechtlicher Beziehung und gegen den Schuldspruch anführt, geht offensichtlich fehl. Dasselbe gilt von den Einzelangriffen gegen den Strafausspruch. Die Strafzumessung steht nur dem Tatrichter und nicht dem Verteidiger zu.
Die durch die allgemeine Sachrüge gebotene Nachprüfung des Urteils ergibt jedoch zum Strafausspruch folgendes rechtliche Bedenken. Das Landgericht führt zur Strafzumessung unter anderem aus: "Daneben muss weiter erschwerend ins Gewicht fallen, dass das Gericht, das zu einer gerechten Entscheidung in einer großen Zahl der Fälle auf wahre Angaben von Zeugen oder Parteien angewiesen ist, durch die falschen Aussagen getäuscht und an einer der wahren Sachlage entsprechenden Entscheidung gehindert werden sollte" (S. 14 UA). Diese Erwägung ist rechtsfehlerhaft. Der Tatrichter hat damit bei der Strafzumessung Umstände als straferschwerend gewertet, die schon bei der Aufstellung des gesetzlichen Strafrahmens berücksichtigt sind (vgl. hinsichtlich der Falschaussage BGHSt 8, 301, 309). Zumessungserwägungen dieser Art laufen auf eine unzulässige Doppelverwertung hinaus oder schließen sie mindestens nicht mit Sicherheit aus (vgl. RGSt 57, 379 mit weiteren Rechtsprechungsnachweisen bis zurück zum Jahre 1908; RG HRR 1937 Nr. 616).
Nicht die Erfüllung des Straftatbestandes, sondern die Art seiner Verwirklichung darf für die Ermittlung der Strafe von Einfluss sein (BGH 4 StR 680/52 vom 18. Dezember 1952).
Es ist dem Tatrichter zwar nicht verwehrt, sich bei der Strafbemessung den Grundgedanken der verletzten Vorschrift vor Augen zu halten (BGH 1 StR 646/52 vom 13. Januar 1953, mitgeteilt bei Dallinger in MDR 1953 S. 148, 149). Gegen die Auffassung, dass sich die Strafkammer nur in zulässiger Weise auf den Zweck der Vorschrift besonnen habe, spricht jedoch, dass sie die oben wiedergegebene Erwägung als weiteren Straferschwerungsgrund bezeichnet hat.
Daher muss das Urteil im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben werden, während die weitergehende Revision zu verwerfen ist.
Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.
| Seibert | Werner | Fischer | |||
| Geier | Hübner |