Treffer
BGH Urteil

Revision gegen Verurteilung wegen Unzucht mit Kindern verworfen

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 636/66
Datum
31.01.1967
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wandte sich mit Revision gegen seine Verurteilung wegen Unzucht mit Kindern (§§176 Abs.1 Nr.3, 43 StGB) und rügte vor allem die Nichtvernehmung eines ärztlichen Sachverständigen sowie Fehler in Feststellung und Strafzumessung. Der BGH verwirft die Revision: Die Strafkammer durfte den Sachverständigen ablehnen, weil sie sich nach §244 Abs.3 StPO die erforderliche Sachkunde zutraute; die Feststellungen und die Strafzumessung entsprechen der Rechtsprechung.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Verstoß nach §338 Nr.8 StPO setzt einen förmlichen ‚Beschluss des Gerichts‘ voraus; eine in den Urteilsgründen erfolgte Erledigung eines Hilfsantrags begründet diesen Verfahrensfehler nicht.

2

Das Gericht darf einen Sachverständigen ablehnen, wenn es sich nach §244 Abs.3 S.1 StPO die zur Entscheidung erforderliche Sachkunde zutraut.

3

Bei eindeutigen Tatsachen kann das Tatgericht ohne sachverständige Hilfe feststellen, dass der Täter aus sexuellen Beweggründen gehandelt hat.

4

Der Tatrichter ist nicht verpflichtet, von der Strafmilderung des §44 StGB Gebrauch zu machen; er darf bei der Strafzumessung den Grad der Gefährdung des angegriffenen Rechtsguts berücksichtigen und dies auch zu Lasten des Täters bewerten.

5

Eine etwaige Annahme einer fortgesetzten Handlung ist nur revisionsrelevant, wenn dem Angeklagten hierdurch ein Rechtsfehler nachweisbar nachteilig geworden ist.

Vorinstanzen

Landgericht Hildesheim, 31. August 1966

Rubrum

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

in der Strafsache gegen den Maschinenschlosser Willy ██████████ aus ████, geboren ████████████████████████ in ████, Kreis ███, wegen Unzucht mit Kindern.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 31. Januar 1967, an der teilgenommen haben

Senatspräsident Prof. Dr. Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichter Schmidt, Bundesrichter Siemer, Bundesrichter Schmitt, Bundesrichter Dr. Borker als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ██ in der Verhandlung, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ████ ██ bei der Verkündung als Vertreter der ███████████████████, Rechtsanwalt Dr. █████ aus ██ als Verteidiger, Justizangestellte [REDACTED] als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Hildesheim vom 31. August 1966 wird verworfen.

Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Rechtsmittels.

Von Rechts wegen.

Gründe

Die Revision des Angeklagten hat keinen Erfolg. Weder die Verfahrens- noch die Sachrüge ist begründet.

I. Die Verfahrensbeschwerde

Die Revision beanstandet, dass die Strafkammer den Antrag des Verteidigers in den Urteilsgründen abgelehnt hat, das Gericht möge einen ärztlichen Sachverständigen darüber vernehmen, der Angeklagte habe nicht aus dem Bestreben gehandelt, sich oder die Kinder geschlechtlich zu erregen.

Ein Verstoß gemäß § 338 Nr. 8 StPO kommt nicht in Frage, weil kein „Beschluss des Gerichts“ vorliegt. Die Strafkammer hat ohne Rechtsirrtum den Antrag des Verteidigers erst in den Urteilsgründen beschieden, weil es sich um einen Hilfsantrag handelte.

Der Revision ist zuzugeben, dass die Begründung des Landgerichts, ein Sachverständiger sei für das Beweisthema ein „völlig ungeeignetes Beweismittel“, nicht haltbar ist. Dass es sich um Fragen handelte, „die nicht der Mediziner, sondern das Gericht zu beurteilen hat“, ist in diesem Zusammenhange belanglos. Es steht nicht der Mögllichkeit entgegen, dass sich das Gericht vor der Entscheidung durch einen Sachverständigen beraten lässt.

Dennoch vermag die Verfahrensbeschwerde der Revision nicht zum Ziele zu verhelfen. Aus der Begründung der Strafkammer ergibt sich zugleich, dass diese sich selbst im vorliegenden Falle die erforderliche Sachkunde zugetraut hat. Das ist ein gemäß § 244 Abs. 3 Satz 1 StPO zulässiger Ablehnungsgrund. Auch ein Verstoß gegen § 244 Abs. 2 StPO ist nicht ersichtlich. Der festgestellte Sachverhalt ist so eindeutig, dass die Strafkammer auch ohne Hilfe eines Nervenarztes feststellen konnte, der Angeklagte habe aus sexuellen Beweggründen gehandelt.

II. Die Sachrüge

Auf die Sachrüge hat der Senat das Urteil seinem gesamten Umfange nach geprüft. Hierbei haben sich keine Verstöße gegen das sachliche Strafrecht ergeben. Sie werden auch durch das Einzelvorbringen der Revision nicht aufgedeckt.

1. Die Feststellungen der Strafkammer tragen, was zunächst den Schuldspruch anlangt, die Verurteilung des Angeklagten auf Grund der §§ 176 Abs. 1 Nr. 3, 43 StGB. Die Rechtsauffassung des Landgerichts steht, wie auch die Revision nicht verkennt, im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. BGH NJW 1953, 710). Der Senat sieht nach erneuter Prüfung keinen Anlass, von der bisherigen Rechtsprechung abzuweichen und die Rechtsfrage, wann das Verhalten eines Exhibitionisten den Tatbestand des § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB erfüllt, gemäß § 136 GVG dem Großen Senat für Strafsachen vorzulegen.

2. Ob das Landgericht mit Recht nur eine, fortgesetzte Handlung angenommen hat, kann dahinstehen. Denn durch einen Rechtsfehler in dieser Hinsicht ist der Angeklagte nicht beschwert.

3. Die Angriffe des Beschwerdeführers gegen die Strafzumessungsgründe gehen ebenfalls fehl. Das Landgericht brauchte von der Strafmilderungsmöglichkeit des § 44 StGB auch dann keinen Gebrauch zu machen, wenn es die Schuld des Angeklagten gegenüber dem vollendeten Verbrechen beim Versuch als „kaum geringer“ bezeichnete. Im Übrigen lässt auch die Erwägung der Strafkammer, die sie zu Ungunsten des Beschwerdeführers angestellt hat, es habe „nicht mehr vom Angeklagten, sondern von den Kindern abgehangen“, dass es beim Versuch geblieben sei, keinen Rechtsfehler erkennen. Wie der Senat bereits in seinem unveröffentlichten Urteil 5 StR 552/65 vom 1. Februar 1966 ausgeführt hat, ist es beim beendigten Versuch nicht zu beanstanden, dass der Tatrichter den Grad der Gefährdung des angegriffenen Rechtsguts in Betracht zieht. Er darf daher auch zu Ungunsten des Angeklagten werten, dass dieser alles seinerseits zur Vollendung Erforderliche getan hatte.

SarstedtSiemerBorker
SchmidtSchmitt

Zitiert (1)