Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen: Zulässigkeit der Vertretung des Vorsitzenden und Ablehnung eines Sachverständigenantrags

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 546/63
Datum
20.12.1963
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte revidierte sein Urteil wegen Notzucht und rügte die angeblich unvorschriftsmäßige Besetzung der Strafkammer sowie die Versagung einer ärztlichen Begutachtung zur Schuldfähigkeit (§51 StGB). Der BGH verwirft die Revision: Die vorübergehende Vertretung des Vorsitzenden war zulässig, eine Beweisanregung zur rechtlichen Würdigung war unzulässig, und die Kammer verfügte über die erforderliche Sachkunde. Eine umgangssprachliche Wortwahl des Urteils begründet keinen Rechtsirrtum.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine vorübergehende Verhinderung des ordentlichen Vorsitzenden im Sinne des § 66 Abs. 1 GVG liegt auch dann vor, wenn die Nachbesetzung der ausgeschriebenen Direktorenstelle zu erwarten ist und keine übermäßige Verzögerung zu befürchten ist; in diesem Fall ist die Bestellung eines Vertreters zur Vorsitzführung nicht rechtswidrig.

2

Eine Beweisanregung, die lediglich die rechtliche Folgerung (z. B. die Anwendbarkeit des § 51 Abs. 1 StGB) zum Gegenstand hat und keine dem Sachverständigen zugängliche Tatsachenfeststellung verlangt, ist kein zulässiger Beweisantrag; die Entscheidung hierüber obliegt dem Gericht.

3

Die Ablehnung eines Beweisantrags ist nicht zu beanstanden, wenn das Gericht aufgrund der festgestellten Tatsachen über die erforderliche Sachkunde verfügt und keine konkreten Anhaltspunkte für deren Fehlen dargelegt werden.

4

Umgangssprachliche oder verkürzte Formulierungen im Urteil begründen nur dann einen Rechtsfehler, wenn aus dem Zusammenhang ersichtlich ist, dass das Gericht den einschlägigen Rechtsbegriff fehlinterpretiert hat.

Vorinstanzen

Landgericht Flensburg, 4. Juli 1963

Rubrum

Im Namen des Volkes In der Strafsache gegen den Landarbeiter Adolf ██████ aus ██████ bei KD, geboren am █████ 1934 in ██, Kreis ████████, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Notzucht u. a. hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 20. Dezember 1963, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Prof. Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichter Schmidt, Bundesrichter Siemer, Bundesrichter Schmitt, Bundesrichter Dr. Borker als beisitzende Richter, Bundesanwalt █████████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizobersekretär ██

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Flensburg vom 4. Juli 1963 wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Ihm wird die nach dem 4. Juli 1963 in dieser Sache erlittene Untersuchungshaft, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.

Von Rechts wegen.

Gründe

Die Revision des Angeklagten hat keinen Erfolg.

I. Die Verfahrensbeschwerden sind unbegründet.

1. Die von der Revision vorgebrachten Tatsachen (§§ 344 Abs. 2, 352 StPO) sind nicht geeignet, eine unvorschriftsmäßige Besetzung der erkennenden Strafkammer darzutun.

Richtig ist allerdings, dass es unzulässig war, einen der Person nach noch nicht benannten Landgerichtsdirektor gemäß §§ 62, 63 Abs. 2 GVG ab 1. Juli 1963 zum Kammervorsitzenden zu bestellen (BGH 1 StR 374/63 vom 22. Oktober 1963, zur Veröffentlichung bestimmt). Der Revision ist also zuzugeben, dass zur Zeit der Hauptverhandlung der 2. Großen Strafkammer des Landgerichts in Flensburg der in § 62 Abs. 1 GVG vorgeschriebene ordentliche Vorsitzende fehlte.

Hieraus folgt jedoch noch nicht, dass der zum regelmäßigen Vertreter bestellte Landgerichtsrat ███████████ nicht den Vorsitz führen konnte. Denn schon nach der Rechtsprechung des Reichsgerichts, der sich der Bundesgerichtshof angeschlossen hat (vgl. u. a. RGSt. 62, 273, 274, 276; BGHSt 14, 11, 16), ist es anerkannt, dass beim Ausscheiden eines ordentlichen Vorsitzenden wegen Erreichung der Altersgrenze bis zur Wiederbesetzung der ausgeschriebenen Direktorenstelle, sofern diese sich nicht über Gebühr verzögert, eine nur vorübergehende Verhinderung des ordentlichen Vorsitzenden im Sinne des § 66 Abs. 1 GVG vorliegt. Dem hat sich der Senat in seiner Entscheidung BGHSt 8, 17 ff. grundsätzlich angeschlossen, wobei er allerdings betont hat, dass an die Frage, wann ein regelwidriger Zustand bei der Besetzung des Vorsitzes vorliegt, ein strenger Maßstab angelegt werden müsse, und dass ein solcher nur dann als vorübergehend anerkannt werden könne, wenn er verhältnismäßig kurz ist (a. a. O. S. 21).

Im vorliegenden Falle ist die noch erträgliche Grenze keinesfalls überschritten, und für das Präsidium war auch bei der Beschlussfassung kein Anhalt dafür vorhanden, dass sich die Wiederbesetzung der schon ausgeschriebenen Stelle (vgl. SchlHA 1963, 117) über Gebühr verzögern würde.

2. Ebenfalls unbegründet ist die Rüge, das Landgericht habe seine Pflicht verletzt, die Wahrheit zu erforschen (§ 244 Abs. 2 StPO), weil es den Hilfsantrag des Verteidigers, einen ärztlichen Sachverständigen darüber zu vernehmen, „ob unter den in diesem Falle obwaltenden Umständen die Anwendung des § 51 Abs. 1 StGB nicht ausgeschlossen ist“, abgelehnt habe.

Vorweg ist zu bemerken, dass es sich bei dem Hilfsantrag des Verteidigers nicht um einen Beweisantrag handelte, sondern nur um eine Beweisanregung. Es wird nämlich keine Tatsache behauptet, die dem Sachverständigenbeweis zugänglich ist, sondern nur eine Rechtsfolge, über die allein das Gericht zu entscheiden hatte.

Selbst wenn man aber mit der Strafkammer den Antrag als Hilfsbeweisantrag ansieht, so hat diese ihn in den Urteilsgründen mit der zutreffenden Begründung abgelehnt, sie habe bei den von ihr festgestellten Tatsachen selbst die erforderliche Sachkunde. Die Ausführungen der Revision sind auch nicht geeignet, Zweifel an der Sachkunde der Strafkammer aufkommen zu lassen. Allerdings sagt das angefochtene Urteil an einer Stelle, der Angeklagte sei nicht „sinnlos betrunken“ und nicht zurechnungsunfähig gewesen. Eine solche Ausdrucksweise mag zwar im Einzelfall bedenklich sein (vgl. BGHSt 1, 384, 385). Hier gibt die wiedergegebene Wendung jedoch keine Veranlassung zu der Annahme, die Strafkammer sei aus Rechtsirrtum der Auffassung gewesen, § 51 Abs. 1 StGB könne nur bei sinnloser Trunkenheit angewendet werden. Sie soll erkennbar, wie der vorhergehende Satz beweist, nur bedeuten, der Angeklagte habe weder im Vollrausch gehandelt, also gemäß § 330a StGB, noch sei er zurechnungsunfähig gewesen, wie beides nach der vom Angeklagten genossenen Menge an Alkohol bei einem alkoholungewohnten Menschen der Fall gewesen sein könnte.

Was die Revision zu diesem Punkte im Übrigen vorbringt, ist offensichtlich unbegründet oder unzulässig.

II. Die auf die Sachrüge vorgenommene Prüfung des Urteils hat keinen Rechtsfehler ergeben. Insoweit ist die Revision offensichtlich unbegründet.

Die Entscheidung entspricht dem Antrage der Bundesanwaltschaft.

SarstedtSiemerBorker
SchmidtSchmitt

Zitiert (1)

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