Revision verworfen: Besetzung und Zurechnungsfähigkeit bei schwerem Diebstahl
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 374/64
- Datum
- 11.12.1964
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die vorübergehende Verhinderung des ordentlichen Vorsitzenden im Sinn des § 66 Abs. 1 GVG liegt auch dann vor, wenn die freigewordene Planstelle ausgeschrieben ist und keine Anhaltspunkte für eine über Gebühr verzögerte Wiederbesetzung bestehen, sodass die Vertretung vorschriftsmäßig ist.
Die vorherige Bestellung eines noch nicht ernannten, unbekannten Vorsitzenden ist nicht zulässig und begründet grundsätzlich keinen rechtfertigenden Besetzungsmangel, wenn die Vertretung ordnungsgemäß erfolgt.
Bei der Prüfung der Zurechnungsfähigkeit infolge Alkoholgenusses bedarf es nicht stets eines Sachverständigengutachtens; das Gericht kann nach Lebenserfahrung und aus den konkreten Umständen der Tat (Tatbegehungsweise, detaillierte Erinnerung) selbst beurteilen, ob die Schuldfähigkeit nicht vollständig ausgeschlossen ist.
Die Aufklärungspflicht des Gerichts ist erfüllt, wenn das Gericht die für Schuld- und Strafausspruch wesentlichen Umstände erforscht und keine konkreten medizinischen Anhaltspunkte vorliegen, die die Hinzuziehung eines Sachverständigen erfordern; in einem solchen Fall ist die Sachrüge unbegründet.
Vorinstanzen
Landgericht Krefeld, 21. Februar 1964
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen K ███ aus ███, geboren am █████, den Kaufmann Günter █████ in ███, wegen schweren Diebstahls
hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 11. Dezember 1964, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender,
Bundesrichter Scharpenseel Bundesrichter Kirchhof Bundesrichter Meyer Bundesrichter Henning als beisitzende Richter,
Staatsanwalt ████ in der Verhandlung, Oberstaatsanwalt ████ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter ████████
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Krefeld vom 21. Februar 1964 wird verworfen.
Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen gewerbsmäßigen schweren Diebstahls zu einem Jahr und sechs Monaten Zuchthaus verurteilt. Hiergegen hat der Angeklagte Revision eingelegt, mit der er unvorschriftsmäßige Besetzung des Gerichts, Verletzung der Aufklärungspflicht und unrichtige Anwendung des sachlichen Rechts rügt. Das Rechtsmittel ist unbegründet.
1.) Den Vorsitz in der Hauptverhandlung am 21. Februar 1964 führte Landgerichtsrat ███. Dieser war nach dem Geschäftsverteilungsplan des Landgerichts vom 23. Dezember 1963 zum Vertreter des Vorsitzenden der 2. großen Strafkammer bestimmt. Als Vorsitzender bestellt war „derjenige Landgerichtsdirektor, der die Planstelle AC ███ erhält“. Landgerichtsdirektor ███ war am 30. Oktober 1963 gestorben. Wie der Revision zuzugeben ist, kann allerdings ein erst zu ernennender, noch unbekannter Direktor nicht im Voraus zum Vorsitzenden einer Kammer bestellt werden (vgl. BGHSt 19, 116).
Dies hatte aber nicht zur Folge, dass Landgerichtsrat ███ nicht den Vorsitz führen konnte. Zwar fehlte in der 2. Strafkammer seit 1. Januar 1964 der nach § 62 Abs. 1 vorgeschriebene ordentliche Vorsitzende. In der Rechtsprechung schon des Reichsgerichts, dem sich der Bundesgerichtshof angeschlossen hat (vgl. RGSt 62, 273, 274, 276; BGHSt 8, 17; 14, 11; 5 StR 546/63 vom 20. Dezember 1963, nicht veröffentlicht), ist aber anerkannt, dass beim Ausscheiden eines Vorsitzenden wegen Erreichung der Altersgrenze bis zur Wiederbesetzung der Stelle, sofern sich diese nicht über Gebühr verzögert, eine nur vorübergehende Verhinderung des ordentlichen Vorsitzenden im Sinne des § 66 Abs. 1 GVG vorliegt. Das trifft im Ergebnis auch hier zu. Als der Geschäftsverteilungsplan für 1964 beschlossen wurde, war die Stelle [REDACTED] schon ausgeschrieben, JMBLINW Nr. 23 v. 1. Dezember 1963; es war für das Präsidium kein Anhalt gegeben, dass sich die Besetzung über Gebühr verzögern würde; die Stelle wurde auch im Laufe des Monats April 1964 besetzt. Im Übrigen irrt der Verteidiger darin, dass infolge der Krankheit von Landgerichtsdirektor ███████ schon im Jahre 1963 der Vorsitz in der 2. Kammer häufig gewechselt habe. Nach der dienstlichen Äußerung des Landgerichtspräsidenten vom 30. April 1964 führte Landgerichtsdirektor ██████ im Jahre 1963, ohne dass es eine Veränderung gab, den Vorsitz in der Kammer.
Demnach war das erkennende Gericht mit Landgerichtsrat ███ als Vorsitzenden vorschriftsmäßig besetzt.
2.) Die Strafkammer hat ihre Aufklärungspflicht nicht dadurch verletzt, dass sie, ohne einen Sachverständigen zuzuziehen, über die Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten entschieden und dessen Hemmungsvermögen zur Zeit der Tat infolge Alkoholgenusses zwar für erheblich vermindert, aber nicht für ausgeschlossen angesehen hat. Die Frage, ob der Angeklagte bei Volltrunkenheit überhaupt in der Lage gewesen wäre, den Einbruch noch auszuführen, konnte sie nach der Lebenserfahrung auf Grund eigener Sachkunde beurteilen. Ebensowenig bedurfte sie der Hilfe eines Sachverständigen, um aus der Art, wie der Angeklagte und sein Tatgenosse die Tat begangen hatten, und aus der Tatsache, dass sie eine bis ins einzelne gehende Erinnerung an den Geschehensablauf hatten, den Schluss zu ziehen, dass deren Zurechnungsfähigkeit nicht gänzlich ausgeschlossen war.
3.) Die Nachprüfung des Schuld- und Strafausspruchs auf die Sachrüge hat keinen Fehler ergeben.
| Baldus | Kirchhof | Henning | |||
| Scharpenseel | Meyer |