Treffer
BGH Urteil

Unwirksame Geschäftsverteilung: Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 374/63
Datum
22.10.1963
Rechtsgebiet
Verfahrensrecht
Quelle
Der Angeklagte rügt die fehlerhafte Besetzung der Strafkammer nach dem Geschäftsverteilungsplan. Zentrale Frage war, ob ein Kollegium vorweg verbindlich über die Verwendung eines ihm noch unbekannten Richters entscheiden kann. Der BGH hebt das Urteil wegen formellen Besetzungsmangels auf und verweist die Sache zurück, weil die Zuweisung erst nach Einweisung in die Planstelle hätte erfolgen dürfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine verbindliche Geschäftsverteilung, die die Verwendung eines zum Zeitpunkt der Beschlussfassung namentlich noch unbekannten Richters festlegt, ist unwirksam.

2

Die Entscheidung über die Verwendung eines neu hinzukommenden Richters muss erst erfolgen, nachdem dieser in die freie Planstelle ein- bzw. eingewiesen ist.

3

§ 63 Abs. 2 GVG erlaubt eine Änderung der Geschäftsverteilung im Laufe des Geschäftsjahres nur aus den dort genannten Gründen; ein vorweg getroffener Beschluss über die Verwendung eines noch nicht bekannten Richters ersetzt nicht den nachfolgenden Beschluss des zuständigen Kollegiums.

4

Ein formeller Besetzungsmangel der Kammer begründet den Revisionsgrund des § 338 Nr. 1 StPO und rechtfertigt die Aufhebung des Urteils und die Zurückverweisung zur neuerlichen Entscheidung.

Vorinstanzen

Landgericht Darmstadt, 8. April 1963

Rubrum

Wachschlagewerk: ja Amtliche Sammlung: ja GVG §§ 62 Abs. 2, 63 Abs. 2

Die für die Geschäftsverteilung zuständigen Gremien können nicht vorweg wirksam über die Verwendung eines ihnen dem Namen nach noch unbekannten Richters beschließen, der eine in der Zukunft freiwerdende Planstelle einnehmen wird.

BGH, Urt. v. 22. Oktober 1963 – 1 StR 374/63 – LG Darmstadt

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Autoverkäufer Günter Otto ███ aus ███, geboren am ████████████ in ████, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Notzucht u. a. hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 22. Oktober 1963, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Dr. Geier als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Seibert, Bundesrichter Dr. Willms, Bundesrichter Hübner, Bundesrichter Dr. Sanders als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 8. April 1963 mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Notzucht in Tateinheit mit Entführung zu 1 Jahr und 9 Monaten Zuchthaus verurteilt und ihm die bürgerlichen Ehrenrechte auf zwei Jahre aberkannt.

Die Revision des Angeklagten rügt die Verletzung formellen und sachlichen Rechts. Sie hat mit der Verfahrensbeschwerde Erfolg.

Der Beschwerdeführer bemängelt zutreffend, dass das erkennende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war (§ 338 Nr. 1 StPO). Den Vorsitz in der Hauptverhandlung führte Landgerichtsdirektor █████ ███. Dieser war der unmittelbare Nachfolger des am 1. April 1963 ██ in den Ruhestand getretenen Landgerichtsdirektors ██████████, dessen Planstelle er einnahm. Als Vorsitzender der in der ████████████ Sache zur Verhandlung und Entscheidung berufenen 2. Strafkammer wurde er auf Grund des für das Jahr 1963 beschlossenen Geschäftsverteilungsplans tätig, in dem „LG-Direktor Dr. ██████████ und ab 1.4.1963 der auf der Planstelle des

LG-Direktors ███ zu erwartende neue LG-Direktor“ als Vorsitzender bezeichnet ist. In welcher Kammer jedoch der zur Zeit der Aufstellung des Geschäftsverteilungsplans noch unbekannte Nachfolger des LG-Direktors ██████████ den Vorsitz führen sollte, konnte vor seiner Ernennung nicht wirksam beschlossen werden. Die für die Verteilung des Vorsitzes in den (übrigen) Kammern nach § 62 Abs. 2 GVG zuständige Versammlung der Direktoren (das sogenannte Direktorium) konnte allenfalls unverbindlich in Aussicht nehmen, den auf der freiwerdenden Stelle zu ernennenden Direktor zum Vorsitzenden der 2. Strafkammer zu bestellen. Das konnte u. a. für eine sachgemäße Auswahl des neuen Direktors durch den Justizminister von wesentlicher Bedeutung sein, die eine solche Rücksicht als bedenklich, wenn nicht gar als unzulässig ansehen möchte, findet der Senat darin nichts, was die Gefahr eines bedenklichen Eingriffs der Justizverwaltung in die Rechtsprechung fördern könnte; denn die Gerichte haben ganz verschiedenartige Aufgaben zu bewältigen, und nicht jeder Richter braucht zur Erfüllung jeder Aufgabe gleich gut geeignet zu sein. Wenn die Justizverwaltung bei Ernennung oder Beförderung eines Richters auch die Aufgaben, die er voraussichtlich wahrzunehmen haben wird, bei ihrer Entscheidung mit berücksichtigt, ist das nur sachgerecht. Dadurch wird allerdings nichts daran geändert, dass über die Verwendung eines im Laufe des Geschäftsjahres neu ernannten Direktors erst verbindlich bestimmt werden darf, nachdem ihm die freigewordene Planstelle übertragen ist. Die Zuweisung bestimmter Aufgaben an eine Person durch ein seinen Willen durch Mehrheitsbeschluss bildendes Kollegium setzt, wenn sie einen Sinn haben soll, voraus, dass die Mitglieder des Kollegiums diese Person kennen. Davon geht auch

§ 63 Abs. 2 GVG aus, der vorschreibt, dass die Anordnung über die Geschäftsverteilung im Laufe des Geschäftsjahres nur geändert werden kann, wenn dies u. a. wegen Wechsels einzelner Mitglieder des Gerichts erforderlich ist. Mit anderen Worten: Jeder personelle Wechsel durch Zugang eines Richters löst notwendig den Beschluss des zuständigen Kollegiums über seine Verwendung aus. Vorher kann ein solcher Beschluss nicht gefasst werden (vgl. BGHSt 12, 159). Das gilt für den Fall des neuen Landgerichtsdirektors zusätzlich auch deshalb, weil dieser vom Tage seiner Einweisung in die freie Planstelle an selbst zu dem Direktorium gehört, das über seine Verwendung zu bestimmen hat und das ohne ihn und an seiner Stelle mit dem früheren Planstelleninhaber in einer falschen Zusammensetzung entschieden hätte.

Nach alledem wäre die Strafkammer mit Landgerichtsdirektor █████████ als Vorsitzenden nur dann vorschriftsmäßig besetzt gewesen, wenn dieser durch einen nach seiner Einweisung in die freie Direktorenstelle und vor der Hauptverhandlung gefassten Beschluss des Direktoriums mit diesem Vorsitz betraut worden wäre. Das war nicht der Fall.

Hiernach musste der unbedingte Revisionsgrund des § 338 Nr. 1 StPO durchgreifen.

Mit den weiteren Verfahrensrügen und der Sachrüge hätte die Revision keinen Erfolg haben können. Zuzugeben ist der Revision allerdings, dass die Feststellungen des Landgerichts zum Tatbestandsmerkmal der List in § 236 StGB unzureichend sind. Indessen hat der Angeklagte auch hier

Gewalt angewendet, als er durch sein Fahren mit hoher Geschwindigkeit das Opfer am Aussteigen hinderte.

JustizangestellterSeibertHübner
WillmsDr. GeierSanders
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