Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen: Bestätigung von Verurteilungen wegen Betruges und Unterschlagung

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 545/69
Datum
18.11.1969
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde vom Landgericht wegen Betruges in 34 Fällen und einmaliger Unterschlagung verurteilt. Die Revision rügt Rechtsfehler, was der BGH zurückweist und die festgestellten Tatsachen sowie die Würdigung für tragfähig hält. Insbesondere liegt Betrug vor, wenn durch Vortäuschen von Vertretungs- oder Zahlungsfähigkeit die Herausgabe von Sachen bewirkt wird. Auch die Annahme mehrfacher selbständiger Taten und die Strafzumessung sind sachgerecht.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Täuschungshandlung im Sinne des Betruges kann darin bestehen, gegenüber einem Veräußerer den Eindruck zu erwecken, man trete im Namen oder für Rechnung eines Dritten auf, und dadurch die Herausgabe von Sachen herbeizuführen.

2

Die Übereignung einer durch Übergabe erlangten Sache kann dahinfallen, wenn der Erwerb im Namen eines Dritten erfolgt; daneben begründet das Vortäuschen von Vertretungsbefugnis eine täuschende Einwirkung.

3

Wer eine fremde Sache verpfändet und nach einem gescheiterten ersten Wiedereinlösungsversuch keine weiteren zumutbaren Schritte zur Auslösung unternimmt, kann sich dadurch rechtswidrig zueignen und den Tatbestand der Unterschlagung erfüllen.

4

Mehrere gleichartige Täuschungshandlungen können als selbständige Straftaten gewertet werden; bei einer großen Zahl gleichartiger Taten kann Freiheitsstrafe zur Verteidigung der Rechtsordnung geboten sein.

Vorinstanzen

Landgericht Lübeck, 20. Mai 1969

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

in der Strafsache gegen den Verkäufer Hans-Erwin ██████ aus ██ ███, dort geboren am 1940, zur Zeit in anderer Sache in Strafhaft, wegen Betruges u. a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 18. November 1969, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Prof. Dr. Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichter Siemer Bundesrichter Schmitt Bundesrichter Dr. Borker Bundesrichter Herrmann als beisitzende Richter, Bundesanwalt ███ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizhauptsekretär ███

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Lübeck vom 20. Mai 1969 wird verworfen.

Der Angeklagte trägt die Kosten des Rechtsmittels.

Von Rechts wegen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Betruges in 34 Fällen, in einem Falle in Tateinheit mit Unterschlagung, zu einer Gesamtstrafe von zwei Jahren Gefängnis verurteilt.

Die Revision rügt Verletzung des sachlichen Rechts. Sie hat keinen Erfolg. Die festgestellten Tatsachen tragen die Verurteilung.

1. In den Fällen II 1, 4, 5, 7, 11, 12, 13, 17, 19, 21, 23 und 24 machte der überschuldete und zahlungsunfähige Angeklagte Einkäufe bei verschiedenen Geschäftsleuten in Lübeck und erklärte dabei, die Rechnung solle an die Möbelhandlung Gebrüder █████, deren Inhaber sein Vater ist, geschickt werden. Er erhielt die Sachen daraufhin aushändigt.

Im Falle II 47 stellt das Landgericht fest, der Angeklagte habe „gewusst, dass sein Vater für die ohne Vertretungsbefugnis abgeschlossenen Geschäfte nichts bezahlte“ (UA S. 19).

Wie der Revision zuzugeben ist, wird diese Feststellung in den übrigen Fällen nicht ausdrücklich getroffen. Sie ergibt sich dort aber aus dem Zusammenhang der Urteilsgründe. Das Landgericht stellt im Fall II 21 die Kenntnis des Angeklagten fest, „dass er die Firma Gebrüder █████ nicht verpflichten konnte“ (UA S. 21), und spricht an anderer Stelle von einer „Ausnutzung des Namens █████ durch den Angeklagten, der meistens auf diese Weise seine Zahlungsfähigkeit vorgetäuscht habe“ (UA S. 30).

2. In den Fällen II 2, 3, 18, 20 und 25 verkaufte oder verpfändete der Angeklagte Sachen, die er auf die beschriebene Weise erworben hatte. Hier liegt die Täuschungshandlung, wie das Landgericht im Ergebnis mit Recht annimmt, darin, dass er den unrichtigen Eindruck erweckte, Eigentümer zu sein. Dass er dies in Wahrheit nicht war, leitet das Landgericht stets daraus her, dass die Sachen noch nicht bezahlt waren. Es stellt, wie der Revision einzuräumen ist, nicht fest, dass sich die Verkäufer das Eigentum bis zur Zahlung des Kaufpreises vorbehalten hatten; aber selbst wenn sie das nicht getan haben sollten, übereigneten sie die Ware durch die Übergabe an den Angeklagten nicht ihm, sondern der Möbelhandlung Gebrüder ██████, für die er aufgetreten war.

3. Im Fall II 8 händigte der Reparaturwerkstattinhaber ██████ dem Angeklagten den ausgebesserten Kraftwagen am Sonnabend, dem 7. Januar 1967, ohne sofortige Bezahlung aus, weil der Angeklagte erklärte, er erhalte einen Vorschuss von seinem Arbeitgeber; dieser habe am Sonnabend den Scheck nicht mehr unterschreiben können, er, der Angeklagte, bringe den Scheck am Montag (UA S. 14).

Der Angeklagte hatte seine Stellung als Autoverkäufer erst seit dem 1. Januar 1967 inne (UA S. 5, 9, 15). Er hat sich in der Hauptverhandlung eingelassen, der Verkaufsleiter, den er um einen Vorschuss gebeten habe, habe ihm geantwortet, er wolle die Angelegenheit dem Chef vortragen. Da Vorschüsse im Betrieb üblich gewesen seien, habe er mit einem Erfolg seiner Bitte gerechnet.

Das Landgericht sagt hierzu, der Angeklagte habe „noch keine Gewähr“ gehabt, den Vorschuss zu erhalten, und hätte dies ██████████████████ offenbaren beziehungsweise von einer Zusicherung der Zahlung durch Scheck absehen müssen. Er sei daher des Betruges schuldig (UA S. 15).

Diese rechtliche Würdigung trifft im Ergebnis zu. Die Täuschungshandlung liegt darin, dass der Angeklagte die Gewährung des erhofften Vorschusses als sicher hinstellte und der Wahrheit zuwider angab, den Scheck über die Vorschusssumme nur darum noch nicht erhalten zu haben, weil sein Arbeitgeber, mit dem er über die Angelegenheit noch gar nicht gesprochen hatte, am Sonnabend nicht mehr habe unterschreiben können. „Im Vertrauen darauf händigte ihm ██████ den Wagen aus“ (UA S. 14).

4. Der Angeklagte durfte eine Zeitlang einen Kraftwagen benutzen, der dem Bruder seiner geschiedenen Ehefrau gehörte, und führte darin auch dessen Rundfunkkoffergerät mit sich. Er versetzte es bei einem Pfandleiher in Hamburg, weil ihm angeblich das Benzin ausgegangen war und ihm das Geld zum Tanken fehlte. Das Gerät wurde später versteigert (UA S. 23).

Die Revision weist darauf hin, dass in einer Verpfändung nur dann eine Zueignung liegt, wenn der Täter unter Umständen handelt, die eine rechtzeitige Wiedereinlösung des Pfandes ausschließen (BGHSt 12, 129). Laut Urteilsgründen behauptet der Angeklagte „unwiderlegt, dass er das Gerät alsbald mit Hilfe eines Geldbetrages, den er von seinem Vater erhalten haben will (insgesamt 200 DM), wieder habe auslösen wollen. Ein entsprechender einmaliger Versuch sei aber fehlgeschlagen, weil an diesem Tage das Geschäft geschlossen gewesen sei“ (UA S. 23/24).

Selbst wenn der Angeklagte schon zur Zeit der Verpfändung eine feste Aussicht auf das Geld von seinem Vater und den Willen gehabt haben sollte, das Gerät damit alsbald wieder auszulösen, hat er nach dem ersten misslungenen Versuch weitere Schritte zu diesem Zweck entgegen seiner Rechtspflicht unterlassen und sich das Gerät jedenfalls dadurch rechtswidrig zugeeignet.

5. Die Einwendungen der Revision gegen die Annahme mehrerer selbständiger Handlungen und gegen den Strafausspruch sind offensichtlich unbegründet. Die Strafkammer hat 34 Einzelstrafen verhängt, die von einem Monat bis zu einem Jahr und sechs Monaten Gefängnis gehen. Der Satz, nach dem ihr „bei der Fülle der Taten“ Geldstrafen gemäß § 263 Abs. 2 StGB „angemessen“ erschienen (UA S. 33), enthält keinen Widerspruch, sondern nur einen Schreibfehler. Es soll in Wahrheit „nicht angemessen“ oder „unangemessen“ heißen. Das liegt auf der Hand, obwohl die entsprechende Änderung in der Urschrift des Urteils erst nach der Herstellung der Fotokopien von unbekannter Hand vorgenommen worden ist.

Soweit die Strafen einen bis fünf Monate Gefängnis betragen, sieht der Senat davon ab, sie auf Grund der Übergangsregelung, die § 27b StGB inzwischen erhalten hat, nach § 2 Abs. 2 Satz 2 StGB in Verbindung mit § 354a StPO aufzuheben. Wegen der großen Zahl gleichartiger Taten ist hier in allen Einzelfällen eine Freiheitsstrafe zur Verteidigung der Rechtsordnung unerlässlich.

SchmittSiemerDr. Borker
SarstedtHerrmann

Zitiert von (2)