Revision: Versagung der Strafaussetzung zur Bewährung aufgehoben und zurückverwiesen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 520/85
- Datum
- 06.11.1985
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Zur Bejahung der Voraussetzungen für eine Strafaussetzung zur Bewährung nach § 56 Abs. 2 StGB genügt, dass bei wertender Gesamtbetrachtung Milderungsgründe von besonderem Gewicht vorliegen, sodass die Aussetzung trotz des erheblichen Unrechts und der verhängten Strafe nicht unangebracht erscheint.
Das Zusammentreffen mehrerer einzelner, für sich einfacher Milderungsgründe kann durch ihr Zusammenwirken die Bedeutung von 'besonderen Umständen' im Sinne des § 56 Abs. 2 StGB erlangen.
Bei der Versagung der Strafaussetzung muss das Gericht die Sozialprognose erörtern und wesentliche Umstände (z. B. Vorstrafenlage, Geständnis, familiäre und wirtschaftliche Verhältnisse, seit dem Tatzeitraum vergangene straffreie Zeit) in die Gesamtwürdigung einbeziehen; das Unterlassen dieser Erörterung rechtfertigt die Aufhebung der Entscheidung.
Dass die einzelnen verhängten Freiheitsstrafen sechs Monate nicht übersteigen, kann in der Gesamtwürdigung als förderlicher Umstand für die Gewährung der Strafaussetzung berücksichtigt werden.
Vorinstanzen
Landgericht Nürnberg-Fürth, 21. Februar 1985
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
in der Strafsache gegen ███ den Dachdecker-Hilfsarbeiter Fred aus ████, dort geboren am █████ 1960,
- Sachbezeichnung: u. a. - wegen Diebstahls
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung – zu Ziff. 2 auf Antrag – des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 6. November 1985 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig
Tenor
1. Auf die Revision des Angeklagten Fred ██████ wird das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 21. Februar 1985 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit diesem Angeklagten Strafaussetzung zur Bewährung versagt worden ist.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Diebstahls in elf Fällen und versuchten Diebstahls in einem Fall zur Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und neun Monaten verurteilt. Hiergegen richtet sich die Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung sachlichen Rechts sowie einen Verstoß gegen die Aufklärungspflicht rügt.
I. Zum Schuldspruch sowie zur Bemessung der Einzelstrafen und der Gesamtstrafe hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung unter Berücksichtigung der Gegenerklärung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Insoweit ist in Ergänzung der Antragsschrift des Generalbundesanwalts lediglich zu bemerken:
Daß das Landgericht in den Fällen II 1, 7, 11, 12 und 16 der Urteilsgründe jeweils eine Freiheitsstrafe unter sechs Monaten, nämlich von vier Monaten, verhängt hat, ist im Ergebnis nicht zu beanstanden. Zwar genügte es, wie der Revision zuzugeben ist, nicht, die Unerläßlichkeit einer kurzen Freiheitsstrafe im Sinne des § 47 Abs. 1 StGB in den vorbezeichneten Fällen – die als besonders schwer im Sinne des § 243 Abs. 1 StGB gewürdigt werden – mit dem schlichten Hinweis darauf zu begründen, daß „das Unrecht bei diesen Taten und die Schuld des Angeklagten erheblich schwerer wiegen“ als in den Fällen des einfachen Diebstahls, in denen die Strafkammer eine Geldstrafe für ausreichend erachtet hat (UA S. 19).
Schuldschwere und Tatunrecht bestimmen das Maß der Strafe im Einzelfall. Rechtfertigen sie nur eine Freiheitsstrafe unter sechs Monaten, so darf diese nach § 47 Abs. 1 StGB – ohne weitere Abstufung – gleichwohl nur bei besonderen Umständen in der Tat oder der Persönlichkeit des Täters verhängt werden.
Dem Urteilszusammenhang ist aber zu entnehmen, daß die Strafkammer diesen Maßstab der Sache nach nicht verkannt hat. Sie hält die verhängten kurzen Freiheitsstrafen für (zur Einwirkung auf den Angeklagten) „notwendig“ (UA S. 19), und zwar – wie ihre Erwägungen bei der Strafzumessung für den Mitangeklagten ███████████████ zeigen (UA S. 18) – wegen der Vielzahl gleichartiger Taten, die er im Laufe eines Jahres begangen hat (vgl. auch UA S. 22). Die Begehung mehrerer Taten kann die Annahme von besonderen Umständen im Sinne des § 47 Abs. 1 StGB rechtfertigen (BGH, Urt. vom 18. November 1969 – 5 StR 545/69 – bei Dallinger MDR 1970, 196; Hirsch in LK § 47 Rdn. 8, 10. Aufl.).
II. Dagegen hält die Versagung von Strafaussetzung gemäß § 56 Abs. 2, § 58 Abs. 1 StGB rechtlicher Nachprüfung nicht stand.
Das Landgericht, das sich zur Sozialprognose (§ 56 Abs. 1 StGB) nicht äußert, stützt seine Entscheidung allein auf die Erwägung, in den Taten und in der Persönlichkeit des Angeklagten seien keine besonderen Umstände hervorgetreten, denen „ein Ausnahmecharakter“ beizumessen wäre (UA S. 26). Dies läßt besorgen, die Strafkammer habe zu hohe Anforderungen an die Bewilligung von Strafaussetzung gemäß § 56 Abs. 2 StGB gestellt. Zugleich ist zu beanstanden, daß sie in diesem Zusammenhang wesentliche Umstände unerörtert läßt.
Nach inzwischen gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGHSt 29, 370, 371/372; BGH NStZ 1981, 61, 1984, 361; BGH GA 1982, 39; weitere Nachweise bei Meß NStZ 1983, 493, 495/496 sowie bei Müller NStZ 1985, 158, 160) reicht es für die Bejahung der Voraussetzungen der erwähnten Vorschrift aus, wenn bei wertender Gesamtbetrachtung Milderungsgründe von besonderem Gewicht vorliegen, die eine Strafaussetzung trotz des erheblichen Unrechts- und Schuldgehalts, der sich in der Höhe der verhängten Strafe widerspiegelt, als nicht unangebracht und als den vom Strafrecht geschützten Interessen nicht zuwiderlaufend erscheinen lassen. Dabei können Umstände, die sich bei einer Einzelbewertung lediglich als einfache und durchschnittliche Milderungsgründe darstellen, durch ihr Zusammentreffen ein solches Gewicht erlangen, daß ihnen die Bedeutung von besonderen Umständen im Sinne des § 56 Abs. 2 StGB zukommt.
Das Urteil führt eine Reihe von Milderungsgründen auf, die unter diesem Blickwinkel der Erörterung bedurft hätten: Im Gegensatz zu den Mitangeklagten – insbesondere zu seinem älteren Bruder – ist der Angeklagte nicht vorbestraft (UA S. 22). Bei der Strafzumessung hält ihm das Landgericht besonders zugute, „daß er Analphabet ist und deswegen einen geringen ethischen und moralischen Bildungsgrad aufweist“ (UA S. 17). Von Bedeutung ist, daß er trotz dieser Schwierigkeiten seit Jahren erwerbstätig ist und Ehefrau sowie drei Kinder versorgt (UA S. 6). Bei Begehung der Taten lebte er in einer finanziell beengten Situation (UA S. 17). Er hat, wie die Strafkammer strafmildernd anführt, ein umfassendes Geständnis abgelegt und zeigt auch Schuldeinsicht und Reue (UA S. 17). Bei der Gesamtwertung kann ins Gewicht fallen, daß keine der verhängten Einzelstrafen sechs Monate übersteigt (vgl. dazu BGHSt 29, 370, 373). Schließlich lag bei Erlaß des angefochtenen Urteils der Beginn der Diebstahlsserie schon drei Jahre, ihr Ende zwei Jahre zurück; seither hat sich der Angeklagte straffrei geführt. Mit dem Zeitablauf kann sich aber das Bedürfnis nach Vollstreckung einer Freiheitsstrafe verringern (BGHSt 29, 370, 372).
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