Treffer
BGH Beschluss

Revision: Aufhebung des Rechtsfolgenausspruchs wegen unterlassener Prüfung des § 64 StGB

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 53/96
Datum
27.02.1996
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen das Urteil des Landgerichts wegen schweren Raubes ein. Der BGH hob den Rechtsfolgenausspruch auf, weil das Landgericht nicht ausdrücklich geprüft hatte, ob eine Unterbringung nach § 64 StGB in Betracht kommt. Die weitergehende Revision wurde verworfen; die Sache zur erneuten Entscheidung an eine andere Strafkammer zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Das Gericht hat im Rechtsfolgenausspruch ausdrücklich zu prüfen, ob eine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt nach § 64 StGB in Betracht kommt, wenn Anhaltspunkte für eine Suchtabhängigkeit und damit verbundene Beschaffungskriminalität vorliegen.

2

Die Voraussetzungen des § 64 Abs. 1 StGB sind das Vorliegen eines Hangs zum übermäßigen Genuss berauschender Mittel, eine auf diesen Hang zurückzuführende rechtswidrige Tat und die Gefahr weiterer erheblicher rechtswidriger Taten infolge dieses Hangs.

3

Eine Anordnung nach § 64 StGB darf nur unterbleiben, wenn die Entziehungskur keine hinreichend konkrete Aussicht auf Heilung bietet oder nicht dazu geeignet ist, den Süchtigen über eine gewisse Zeitspanne vor Rückfall zu bewahren.

4

Erhebliche Zweifel daran, ob eine Maßregel nach § 64 StGB in Betracht gezogen wurde und ob eine solche Maßregel das Strafmaß beeinflusst hätte, rechtfertigen die Aufhebung des Rechtsfolgenausspruchs und die Zurückverweisung zur erneuten Strafzumessung und Entscheidung über die Maßregel.

Vorinstanzen

Landgericht Hannover, 1. November 1995

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

vom 27. Februar 1996 in der Strafsache gegen ██ Jonny Django Eckhard geborener ███ aus █████, dort geboren am ██ 1971, wegen schweren Raubes u. a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am **27. Februar 1996

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird 1. das Urteil des Landgerichts Hannover vom 1. November 1995 nach § 349 Abs. 4 StPO im Rechtsfolgenausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben. 2. Die weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. 3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten unter Einbeziehung von früheren Verurteilungen zu zwei Gesamtfreiheitsstrafen verurteilt. Die Revision des Angeklagten hat hinsichtlich des Rechtsfolgenausspruchs Erfolg; im Übrigen ist sie aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 5. Februar 1996 unbegründet.

Zum Rechtsfolgenausspruch hat der Generalbundesanwalt zutreffend ausgeführt:

"Der Rechtsfolgenausspruch kann dagegen keinen Bestand haben.

a) Das Landgericht hatte ausdrücklich erörtern müssen, ob die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt in Betracht kommt.

Nach § 64 Abs. 1 StGB muss das Gericht die Unterbringung anordnen, wenn der Täter den Hang hat, berauschende Mittel im Übermaß zu sich zu nehmen, wenn er wegen einer auf seinen Hang zurückzuführenden rechtswidrigen Tat verurteilt wird und wenn die Gefahr besteht, dass er auch in Zukunft infolge seines Hanges erhebliche rechtswidrige Taten begehen wird. Die Anordnung darf nur unterbleiben, wenn die Entziehungskur keine hinreichend konkrete Aussicht auf Heilung oder darauf bietet, den Süchtigen über eine gewisse Zeitspanne vor dem Rückfall in die akute Sucht zu bewahren (vgl. BGHSt 28, 327, 328; BVerfG NStZ 1994, 578 ff.).

Diese Voraussetzungen einer Unterbringung können hier vorliegen. Der Angeklagte ist betäubungsmittelabhängig. Ihm ist es zwar gelungen, sich von der Heroinabhängigkeit zu befreien, er ist dafür aber unmittelbar in eine von Kokainsucht geprägte Abhängigkeit von mehreren Drogen abgeglitten. Die Taten zu II 1 bis 4, 7 und 9 waren Taten der Beschaffungskriminalität gewesen, sein Hemmungsvermögen war infolge der Abhängigkeit herabgesetzt, nicht ausschließbar erheblich herabgesetzt gewesen. Der Angeklagte ist nicht therapieunwillig, dass es zweifelhaft sein mag, ob er von sich aus ernstlich bereit ist, sich einer Therapie zu unterziehen, ist unerheblich. Es ist naheliegend, dass der Angeklagte wie bisher in schneller Reihenfolge wegen seiner Abhängigkeit erneut strafällig wird, wenn diese nicht nach Maßgabe des § 64 StGB behandelt wird.

b) Es ist nicht auszuschließen, dass die Einzelstrafen und die Gesamtstrafen in Berücksichtigung einer Maßregel nach § 64 StGB anders zugemessen worden wären, deshalb ist der Strafausspruch insgesamt aufzuheben."

HarmsBasdorf
HagerNack

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