Treffer
BGH Urteil

Revision: Aufhebung des Freispruchs — fehlerhafte Beweiswürdigung und Versäumnisse zu §63 StGB

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 537/99
Datum
15.12.1999
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Staatsanwaltschaft und Nebenklägerin legten Revision gegen den Freispruch des Landgerichts in einem Vergewaltigungsverfahren ein; der BGH hob das Urteil auf und verwies die Sache zur neuen Verhandlung an eine andere Strafkammer. Das Landgericht habe die Aussage der Nebenklägerin widersprüchlich bewertet und unbegründete Zweifel an zentralen Tathandlungen gesetzt. Außerdem habe es die Ablehnung einer Unterbringung nach §63 StGB entgegen dem psychiatrischen Gutachten nicht hinreichend begründet. Bei einer späteren Verurteilung sind Verfahrensverzögerungen zu berücksichtigen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine tatrichterliche Beweiswürdigung muss in sich widerspruchsfrei bleiben; die bloße Anerkennung der Glaubhaftigkeit zentraler Tatsachen verbunden mit unbegründeten, nicht nachvollziehbaren Zweifeln an denselben ist revisionsrechtlich nicht tragfähig.

2

Zweifel an der Aussage einer Nebenklägerin sind nur dann zur Verneinung einer Verurteilung geeignet, wenn sie substantiiert und nachvollziehbar dargelegt werden; unschwer erklärbare Detailwidersprüche begründen keine ausreichenden Zweifel an zentralen Tathergängen.

3

Die Ablehnung einer Unterbringung nach §63 StGB erfordert eine hinreichende Auseinandersetzung mit der Einschätzung des psychiatrischen Sachverständigen; eine bloße, nicht näher begründete tatrichterliche Gegenwertung genügt nicht.

4

Werden im Urteil die Begehung einer rechtswidrigen Tat festgestellt und zugleich die Schuldunfähigkeit nicht endgültig ausgeschlossen, kann das Revisionsgericht belastende Feststellungen zum äußeren Tathergang nicht teilweise aufrechterhalten; die Sache bedarf umfassender neuer tatrichterlicher Prüfung.

Vorinstanzen

Landgericht Hamburg, 23. März 1998

Rubrum

IM NAMEN ███ VOLKES

5 StR 537/99 URTEIL vom 15. Dezember 1999 in der Strafsache gegen [REDACTED] wegen Vergewaltigung u. a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 15. Dezember 1999, an der teilgenommen haben:

Vorsitzende Richterin Harms, Richter Basdorf, Richterin Dr. Tepperwien, Richterin Dr. Gerhardt, Richter Dr. Raum als beisitzende Richter,

Staatsanwalt [REDACTED] als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt J als Verteidiger,

Rechtsanwältin D als Vertreterin der Nebenklägerin,

Justizobersekretärin [REDACTED] als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

Auf die Revisionen der Staatsanwaltschaft und der Nebenklägerin wird das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 23. März 1998 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revisionen, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

- Von Rechts wegen -

Gründe

Der Anklage lag der Vorwurf tateinheitlicher Vergewaltigung, sexueller Nötigung, gefährlicher Körperverletzung und Beleidigung zugrunde. Hiervon hat das Landgericht den Angeklagten aus tatsächlichen Gründen freigesprochen. Von der Begehung eines Sexualverbrechens zum Nachteil der Nebenklägerin hat sich der Tatrichter nicht sicher zu überzeugen vermocht, lediglich davon, dass der Angeklagte rechtswidrig die tateinheitlich ausgeführten Vergehenstatbestände der vorsätzlichen, teils gefährlichen Körperverletzung und der Beleidigung erfüllt habe. Insoweit war er indes nach Auffassung des Tatrichters nicht ausschließbar schuldunfähig. Maßnahmen der Sicherung und Besserung hat das Landgericht gegen den Angeklagten nicht verhängt.

Gegen das Urteil richten sich die jeweils auf die Sachrüge gestützten Revisionen der Staatsanwaltschaft — vertreten vom Generalbundesanwalt — und der Nebenklägerin. Die Rechtsmittel haben Erfolg.

1. Die Beweiswürdigung des Landgerichts zum angeklagten Tatgeschehen hält sachlich-rechtlicher Überprüfung nicht stand.

Das Landgericht ist der Zeugenaussage der Nebenklägerin zum Tathergang gefolgt. Danach suchte der Angeklagte, ihr früherer Freund, sie am Tattag in ihrer Wohnung auf. Sie wies dabei dessen Annäherungsversuche sofort zurück. Anschließend kam es zu einem mehrstündigen Kampf, der schließlich dadurch beendet wurde, dass die Nebenklägerin die Polizei rief. Im Rahmen des Kampfgeschehens schlug der Angeklagte die Nebenklägerin, zog sie an den Haaren, warf sie zu Boden, zerrte sie ins Schlafzimmer, fixierte sie auf dem Bett und drückte ihr bis zu massiver Luftnot ein Kissen aufs Gesicht, beleidigte sie ferner. Während der Zeit vollzog der Angeklagte mit ihr den Beischlaf und nahm sexuelle Manipulationen an ihr vor. Diese Feststellungen auf der Grundlage der insoweit als glaubhaft angesehenen Zeugenaussage der Nebenklägerin stehen weitgehend im Widerspruch zur eigenen Einlassung des Angeklagten zum Tatgeschehen (UA S. 22 ff.).

Bei dieser Sachlage ist die Berechtigung von Zweifeln des Landgerichts an der Bekundung der Nebenklägerin, der Angeklagte habe die festgestellten — von ihm weitgehend bestrittenen — sexuellen Handlungen gewaltsam durchgesetzt, kaum nachvollziehbar. Die in diesem Zusammenhang vorgenommene Beweiswürdigung steht in Widerspruch zur sonstigen Bewertung der Aussage der Nebenklägerin. Die Aussage war nämlich auch insoweit von Anfang an im Wesentlichen konstant; die Nebenklägerin hat sie — wie vom Landgericht festgestellt — vor der Polizei sofort in erkennbar aufgelöstem Zustand und ohne für das Landgericht ersichtliches Falschbelastungsmotiv abgegeben. Vom Landgericht aufgezeigte Widersprüche zu Randdetails und einzelne — durchweg unschwer erklärbare — möglicherweise unwahre Angaben der Nebenklägerin zu Ereignissen vor der Tat sind nicht geeignet, Zweifel an ihren Bekundungen zum Tatgeschehen verständlich zu machen. Die vom Landgericht erwogene Alternative, die Nebenklägerin könne ungeachtet des Kampfgeschehens währenddessen sexuelle Befriedigung durch den Angeklagten gesucht und durchgesetzt haben, erscheint neben der sonstigen tatrichterlichen Beurteilung der Beweislage außerordentlich fernliegend. Angesichts der vom Landgericht selbst im Urteil aufgelisteten zahlreichen Gegenargumente gegen die Annahme einer Falschbelastung des Angeklagten durch die Nebenklägerin (UA S. 28 ff.), die, zumal in ihrer Gesamtheit, nicht hinreichend ausgeräumt werden, können die hier zur Nichtverurteilung herangezogenen tatrichterlichen Zweifel abgesehen von der Widersprüchlichkeit der Beurteilung — nur als Überspannung der zur Verurteilung erforderlichen Überzeugungsbildung (vgl. BGHR StPO § 261 Beweiswürdigung 16 m.w.N.) bewertet werden.

2. Die Ablehnung der Voraussetzungen des § 63 StGB wegen fehlender Wiederholungsgefahr hält sachlich-rechtlicher Überprüfung ebenfalls nicht stand. Die tatrichterliche Entscheidung steht im Gegensatz zu der Bewertung durch den psychiatrischen Sachverständigen, ohne dass das Landgericht irgendwelche näher begründeten Zweifel an dessen Beurteilung aufgezeigt hätte. Es hat ihr vielmehr lediglich eine ersichtlich ganzlich unzulängliche, eigene tatrichterliche Wertung entgegengesetzt (UA S. 34). Es kommt hinzu, dass es in diesem Zusammenhang an jeglicher — hier unerlässlicher — Erörterung des festgestellten wiederholten überaus auffälligen Vortatverhaltens des Angeklagten gegenüber anderen Personen (UA S. 8 ff., 12 f.) fehlt.

3. Das Urteil unterliegt daher insgesamt der Aufhebung. Da der Angeklagte es trotz der Feststellung der Begehung einer rechtswidrigen Tat im Zustand nicht auszuschließender Schuldunfähigkeit (vgl. § 11 Abs. 1 Nr. 1, § 32 Abs. 3 Nr. 3 BZRG) nicht hätte anfechten können (BGHSt 16, 374; a.A. Kuckein in KK 4. Aufl. § 337 Rdn. 41 m.w.N.), scheidet die Möglichkeit, ihn belastende Feststellungen zum äußeren Tathergang teilweise aufrechtzuerhalten, von vornherein aus (Kuckein aaO § 353 Rdn. 24). Die Sache bedarf daher umfassender neuer tatrichterlicher Überprüfung und Entscheidung.

Sollte dabei wiederum rechtswidriges Verhalten des Angeklagten festgestellt werden und — was ungeachtet der insoweit freilich rechtsfehlerfreien bisherigen gegenteiligen Beurteilung nicht ganzlich unmöglich erscheint — Schuldunfähigkeit des Angeklagten ausschließbar sein, wird der neue Tatrichter bei dessen Bestrafung die im Revisionsverfahren eingetretene gegen Art. 6 Abs. 1 Satz 1 MRK verstoßende Verfahrensverzögerung zu berücksichtigen haben, welche der Generalstaatsanwalt bei dem Hanseatischen Oberlandesgericht Hamburg, bei dem die Akten über ein Jahr unerledigt liegen geblieben sind, zu verantworten hat (vgl. BGH, Beschluss vom 23. November 1999 — 5 StR 536/99 — m.w.N.).

HarmsTepperwienRaum
BasdorfGerhardt

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