Treffer
BGH Beschluss

Aufhebung der Strafaussprüche wegen erheblicher Verfahrensverzögerung (Art. 6 EMRK) und Zurückverweisung

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 536/99
Datum
23.11.1999
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Revisionen der Angeklagten führten zur Aufhebung der Strafaussprüche; die übrigen Rügen wurden verworfen. Der Senat berücksichtigte von Amts wegen eine über zwei Jahre dauernde Verfahrensverzögerung, die gegen Art. 6 Abs. 1 EMRK verstößt. Diese Verzögerung ist allein den Justizbehörden zuzurechnen und mindert die zu bestimmende Strafe erheblich. Die Sache wurde zur neuen Entscheidung über die Strafen an eine andere Strafkammer zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine erhebliche Verfahrensverzögerung, die allein von den Justizbehörden zu vertreten ist, ist bei der Strafzumessung zugunsten des Angeklagten mit Gewicht zu berücksichtigen.

2

Stellt das Revisionsgericht eine derartige, gegen Art. 6 Abs. 1 EMRK verstoßende Verzögerung fest, kann es die Strafaussprüche nach § 349 Abs. 4 StPO aufheben und die Sache zur Neuerörterung der Strafe zurückverweisen.

3

Die Aufhebung der Strafaussprüche begründet nicht zwingend eine Neufestsetzung der Strafe durch das Revisionsgericht nach § 354 Abs. 1 StPO; eine Zurückverweisung an den Tatrichter ist eine zulässige Maßnahme.

4

Tatrichterliche Feststellungen können grundsätzlich bestehen bleiben; der neue Tatrichter kann diese durch widerspruchsfreie Ergänzungsfeststellungen, insbesondere zur weiteren persönlichen Entwicklung der Angeklagten, vervollständigen.

Vorinstanzen

Landgericht Hamburg, 2. September 1996

Rubrum

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. November 1999

Tenor

1. Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 2. September 1996 nach § 349 Abs. 4 StPO in den Strafaussprüchen aufgehoben.

Die weitergehenden Revisionen werden nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe

Das Landgericht hat die Angeklagten █████████████████ und █████████ jeweils der versuchten Brandstiftung für schuldig befunden; es hat den Angeklagten █████████████████ zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten und den Angeklagten █████████ zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die Revisionen der Angeklagten führen zur Aufhebung der sie betreffenden Strafaussprüche; im Übrigen sind sie unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.

Zwar sind die Strafaussprüche aus Rechtsgründen an sich nicht zu beanstanden, so dass die Revisionen insgesamt zu verwerfen wären. Der Senat hat jedoch bei seiner Entscheidung von Amts wegen zu berücksichtigen, dass das Verfahren nach Erlass des tatrichterlichen Urteils in erheblicher Weise in einer gegen Art. 6 Abs. 1 Satz 1 MRK verstoßenden Weise verzö-

gert worden ist (vgl. BGH NStZ 1997, 29; wistra 1998, 101; StV 1998, 377 m.w.N.).

Die angefochtene Entscheidung ist am 2. September 1996 verkündet und am 10. bzw. 11. Oktober 1996 den Verteidigern der Angeklagten zugestellt worden. Am 11. Dezember 1996 hat die Staatsanwaltschaft zu den von den Angeklagten eingelegten Revisionen eine Gegenerklärung abgegeben. Nach der Nachholung von weiteren Zustellungen wurden die Akten am 26. September 1997 dem Generalstaatsanwalt bei dem Hanseatischen Oberlandesgericht vorgelegt. Dort blieben die Akten über zwei Jahre liegen; sie gingen erst am 12. Oktober 1999 beim Generalbundesanwalt ein.

Hierin liegt eine allein von den Justizbehörden zu vertretende Verletzung des Gebots, das Strafverfahren zügig zu fördern. Diese gravierende Verfahrensverzögerung um über zwei Jahre muss bei der Strafzumessung zugunsten der Angeklagten mit Gewicht berücksichtigt werden. Der Senat hält es hier nicht für angebracht, in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO die Strafe selbst neu festzusetzen (vgl. BGH StV 1998, 377).

Die der Strafzumessung zugrunde liegenden Feststellungen können bestehen bleiben. Der neue Tatrichter kann sie durch widerspruchsfreie Feststellungen, insbesondere zur weiteren persönlichen Entwicklung der Angeklagten, ergänzen.

Zur Berücksichtigung einer rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung bei der Strafzumessung verweist der Senat auf BVerfG NStZ 1997, 591.

HarmsNackGerhardt
BasdorfTepperwien

Zitiert von (1)