Treffer
BGH Urteil

Revision: Zur Anordnung der Unterbringung nach § 63 StGB trotz betreuerischer Behandlungsmöglichkeit

Gericht
BGH
Spruchkörper
3. Strafsenat
Aktenzeichen
3 StR 595/99
Datum
23.02.1999
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Staatsanwaltschaft rügt die Ablehnung der Unterbringung des Beschuldigten in einem psychiatrischen Krankenhaus nach § 63 StGB durch das Landgericht. Streitpunkt ist, ob eine durch Betreuung und medikamentöse Behandlung mögliche Gefahrenabwehr die Anordnung der Maßregel ausschließt. Der BGH hebt das Urteil auf und verweist die Sache zur neuen Verhandlung zurück, weil die Kammer die Subsidiarität nur für die Vollstreckung, nicht aber für die Anordnungsentscheidung zu berücksichtigen hat. Der Beschuldigte war nach den Feststellungen schuldunfähig.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei der Entscheidung über die Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus nach § 63 StGB ist es unbeachtlich, dass die Gefährlichkeit des Täters durch medikamentöse Behandlung außerhalb der Maßregel möglicherweise beseitigt werden kann; dies ist erst bei der Prüfung einer Aussetzung der Vollstreckung nach § 67b StGB zu berücksichtigen.

2

Das Subsidiaritätsprinzip der freien Gesellschaftsordnung gilt für die Frage der Vollstreckung einer angeordneten Maßregel, nicht jedoch für die Anordnungsentscheidung selbst; die Anordnung darf nicht schon deshalb unterbleiben, weil weniger einschneidende außerstrafrechtliche Maßnahmen möglich erscheinen.

3

Die Möglichkeit, durch Betreuung die Fortführung medizinischer Behandlung sicherzustellen, ist zwar bei der Erwägung einer Bewährungsaufschiebung gemäß § 67b StGB relevant, begründet jedoch keinen ersetzenden Rechtsgrund gegen die Anordnung einer Unterbringung nach § 63 StGB.

4

Werden im Urteil rechtswidrige Taten im Zustand der Schuldunfähigkeit festgestellt, schließt dies eine teilweise Aufrechterhaltung belastender Feststellungen zum äußeren Tathergang bei Aufhebung des Urteils grundsätzlich aus; es bedarf einer umfassenden tatrichterlichen Neubewertung.

Vorinstanzen

Landgericht Stade, 8. Juli 1999

Rubrum

IM NAMEN ███ VOLKES URTEIL

3 StR 595/99 vom 23. Februar 1999 in dem Sicherungsverfahren gegen

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 23. Februar 1999, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Kutzer, Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Rissing-van Saan, die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Miebach, Winkler, von Lienen als beisitzende Richter, Staatsanwältin als Vertreterin der Bundesanwaltschaft, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Stade vom 8. Juli 1999 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe

Das Landgericht Stade hat den Antrag der Staatsanwaltschaft abgelehnt, gemäß § 63 StGB die Unterbringung des Beschuldigten in einem psychiatrischen Krankenhaus anzuordnen. Gegen diese Entscheidung richtet sich die auf die Verletzung formellen und sachlichen Rechts gestützte Revision der Staatsanwaltschaft. Die vom Generalbundesanwalt vertretene Sachrüge hat Erfolg. Auf die Verfahrensrüge kommt es daher nicht an.

1. Nach den Feststellungen des Landgerichts drohte der bisher strafrechtlich nicht in Erscheinung getretene Beschuldigte im schuldunfähigen Zustand mehrmals den Polizeibeamten an, sie mit einem mitgeführten Brötchenmesser zu erstechen. Er glaubte, Jesus zu sein und fühlte sich auch vom Teufel verfolgt. Er widersetzte sich den Anweisungen der Polizeibeamten, das Messer wegzulegen und aus seinem Pkw herauszukommen. Schließlich bewegte er sich mit hoch erhobener Hand, in der er das Brötchenmesser zustechbereit hielt, immer schneller auf die Polizeibeamten zu, bis ein Beamter gezielte Schüsse aus seiner Dienstwaffe auf ihn abgab. Dieses Verhalten des Beschuldigten hat das Landgericht rechtlich zutreffend als tateinheitlich zusammentreffende rechtswidrige Straftaten der Bedrohung, des Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte und der versuchten gefährlichen Körperverletzung gewertet.

Die Strafkammer ist – sachverständig beraten – rechtsfehlerfrei davon ausgegangen, dass der Beschuldigte bei Begehung der Tat ohne Schuld gehandelt hat, weil er wegen einer schweren krankhaften seelischen Störung nicht einsichtsfähig (und auch nicht steuerungsfähig) gewesen sei. Der Beschuldigte leide an einer paranoid-halluzinatorischen Psychose aus dem schizophrenen Formenkreis. Die Krankheit, die im Jahre 1983 begonnen habe, sei auf Drogenmissbrauch zurückzuführen. Mehrfache Therapieversuche seien an der nicht dauerhaft vorhandenen Krankheitseinsicht des Beschuldigten gescheitert. Infolge eines akuten psychotischen Schubs seien bei ihm zum Tatzeitpunkt akute Wahnvorstellungen aufgetreten, weshalb er sich von den Polizeibeamten akut bedroht gefühlt habe.

Nach den vom Landgericht getroffenen Feststellungen steht der Beschuldigte aufgrund des Beschlusses des Amtsgerichts Langen vom 18. Mai 1999 unter Betreuung mit den Aufgabenbereichen Gesundheitsfürsorge, Aufenthaltsbestimmung einschließlich der Entscheidung über die Unterbringung und über unterbringungsähnliche Maßnahmen sowie der Vermögenssorge.

2. Das Urteil hält sachlich-rechtlicher Überprüfung nicht stand.

a) Die Staatsanwaltschaft macht mit der Sachrüge geltend, bei der Gefahrlichkeitsprognose des § 63 StGB dürfe nicht berücksichtigt werden, dass die von dem Täter ausgehende Gefahrlichkeit für die Allgemeinheit durch eine medikamentöse Behandlung ausgeschlossen oder eingeschränkt werden könne. Dies habe erst Bedeutung für die Prüfung, ob die Vollstreckung der Unterbringung gemäß § 67b StGB zur Bewährung auszusetzen sei.

b) Die Voraussetzungen für eine Unterbringung des Beschuldigten in einem psychiatrischen Krankenhaus gemäß § 63 StGB hat das Landgericht mit folgender Begründung verneint:

Die schwere krankhafte seelische Störung dauere heute noch fort. Bei der Gesamtwürdigung des Täters und seiner Tat müsse davon ausgegangen werden, dass die bei der Anlasstat gezeigte realitätsferne, wahnhafte Erlebnisverarbeitung ein typisches Merkmal der Grunderkrankung des Beschuldigten sei. Sofern er nicht medikamentös behandelt werde oder eine bestehende Behandlung (noch) nicht angeschlagen habe, sei deshalb in Zeiten eines akuten Krankheitsschubs – auch in einer objektiv alltäglichen, harmlosen Situation – mit aggressiven Durchbrüchen und der Gefahr vergleichbarer, gewaltbetonter Taten mit nicht kontrollierten Auswirkungen für Leib und Leben anderer zu rechnen (UA S. 16).

Gleichwohl sei in Übereinstimmung mit dem Sachverständigen die Unterbringung des Beschuldigten in einem psychiatrischen Krankenhaus nicht erforderlich, da dieser für die Allgemeinheit nicht gefährlich sei. Die günstige Prognose ergebe sich daraus, dass die Krankheit unter medikamentöser Behandlung nicht zutage trete, die Fortführung der begonnenen Behandlung gesichert sei und daher derzeit und in absehbarer Zukunft keine weiteren erheblichen rechtswidrigen Taten des Beschuldigten zu erwarten seien (UA S. 15, 17–19). Die angeordnete, nicht fristgebundene Betreuung gewährleiste zuverlässig, dass die aktuelle, positiv einzuschätzende Situation des Beschuldigten, der trotz seiner Erkrankung bis zur Anlasstat viele Jahre lang nicht mit Straftaten in Erscheinung getreten sowie sozial integriert gewesen sei, über einen langjährigen Zeitraum bestehen bleiben werde. Der Betreuer kenne und werde, wenn sich das Verhalten des Beschuldigten ändern und dieser erneut die gegenwärtig vorhandene Krankheitseinsicht vermissen lassen sollte, zur Beherrschung aller in Betracht kommenden Situationen ausreichende Mittel einsetzen, um die Fortdauer der ärztlichen Behandlung zu veranlassen und notfalls zu erzwingen.

c) Diese Begründung ist nicht rechtsfehlerfrei. Die Strafkammer verkennt, dass im Falle der Gefahrlichkeit des Täters für die Allgemeinheit die Notwendigkeit einer Unterbringung gemäß § 63 StGB nicht durch minder einschneidende Maßnahmen außerhalb des Bereichs der strafrechtlichen Maßregeln aufgehoben wird (BGHR StGB § 63 Beweiswürdigung 1 und Gefahrlichkeit 6; Horn in SK-StGB 8. Lfg. § 63 Rdn. 19; Stree in Schönke/Schröder, StGB 25. Aufl. § 63 Rdn. 19 und § 67b Rdn. 5; Tröndle/Fischer, StGB 49. Aufl. § 67b Rdn. 2; a.A. Hanack in LK 11. Aufl. vor § 61 Rdn. 61 ff. und § 63 Rdn. 82 ff. m.w.Nachw.), weil bei den freiheitsentziehenden Maßregeln der Sicherung das Subsidiaritätsprinzip nur für die Frage der Vollstreckung, nicht aber für die Frage der Anordnung gilt.

Für die Entscheidung, ob die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus anzuordnen ist, ist es unerheblich, ob die von dem Beschuldigten ausgehende Gefahr für die Allgemeinheit durch eine konsequente medizinische Behandlung, für die ein Betreuer bestellt ist, abgewendet werden kann. Ein solches täterschonendes Mittel – seine Wirksamkeit vorausgesetzt – erlangt vielmehr Bedeutung erst für die Frage, ob die Vollstreckung der Unterbringung gemäß § 67b StGB zur Bewährung auszusetzen ist (BGHR StGB § 63 Beweiswürdigung 1 und Gefahrlichkeit 6; Horn aaO § 63 Rdn. 19; Stree aaO § 63 Rdn. 19 und § 67b Rdn. 5; Tröndle/Fischer aaO § 67b Rdn. 2). Nur auf diese Weise wird der von dem Beschuldigten ausgehenden Gefahr effektiv entgegengewirkt und die Allgemeinheit ausreichend geschützt. Durch die Möglichkeit, eine angeordnete, aber zur Bewährung ausgesetzte Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus zu widerrufen, wird Druck auf den gefährlichen Täter ausgeübt und eine wirksame Kontrolle darüber ermöglicht, ob die medizinische Behandlung zur Gefahrenbeseitigung tatsächlich ausreicht (Stree aaO § 63 Rdn. 19; vgl. auch Hanack aaO vor § 61 Rdn. 63). Auch die Gegenmeinung, die unter Berufung auf das verfassungsrechtliche Übermaßverbot das Subsidiaritätsprinzip bereits bei der Anordnung der Maßregel berücksichtigen will (vgl. Hanack aaO vor § 61 Rdn. 61 und § 63 Rdn. 82 ff. m.w.Nachw.), sieht die Bestellung eines Betreuers nicht als eine bereits bei der Anordnungsentscheidung zu berücksichtigende ausreichende mildere Maßnahme an, weil diese nicht dem Schutz der Allgemeinheit, sondern dem Schutz des kranken Täters dient (vgl. Hanack aaO § 63 Rdn. 84).

3. Wegen des aufgezeigten Rechtsfehlers unterliegt das Urteil insgesamt der Aufhebung. Da der Beschuldigte es trotz der festgestellten Begehung rechtswidriger Taten im Zustand der Schuldunfähigkeit (vgl. § 11 Abs. 1 Nr. 1, § 32 Abs. 3 Nr. 3 BZRG) nicht hätte anfechten können (BGHSt 16, 374; Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO 44. Aufl. Vor § 296 Rdn. 11; a.A. Kuckein in KK 4. Aufl. § 337 Rdn. 41), scheidet die Möglichkeit, ihn belastende Feststellungen zum äußeren Tathergang teilweise aufrechtzuerhalten, von vornherein aus (vgl. BGH, Beschl. vom 15. Dezember 1999 – 5 StR 537/99; Kuckein aaO § 353 Rdn. 24). Die Sache bedarf insgesamt neuer tatrichterlicher Überprüfung und Entscheidung.

KutzerMiebachvon Lienen
Rissing-van SaanWinkler
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