Treffer
BGH Urteil

Revision: Verlesung unzulässiger Fürsorgeberichte und fehlende Strafzumessungsgründe

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 534/62
Datum
01.02.1963
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen Nötigung zur Unzucht verurteilt. Der BGH hob das Urteil auf und verwies die Sache zurück zur neuen Verhandlung wegen mehrerer Verfahrensmängel. Beanstandet wurden insbesondere die Verlesung von Leumundszeugnissen aus Fürsorgeerziehungsakten, ein möglicher Unterlassungshinweis auf geänderte rechtliche Gesichtspunkte und das Fehlen von Strafzumessungsgründen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Das Gericht muss den Angeklagten gemäß § 265 Abs. 1 StPO auf eine Änderung des rechtlichen Gesichtspunktes hinweisen, wenn eine Verurteilung unter anderen Vorschriften in Betracht gezogen wird; das Unterlassen dieses Hinweises kann zur Aufhebung des Urteils führen.

2

Berichte aus Fürsorgeerziehungsakten, die Beurteilungen der Charakter- oder Sittenhaftigkeit einer Zeugin enthalten, sind Leumundszeugnisse und dürfen nicht nach den §§ 250, 256 StPO verlesen werden.

3

Das Fehlen von Strafzumessungsgründen im Urteil verhindert die sachgerechte Überprüfung der Strafe durch das Revisionsgericht und ist auf die allgemeine Sachrüge hin zu berücksichtigen.

4

Die Erörterung eines geänderten rechtlichen Gesichtspunkts durch den Verteidiger entbindet das Gericht nicht von seiner Pflicht, den Angeklagten hierüber zu unterrichten; der Hinweis dient dem Schutz des Anspruchs auf rechtliches Gehör.

Vorinstanzen

Landgericht Oldenburg, 17. Juli 1962

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den berufslosen Franz ███ aus ████, dort geboren ██████████████████████, wegen Nötigung zur Unzucht,

hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 1. Februar 1963, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr. Koffka, Bundesrichter Siemer, Bundesrichter Dr. Borker, Bundesrichter Kersting als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ███ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellte ██ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Oldenburg vom 17. Juli 1962 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Die Revision ist begründet.

I. Verfahrensrügen

1. Im Eröffnungsbeschluss war der Angeklagte beschuldigt worden, in Varel am 9. August 1961 versucht zu haben, durch Gewalt eine Frau zur Duldung des außerehelichen Beischlafs zu nötigen (§§ 177, 43 StGB). Verurteilt wurde er wegen Nötigung zur Unzucht (§ 176 Abs. 1 Nr. 1 StGB).

Die Behauptung des Beschwerdeführers, der Vorsitzende der Strafkammer habe ihn entgegen § 265 Abs. 1 StPO nicht auf die Veränderung des rechtlichen Gesichtspunktes hingewiesen, trifft ausweislich der Sitzungsniederschrift nicht zu.

Der Umstand, dass der Staatsanwalt in seinem Schlussvortrag die Verurteilung des Angeklagten wegen versuchter Nötigung zur Unzucht nach §§ 176 Abs. 1 Nr. 1, 43 StGB beantragt hat, machte den Hinweis des Vorsitzenden nicht entbehrlich, und zwar umso weniger, als der Antrag auf Verurteilung lediglich wegen versuchten und nicht wegen vollendeten Verbrechens nach § 176 Abs. 1 Nr. 1 StGB gerichtet war. Der Angeklagte konnte ihn so lange unbeachtet lassen, als ihm nicht vom Gericht zu erkennen gegeben war, dass die Anwendung der §§ 176 Abs. 1 Nr. 1, 43 StGB oder des § 176 Abs. 1 Nr. 1 StGB in Betracht gezogen werde (RG HRR 1939, 733; BGH 3 StR 210/53 vom 10. September 1953). Nun hat zwar der Verteidiger des Beschwerdeführers in seinem Plädoyer auch zu dem rechtlichen Gesichtspunkt der Nötigung zur Unzucht Stellung genommen. Dies schließt aber nicht aus, dass der Angeklagte seiner Verteidigung in diesem Punkte nicht so viel Aufmerksamkeit zugewendet hat, wie wenn der Vorsitzende ihn darauf hingewiesen hätte, dass auch das Gericht eine Verurteilung auf Grund der von dem Staatsanwalt bezeichneten Vorschriften in Betracht ziehe (vgl. BGH MDR 1952, 532; BGH aaO). Das Urteil kann deshalb möglicherweise auf dem Verfahrensmangel beruhen (vgl. auch RG HRR 1940, 206).

2. Die Strafkammer hat ausweislich der Sitzungsniederschrift und der Urteilsgründe aus der Fürsorgeerziehungsakte des zuständigen Jugendamts Berichte über die Belastungszeugin [REDACTED] verlesen, die offensichtlich Beurteilungen der Zeugin in charakterlicher und sittlicher Hinsicht enthielten und deshalb Leumundszeugnisse darstellen. Die Berichte durften deshalb nach §§ 250, 256 StPO nicht verlesen werden. Auf diesem Verstoß kann das Urteil insoweit beruhen, als die Strafkammer die Glaubwürdigkeit der Belastungszeugin u. a. mit dem Hinweis auf ihre günstige Beurteilung während der Fürsorgeerziehung begründet hat.

3. Die von dem Beschwerdeführer weiterhin erhobene Aufklärungsrüge (§ 244 Abs. 2 StPO) braucht nicht erörtert zu werden. Der Verteidiger kann in der erneuten Verhandlung Beweisanträge stellen.

II. Allgemeine Sachrüge

Das Urteil enthält keinerlei Strafzumessungsgründe. Auch ohne eine Rüge nach § 267 Abs. 2 StPO ist dieser Mangel auf die allgemeine Sachrüge hin zu berücksichtigen, da er es dem Revisionsgericht nicht ermöglicht, nachzuprüfen, ob die erkannte Strafe und auch die Nichtanwendung des § 23 StGB auf sachlich-rechtlich einwandfreien Erwägungen beruhen.

SarstedtSiemerKersting
KoffkaBorker

Zitiert (1)

Zitiert von (2)