BGH: Hinweis nach § 265 Abs. 2 StPO vor Verhängung eines Berufsverbots erforderlich
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Ferienstrafsenat
- Aktenzeichen
- 3 StR 210/53
- Datum
- 10.09.1953
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ein Berufsverbot nach § 42l StGB darf nur verhängt werden, wenn der Angeklagte zuvor gemäß § 265 Abs. 2 StPO auf diese Möglichkeit hingewiesen wurde; ein entsprechender Antrag der Staatsanwaltschaft ersetzt den gerichtlichen Hinweis nicht.
Bei gewerbsmäßiger Hehlerei müssen die Urteilsfeststellungen erkennen lassen, dass der Täter in der Absicht handelte, sich aus wiederholter Tatbegehung eine Einnahmequelle zu verschaffen, insbesondere „seines Vorteils wegen“ tätig wurde; bloße Vermutungen genügen nicht.
Ein Schuldspruch wegen eines Buchführungsverstoßes nach § 6 Abs. 1 i.V.m. § 16 Abs. 1 Nr. 4 UnedlMetG setzt Feststellungen zur inneren Tatseite (Vorsatz oder Fahrlässigkeit) voraus; die bloße Nichteintragung trägt die Verurteilung nicht.
Verfahrensrügen sind nur beachtlich, wenn sie innerhalb der Revisionsbegründungsfrist angebracht werden; verspätete Verfahrensrügen sind sachlich nicht zu prüfen.
Das Tatgericht hat die Anrechnung erlittener Untersuchungshaft zu klären und im Urteil erkennen zu lassen, dass es seine Befugnis zur Anrechnung nach § 60 StGB beachtet hat; das Unterlassen stellt einen sachlich-rechtlichen Mangel dar.
Vorinstanzen
Landgericht in ███████, 22. Oktober 1952
Rubrum
In der Strafsache
gegen
1. den █████████████ und Metall████████ ███████ K1 ██ in ████, geboren am ███ ██,
2. den █████████ █████ ███ aus ██████, dort geboren am ███,
wegen gewerbsmäßiger Hehlerei u. a.
hat der 2. Ferienstrafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 10. September 1953, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Dr. Koeniger als Vorsitzender, Bundesrichter Prof. Dr. Busch, Bundesrichter Dr. Dotterweich, Bundesrichter Werner, Bundesrichter Dr. Arndt als beisitzende Richter,
in der Verhandlung, Oberstaatsanwalt bei der Verkündung, Bundesanwalt Dr. ███████████████████ als Vertreter der ███████████████████, Justizangestellter als ██████████████ ███ ████████████████
Tenor
A. Die Revision des Angeklagten ██████ gegen das Urteil des Landgerichts in ███████ vom 22. Oktober 1952 wird verworfen.
Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
B. I. Auf die Revision des Angeklagten ██████ wird das Urteil, soweit es ihn betrifft, in den Feststellungen aufgehoben:
1. im Fall ███ (Nr. 1), 2. im Fall ██ (Nr. 6), 3. im Fall █████ (Nr. 8, 9) hinsichtlich der Untersagung der Berufsausübung.
II. Die weitergehende Revision wird verworfen.
III. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Die Angeklagten sind verurteilt: K1C Dp wegen gewerbsmäßiger Hehlerei, wegen fortgesetzter Hehlerei in Tateinheit mit Vergehen nach §§ 5, 6 Abs. 1 und 16 Abs. 1 Nr. 4 UnedlMetG, wegen Hehlerei in Tateinheit mit Vergehen nach §§ 6 Abs. 1, 16 Abs. 1 Nr. 4 UnedlMetG, wegen Vergehens nach §§ 6 Abs. 1, 16 Abs. 1 Nr. 4 UnedlMetG sowie wegen Vergehens nach § 18 UnedlMetG zu einer Gesamtzuchthausstrafe, █████ wegen Hehlerei zu einer Gefängnisstrafe. Die Revision des Angeklagten ██████ hat teilweise Erfolg, die Revision des Angeklagten ██████ hat keinen Erfolg.
A. Revision des Angeklagten K1C.
I. Verfahrensrügen
1. Fehl geht die Rüge, das Landgericht habe die bei dem Landgericht in Kleve gegen den Beschwerdeführer unter dem Aktenzeichen KLs 19/51 anhängige Strafsache wegen gewerbsmäßiger Hehlerei mit der bei ihm unter dem Aktenzeichen 5 KLs 2/52 anhängigen Strafsache verbunden, ohne dass eine Vereinbarung nach § 13 Abs. 2 StPO vorgelegen habe. Nach dem von der Revision selbst wiedergegebenen Akteninhalt hat der Vorsitzende der erkennenden Strafkammer angeregt, beide Strafsachen gemäß § 13 Abs. 2 StPO zu verbinden. Gemäß den Anträgen der Oberstaatsanwälte in Krefeld und Kleve hat das Landgericht in Kleve in den Akten 9 KLs 19/51 die Sache gegen den Beschwerdeführer von dem Verfahren gegen Katharina █████ abgetrennt, damit sie mit den beim Landgericht in Krefeld gegen den Beschwerdeführer anhängigen Strafsachen verbunden werden könne. Das Landgericht in Krefeld hat, wiederum entsprechend den Anträgen der Staatsanwaltschaft, die Verbindung durch Beschluss vom 7. Mai 1952 verfügt. Die vom Gesetz geforderte Vereinbarung ergibt sich aus diesen Beschlüssen. Wortlich übereinstimmende Beschlüsse oder eine ausdrückliche Erwähnung der Vereinbarung in ihnen fordert das Gesetz nicht. Es kann also keine Rede davon sein, dass kein rechtswirksamer „Vereinbarungsbeschluss“ im Sinne des § 13 Abs. 2 StPO vorliege.
2. Die Beschlüsse über die Abtrennung und die Verbindung sind weder dem Angeklagten noch seinem Verteidiger zugestellt worden. Im Hauptverhandlungstermin vom 18. Juli 1952 wurden sie verlesen. Der Verteidiger beantragte zunächst, wegen der Nichtzustellung die Verhandlung zu vertagen, erklärte aber schließlich, „dass er eine diesbezügliche Rüge nicht mehr erhebe“. In der Hauptverhandlung vom 21. Oktober 1952 hat er die Verbindung der Verfahren nicht beanstandet. Die Revision geht zutreffend davon aus, dass der Verteidiger damit in rechtlich zulässiger Weise auf das Recht verzichtet habe, den in der Nichtzustellung der Beschlüsse etwa liegenden Verfahrensverstoß zu rügen. Gleichwohl wünscht sie, das Revisionsgericht möge nachprüfen, ob unter den gegebenen Umständen die Verzichtserklärung auch für den Angeklagten wirksam sei. Es darf unentschieden bleiben, ob diesen Worten eine ernsthafte und deshalb der Bescheidung bedürftige Verfahrensrüge entnommen werden kann. Nach § 35 Abs. 2 StPO bedurften die fraglichen Beschlüsse keiner Zustellung. Da durch ihre Bekanntgabe keine Frist in Lauf gesetzt wurde, genügte die formlose Mitteilung. Sie ist im Hauptverhandlungstermin vom 18. Juli 1952 durch Verlesung erfolgt. Ein Verfahrensmangel liegt demnach nicht vor.
3. Die Revision macht weiter geltend, der Angeklagte würde dadurch beschwert sein, dass das Urteil nicht innerhalb der einwöchigen Frist des § 275 StPO zu den Akten gebracht sei, wenn das Revisionsgericht ihm die nach Verkündung des Urteils weiter erlittene Untersuchungshaft nicht anrechnen sollte. Auf der Überschreitung der Wochenfrist kann das Urteil nicht beruhen (BGHSt NJW 1951, 970). Deshalb kann die Revision nicht auf die Nichteinhaltung dieser Frist gestützt werden.
4. Im Falle Günther ███ sind entgegen der Ansicht der Revision die Vorschriften der §§ 244, 264, 265 und 266 StPO nicht verletzt. Dem Angeklagten war im Eröffnungsbeschluss zur Last gelegt, nach Anklage und Eröffnungsbeschluss Hans ████ und Günther ██ die von den Schülern aus deren Diebstahl von Dachrinnen und Abfallrohren stammenden Bleche angekauft zu haben, ohne sich nach deren Herkunft zu erkundigen. Nach den tatrichterlichen Feststellungen hat er nach seinem eigenen Geständnis ein- oder zweimal von Günther W. Zinkbleche angekauft, wissend, dass der Minderjährige sie von Trümmergrundstücken entwendet hatte. Dachrinnen und Abfallrohre bestehen aus Zinkblech. Dass nur Günther W. und nicht mit ihm Hans █████ als Verkäufer auftrat, bedeutet lediglich eine Abweichung von dem in Anklage und Eröffnungsbeschluss gekennzeichneten Ablauf des Geschehens. Der geschichtliche Vorgang bleibt derselbe. Das Landgericht hat demnach auch in diesem Falle die in der Anklage bezeichnete Tat zum Gegenstand der Urteilsfindung gemacht, allerdings, wie es § 264 Abs. 1 StPO vorschreibt, in der Gestalt, in der sie sich nach dem Ergebnis der Hauptverhandlung darstellte. Die rechtliche Beurteilung ist dieselbe geblieben. Es war deshalb weder ein Hinweis nach § 265 noch eine Nachtragsanklage nach § 266 StPO erforderlich. Damit erweist sich auch die Rüge eines Verstoßes gegen Denkgesetze als gegenstandslos, die damit begründet wird, der Angeklagte werde im Falle Günther W. einer Tat als geständig bezeichnet, derentwegen er überhaupt nicht angeklagt gewesen sei. Mit den Bekundungen des zeugenschaftlich vernommenen Schülers ██ zu diesem Punkte brauchte sich das Urteil entgegen der Ansicht der Revision nicht auseinanderzusetzen. Nach § 267 Abs. 1 StPO genügt es, wenn die Urteilsgründe die für erwiesen erachteten Tatsachen angeben, in denen die gesetzlichen Merkmale der strafbaren Handlung gefunden werden. Auf Grund welcher Zeugenaussagen oder sonstigen Beweiserhebung das Gericht diese Tatsachen für erwiesen angesehen hat, braucht nicht dargelegt zu werden. Im Übrigen ist im Urteil ausgeführt, dass die Feststellungen auf dem Geständnis des Angeklagten beruhen.
5. Begründet ist dagegen die Rüge der Revision, das Landgericht habe das Berufsverbot gegen den Angeklagten ausgesprochen, ohne dass diese Möglichkeit in den Anklagen und in den Eröffnungsbeschlüssen erwähnt und ohne dass er auf diese Möglichkeit in der Hauptverhandlung gemäß § 265 Abs. 2 StPO hingewiesen worden sei. In keinem der Eröffnungsbeschlüsse ist die Vorschrift des § 42 1 StGB oder die Möglichkeit des Berufsverbotes erwähnt oder ausgeführt, der Angeklagte habe die Hehlereien unter Missbrauch seines Gewerbes als Altmetallhändler oder unter grober Verletzung der ihm kraft seines Gewerbes obliegenden Pflichten begangen. Gegen den Angeklagten hätte deshalb das Berufsverbot verhängt werden dürfen, wenn er vorher auf diese Möglichkeit hingewiesen worden wäre (BGHSt 2, 85). Das ist nicht geschehen. Zwar hat der Staatsanwalt in seinem Schlussvortrag beantragt, dem Angeklagten die Ausübung des Berufes als Schrotthändler zu untersagen. Dieser Antrag machte den in § 265 Abs. 2 StPO vorgeschriebenen Hinweis nicht entbehrlich. Der Angeklagte konnte ihn so lange unbeachtet lassen, als ihm nicht vom Gericht zu erkennen gegeben war, dass die Anwendung des § 42 1 StGB möglicherweise in Betracht gezogen werden könne (RGSt 20, 33/34/7). Nun hat allerdings der Verteidiger des Beschwerdeführers gebeten, diesem Antrage nicht stattzugeben. Dies schließt aber nicht aus, dass der Angeklagte seiner Verteidigung in diesem Punkte nicht soviel Aufmerksamkeit zugewendet hat, wie wenn ihm durch den Hinweis des Vorsitzenden bekannt gemacht worden wäre, dass auch das Gericht die Verhängung eines Berufsverbotes für möglich erachte. Das Urteil kann deshalb insoweit auf dem Verfahrensmangel beruhen und daher insoweit keinen Bestand haben.
6. Im Schriftsatz vom 5. Januar 1953, eingegangen beim Landgericht am 6. Januar 1953, ist weiter im Falle ████████████ (Nr. 7) die Verletzung der Aufklärungspflicht und die Unterlassung der Belehrung des Zeugen StC__p über sein „Zeugnisverweigerungsrecht“ gerügt. Die Frist zur Begründung der Revision des Angeklagten ██████ endete mit dem 3. Januar 1953. Die Verfahrensrügen sind deshalb nicht fristgemäß angebracht und dürfen daher vom Revisionsgericht sachlich nicht geprüft werden.
II. Sachrügen.
1. Fall K1C.
Die Revision rügt, die Feststellungen trügen die Verurteilung wegen gewerbsmäßiger Hehlerei nicht. Sie macht vor allem geltend, weder sei hinreichend eindeutig festgestellt, dass die Brüder Herbert und Otto K1C die 3 655 kg Schlackeneisen, die der Beschwerdeführer und zum Teil sein Bruder von ihnen in der Zeit vom 19. September 1949 bis zum 27. Januar 1950 kauften, von der Schlackenhalde des Hüttenwerks in Rheinhausen gestohlen hätten, noch dass der Beschwerdeführer dies, wenn es der Fall gewesen wäre, gewusst habe. Auf diese Fragen braucht indessen nicht eingegangen zu werden. Die Verurteilung kann schon deshalb keinen Bestand haben, weil den Urteilsausführungen nicht zweifelsfrei zu entnehmen ist, dass der Beschwerdeführer bei diesen Ankäufen „seines Vorteils wegen“ gehandelt hat. Das Landgericht erwägt, er hätte nicht monatelang derartige Mengen gestohlenen Eisens angekauft und sich damit der Gefahr einer schweren Bestrafung ausgesetzt, wenn er nicht in irgendeiner Form an dem Gewinn aus diesen Ankäufen beteiligt gewesen wäre. Es folgert daraus, „offensichtlich“ habe er nicht nur zum Vorteil seines Bruders, sondern auch seines eigenen Vorteils wegen die Ankäufe vorgenommen. Diese Ausführungen schließen nicht aus, dass das Landgericht in den Bereich seiner Erwägungen die Möglichkeit gar nicht gezogen hat, dass der Angeklagte nur aus Entgegenkommen gegen seinen Bruder mehrere Monate lang dessen Geschäft geführt und dabei das Schlackeneisen angekauft hat, ohne am Geschäftsgewinn beteiligt zu sein oder einen sonstigen Nutzen aus den Ankäufen erstrebt zu haben. Feststellungen über die vermutete Gewinnbeteiligung, die diese Möglichkeit ausschließen, sind nicht getroffen. Da demnach offen geblieben ist, ob der Angeklagte seines Vorteils wegen gehandelt hat, muss die Verurteilung aufgehoben und die Sache insoweit zur weiteren Aufklärung an das Landgericht zurückverwiesen werden. Dieses wird Gelegenheit haben, auch dem weiteren Vorbringen der Revision zu diesem Punkte nachzugehen.
2. Fall Günther ███.
Die Feststellungen tragen die Verurteilung wegen Hehlerei und wegen Ankaufs unedler Metalle von einem Minderjährigen (§§ 5, 16 Abs. 1 Nr. 4 UnedlMetG). Es fehlt zwar an einer Feststellung dahin, dass der Angeklagte die Minderjährigkeit ████ gekannt habe. Dem Zusammenhang der Urteilsgründe kann jedoch die Kenntnis des Angeklagten von der Minderjährigkeit ████ entnommen werden. Die Revision zieht sie übrigens selbst nicht in Zweifel.
3. Fall HaC.
Die Annahme der Hehlerei und der Vergehen nach §§ 5 und 6 Abs. 1 verbunden mit § 16 Abs. 1 Nr. 4 UnedlMetG ist gerechtfertigt. Die Revision macht geltend, die Ausführungen des Urteils ergäben nicht zweifelsfrei, ob der Angeklagte dem Ankauf des Kupfers von dem damals 14-jährigen ████████ durch Frau █████ vorher oder erst hinterher zugestimmt habe oder ob er von den Ankäufen erst Kenntnis erlangt habe, als er erfahren habe, dass der Bestohlene den Diebstahl angezeigt hatte. Im letzten Fall würde er sich, wenn das Kupfer inzwischen verkauft gewesen sei, nicht der Hehlerei, sondern höchstens durch sein nunmehriges Verhalten gegenüber █████ und dessen Eltern einer Begünstigung schuldig gemacht haben. Der Beschwerdeführer übersieht, dass das Landgericht festgestellt hat, Frau ██████ habe das Kupfer „mit Wissen“ des Angeklagten von ███████ angekauft. Dies bedeutet nach allgemeinem Sprachgebrauch, dass der Angeklagte jeweils im Augenblick des Ankaufes davon Kenntnis hatte. Darüber hinaus führt das Urteil bei der Beweiswürdigung näher aus, dass für einen Zweifel an der Glaubwürdigkeit des Angeklagten hinsichtlich des diebischen Erwerbes bei dem Ankauf des Kupfers von dem Jugendlichen kein Raum bleibe. Die Sachrüge geht somit fehl. Eine zu diesem Punkte etwa beabsichtigte Aufklärungsrüge scheitert schon daran, dass Beweismittel, die sich dem Landgericht hätten aufdrängen können, nicht angegeben sind. Auch der Schuldspruch aus §§ 6, 16 Abs. 1 Nr. 4 UnedlMetG wird von den Feststellungen getragen. Danach hat Frau ███ mit Wissen des Angeklagten zwei Ankäufe in einer Eintragung zusammengefasst. Der Angeklagte hat mithin vorsätzlich unterlassen, die Erwerbungen, wie es § 6 Abs. 1 vorschreibt, einzeln in seine Bücher einzutragen.
4. Fall GC und Fall IX.
In diesen Fällen wird der Schuldspruch von der Revision nicht angegriffen. Er wird auch durch die Feststellungen getragen. Dagegen wendet sich die Revision gegen die Strafzumessung; das Landgericht berücksichtige nicht hinreichend den geringen Wert des gehehlten Gutes. Dieser Angriff richtet sich nur gegen die Ausübung des tatrichterlichen Ermessens und geht schon deshalb fehl. Im Übrigen hat das Landgericht in den Fällen 2–4 hinsichtlich der Hehlerei und in den Fällen 2–5 hinsichtlich des Vergehens nach §§ 5, 16 Abs. 1 Nr. 4 UnedlMetG Fortsetzungszusammenhang angenommen und für beide tateinheitlich zusammentreffenden Straftaten eine Gefängnisstrafe von sechs Monaten für verwirkt erachtet. Einzelstrafen sind demnach für diese Fälle nicht zugemessen worden. Daher war entgegen der Auffassung der Revision für eine Anwendung des § 27 b StGB in diesen beiden Fällen kein Raum.
Der Revision ist darin beizupflichten, dass die Feststellungen die Verurteilung wegen eines Vergehens nach § 18 UnedlMetG nicht tragen. Das Landgericht stellt lediglich fest, dass der Beschwerdeführer von dem Mitangeklagten ███████ Kupferschienen, die der Mitangeklagte ███ gestohlen und an ███████ verkauft hatte, gekauft habe, obwohl ██████ hätte erkennen können, dass sie aus einer strafbaren Handlung stammten. Es ist aber der Ansicht, der Beschwerdeführer hätte sich sagen müssen, dass Privatleute normalerweise nicht in den Besitz von derartigen Kupferschienen gelangten. Zu dieser Erkenntnis wäre er bei seiner langjährigen Erfahrung als Schrotthändler in der Lage gewesen. Dem steht jedoch entgegen, dass der Mitangeklagte ██ nach den Urteilsfeststellungen seit Mai 1951 einen Rohproduktenhandel betrieb und die Erlaubnis zum Handel mit unedlen Metallen bereits beantragt und nur noch nicht erhalten hatte. Er war also zur Zeit des Verkaufes der Kupferschienen an den Beschwerdeführer im Juni oder Juli 1951 keineswegs als Privatmann, sondern als Händler tätig, wenn er auch die hierfür erforderliche Handelserlaubnis noch nicht besaß. Dazu kommt, dass █████████ die Kupferschienen im Küchenherd erhitzt hatte, um ihnen ein älteres Aussehen zu geben. Er wollte damit offensichtlich verhindern, dass die diebische Herkunft der Schienen erkannt wurde. Über die Vorgänge bei dem Ankauf durch den Beschwerdeführer schweigt sich das Urteil vollkommen aus. Umstände, die den Vorwurf fahrlässiger Unkenntnis des strafbaren Vorerwerbes rechtfertigen, sind somit nicht festgestellt. Der Schuldspruch kann daher keinen Bestand haben. Damit wird auch der Strafausspruch hinfällig. Es braucht deshalb auf die Einwendungen der Revision gegen die Ablehnung der Anwendung des § 27 StGB nicht eingegangen zu werden.
5. Fall o.
Die Revision meint, das Landgericht habe nicht hinreichend festgestellt, dass ██████ und █████ die drei Rotgussstücke gestohlen hätten, deren Ankauf von den Mitangeklagten ███████ und ██████ dem Beschwerdeführer als Hehlerei zur Last gelegt wird. Es sei möglich, dass der Eigentümer das Eigentum an dem auf der Schutthalde befindlichen Buntmetall aufgegeben habe und dass die Rotgussstücke deshalb herrenlos gewesen seien. Dieser Angriff richtet sich in unzulässiger Weise gegen die tatrichterlichen Feststellungen. Im Urteil ist zwar nicht ausdrücklich angegeben, wer Eigentümer der Rotgussstücke war. Dass sie in fremdem Eigentum standen, ergibt sich indessen aus der Feststellung, dass █████ und ███ ██ diese Gussstücke von dem Werksgelände des Stahlwerkes █████ in ██████ entwendet hätten. Die von der Revision angeführte Aussage St(___) bei seiner polizeilichen Vernehmung kann in der Revisionsinstanz nicht beachtet werden. Im Übrigen bestätigt sie nur die Feststellung des Landgerichts. StC und ███████ haben die Stücke auf einer innerhalb des Werksgeländes befindlichen Schutthalde „gefunden“, auf die die Amerikaner bei der Besetzung des Stahlwerkes ████ alles Material einschließlich der Maschinenteile gefahren hatten. Unter diesen Umständen scheidet eine Aufgabe des Eigentums durch das Stahlwerk █████ ████ – eine andere als Eigentümer in Betracht kommende, zu den deutschen Edelstahlwerken gehörende Gesellschaft – von vornherein aus. Die Verurteilung wegen Hehlerei lässt somit keinen Rechtsfehler erkennen. Die Ausführungen des Urteils ergeben ferner – auch entgegen der Ansicht der Revision –, dass der Angeklagte bewusst und gewollt Gewicht und Preis in seinen Büchern zu niedrig angegeben, mithin sich eines Vergehens nach §§ 6 Abs. 1, 16 Abs. 1 Nr. 4 UnedlMetG schuldig gemacht hat.
6. Fall LaC und Fall IX.
Zutreffend rügt die Revision, dass die Annahme des Landgerichts, der Angeklagte habe sich in diesen Fällen durch Nichteintragung des Erwerbes des Kupferkessels und der Kupferplatten in seine Bücher des Vergehens nach §§ 6 Abs. 1, 16 Abs. 1 Nr. 4 UnedlMetG schuldig gemacht, in den Feststellungen keine Rechtfertigung findet. Diese beschränken sich auf die Tatsache der Nichteintragung. Zur inneren Tatseite ist im Urteil nichts ausgeführt. Dem Zusammenhang der Urteilsgründe kann nicht entnommen werden, ob der Angeklagte vorsätzlich oder fahrlässig die Eintragung unterlassen hat. Der Schuldspruch kann deshalb nicht bestehen bleiben.
Begründet ist die Revision ferner insoweit, als sie rügt, dass das Landgericht keine Entscheidung darüber getroffen hat, ob dem Angeklagten die ausweislich der Akten 9 KLs 19/51 des Landgerichts in Kleve vom 30. März bis 7. Mai 1951 erlittene Untersuchungshaft anzurechnen sei oder nicht. Dass der Angeklagte während dieser Zeit in Untersuchungshaft gewesen ist, ist zwar weder aus dem Urteil noch aus der Verhandlungsniederschrift ersichtlich. Indessen ist es Pflicht des Gerichts, die Tatsache der Untersuchungshaft und ihre Dauer zu klären (BGH 1 StR 17/53 vom 31. März 1953). Das Urteil muss erkennen lassen, ob das Gericht seine Befugnis zur Anrechnung der Untersuchungshaft nach § 60 StGB beachtet hat. In dieser Beziehung ist dem angefochtenen Urteil nichts zu entnehmen. Darin liegt ein sachlich-rechtlicher Verstoß (BGHSt 3, 327/330).
III. Nach allem muss das Urteil in den Fällen ███ (Nr. 1), ██ (Nr. 6) und █████ (Nr. 8, 9) im Schuldspruch, ferner im Gesamtstrafausspruch und hinsichtlich der Untersagung der Berufsausübung aufgehoben werden. In diesem Umfang ist die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückzuverweisen.
Von der Befugnis des § 354 Abs. 3 StPO Gebrauch zu machen, besteht keine Veranlassung.
Im Übrigen ist die Revision unbegründet.
B. Revision des Angeklagten SchC2.
1. Das Landgericht hat den Beschwerdeführer der Hehlerei für schuldig befunden, weil er sich an dem Ankauf der Rotgussstücke von ███ und ██████ und an deren Absatz an ██████ █████████ beteiligt habe. Die Revision macht zunächst geltend, die Feststellungen rechtfertigten nicht die Annahme, dass ████ und StC die Rotgussstücke gestohlen hätten, weil die Möglichkeit offen geblieben sei, dass das auf der Halde innerhalb des Werksgeländes des Stahlwerkes █████ befindliche Buntmetall herrenlos gewesen sei. Dieser Angriff richtet sich ebenso wie der gleichartige Revisionsangriff des Angeklagten ██████ in unzulässiger Weise gegen die tatrichterlichen Feststellungen. Es wird insoweit auf die Ausführungen unter A II 7 verwiesen. Auch die Behauptung, der Beschwerdeführer habe nicht daran gezweifelt, dass StC die Rotgussstücke ehrlich erworben habe, liegt auf rein tatsächlichem Gebiete und vermag deshalb die Revision nicht zu begründen. Da die „Fremdheit“ der Rotgussstücke nach den getroffenen Feststellungen nicht zweifelhaft war, hatte das Landgericht keine Veranlassung, über diesen keiner weiteren Aufklärung bedürftigen Punkt weitere Ermittlungen anzustellen. Die diesbezügliche Aufklärungsrüge ist deshalb unbegründet.
2. Die Revision meint weiter, der Beschwerdeführer hätte, wenn überhaupt, so nur wegen Beihilfe zur Hehlerei, keinesfalls aber als Täter verurteilt werden dürfen. Es trifft zwar zu, dass er nach den Ausführungen des Urteils dem Mitangeklagten ██████ eine Zeitlang beim Schrotthandel half. Ob dies auch zur Zeit des Ankaufes der Rotgussstücke der Fall war, kann auf sich beruhen. Die Feststellungen rechtfertigen die Annahme, dass er in diesem Falle das Geschäft gemeinschaftlich mit C als gleichberechtigter Partner getätigt hat. Er holte zusammen mit ███ die Gussstücke bei StC ab und bot sie █████████ mit jenem dem Mitangeklagten ████ an. Vorher hatte er allein die – allerdings vergeblichen – Kaufverhandlungen mit dem Zeugen ████ von der Schrotthandlung ██ geführt. Er war es, der █████ █████ und StC für die Lieferung der Gussstücke bezahlte. Den verbleibenden Rest teilte er zu gleichen Teilen mit C.
Die Revision macht geltend, ██████ habe nur als Gehilfe tätig werden können, weil er erwerbslos und deshalb ohne das für den Ankauf erforderliche Geld gewesen sei. Nur ██ habe die Ankäufe finanzieren und deshalb auch tätigen können. Ob bei diesem Geschäft die Lieferanten StC und ███████ vor oder nach dem Weiterverkauf der Gussstücke an ██████ bezahlt worden sind, lässt sich dem Urteil allerdings nicht mit Sicherheit entnehmen. Zunächst wird ausgeführt, SchC habe diese Zahlungen aus dem von █████ gezahlten Kaufpreis geleistet. Später heißt es, ████████ habe noch vor dem Verkauf der Stücke an K1C dem StC 270 DM auszahlen lassen. Indessen kann diese Frage auf sich beruhen. Das Landgericht hat offensichtlich aus der Tätigkeit, die SchC bei der Durchführung des Geschäftes entwickelte, und aus dem Umstande, dass er den verbleibenden Gewinn mit ██████ zu gleichen Teilen teilte, geschlossen, dass er nicht in Unterordnung unter den Willen ███████, sondern selbständig mit diesem tätig geworden ist. Hiergegen ist aus Rechtsgründen nichts einzuwenden. Die Annahme, er habe sich selbst der Hehlerei schuldig gemacht, ist demnach frei von Rechtsirrtum.
3. Die Revision bringt nun weiter vor, wenn man annehmen wollte, dass der Beschwerdeführer nicht Gehilfe, sondern Täter gewesen sei, so sei er doch jedenfalls Mittäter gewesen, weil er im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit ██ gehandelt habe (§ 47 StGB). Das Landgericht habe ihn jedoch als Alleintäter verurteilt. Diesen Rechtsfehler könne das Revisionsgericht nicht durch Berichtigung des Schuldspruchs beseitigen, weil der Angeklagte auf diese Veränderung des rechtlichen Gesichtspunktes nicht hingewiesen worden sei.
Dass der Beschwerdeführer und C in diesem Falle die Hehlerei in Mittäterschaft begangen haben, leidet nach den tatrichterlichen Feststellungen keinen Zweifel. Der Beschwerdeführer ist darauf hingewiesen, dass er auch wegen Hehlerei verurteilt werden könne. Die Vorschrift des § 47 StGB ist dabei nicht erwähnt worden. Der Beschwerdeführer hat indessen alle Merkmale des Hehlereitatbestandes in seiner Person verwirklicht. Deshalb ist er durch die Verurteilung als Täter ohne Erwähnung der Mittäterschaft und des § 47 StGB nicht beschwert (vgl. RGSt 63, 340). Der Schuldspruch bedarf deshalb keiner Berichtigung. Auch diese Revisionsrüge geht also fehl.
4. Das Landgericht hat straferschwerend berücksichtigt, dass der Angeklagte sich an der Hehlerei „in sehr intensiver Weise“ beteiligt habe. Die Revision meint, damit werde ein Merkmal des Tatbestands rechtsfehlerhaft bei der Strafzumessung verwertet. Das ist irrig. Das Landgericht bringt lediglich zum Ausdruck, dass in dem Verhalten des Angeklagten ein besonders verbrecherischer Wille zu Tage tritt. Die Stärke des verbrecherischen Willens darf und muss bei der Strafzumessung berücksichtigt werden.
5. Nach allem ist die Revision des Angeklagten █████ unbegründet.
| Busch | Dr. Dotterweich | Werner | |||
| Dr. Koeniger | Dr. Arndt |