Treffer
BGH Urteil

Revision: Verurteilung wegen Mittäterschaft ohne § 265 StPO-Hinweis aufgehoben

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 525/52
Datum
04.09.1952
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Angeklagte wandte sich mit der Revision gegen ihre Verurteilung u.a. wegen gemeinschaftlicher schwerer Freiheitsberaubung und wissentlich falscher Anschuldigung. Der BGH hob das Urteil auf, weil die Verurteilung als Mittäterin ohne vorherigen Hinweis nach § 265 Abs. 1 StPO erfolgte und die Feststellungen zur Freiheitsberaubung zudem zu unbestimmt waren. Auch die Verurteilung nach § 164 StGB scheiterte an fehlenden Einzelfeststellungen zur Unwahrheit der behaupteten Tatsachen und zum Wissen der Angeklagten. Die Verurteilung wegen versuchter Erpressung war zwar rechtsfehlerfrei, wurde aber wegen möglicher Strafzumessungsbeeinflussung insgesamt mit aufgehoben und zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Verurteilung wegen Mittäterschaft setzt bei abweichender prozessualer Ausgangslage einen Hinweis nach § 265 Abs. 1 StPO voraus; § 47 StGB ist insoweit „anderes Strafgesetz“ i.S.d. § 265 StPO.

2

Das Beruhen auf dem unterlassenen Hinweis (§ 265 StPO) ist nicht ausgeschlossen, wenn die tatrichterlichen Feststellungen eine arbeitsteilige Tatausführung zwischen mehreren Beteiligten nahelegen und die Verteidigung sich auf den bisherigen rechtlichen Gesichtspunkt einstellen durfte.

3

Tatrichterliche Feststellungen müssen die konkreten Tatsachen, die die gesetzlichen Tatbestandsmerkmale erfüllen sollen, bestimmt bezeichnen; pauschale, auslegungsfähige Formeln genügen für eine revisionsgerichtliche Nachprüfung nicht.

4

Eine Verurteilung wegen falscher Anschuldigung (§ 164 StGB) erfordert Feststellungen dazu, dass die behaupteten Tatsachen objektiv unwahr sind, sowie für jede einzelne Behauptung Feststellungen zum Wissen des Täters von der Unwahrheit; bedingter Vorsatz genügt hierfür nicht.

5

Dienststellen von Besatzungsmächten innerhalb Deutschlands können Behörden im Sinne des § 164 StGB sein.

Vorinstanzen

Landgericht Berlin, 20. Februar 1952

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen die Klinik-Inhaberin Jutta ████ geschiedene ██████ aus ██ ██ 20 Straße ██, geboren am ██ 1904 in ███████ ██████████████, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen schwerer Freiheitsberaubung u. a.,

hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 4. September 1952, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Dr. Waschow als Vorsitzender, Bundesrichter Sarstedt Bundesrichterin Dr. Koffka Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Siemer als ███████████ Richter, Bundesanwalt █████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Tenor

Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Berlin vom 20. Februar 1952 nebst den zugrundeliegenden Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Das Landgericht hat die Angeklagte wegen gemeinschaftlicher schwerer Freiheitsberaubung, wegen wissentlich falscher Anschuldigung und wegen versuchter Erpressung zu einer Gesamtzuchthausstrafe von vier Jahren sechs Monaten verurteilt. Darauf hat es ihr sechs Monate der Untersuchungshaft angerechnet. Ferner hat es ihr die bürgerlichen Ehrenrechte auf fünf Jahre aberkannt.

Die Revision der Angeklagten rügt Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Strafrechts. Das Rechtsmittel hat Erfolg.

I.

Die Verurteilung wegen gemeinschaftlicher schwerer Freiheitsberaubung begründet das Landgericht damit, dass die Angeklagte „im gemeinsamen Zusammenwirken mit █████████ dazu übergegangen“ sei, „die Beziehungen Dr. ████ zu russischen Dienststellen mit der Maßgabe zu mobilisieren, dass Dr. ████ am 1. März 1948 anlässlich eines Vortrages in der Charité auf entsprechende Hinweise Dr. ████ durch den NKWD verhaftet wurde“. █████████ sei dabei „in dem Sinne tätig geworden, dass er unter Übermittlung des Belastungsmaterials gegen Dr. ████ im Einvernehmen mit der Angeklagten, die hierzu die erforderlichen Unterlagen lieferte, die Besprechungen mit den russischen Dienststellen zu dem Zwecke einleitete, Dr. ████ bei passender Gelegenheit zu verhaften“.

1. Im Eröffnungsbeschluss war die Angeklagte nicht als Mittäterin des (inzwischen verstorbenen) ██████, sondern als Alleintäterin bezeichnet worden. Die Anklageschrift nennt den Dr. █████████ als Zeugen. Mit Recht erblickt die Revision einen Verfahrensverstoß darin, dass das Landgericht die Angeklagte als Mittäterin verurteilt hat, ohne sie vorher auf die Veränderung des rechtlichen Gesichtspunktes hingewiesen zu haben, wie es § 265 Abs. 1 StPO vorschreibt. Ein „anderes Strafgesetz“ im Sinne des § 265 StPO ist auch der § 47 StGB (vgl. RGSt 63, 470).

Es sind zwar gerade bei der Annahme der Alleintäterschaft zu der einer Mittäterschaft denkbare Fälle vorhanden, in denen die Verurteilung nicht auf dem Unterbleiben des Hinweises beruhen kann. Das kann insbesondere dann gelten, wenn der Angeklagte als überführt angesehen wird, alle zum Tatbestand gehörenden Ausführungshandlungen auch in seiner eigenen Person verwirklicht zu haben, wenn also die Handlungen des Mittäters nur hinzugekommen sind. So verhält es sich hier aber nicht. Vielmehr ist hier die Strafkammer, soweit ihre allzu knappen Feststellungen das überhaupt erkennen lassen, allem Anschein nach von der Annahme einer planmäßigen Verteilung der Ausführungshandlungen zwischen Dr. █████████ und der Angeklagten ausgegangen. Insbesondere scheint das Landgericht nicht als erwiesen angesehen zu haben, dass die Angeklagte in diesem Falle überhaupt irgendwie nach außen hin tätig geworden ist. Unter diesen Umständen konnte die Angeklagte sich vor einer Verurteilung so lange sicher fühlen, als sie nicht auf die Veränderung des rechtlichen Gesichtspunktes hingewiesen worden war. Das gilt umso mehr, als die Anklage den █████████ als Zeugen anführte, also mindestens dem Anschein nach weit davon entfernt war, ihn als einen „tatkräftigen Mittäter“ anzusehen. Der Umstand, dass die Angeklagte von zwei Rechtsanwälten verteidigt wurde, ändert an dieser Erwägung nichts. Auch die Rechtsanwälte durften sich darauf verlassen, dass der § 265 StPO einer Verurteilung der Angeklagten wegen Mittäterschaft einstweilen entgegenstand. Der Senat kann nicht überblicken, wie die Angeklagte sich verteidigt haben würde, wenn sie auf die Veränderung des rechtlichen Gesichtspunkts hingewiesen worden wäre.

Auf die weiteren Verfahrensrügen zu dieser Straftat braucht nicht eingegangen zu werden, weil die Verurteilung schon wegen der Verletzung des § 265 StPO aufgehoben werden muss.

2. Sie wird aber auch in sachlicher Hinsicht von den Urteilsfeststellungen nicht getragen. Dazu sind diese – oben wiedergegebenen – Feststellungen zu unbestimmt. Es ist nicht ersichtlich, welche bestimmten Tatsachen mit der Wendung gemeint sein mögen, dass die Angeklagte „dazu überging, die Beziehungen █████ zu russischen Dienststellen zu mobilisieren“. Dieser Satz ist so allgemein und unbestimmt gehalten, dass er die verschiedensten Möglichkeiten strafbaren und nicht strafbaren Verhaltens umfasst. Auch die „Übermittlung des Belastungsmaterials“ durch █████████ „im Einvernehmen mit der Angeklagten, die hierzu die erforderlichen Unterlagen lieferte“, ist keine hinreichend bestimmte Tatsache. Das „Belastungsmaterial“ müsste näher gekennzeichnet werden. Es ist nicht zu erkennen, was die ███████████ unter „erforderlichen Unterlagen“ versteht. Das Urteil sagt nicht einmal, ob es sich um wahre oder unwahre, beweisbare oder nicht beweisbare Behauptungen handelte. Wenn es dieselben Behauptungen waren, die ██████████ und die Angeklagte schon vorher gemeinsam anderen, insbesondere französischen Dienststellen vorgetragen hatten, so ist unklar, wieso die Angeklagte sie jetzt noch „hierzu“ an russische Dienststellen „lieferte“; dieses „Belastungsmaterial“ war dem █████ längst bekannt. Wenn es neue Behauptungen waren, müsste das Urteil das sagen. Wenn nichts als dass ██████████ im „Einvernehmen“ mit der Angeklagten überhaupt irgendwelche Mitteilungen, die ██████████ besaß, an eine russische Dienststelle gemacht hat, so bedarf es mindestens noch der ausdrücklichen Feststellung, dass gerade diese Mitteilungen die russische Dienststelle zu der Verhaftung Dr. ████ veranlasst haben. Solange der Inhalt der Mitteilungen nicht bekannt ist, versteht sich das nicht von selbst.

Ob die Angeklagte außer ihrem „Einvernehmen“ mit den Mitteilungen noch dazu beigetragen hat, Dr. ████ den Russen in die Hände zu spielen, lässt das Urteil gänzlich im Dunkeln. Es ist weder ersichtlich, ob sie die Einladung an █████████ zu dem Vortrag in der Charité veranlasst, noch ist zu erkennen, ob sie auf irgendeine Weise dazu beigetragen hat, dass ██████████ der Einladung folgte, noch wird die Rolle geschildert, die sie bei der Verhaftung selbst gespielt haben mag.

Anführungen darüber, ob das Verhalten der Angeklagten rechtswidrig war, sowie Ausführungen über das Bewusstsein der Rechtswidrigkeit lassen sich an die vorherigen Urteilsfeststellungen von selbst nicht anknüpfen. Ebensowenig lässt sich jetzt schon erörtern, ob die Angeklagte einen Täter-, Gehilfen- oder Anstiftervorsatz gehabt haben kann.

3. Es wird dem Landgericht nahegelegt, die erneute Entscheidung in der allgemein üblichen Form zu begründen. Die konkreten Tatsachen, in denen das Landgericht die gesetzlichen Merkmale der strafbaren Handlung findet, werden zweckmäßigerweise von der Beweiswürdigung getrennt dargestellt. Es ist nicht die Aufgabe des Revisionsgerichts, sie aus verstreuten Stellen einer umfangreichen Beweiswürdigung zusammenzusuchen. Bei der Beweiswürdigung empfiehlt es sich, im Einzelnen die Gedankengänge aufzuzeigen, mittels derer das Landgericht von den verschiedenen Beweisanzeichen auf bestimmte Tatsachen geschlossen hat. Das angefochtene Urteil erwähnt eine größere Anzahl von Umständen, die nach Ansicht der Strafkammer „von maßgeblicher Bedeutung“, „von größter Wichtigkeit“, „bezeichnend“, „bemerkenswert“, „höchst auffällig“, „vielsagend“, „höchst aufschlussreich“, „wichtige Rückschlüsse zulassend“ und „hervorgehoben zu werden verdienen“. Dabei bleibt jedoch vielfach im Dunkeln, welche einzelnen Schlüsse die Strafkammer aus diesen Tatsachen ziehen will. Das Urteil schließt diese Erörterung mit der „Feststellung“ ab, „auf Grund des gesamten geschilderten Sachverhalts“ habe sich die Angeklagte der gemeinschaftlichen schweren Freiheitsberaubung schuldig gemacht. Diese Art der Beweiswürdigung macht es dem Senat unmöglich nachzuprüfen, ob die tatsächlichen Schlüsse der Strafkammer nach den Denkgesetzen möglich sind. Die Gefahr, dass die Denkgesetze verletzt sind, liegt besonders in folgenden Punkten nahe:

a) Es ist unklar, wieso sich aus einer Äußerung, die ███████ am 7. Februar 1949 gemacht hat, „eindeutig“ ergeben soll, dass ██████████ etwaige frühere Eingaben vor der Verhaftung Dr. ████ (also vor dem 1. März 1948) gemacht habe „muss“, und zwar im Einvernehmen mit der Angeklagten (UA S. 13/14).

b) Der Zusammenhang des Briefes der Angeklagten an Frau ███ vom 7. Februar 1949 mit dieser Sache ist bisher nicht zu erkennen (UA S. 14 unten).

c) Es ist nicht klar, ob und wie die Strafkammer aus der Tatsache, dass die Angeklagte kurz nach der Verhaftung Dr. ████ Belastungsmaterial an eine Ostbehörde gegeben hat, etwa schließen will, dass sie dieses oder anderes Material vor der Verhaftung an eine russische Stelle gegeben habe (UA S. 15). Wenn die Strafkammer das – was zunächst ebenso nahe liegt – als einen Zweifelsgrund ansieht, fehlt es an einer Widerlegung.

d) Die Schlüsse, die das Landgericht aus dem für Dr. ██████ bestimmten Kassiber der Angeklagten ziehen will (UA S. 15/16), sind unverständlich. Der Kassiber lautet: „Wann entlassen? Seinetwegen noch hier. Verdunkelung!!? da befreundet.“ Dem Wortsinne nach scheint dieser Kassiber zu besagen, Dr. ██████, den die Angeklagte wohl als einen besonders einflussreichen Mann ansah, bemühe sich um ihre Entlassung; sie sei noch in Haft, weil wegen der Freundschaft zwischen ihm und ihr Verdunkelungsgefahr angenommen werde. Wenn die Strafkammer diesen Kassiber anders auslegen will, müsste sie zunächst sagen, was er nach ihrer Überzeugung anders besagen soll; sodann müsste sie diese Überzeugung begründen. Inwiefern sich aus diesem (nach der vorläufigen Auslegung, die der Senat ihm zu geben vermag, ziemlich harmlosen) Kassiber ergeben soll, dass die Angeklagte über die Rolle, die █████████ bei dem Verschwinden Dr. ████ gespielt hat, mehr weiß „als sie in der späteren Voruntersuchung enthüllt zu haben glaubt“, ist einstweilen unerfindlich. Das Landgericht stellt auch nicht fest, was die Angeklagte „in der späteren Voruntersuchung enthüllt zu haben glaubt“, und in welcher Richtung sie „mehr wissen“ soll. Schließlich ist nicht zu erkennen, welche Bedeutung dies für den Fall hat.

e) Das angefochtene Urteil sagt nicht, wieso und wofür die Bekundungen des Zeugen ████████████ „bezeichnend“ sein sollen (UA S. 16/17).

f) Die Strafkammer hat nicht zu klären vermocht, ob die Angeklagte den Vortrag in der Charité besucht hat. Unter diesen Umständen dürfen weder aus ihrer Anwesenheit noch aus ihrer Abwesenheit Schlüsse gegen sie gezogen werden. Auch der Umstand, dass sie nicht versucht hat, einen Alibi-Beweis anzutreten, darf nicht zu ihren Ungunsten verwertet werden. Die Angeklagte trifft keinerlei Beweislast. Erfahrungsgemäß ist daran, dass jemand nach vier Jahren nicht mehr weiß, wo er zu einer bestimmten Stunde gewesen ist, nichts Auffälliges. Dieser Umstand darf auch ebensowenig wie andere Dinge auf dem Wege über eine „Vermutung“ (UA S. 20) in die Beweiswürdigung eingeführt werden. Wieso durch diese Vermutung (oder selbst durch völlige Gewissheit über die An- oder Abwesenheit der Angeklagten in jenem Vortrag) „völlig ausgeschlossen“ werden soll, dass andere Stellen die Entführung Dr. ████ veranlasst haben könnten, ist schlechthin unverständlich.

g) Unklar ist, warum der Ausdruck „Internierungslager“ auf eine bevorstehende Verhaftung gerade durch die Russen hindeuten soll (UA S. 21). Auch die anderen Besatzungsmächte unterhielten Internierungslager.

h) Das angefochtene Urteil räumt ein, dass die einzelnen Äußerungen der Angeklagten „jede für sich allein nicht von entscheidender Bedeutung“ sein mögen; sie seien dies jedoch „in ihrer Gesamtheit und in Verbindung mit den weiterhin festgestellten Tatsachen und insbesondere dem sonstigen Verhalten der Angeklagten“ (UA S. 22). Mit einer so allgemeinen Wendung lassen sich die einzelnen Glieder eines Indizienbeweises nicht zusammenfügen.

Die Angeklagte hatte einen Beweggrund, Dr. ████ zu schaden. Sie hat dies bei deutschen und bei französischen Stellen ohne Erfolg versucht. Sie hat einige unbestimmte Drohungen ausgestoßen. Sie kannte █████████; dieser hatte einige der früheren Schritte mit ihr zusammen getan, und er hatte anscheinend irgendwelche Beziehungen zu russischen Dienststellen. Sie hat nach der Verhaftung Dr. ████ ihrer Genugtuung darüber Ausdruck gegeben; und sie hat einige Äußerungen getan, die sich dahin verstehen lassen, sie selbst habe zu dieser Verhaftung beigetragen.

Das sind die Beweisanzeichen, von denen die Strafkammer ausgegangen ist, ohne sie jedoch selbst in dieser oder in einer anderen übersichtlichen Form zusammenzustellen. Das wird sich bei der erneuten Entscheidung empfehlen. Die Strafkammer wird sich folgendes vor Augen halten müssen: Mehrere Beweisanzeichen können einander nur dann gegenseitig stützen, wenn sie sich auf dasselbe Glied der Beweiskette beziehen. Was sich etwa über den Beweggrund der Angeklagten feststellen lässt, verstärkt nicht die Wahrscheinlichkeit dafür, dass sie dem █████████ gedroht habe. Zu einem Indizienbeweis dürfen nur solche Umstände verwertet werden, die selbst unzweifelhaft feststehen. Das Landgericht wird sich sorgfältig vor dem Irrtum bewahren müssen, als werde die Zuverlässigkeit der einzelnen Beweisanzeichen dadurch erhöht, dass sie sich zu einem Indizienbeweis gegen die Angeklagte zusammenzufügen scheinen. Was nicht aufgeklärt ist, muss völlig ausscheiden. Wenn die Strafkammer sagt, dass sich keine Anhaltspunkte für die Täterschaft anderer Personen ergeben haben, so wird sie sich die Frage vorlegen müssen, ob vernünftigerweise mit dem Auftreten solcher Anhaltspunkte zu rechnen sein würde, wenn jemand anders der Täter wäre.

II.

Auch die Verurteilung wegen wissentlich falscher Anschuldigung kann nicht bestehen bleiben.

1. § 164 Abs. 1, 2 StGB setzt zunächst voraus, dass der Verdächtigte die Handlungen, die der Täter ihm nachsagt, nicht begangen hat. Schon insoweit lässt das angefochtene Urteil Einzelfeststellungen vermissen. Es stellt nicht fest, dass ██████████████ Nazipropaganda getrieben, dass er keine Atteste für ehemalige Parteigenossen ausgestellt hat, um sie von Aufräumungsarbeiten zu befreien; dass er nicht seit 1932 in der völkischen Bewegung gearbeitet und keine führende Stelle im VDA bekleidet hat; dass er nicht 60.000 RM „Einnahmen hinterzogen“ hat; dass er nicht trotz beschränkter Berufserlaubnis in Richters Sanatorium operiert hat; dass auf seinem Personalausweis der Trockenstempel angebracht war; und dass er nicht unerlaubterweise Hilfspersonal in seiner Praxis beschäftigt hat. All diese Umstände müssen zur Gewissheit des Tatrichters festgestellt werden, ehe sie einer Verurteilung wegen falscher Anschuldigung zugrunde gelegt werden können. Die Äußerung der Angeklagten, es sei einem SS-Mann wie ███████████████████, dass er die Franzosen zugunsten der UdSSR bespitzelt, ist keine Tatsachenbehauptung. Eine derartige Äußerung bezieht sich nicht auf einen Gegenstand des Wissens und kann schon deshalb nicht „wider besseres Wissen“ getan werden. Die Behauptung der Angeklagten, ████████ ████ „viel junges Blut ... zur bewussten Organisation reingepreßt“, bedarf zunächst der Aufklärung durch den Tatrichter. Sodann muss festgestellt werden, ob █████████ das, was die Angeklagte damit zum Ausdruck bringen wollte, getan oder nicht getan hat. Zweifel in all diesen Punkten gehen, wie auch hier ausdrücklich hervorgehoben werden mag, zugunsten der Angeklagten.

2. Ferner setzt eine Verurteilung nach § 164 Abs. 1 oder Abs. 2 StGB voraus, dass die Angeklagte wusste, ihre Behauptungen seien unwahr. Auch das muss für jede einzelne Behauptung festgestellt werden, die der Verurteilung zugrunde gelegt werden soll. Bedingter Vorsatz würde nicht genügen. Sollte die Angeklagte unwahre Behauptungen auf gut Glück aufgestellt haben, so käme eine Verurteilung wegen vorsätzlicher (auch bedingt vorsätzlicher) oder leichtfertiger falscher Anschuldigung nach § 164 Abs. 5 StGB in Betracht.

3. Unbegründet sind die Bedenken der Revision dagegen, dass die Strafkammer Dienststellen der französischen Besatzungsmacht als Behörde im Sinne des § 164 StGB ansieht. Das Gesetz sagt nicht, dass es sich um eine deutsche Behörde handeln müsse. Es kann dahingestellt bleiben, ob auch Anschuldigungen bei Behörden, die ihren Sitz im Ausland haben, weiter diese Vorschrift fallen. Für Behörden der Besatzungsmächte innerhalb von Deutschland muss sie jedenfalls gelten. Das Reichsgericht (RGSt 60, 317) hat das allerdings bei einer französischen Dienststelle während der Ruhrbesetzung verneint. Indessen fehlte damals – mehrere Jahre nach Friedensschluss – für die Tätigkeit einer solchen Dienststelle auf deutschem Boden die völkerrechtliche Grundlage. Diese Grundlage ist für die jetzigen Besatzungsbehörden mit der kriegerischen Besetzung Deutschlands mindestens insoweit gegeben, als es sich um die Ausübung von Hoheitsrechten zur Sicherung der Besatzungstruppen handelt.

Im Übrigen dient § 164 StGB nicht nur und nicht einmal in erster Linie dem Schutz der Behörden gegen Irreführung. Dahinter steht als weit wichtigeres Rechtsgut der Schutz des Menschen gegen Missgriffe irregeführter Behörden. Das allgemein empfundene Strafbedürfnis gegenüber dem Denunzianten gründet sich nicht darauf, dass diese oder jene Dienststelle irregeführt wird, vergebliche oder falsche Arbeit tut und an Ansehen einbüßt, sondern darauf, dass ungeschütztes, unverdientes Leid oder doch Gefahr über den fälschlich Anschuldigten gebracht wird. Das ist gerade bei den zahllosen Denunziationen gegenüber Besatzungsstellen immer wieder hervorgetreten.

III.

Die Verurteilung wegen versuchter Erpressung lässt keinen Rechtsfehler erkennen.

1. Ein Verstoß gegen den Grundsatz der freien Beweiswürdigung ist nicht dargetan. Offensichtlich zu Unrecht meint die Revision, die Strafkammer habe die von der Verteidigung überreichten Briefe und Telegramme des Zeugen ███ unberücksichtigt gelassen. Diese Briefe und Telegramme ergeben allerdings, dass ███ mit dem erpresserischen Brief der Angeklagten an seine Ehefrau einverstanden war. Dieses Einvernehmen stellt die Strafkammer aber ausdrücklich fest.

2. Der Erwerb des Anteils an der Klinik gegen entwertete Reichsmark war ein Vermögensvorteil, auf den die Angeklagte zu der Zeit, als sie den Brief schrieb, keinen Rechtsanspruch hatte. Dass sie ihr Verlangen als einen „Vorschlag zur Güte“ bezeichnete, ändert nichts daran, dass sie es mit der Drohung durchzusetzen suchte, sie werde Frau ███ bei der Staatsanwaltschaft wegen anderer Dinge anzeigen. Das war eine Drohung mit einem empfindlichen Übel, und zwar ohne sachlichen Zusammenhang mit dem erstrebten Vermögensvorteil.

3. Gleichwohl muss das Urteil auch in diesem Falle aufgehoben werden. Es erscheint nicht ausgeschlossen, dass das Strafmaß hier von der Verurteilung in den beiden anderen Fällen beeinflusst ist. Sollte es dort zu einer erneuten Verurteilung nicht kommen, so ist es denkbar, dass die Strafkammer alsdann im Falle der versuchten Erpressung zu einer Strafe gelangt, die die Grenze des § 3 Abs. 1 des Strafrechtsanpassungsgesetzes vom 12. Januar 1950 nicht übersteigt. Für diesen Fall darf auch der Schuldspruch nicht bestehen bleiben. Die neue Verhandlung wird der Strafkammer Gelegenheit geben, auch auf das nunmehrige tatsächliche Vorbringen der Verteidigung einzugehen.

Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Oberbundesanwalts.

Dr. KoffkaSarstedtSiemer
Dr. WaschowSchmidt

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