Treffer
BGH Urteil

Konsulat als Behörde i.S.v. § 279 StGB – Revision verworfen

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 81/63
Datum
24.04.1963
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wandte sich mit Revision gegen seine Verurteilung wegen eines Vergehens nach § 279 StGB. Kernfragen betrafen die Qualifikation des brasilianischen Konsulats als 'Behörde' und die Unrichtigkeit vorgelegter Gesundheits- und Impfscheine. Der BGH verwirft die Revision: im Inland hoheitlich handelnde Konsulate sind Behörden i.S.v. § 279, und ein Gesundheitszeugnis ist unrichtig, wenn ohne Untersuchung bescheinigt wurde; der Angeklagte nahm dies billigend in Kauf.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine im Inland kraft besonderer Ermächtigung (z. B. auf Grund eines Konsularvertrages) hoheitlich tätige ausländische Konsularvertretung ist Behörde im Sinne des § 279 StGB.

2

Die Vorschriften über unwahre Gesundheitszeugnisse (§§ 277–279 StGB) dienen dem Schutz des Rechtsverkehrs mit Behörden und finden auch auf im Inland amtlich handelnde ausländische Behörden Anwendung.

3

Ein Gesundheitszeugnis ist "unrichtig", wenn der Aussteller einen gesundheitlichen Befund bescheinigt, ohne die hierfür erforderliche Untersuchung vorgenommen zu haben.

4

Hinsichtlich der Feststellung der Unrichtigkeit genügt bedingter Vorsatz; für die Strafbarkeit nach § 279 StGB ist daneben die Absicht erforderlich, über den Gesundheitszustand zu täuschen.

Vorinstanzen

Landgericht Frankfurt (Main), 2. November 1962

Leitsatz

Die auf Grund eines Konsularvertrages in der Bundesrepublik tätigen ausländischen Konsulate sind Behörden im Sinne des § 279 StGB.

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Frankfurt (Main) vom 2. November 1962 wird verworfen.

Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Kaufmann Siegmund M. ██ aus █, geboren am ████████████ in W——/Posen, wegen Vergehens nach § 279 StGB hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 24. April 1963, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Dotterweich Bundesrichter Mayr Bundesrichter Meyer Bundesrichter Henning, als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr. ████████ bei der Verhandlung, Bundesanwalt ██████ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ██ als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Die Strafkammer hat den Angeklagten – unter Freisprechung im Übrigen – wegen Vergehens nach § 279 StGB anstelle von einem Monat Gefängnis zu einer Geldstrafe von 500 DM verurteilt.

Mit seiner Revision beanstandet er das Verfahren und rügt fehlerhafte Anwendung des sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.

I. Die Revision macht geltend, die Verteidigung habe hilfsweise die Vernehmung der Ärzte Dr. K. und Dr. ██████ beantragt, um zu beweisen, dass eine Untersuchung und Impfung stattgefunden habe. Wenn die Strafkammer dazu im Urteil ausführe, es sei nicht behauptet worden, gerade der Zeuge Steinfels habe sich einem Arzt vorgestellt, so habe sie den Beweisantrag verkannt. Dieser habe sich erkennbar nur auf den der Verurteilung zugrunde liegenden Fall █████████ bezogen. Die Rüge ist unbegründet.

Die Revision gibt den Antrag unrichtig wieder. Nach der Sitzungsniederschrift hat der Verteidiger hilfsweise beantragt, die Herren Dr. ███████, Dr. ██ und █████ als Zeugen darüber zu vernehmen, ob und bei welchen der in der Anklage genannten Fälle eine Untersuchung und Impfung der Antragsteller stattgefunden habe. Dieser Antrag bezog sich zweifelsfrei auf sämtliche dem Angeklagten vorgeworfenen Taten. Zudem enthielt er keine bestimmte Behauptung. Es handelte sich daher nicht um einen Beweisantrag, sondern um einen Beweisermittlungsantrag, also eine bloße Beweisanregung. Ihr nachzugehen hatte die Strafkammer, wie sie zutreffend ausgeführt hat, keinen Anlass, weil weder der Angeklagte noch sein Verteidiger dem Zeugen Steinfels vorgehalten haben, dieser habe sich entgegen seiner Aussage doch von einem Arzt untersuchen und impfen lassen.

II. Die sachlich-rechtliche Nachprüfung des Urteils hat ergeben, dass die zur äußeren und inneren Tatseite getroffenen Feststellungen die Verurteilung des Angeklagten tragen. Das bedarf einer Erörterung nur unter zwei Gesichtspunkten.

1. Die Revision ist der Meinung, das Brasilianische Konsulat in Düsseldorf, dem der Angeklagte zur Beschaffung eines brasilianischen Einreisevisums für den Zeugen █████ ein von dem Arzt Dr. ████████████████ ausgestelltes Gesundheitszeugnis und einen Impfschein vorlegte, sei entgegen der Annahme der Strafkammer nicht als Behörde im Sinne des § 279 StGB anzusehen. Sie will damit ersichtlich geltend machen, dass als Behörde nur eine deutsche Dienststelle in Betracht komme.

Dieser Auffassung kann nicht beigetreten werden.

Das Gesetz sagt nicht, dass es sich bei der Behörde, deren Täuschung der Täter beabsichtigt, um eine deutsche Dienststelle handeln müsse. Auch aus seinem Schutzzweck ergibt sich eine solche Beschränkung nicht. Dass diesem für die Frage, was in den einzelnen Strafbestimmungen unter „Behörde“ zu verstehen ist, entscheidende Bedeutung zukommt, hat der Bundesgerichtshof bereits mehrfach ausgesprochen. So hat er in den Urteilen vom 4. September 1952 – 5 StR 525/52 (NJW 1952, 1385) und vom 22. Januar 1953 – 3 StR 1034/51 die Anwendbarkeit des § 164 StGB auf falsche Anschuldigungen vor Dienststellen der Besatzungsmächte mit Sitz im Inland und vor einem russischen Kriegsgericht mit Sitz im Ausland deshalb bejaht, weil die Vorschrift auch dem Schutze dessen diene, gegen den sich die Anschuldigung richte. Ähnliche Erwägungen liegen der letztgenannten Entscheidung und dem Urteil vom 10. Juli 1952 – 4 StR 73/52 (LM § 3 StGB Nr. 2) zugrunde, soweit diese sich – im Anschluss an die Entscheidung RGSt 3, 70, 72 – mit der Frage befassen, ob eine unwahre Zeugenaussage vor einem ausländischen Gericht nach den §§ 153 ff. StGB strafbar ist.

Die Bestimmungen der §§ 277 bis 279 StGB dienen ebenso wie die §§ 271 bis 273 StGB dem Schutz des Rechtsverkehrs vor unwahren Urkunden (vgl. BGHSt 9, 44), wenn auch mit der Einschränkung, dass nicht der Rechtsverkehr allgemein, sondern nur derjenige mit Behörden und Versicherungsgesellschaften geschützt wird. Im Hinblick auf diesen Zweck der Bestimmungen und wegen der weitreichenden, nicht nur für das Inland bedeutsamen Folgen, die unrichtige Gesundheitszeugnisse nach sich ziehen können, besteht kein Anhalt dafür, dass die Vorschriften nur den Schutz innerdeutscher Belange gewährleisten sollen. Sie betreffen ein gemeinsames Anliegen der zivilisierten Staaten und haben damit ihrem Wesen nach keine besondere Beziehung zum Inland. Ihre Anwendung auf eine ausländische Behörde ist deshalb jedenfalls dann gerechtfertigt, wenn diese ihre amtlichen Befugnisse kraft besonderer Ermächtigung – hier auf Grund eines Konsularvertrages – im Inland ausübt.

2. Nach Ansicht der Strafkammer hat der Angeklagte den Tatbestand des § 279 StGB durch die Vorlegung sowohl des Gesundheitszeugnisses als auch des Impfscheines verwirklicht. Die Unrichtigkeit des Gesundheitszeugnisses hat sie darin gesehen, dass Dr. ████ ohne Untersuchung bescheinigt hatte, ██████████████████ leide nicht an bestimmten Krankheiten. Hiergegen ist an sich nichts einzuwenden, denn es ist anerkannt, dass selbst ein im Ergebnis zutreffendes Zeugnis über den Gesundheitszustand eines Menschen im Sinne des § 278 StGB unrichtig ist, wenn der Arzt einen Befund bescheinigt, ohne eine Untersuchung vorgenommen zu haben (RGSt 74, 229, 231; BGHSt 6, 90, 92; 10, 157, 158). Nur diese Unrichtigkeit nahm aber auch der Angeklagte nach den Urteilsfeststellungen billigend in Kauf; nur über sie, d. h. über die Vornahme einer ärztlichen Untersuchung, wollte er das Brasilianische Konsulat täuschen. Allerdings genügt hinsichtlich der Unrichtigkeit bedingter Vorsatz. Anders als nach den §§ 277 und 278 StGB ist jedoch nach § 279 StGB nur strafbar, wer in der Absicht handelt, über seinen oder eines anderen Gesundheitszustand zu täuschen. Das spricht dafür, dass der Täter den bestimmten Willen haben muss, über den Gesundheitszustand selbst und nicht nur darüber zu täuschen, dass dieser ohne Untersuchung bescheinigt worden ist. Der Senat braucht indessen diese Frage hier nicht zu entscheiden.

Für den Schuldspruch ist sie ohne Bedeutung, denn der Angeklagte hat sich jedenfalls durch die gleichzeitige Vorlegung des Impfscheines eines Vergehens nach § 279 StGB schuldig gemacht. Diese Bescheinigung, in der Dr. Wild unzutreffend bezeugt hatte, Steinfels sei gegen Pocken geimpft worden, war ein unrichtiges Gesundheitszeugnis im Sinne des § 278 StGB (RGSt 24, 284). Von ihr hat der Angeklagte, der diese Unrichtigkeit billigend in Kauf nahm, Gebrauch gemacht, um dem Konsulat für den Fall der Unrichtigkeit vorzutäuschen, ██████ sei geimpft worden. Damit handelte er jedenfalls insoweit in der Absicht, über den Gesundheitszustand des Steinfels zu täuschen; denn die Tatsache, ob ein Mensch mit Erfolg gegen Pocken geimpft worden ist, betrifft unmittelbar seinen Gesundheitszustand (vgl. RG aaO).

Auch die Strafzumessung wird durch die Frage nicht berührt. Nach den Erwägungen der Strafkammer ist es ausgeschlossen, dass auf eine niedrigere Strafe erkannt worden wäre, wenn sie der Verurteilung des Angeklagten nur den Impfschein zugrunde gelegt hätte.

BaldusMayrMeyer
DotterweichHenning
Konsulat als Behörde i.S.v. § 279 StGB – Revision verworfen — Themis