Treffer
BGH Beschluss

Revision: Aufhebung wegen Augenschein ohne Anwesenheit des Angeklagten

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 521/88
Datum
22.11.1988
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen Mordes zu lebenslanger Haft verurteilt; seine Revision hatte Erfolg. Das Schwurgericht hatte außerhalb der Hauptverhandlung eine Ortsbesichtigung angeordnet, an der der in Untersuchungshaft befindliche Angeklagte nicht teilnahm. Der BGH stellte fest, dass ein solcher Augenschein Teil der Hauptverhandlung ist und die Abwesenheit des Angeklagten § 230 Abs. 1 StPO verletzt. Wegen des unbedingten Revisionsgrundes des § 338 Nr. 5 StPO hob der BGH das Urteil auf und verwies die Sache zurück.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Augenschein, den das zur Entscheidung berufene Gericht in voller Besetzung vornimmt, ist eine Beweisaufnahme und damit Teil der Hauptverhandlung; dafür gilt die Anwesenheitspflicht des Angeklagten nach § 230 Abs. 1 StPO.

2

Das erkennende Gericht kann sich nicht selbst in voller Besetzung mit einer Beweisaufnahme außerhalb der Hauptverhandlung beauftragen; eine derartige außerhalb der Hauptverhandlung vorgenommene Augenscheinseinnahme ist unzulässig.

3

Ist der Angeklagte bei einer solchen Beweisaufnahme abwesend und nicht kraft eigener Entscheidung ausgeblieben (§ 231 Abs. 2 StPO), begründet dies den unbedingten Revisionsgrund des § 338 Nr. 5 StPO.

4

Die Verletzung der Anwesenheitspflicht bei einer Beweisaufnahme führt in der Regel zur Aufhebung des Urteils und zur Zurückverweisung an eine andere Kammer zur erneuten Entscheidung.

Vorinstanzen

Schwurgericht Oldenburg (Oldenburg), 30. März 1988

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS in der Strafsache gegen den Arbeiter Pantelis ████ ohne festen Wohnsitz, geboren am ████ ██ 1960 in ████████ (Griechenland), zur Zeit in Haft, wegen Mordes u. a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 22. November 1988 zu 2. gemäß § 349 Abs. 4 StPO einstimmig

Tenor

1. Der Nebenklägerin Therese █████████████ für das Revisionsverfahren Prozesskostenhilfe nach § 397a StPO bewilligt und ihr der vom Vorsitzenden ausgewählte Rechtsanwalt Dr. ██████████ aus ███████████ beigeordnet.

2. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Schwurgerichts in Oldenburg (Oldenburg) vom 30. März 1988 mit den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird an eine andere Schwurgerichtskammer des Landgerichts Oldenburg (Oldenburg) zurückverwiesen, die auch über die Kosten der Revision zu entscheiden hat.

Gründe

Das Schwurgericht hat den Angeklagten wegen Mordes und Computerbetruges zu lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilt. Die Revision des Angeklagten hat mit einer Verfahrensbeschwerde Erfolg.

Das Schwurgericht hat in der Hauptverhandlung am 9. März 1988 beschlossen:

„Die ehemalige Wohnung des Angeklagten in ██████████████ ███████████████straße 29, soll außerhalb der Hauptverhandlung in Augenschein genommen werden.“

An der Ortsbesichtigung nahmen die drei Berufsrichter und die Schöffen, die Protokollführerin, der Staatsanwalt, der Verteidiger und der Vertreter der Nebenklägerin teil. Der Angeklagte, der sich in Untersuchungshaft befand, wurde nicht vorgeführt.

Damit ist § 230 Abs. 1 StPO verletzt worden.

Bei der Ortsbesichtigung handelte es sich trotz der anderslautenden Bezeichnung in dem erwähnten Gerichtsbeschluss um einen Teil der Hauptverhandlung, für den die Strafprozessordnung die Anwesenheit des Angeklagten zwingend vorschreibt.

Jede Augenscheinseinnahme, die das vollzählig versammelte Gericht unter Teilnahme des Staatsanwalts, des Verteidigers und anderer Verfahrensbeteiligter vornimmt, ist eine Beweisaufnahme vor dem erkennenden Gericht und somit ein Teil der Hauptverhandlung (RGSt 42, 197, 198 und 66, 28, 30; BGHSt 3, 187, 188). Das zur Entscheidung berufene Gericht kann sich nicht selbst in voller Besetzung mit einer Beweisaufnahme – Zeugenvernehmung oder Augenscheinseinnahme – außerhalb der Hauptverhandlung beauftragen (BGHSt 31, 238; BGH Beschluss vom 2. September 1983 – 2 StR 348/83 –).

Da der Angeklagte bei der Augenscheinseinnahme abwesend und auch nicht eigenmächtig ausgeblieben war (§ 231 Abs. 2 StPO), ist der unbedingte Revisionsgrund des § 338 Nr. 5 StPO gegeben, so dass das Urteil aufzuheben war (BGH Beschluss vom 15. Juli 1975 – 1 StR 263/75 – BGHR StPO § 338 Nr. 5 Angeklagter 10).

HorstkotteSchusterRebitzki
FuhrmannNiepel

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