BGH: Unanfechtbarkeit wirksamer Eröffnungsbeschlüsse und zulässige Kammerbesetzung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 520/61
- Datum
- 27.02.1962
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ein wirksamer Eröffnungsbeschluss ist als Verfahrensvoraussetzung gegeben, wenn Richter in vorgeschriebener Zahl mitwirken und keine Ausschließungsgründe bestehen; Fehler der Besetzung des beschließenden Gerichts begründen regelmäßig nur einen Verfahrensverstoß.
Auf Besetzungsfehler beim Eröffnungsbeschluss kann die Revision nicht gestützt werden, weil wirksame Eröffnungsbeschlüsse für den Angeklagten nach § 210 Abs. 1 StPO unanfechtbar sind.
Die Beförderung eines Richters während des Geschäftsjahres führt nicht ohne Weiteres zum Ausscheiden aus der zuständigen Strafkammer; eine automatische Änderung der Spruchkörperbesetzung durch Verwaltungsmaßnahmen ist mit dem Grundsatz des gesetzlichen Richters unvereinbar.
Zeugen sind nach geltendem Recht grundsätzlich zu vereidigen, sofern kein gesetzlicher Ausnahmetatbestand (insbesondere Teilnahme- oder Begünstigungsverdacht, § 60 Nr. 3 StPO) vorliegt; die Entscheidung über die Vereidigung ist keine Vorwegnahme der Glaubwürdigkeitsbewertung.
Eine außerhalb der Hauptverhandlung zu den Akten gelangte Niederschrift begründet für sich genommen nicht den Nachweis unzulässiger Beweisverwertung; Verfahrensverstöße werden nicht vermutet, sondern müssen belegt werden.
Vorinstanzen
Landgericht Berlin, 8. Dezember 1960
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen 1. █ 2. ██
wegen Devisenvergehens u. a. hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 27. Februar 1962, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender,
Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Siemer Bundesrichter Schmitt Bundesrichter Mayr als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellte ██████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
Die Revisionen der Angeklagten █ und ██ gegen das Urteil des Landgerichts in Berlin vom 8. Dezember 1960 werden verworfen.
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Dem Angeklagten █ wird die nach dem 8. Dezember 1960 █████████ ██████████████████ soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.
Von Rechts wegen.
Gründe
Die Revisionen der Angeklagten ███████, BCD und FIC beanstanden das Verfahren und rügen Verletzung sachlichen Strafrechts.
A. Revision des Angeklagten MC
I. Verfahrensbeschwerden
1. Ohne Erfolg behauptet das Rechtsmittel, die Strafkammer sei sowohl bei Eröffnung des Hauptverfahrens als auch in der Hauptverhandlung vorschriftswidrig besetzt gewesen.
a) Der Eröffnungsbeschluss ist von Landgerichtsdirektor █████, Landgerichtsrat ███ und Gerichtsassessorin ███████ unterschrieben worden. Die beiden Letztgenannten waren damals allerdings nicht Mitglieder der 6. Großen Strafkammer. Ob sie vertretungsberechtigt waren, kann dahinstehen, weil jedenfalls Richter in der vorgeschriebenen Zahl mitgewirkt haben und keiner von ihnen nach § 22 Nr. 3 StPO gehindert war, das Richteramt auszuüben. Ein Eröffnungsbeschluss ist dann stets wirksam; selbst ein Urteil wäre unter solchen Umständen nicht unwirksam, sondern nur gemäß § 338 Nr. 1 StPO anfechtbar. Es fehlt also nicht an einem Eröffnungsbeschluss als einer Verfahrensvoraussetzung. Vielmehr würde es sich nur um einen Verfahrensverstoß handeln. Da er nicht die Besetzung des erkennenden, sondern des beschließenden Gerichts betrifft, ist es auch nicht der zwingende Aufhebungsgrund des § 338 Nr. 1 StPO.
Auf einen solchen Besetzungsfehler beim Eröffnungsbeschluss kann die Revision nicht gestützt werden. Das folgt aus § 210 Abs. 1 StPO, der – anders als § 305 StPO – nicht nur die Beschwerde ausschließt, sondern wirksame Eröffnungsbeschlüsse für den Angeklagten schlechthin unanfechtbar macht (5 StR 513/59 vom 23. Februar 1960).
b) An der Hauptverhandlung haben neben dem Vorsitzenden (Landgerichtsdirektor MC) als beisitzende Berufsrichter Landgerichtsdirektor PC und Landgerichtsrat █████ teilgenommen. Nach dem Geschäftsverteilungsplan des Landgerichts Berlin für das Jahr 1960 war der beisitzende Richter R ordentliches Mitglied der 6. Großen Strafkammer. Am 26. August 1960 ist dieser Richter zum Landgerichtsdirektor ernannt worden. Dem hat die Versammlung der Landgerichtsdirektoren (unter Vorsitz des Landgerichtspräsidenten) wie folgt Rechnung getragen:
„2. Große Strafkammer scheidet mit Ablauf des 30. September 1960 als Vorsitzender aus: Landgerichtsdirektor ████; Landgerichtsdirektor PC mit Wirkung vom 1. Oktober 1960 Vorsitzender – zugleich Mitglied der 6. Großen Strafkammer.“
An diesem Beschluss haben nur 48 der 75 Landgerichtsdirektoren mitgewirkt, weil die übrigen 27 durch Urlaub, Krankheit, Kuraufenthalt oder Wahrnehmung anderer Dienstgeschäfte verhindert waren. Das Präsidium des Landgerichts hat keinen anderen beisitzenden Richter für die 6. Große Strafkammer bestellt.
Alle drei Beschwerdeführer sehen in der Mitwirkung des Landgerichtsdirektors █████, der sonst keine weiteren Sitzungen mehr in der 6. Großen Strafkammer wahrgenommen hat, einen Verfahrensverstoß. Weiterhin meinen sie, der Beschluss der Direktorenkonferenz sei nicht rechtsgültig zustande gekommen. Schließlich ist der Beschwerdeführer MC noch der Auffassung, „die Belassung des Landgerichtsdirektors ████“ widerspreche dem Art. 101 GG, der „Ausnahmegerichte“ verbiete.
Die Rügen greifen nicht durch.
Auszugehen ist davon, dass Landgerichtsdirektor PC vor Beginn des Geschäftsjahres 1960 durch das Präsidium des Landgerichts ordnungsgemäß zum Mitglied der 6. Großen Strafkammer bestimmt worden war. Mindestens bis zu seiner Beförderung ist er daher zu Recht (als Berichterstatter) mit der vorliegenden Sache befasst gewesen, wie auch die Revisionen nicht leugnen. Grundsätzlich hat es aber für die gesamte Dauer des Geschäftsjahres bei der ursprünglichen Regelung durch das Präsidium zu verbleiben, weil nur so unzulässige Einwirkungen auf die Gerichtsbesetzung vermieden werden können. Von den (geringen) Möglichkeiten, die Gerichtsbesetzung während des Geschäftsjahres zu ändern, ist daher nur vorsichtig Gebrauch zu machen.
Unter diesen grundsätzlichen Erwägungen war hier die weitere Mitwirkung des Landgerichtsdirektors PC nach seiner Beförderung rechtlich unbedenklich.
aa) Durch das Präsidium des Landgerichts ist die Besetzung der 6. Großen Strafkammer nicht geändert worden.
bb) Auch mit der Übergabe der Ernennungsurkunde ist Landgerichtsdirektor ████ noch nicht ohne Weiteres aus der 6. Großen Strafkammer ausgeschieden. Anderenfalls würde der Justizverwaltung die Befugnis eingeräumt werden, mit dem Mittel der Beförderung in gewissem Umfange auf die Gerichtsbesetzungen einwirken zu können.
cc) Der Beschluss der Direktorenversammlung hat – wie sein Inhalt ergibt – das Ausscheiden des Landgerichtsdirektors ████ aus der 6. Großen Strafkammer ebenfalls noch nicht bewirkt. Das „beim Landgericht Berlin übliche Verfahren“ ist – insoweit, wie sich von selbst versteht – ohne zwingende Bedeutung. Es hätte vielmehr des weiteren Umstandes bedurft, dass Landgerichtsdirektor PC seinen neuen Dienst in der 2. Großen Strafkammer auch angetreten hätte (vgl. RGSt 62, 273, 276).
Im Allgemeinen wird ein Richter dies allerdings tun, er ist hierzu jedoch nicht unter allen Umständen verpflichtet; es muss vielmehr seinem Ermessen freiwillig überlassen bleiben, ob er die bisherigen Dienstgeschäfte noch eine Zeitlang weiterführen will. Tut er dies (und ist seine Entscheidung nicht durch pflichtwidrige Erwägungen bestimmt), so verbleibt es von selbst bei der bisherigen Regelung des Geschäftsverteilungsplans.
Dass hier die freiwillige Weitererledigung der bisherigen Dienstgeschäfte durch Landgerichtsdirektor ████ nicht auf sachfremden Gründen, sondern auf besonders pflichtbewusster Dienstauffassung beruhte, bedarf keiner weiteren Darlegungen; der Zusatz im Beschluss der Direktorenversammlung zeigt, dass auch diese keine Bedenken hatte.
Damit erledigen sich alle anderen Einwendungen der Revisionen. Auch Wortlaut und Zweck des Gerichtsverfassungsgesetzes sind genügend beachtet. Denn – wie dargelegt – hat der vor Beginn des Geschäftsjahres ordnungsgemäß bestimmte Richter mitgewirkt, dessen weitere Tätigkeit in der bisherigen Strafkammer lediglich durch eine Maßnahme der Justizverwaltung (mithin durch einen grundsätzlich unerwünschten Eingriff in die Gerichtsbesetzung) in Frage gestellt worden wäre.
Was die Revisionen gegen die Zusammensetzung der Direktorenversammlung vorgebracht haben, ist unzulässig, weil nicht im Einzelnen dargetan worden ist, welche Landgerichtsdirektoren der Versammlung mit Unrecht ferngeblieben sein sollen. Hiervon abgesehen, beruht die Mitwirkung Landgerichtsdirektors PC nicht auf dem Beschluss der Direktorenversammlung, sondern auf seinem eigenen Entschluss.
2. § 245 StPO bestimmt nicht, „dass nach Vernehmung der Angeklagten über ihre persönlichen Verhältnisse eine ‚entsprechende Zäsur‘ einzuschalten“ sei.
3. Unbegründet sind auch die Rügen, das Landgericht habe die Zeugen Puy, RY, ████████, Mal, █████ und ZaC (vgl. 4 bd) mit Unrecht vereidigt.
a) In Bezug auf den Zeugen Puy besteht weder nach den Urteilsgründen (UA S. 75) noch nach den Akten (Band II Bl. 22, 23) Anhalt für den Verdacht einer Tatbeteiligung. Puy war zur Tatzeit Oberreferent in der Devisenabteilung der Deutschen Notenbank. „Er machte sich über den wahren Hintergrund der Geschäfte keine Gedanken.“ Dass „in der Deutschen Notenbank der Eindruck vorherrschte, bei den Geschäften, an denen liechtensteinische Firmen beteiligt seien, handele es sich um Schiebergeschäfte“, macht den Zeugen noch nicht teilnahmeverdächtig.
Diese Rüge und die anderen dieser Art werden ganz allgemein von Vorstellungen bestimmt, die mit dem Gesetz nicht übereinstimmen. Nach geltendem Recht müssen Zeugen vereidigt werden, wenn nicht einer der (wenigen) Ausnahmetatbestände gegeben ist. Es geht daher fehl, dem Tatrichter vorzuwerfen, er habe diesen (oder andere) Zeugen „nur deshalb vereidigt, um ihre für den Angeklagten MC nachteiligen Aussagen noch fester zu verankern“.
Dieser Vorwurf ist übrigens auch deshalb völlig grundlos, weil die Frage der Vereidigung nicht mit der Frage der Glaubwürdigkeit identisch ist. Vereidigten Zeugen kann mitunter weniger geglaubt werden als unvereidigten. Die Entscheidung über die Vereidigung besagt mithin nichts über „Willkür“ oder Voreingenommenheit des Tatrichters.
b) Vor der Vereidigung des Zeugen RY hat der Tatrichter pflichtgemäß geprüft, ob die Behauptung des Beschwerdeführers MC, der Zeuge habe ihm Ratschläge erteilt, zutreffen könnte. Persönlicher Eindruck sowie Form und Inhalt der Zeugenaussage sind abgewogen und hiervon unabhängige Beweisanzeichen untersucht worden (UA S. 116/117). Auch seinen Folgerungen hat das Landgericht rechtlich unbedenkliche Erwägungen zugrunde gelegt.
c) In Bezug auf die Zeugen ████████, ███████████ und ██████ brauchte sich der Strafkammer ebenfalls kein Teilnahmeverdacht aufzudrängen.
Die gegen diese Vereidigungen – auch von den beiden anderen Revisionen – vorgebrachten Bedenken greifen nicht etwa deshalb durch, weil die Zeugen „Vertreter der Zulieferfirmen sind“. Denn das besagt noch nicht, dass sie von der rechtswidrigen Verbringung der Ware in die SBZ gewusst haben.
Anhaltspunkte für einen solchen Verdacht sind aber von keiner Revision, auch nicht vom Beschwerdeführer BCD, vorgebracht worden. Der von diesem angezogene Teil der schriftlichen Entscheidungsgründe (UA S. 114/115) über die Aussage des Zeugen – lautet:
„Die Firma █████████ AG sei immer der Meinung gewesen, dass das Material von dem Angeklagten im Rahmen des Interzonenhandels in die SBZ geliefert werde. Diese klare und eindeutige Aussage des betagten Zeugen ██████ hat der Angeklagte MC durch Zwischenbemerkungen, wie etwa ‚so war es doch nicht, Herr ████████‘, zu entkräften versucht. Der Zeuge ████ hat dem Angeklagten darauf nur erklärt, an diesen Dingen gebe es ‚nichts zu drehen und zu deuteln‘, und ist bei seiner Aussage geblieben“ (UA S. 115).
Da das Landgericht ihm geglaubt hat (UA S. 114), musste es den Zeugen vereidigen.
4. Gleichfalls unbegründet sind die Rügen, die sich mit der Vereidigung der Zeugen Pa, We, ████, HiC, ███ und ███ befassen:
a) Von einer Vereidigung der Zeugin Pa hat das Landgericht „wegen des Verdachts der Tatbeteiligung gemäß § 60 Ziff. 3 StPO“ abgesehen. Grundlage dieses Verdachts war für alle Beteiligten aus dem Vorhalt deutlich erkennbar die Niederschrift der Aussage vom 26. August 1959 (Band II Bl. 71 d. A.).
Unter diesen Umständen ist die bloße Behauptung des Beschwerdeführers, es liege ein „Ermessensmissbrauch“ vor, bedeutungslos.
Was die Revision in diesem Zusammenhang mit dem Hinweis auf die „Beanstandung des Rechtsanwalts Sch“ (gegen eine Frage des Berichterstatters) erreichen will, ist nicht zu erkennen. Der verkündete Gerichtsbeschluss ergibt, dass die Antwort auf die Frage des Richters „für die Beurteilung der Glaubwürdigkeit der Zeugin von Bedeutung sein“ konnte. Solche Fragen sind meist zulässig, auch wenn sie sich nicht unmittelbar mit den Anklagevorwürfen befassen. Auf einen „Ermessensmissbrauch“ des Gerichts kann daher aus der Frage des Berichterstatters nicht geschlossen werden, schon gar nicht, soweit es die Vereidigung der Zeugin betrifft.
b) Abwegig ist der Vorwurf der Revision, bei den Zeuginnen ZX (vereidigt) und █████ (unvereidigt) hätte die Frage der Vereidigung nicht unterschiedlich behandelt werden dürfen, weil „beide Zeuginnen Sekretärinnen waren“.
Ein solcher Verfahrensangriff bedarf keiner weiteren Erörterung, zumal die Revision selbst zu erkennen gibt, dass sich aus dem Inhalt der Zeugenbekundungen der Teilnahmeverdacht ergeben haben kann.
c) Unerfindlich ist, weshalb bereits „die Vernehmung des Zeugen █████ unzulässig“ gewesen sein soll.
Im Übrigen ergab sich aus dem Beweisthema, zu dem der Zeuge gehört worden ist (Band VI Bl. 19 d. A.), für alle Verfahrensbeteiligten erkennbar der Verdacht der Begünstigung von selbst, so dass die Strafkammer die Ablehnung der Vereidigung nicht näher begründen brauchte.
d) Entsprechendes gilt für den Beschluss über die Nichtvereidigung der Zeugin HiC, die nach den Urteilsgründen (vgl. z. B. UA S. 73) in erheblichem Umfange teilnahmeverdächtig ist.
e) Auch die Zeugen D und █████ durften nicht vereidigt werden.
Allerdings ist der Strafkammer bei der Begründung ihres Beschlusses („Verdacht der Tatbeteiligung gemäß § 60 Ziff. 3 StPO“) ein Versehen unterlaufen; gegen diese Zeugen bestand Begünstigungsverdacht. Dies aber war so offensichtlich, dass keiner der Beteiligten hierüber im Ungewissen bleiben konnte. Da die Revision übrigens selbst vorträgt, der Angeklagte ███████ habe „die Zeugen ███ und IC erst in der Untersuchungshaft kennengelernt“, muss der Verteidigung bereits in der Hauptverhandlung bewusst gewesen sein, dass der Tatrichter nur versehentlich anstelle des Merkmales der Begünstigung das der Tatbeteiligung angeführt hat. Die unrichtige Begründung der – im Ergebnis zu Recht erfolgten – Maßnahme kann die Verteidigung daher in keiner Weise beeinträchtigt haben.
5. Am 10. Verhandlungstage (17. November 1960) hatte der Verteidiger des Angeklagten █████ hilfsweise die Vernehmung des Vorstandsmitgliedes ██ der █████ Export- und Importbank und des █████████████ Dr. Wul wie folgt beantragt:
„Beide Zeugen werden bekunden, dass anlässlich der Gründung der ██ Export- und Importbank erhebliche Meinungsverschiedenheiten zwischen Herrn BrC von der ███ und dem Angeklagten ██████ bestanden haben und dass auf Grund dieser Streitigkeiten beinahe eine Trennung der Geschäftsverbindung zwischen der ███ und dem Angeklagten erfolgt wäre. Aus dieser Bekundung der beiden Zeugen ergibt sich, dass die ███ eine von dem Angeklagten ██████ unabhängige Firma mit eigener Rechtspersönlichkeit war, die eigene Rechtsgeschäfte durchführte, und deren Firma auch im Verhältnis zu dem Angeklagten als ‚echter Kaufmann‘ auftrat.“
Die Revision behauptet, dieser „Hilfsbeweisantrag“ sei im Urteil nicht beschieden worden. Sie steht hierin „zwei Verfahrensverstöße“ gegenüber, von denen sie einen als „Verletzung der Aufklärungspflicht“ bezeichnet.
Die Rüge dringt nicht durch:
aa) Nur der erste Teil des Antrages (über das Bestehen von Meinungsverschiedenheiten) musste in den Urteilsgründen ausdrücklich beantwortet werden. Das ist – entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers – auch geschehen. Auf Seite 81 UA geht die Strafkammer davon aus, dass Meinungsverschiedenheiten bestanden haben, es auf diese aber nicht ankomme. Das Landgericht behandelt den ersten Teil des Beweisvorbringens mithin als unerheblich.
bb) Den weiteren Inhalt des Antrages vom 17. November 1960 brauchte die Strafkammer in den Urteilsgründen nicht näher zu bescheiden:
Da die Streitigkeiten in Wahrheit nicht zur „Trennung der Geschäftsverbindung zwischen der ██ und dem Angeklagten“ geführt haben, erledigte die Wahrunterstellung auch den zweiten Teil des ersten Beweisvorbringens. Was „beinahe“ geschehen sein soll, ist übrigens schon ganz allgemein durch Vernehmung von Zeugen kaum zu ermitteln. Im vorliegenden Falle handelt es sich jedenfalls nicht um die Behauptung einer Tatsache.
Der letzte Teil des Beweisvorbringens gibt nur die Folgerung wieder, die der Angeklagte und sein Verteidiger aus der (im Urteil beschiedenen) Beweisbehauptung ziehen. Ein solches Vorbringen ist für das Gericht unverbindlich.
So wie hier wird auch sonst häufig verkannt, dass der Tatrichter aus den jeweils vorgebrachten Beweistatsachen nicht die vom Antragsteller gewünschten Schlüsse zu ziehen braucht. Wie alle anderen in der Hauptverhandlung hervorgebrachten Beweismomente unterliegen auch diese Tatsachen der freien Würdigung durch das Gericht.
Die Strafkammer hat also hinsichtlich des Antrages vom 17. November 1960 weder die ihr von Amts wegen obliegende Aufklärungspflicht noch andere Verfahrensregeln verletzt.
6. Die Revision behauptet, das Landgericht habe „über den Hauptbeweisantrag der Verteidigung vom 3. November 1960 nicht befunden“.
Das Schweigen der Sitzungsniederschrift beweist, dass ein solcher Antrag in der Hauptverhandlung nicht angebracht worden ist.
Die in diesem Zusammenhang erhobene Aufklärungsrüge ist offensichtlich unbegründet.
7. Das gilt auch für den Vorwurf (soweit dieser überhaupt zulässig erhoben worden ist), das Landgericht hätte von Amts wegen die Rechtshilfe der Behörden des Landes Liechtenstein in Anspruch nehmen müssen.
8. Am Nachmittag vor der Urteilsverkündung ist von der Zollfahndungsstelle Berlin ein früherer Mitarbeiter des sowjetzonalen „Zentralen Staatlichen Vertragsgerichts“ über die geschäftlichen Beziehungen des Beschwerdeführers Meister sowie der Firmen ███████ und ███ zur ███ bzw. zur █████ gehört worden. Der Vernehmung hatte einer der Sitzungsvertreter der Staatsanwaltschaft beigewohnt. Durch ihn ist dem Strafkammervorsitzenden am Tage der Urteilsverkündung das Protokoll zugeleitet worden, mit dem Zusatz, im Hinblick auf die erhebliche Gefährdung des Zeugen und seiner noch in der SBZ wohnenden Angehörigen werde keine Vernehmung beantragt.
Die Revision rügt „Verletzung der Aufklärungspflicht“.
Da der Strafkammer die Vernehmungsniederschrift zugegangen sei, müsse mit der Möglichkeit gerechnet werden, dass „die Vernehmung nachteilige Schlüsse für den Angeklagten hinterlassen“ habe. Der Verteidigung aber sei keine Möglichkeit gegeben worden, sich hiergegen (durch Befragung des Zeugen) wehren zu können.
a) Unter dem Gesichtspunkt einer Verletzung des § 244 Abs. 2 StPO geht die Rüge fehl, wie schon daraus folgt, dass der Zeuge nur Belastendes und nichts Entlastendes bekunden konnte.
b) Wollte man aber im Revisionsvorbringen die Rügen erblicken, der Tatrichter habe Beweismittel in unzulässiger Weise verwendet und überdies das rechtliche Gehör verletzt, so wären diese Vorwürfe haltlos.
Die Entscheidungsgründe (UA S. 86/87) teilen im Einzelnen mit, auf welchen Grundlagen die Feststellungen beruhen. Die Vernehmungsniederschrift des Hauptzollamtes ist dabei nicht erwähnt. Auch andere Anhaltspunkte für den Verdacht der Revision sind nicht vorhanden. Dass die Niederschrift zu den Sachakten gegeben, daher mindestens einem Gerichtsmitglied bekannt geworden ist, besagt nichts.
Häufig werden sich in den – zumindest Vorsitzendem und Berichterstatter bekannten – Sachakten belastende Schriftstücke befinden, deren Inhalt weder durch Zeugenvernehmung noch durch Verlesung in die Hauptverhandlung eingeführt worden ist. Hieraus allein kann aber noch nicht gefolgert werden, das Gericht habe sich seine Überzeugung auch auf Grund des Akteninhalts gebildet. Pflichtwidrigkeiten werden ebensowenig vermutet wie andere Verfahrensverstöße; sie müssen bewiesen werden.
9. Die Feststellungen zum Komplex I durfte das Landgericht auch bei der Strafzumessung verwerten. Sie sind ordnungsgemäß auf Grund der Hauptverhandlung getroffen worden und lassen die Schuld der Angeklagten im Komplex I erkennen. Das Landgericht konnte sie deshalb, wie jede andere Feststellung, bei der Beurteilung des Komplexes II berücksichtigen. Die Einstellung gemäß § 154 Abs. 2 StPO für die Verstöße des I. Komplexes hinderte lediglich, besondere Strafen für den I. Komplex zu verhängen.
II. Sachbeschwerde
Nahezu alle sachlichrechtlichen Einzelangriffe der Revision sind offensichtlich unbegründet. Sie stützen sich auf einen Rechtsstandpunkt, der in Widerspruch mit Wortlaut und Zweck der gesetzlichen Bestimmungen steht, und knüpfen hieran Folgerungen, die auch in sich haltlos sind.
Sämtliche bestraften Handlungen des Beschwerdeführers (sowie die unbestraften des Komplexes I) waren durch die im Urteil zutreffend angeführten Bestimmungen verboten. Allgemeine Genehmigungen, durch die dieses gesetzliche Verbot für Interzonengeschäfte durchbrochen worden wäre, sind nicht ergangen; das ergeben die Runderlasse deutlich. Alle Erwägungen, die an den sogenannten Genehmigungsstopp des BMW vom 26. November 1956 knüpfen, gehen daher fehl.
1. Unter diesen Umständen, also angesichts eines für Interzonengeschäfte ausnahmslos geltenden, durch Strafandrohungen gesicherten Verbots (und so langandauernder, weitreichender Zuwiderhandlungen), brauchte die Strafkammer nicht „auf den Unterschied zwischen wirtschaftspolitischen und allgemein politischen bzw. außenpolitischen Zielsetzungen der Bundesregierung“ einzugehen.
2. Die Revision nimmt ausdrücklich Bezug auf den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 21. März 1961 (DAWR 1961, 91 = NJW 1961, 723).
Dieser Beschluss hebt aber hervor, die Fortführung des devisenrechtlichen Systems des Besatzungsrechts sei zunächst über den 5. Mai 1955 hinaus unumgänglich gewesen, weil eine Rechtsgrundlage für den Außenhandel im deutschen Recht nicht vorhanden gewesen sei (aaO). Diese Ausführungen, die übrigens im Zusammenhang mit dem Grundrecht der Berufswahl (Art. 12 Abs. 1 GG) stehen, gelten für den Rechtszustand der Tatzeit („... haben bis heute keinen verfassungswidrigen Zustand geschaffen“ DAWR aaO).
Es ist daher nicht verständlich, weshalb die Revision der Bundesregierung vorwirft, sie mache „die oft weitgehenden Tatbestände der alliierten Gesetze zum Vorspann nichtverfassungskonformer politischer Maßnahmen“.
3. Fehl geht auch die Rüge, die Rechtsauffassung des Landgerichts verstoße gegen Art. 103 Abs. 2 GG und § 2 StGB.
Hier wird besonders deutlich, dass der Beschwerdeführer die – wie erforderlich – Rechtslage nicht von Grundsätze her (den Verbotsnormen), sondern vom Standpunkte der (angeblichen) Ausnahmebestimmungen (den Runderlassen) betrachtet.
Wie erwähnt, wären aber die bestraften Handlungen des Angeklagten nur dann gerechtfertigt gewesen, wenn Genehmigungen vorgelegen hätten. Dass solche Genehmigungen allgemein (und im einzelnen) fehlten, hat das Landgericht rechtsirrtumsfrei dargelegt.
Die SBZ brauchte in der sogenannten Länderliste (BlnABl 1954, 1580) nicht aufgeführt zu werden, weil sie nicht Ausland ist. Interzonenhandelsgeschäfte fallen im Allgemeinen nicht unter die Regelungen des Außenwirtschaftshandels, sondern richten sich nach den Vorschriften der Interzonenhandelsabkommen. Das wusste der Angeklagte, wie das Urteil wiederholt feststellt, und nur deshalb tarnte er seine Maßnahmen.
Demgegenüber versagt auch der Hinweis des Beschwerdeführers auf den Runderlass Nr. 5/60. Dort werden in der Länderliste die sowjetische Besatzungszone und der Sowjetsektor Berlins zwar erwähnt, jedoch mit dem Zusatz, sie seien „vorläufig wie diese Länder“ zu behandeln. Das hatte lediglich deklaratorische Bedeutung und beweist im Gegensatz zur Meinung des Beschwerdeführers, dass auch im Jahre 1960 die SBZ vom BMW nicht als Ausland angesehen worden ist (und deshalb auch früher nicht in die Liste fremder Länder gehörte). § 4 Abs. 1 Nr. 2 des Außenwirtschaftsgesetzes bestätigt diese Auffassung; danach sind „fremde“ Wirtschaftsgebiete „alle Gebiete außerhalb des Wirtschaftsgebiets mit Ausnahme der sowjetischen Besatzungszone Deutschlands und des sowjetischen Besatzungssektors von Berlin“.
4. Ebenfalls rechtlich unbedenklich sind die Strafzumessungserwägungen.
Es versteht sich von selbst, dass der Tatrichter dem Angeklagten zur Last legen durfte, er habe sich frühere Bestrafungen wegen Verstoßes gegen die Kriegswirtschaftsverordnung und wegen Steuervergehens sowie die Vernehmungen im eingestellten Wirtschaftsstrafverfahren nicht zur Warnung dienen lassen.
5. Soweit sich die Revision lediglich gegen die Feststellungen und die Beweiswürdigung als solche richtet sowie in das rechtlich fehlerfrei ausgeübte Ermessen bei Festsetzung der Strafen eingreift, ist sie unzulässig.
Da auch die Nachprüfung auf die allgemeine Sachrüge keine Rechtsfehler erkennen ließ, war das Rechtsmittel des Angeklagten Meister in vollem Umfang zu verwerfen.
Revision des Angeklagten K
I. Verfahrensbeschwerden
1. Die Angriffe gegen die Gerichtsbesetzung haben aus den oben angeführten Gründen keinen Erfolg.
2. Am 17. November 1960 hatte der Beschwerdeführer hilfsweise „die Erstattung eines Obergutachtens eines Schriftsachverständigen über die Urheberschaft“ mehrerer (einzeln aufgeführter) Beweisstücke beantragt, weil das Gutachten des vom Gericht gehörten Sachverständigen Klobe mit unzureichenden Gründen als Urheber den Angeklagten ████ bezeichne.
Die Revision rügt, dass der Hilfsantrag nicht beschieden worden ist. Auch sieht sie in der Nichtherbeiziehung eines Obergutachtens einen Verstoß gegen die dem Gericht von Amts wegen obliegende Aufklärungspflicht.
a) Die Zahl der Unterschriftennachahmungen durch den Beschwerdeführer Ro war – wie die Urteilsgründe deutlich ergeben – nur für eine etwaige Bestrafung wegen Urkundenfälschung von Bedeutung. Der Hilfsbeweisantrag erledigte sich daher von selbst, als die Strafkammer das Verfahren insoweit gemäß § 154 StPO vorläufig einstellte.
Hiervon abgesehen, könnte das Urteil auf dem Fehlen eines ausdrücklichen Bescheides nicht beruhen, weil die Feststellungen „unabhängig von dem Gutachten des Schriftsachverständigen Klobe“ (UA S. 119) getroffen worden sind, der Hilfsbeweisantrag aber nur gegen das Gutachten dieses Sachverständigen gerichtet war, wie Wortlaut und Inhalt des Antrages deutlich ergeben.
b) Die Frage, ob der Angeklagte überhaupt einige Schriftstücke mit dem Namen „P.BrC“ unterzeichnet und dabei die Schriftzüge des Berechtigten nachgeahmt hat, ist für die Verurteilungen des Beschwerdeführers allerdings nicht völlig bedeutungslos gewesen (vgl. z. B. für den Komplex I: UA S. 34). Trotzdem brauchte sich der Strafkammer aber nicht die Notwendigkeit aufzudrängen, einen weiteren Schriftsachverständigen zu hören. Sie durfte sich ihre Überzeugung bereits auf Grund folgender (bedeutungsvoller) Beweisanzeichen bilden:
„Er /BCC/ selbst hat einige Schreiben der Firma ███ mit ‚P.BrC‘ unterzeichnet und sich dabei bemüht, den Namenszug von Paul █████ nachzuahmen. Dies folgert die Strafkammer unabhängig von dem Gutachten des Schriftsachverständigen Klobe allein aus dem Verhalten des Angeklagten in der Hauptverhandlung. Der Angeklagte hat zunächst klar zugegeben, er habe in zahlreichen Fällen mit ‚P.BrC‘ unterschrieben. Später hat er es behauptet, er habe nur wenige Unterschriften geleistet, um den Angeklagten █████████ arbeitsmäßig zu entlasten. Als ihm verschiedene Unterschriften vorgehalten wurden, hat er erklärt, er sei über die Ähnlichkeit der Unterschriften derart verwirrt, dass er nicht mehr sagen könne, welche Unterschrift von ihm stamme. Später hat er wieder angegeben, er könne sich mit Bestimmtheit daran erinnern, nur einmal mit █████████ unterzeichnet zu haben. Auf den Vorhalt seiner früheren Erklärungen hat er schließlich eingeräumt, es könnten einige Unterschriften gewesen sein. Dieses Verhalten allein hat der Strafkammer die Überzeugung verschafft, dass der Angeklagte einige Unterschriften geleistet hat, und dass er sich dabei entsprechend der Anordnung des Angeklagten ██ bemüht hat, den Namenszug von Paul BrC ████████████ (UA S. 119/120).
Unter diesen Umständen ist nicht zu erkennen, weshalb sich das Landgericht eines Pflichtverstoßes schuldig gemacht haben soll, indem es von Amts wegen keinen weiteren Gutachter bestellt hat.
3. Die Frage der Vereidigung von ████████, ███████ und FrC ist bereits bei der Revision des Angeklagten MC behandelt worden.
Die anderen Verfahrensangriffe des Beschwerdeführers Beeg sind entweder unzulässig (weil die Revision die Beweismittel nicht mitteilt, deren Benutzung sich dem Tatrichter hätte aufdrängen sollen) oder offensichtlich unbegründet, so dass sie deshalb keiner näheren Behandlung bedürfen.
II. Sachbeschwerde
Die Ausführungen des Urteils über die achilfenateliuns dieses Beschwerdeführers sind rechtlich bedenkenfrei. Die Revision übersieht, dass alle denkgesetzlich möglichen Folgerungen des Tatrichters im Revisionsrechtszuge unangreifbar sind; sie müssen nicht zwingend sein.
Für eine Verletzung des § 50 Abs. 2 StGB besteht ebenfalls kein Anhalt.
Auch sonst sind keine Rechtsfehler, durch die der Angeklagte Beeg beschwert wäre, zu erkennen. Seine Revision war deshalb in vollem Umfange zu verwerfen.
Revision des Angeklagten FIC
I. Die Verfahrensbeschwerden greifen aus den oben angeführten Gesichtspunkten nicht durch.
II. Die Einzelangriffe der Revision bekämpfen in unzulässiger Weise die Feststellungen und die Beweiswürdigung als solche.
Die Nachprüfung auf die allgemeine Sachrüge ergibt auch hier keine den Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler. Seine Revision war daher ebenfalls in vollem Umfange zu verwerfen.
Die Entscheidung entspricht dem Antrage des Generalbundesanwalts.
| Siemer | Sarstedt | Mayr | |||
| Schmidt | Schmitt |