BGH: Reitscheck-/Postscheckreiterei als Betrug; Untreue nur ggü. Teilzahlungsbanken
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 504/64
- Datum
- 30.03.1965
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ein Besetzungsfehler bei Erlass des Eröffnungsbeschlusses begründet keinen unbedingten Revisionsgrund nach § 338 Nr. 1 StPO und führt nur bei Beruhen des Urteils zur Aufhebung.
Eine Verfahrensrüge ist unzulässig, wenn die Revision die den Verfahrensfehler begründenden Tatsachen, insbesondere die Gründe der angegriffenen Entscheidung, nicht in der Revisionsbegründung mitteilt (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO).
Bei Scheckreiterei kann der Vermögensschaden der auszahlenden Bank bereits im Zeitpunkt der Auszahlung liegen, wenn sie im Vertrauen auf (künftige) Deckung eine wirtschaftlich deutlich minderwertige, hochgefährdete Gegenforderung erwirbt.
Eine Untreue in Treubruchform setzt das Bestehen einer übernommenen Vermögensbetreuungspflicht voraus; fehlt nach Vertragsabwicklung ein fortbestehendes Treueverhältnis zum Kunden, trägt dies eine Untreueverurteilung zum Nachteil des Kunden nicht.
Ein versuchter Stundungsbetrug setzt Schädigungsvorsatz hinsichtlich eines (weiteren) Vermögensschadens voraus; weiß der Täter, dass der Gläubiger bereits endgültig voll geschädigt ist und durch weiteres Stillhalten kein zusätzlicher Schaden entsteht, scheidet (versuchter) Betrug aus.
Vorinstanzen
Landgericht Nürnberg-Fürth, 13. April 1964
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL in der Strafsache gegen den Kaufmann Erich ██ aus ████████, geboren am █████ in ████, wegen Betruges w.a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 30. März 1965, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Dr. Seibert als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Willms, Bundesrichter Dr. Hübner, Bundesrichter Fischer, Bundesrichter Mai als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr. ███████ in der Verhandlung, Staatsanwalt █████████ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Tenor
I. Auf die Revision des Angeklagten █████████ wird das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 13. April 1964,
1. soweit es ihn betrifft, a) dahin geändert, dass er des Betruges in Tateinheit statt mit zwei nur mit einem Vergehen der Untreue schuldig ist; b) dahin klargestellt, dass er wegen zweier tateinheitlich begangener fahrlässiger Konkursvergehen verurteilt ist; c) im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben, ausgenommen die Einzelstrafe wegen Konkursvergehens;
2. soweit es die Mitangeklagten ██, ███ und ██ betrifft, a) dahin geändert, dass sie der Beihilfe – statt zu zwei – nur zu einem Vergehen der Untreue schuldig sind; b) aufgehoben zur Verurteilung wegen versuchten Betrugs; insoweit werden sie freigesprochen und die Kosten des Verfahrens der Staatskasse auferlegt; c) im Ausspruch über die Gesamtstrafe gegenüber ihnen mit den Feststellungen hierzu aufgehoben.
II. Im Umfang der Aufhebung (I 1c, 2c) wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
III. Im Übrigen wird die Revision verworfen.
Gründe
Die auf die Verletzung von Verfahrensvorschriften und auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten ██████ hat nur zum geringen Teil Erfolg.
I. Die Verfahrensrügen
1. Es trifft zwar zu, dass die 3. Große Strafkammer, die im vorliegenden Fall entschieden hat, bei Erlass des Eröffnungsbeschlusses mit sieben Richtern besetzt war – einschließlich des Vorsitzenden der 3. kleinen Strafkammer. Sie war daher in unzulässiger Weise überbesetzt (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG, BVerfG NJW 1964, 1020). Damit war aber – wie die Revision selbst annimmt – der von der Strafkammer erlassene Eröffnungsbeschluss nicht unwirksam (BGHSt 10, 278; vgl. auch BGHSt 19, 273). Die fehlerhafte Besetzung der Strafkammer beim Erlass des Eröffnungsbeschlusses ist auch kein unbedingter Revisionsgrund nach § 338 Nr. 1 StPO; denn diese Vorschrift bezieht sich nur auf das erkennende Gericht der Hauptverhandlung (RGSt 2, 338). Ob auf einen Besetzungsfehler bei Erlass des Eröffnungsbeschlusses, wie er hier vorliegt, die Revision überhaupt nicht gestützt werden kann, wie der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs meint (s. Urteile vom 23. Februar 1960 – 5 StR 513/59 und vom 27. Februar 1962 – 5 StR 520/61), kann dahinstehen. Denn das Urteil kann jedenfalls auf dem Fehler nicht beruhen (§§ 336, 337 StPO). Das erkennende Gericht hat auf Grund des Ergebnisses der Hauptverhandlung geurteilt (§ 261 StPO) und war auch an die rechtliche Beurteilung des Eröffnungsbeschlusses nicht gebunden. Welche Richter an dem Eröffnungsbeschluss mitgewirkt hatten, war für die Entscheidung der Strafkammer in der Hauptverhandlung bedeutungslos.
2. Die Rüge, dass die Strafkammer das Ablehnungsgesuch hinsichtlich des Sachverständigen Gabriel zu Unrecht verworfen habe, ist unzulässig, weil die Revision nicht angibt, mit welcher Begründung das Ablehnungsgesuch verworfen worden ist. Die Bezugnahme auf das Sitzungsprotokoll genügt nicht (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO).
3. Den Antrag auf Anhörung eines weiteren Sachverständigen hat das Landgericht zulässigerweise mit der Begründung abgelehnt, dass das Gegenteil der behaupteten Tatsachen erwiesen sei, dass die Sachkunde des vernommenen Sachverständigen nicht zweifelhaft sei und dass einem anderen Sachverständigen weitere Erkenntnisquellen oder Forschungsmittel nicht zur Verfügung stünden (§ 244 Abs. 4 Satz 2 StPO). Mit ihrer Rüge, dass ein weiterer Sachverständiger hätte gehört werden müssen, hat die Revision keinen Erfolg. Ob ein Sachverständiger die erforderliche Sachkunde besitzt, hat in erster Linie der Tatrichter zu beurteilen. Da es hier vor allem darum ging, ob die Buchführung des Angeklagten ordnungsgemäß war und welche Schlüsse sich aus den vorhandenen Buchungsunterlagen auf die Vermögenslage des Angeklagten zu bestimmten Zeiten ziehen lassen, durfte das Landgericht den Buchprüfer Gabriel für sachkundig halten. Dass einem Hochschullehrer für die zu beantwortenden Fragen Erkenntnisquellen und Forschungsmittel zur Verfügung stünden, die denen des vernommenen Gutachters überlegen wären, ist nicht ersichtlich und wird auch von der Revision nicht dargetan.
Die Würdigung des erstatteten Gutachtens oblag ebenfalls dem Tatrichter. Dem Revisionsgericht steht eine Nachprüfung nur insoweit zu, als eine Verletzung der Denkgesetze oder Nichtberücksichtigung allgemeiner Erfahrungssätze und feststehender wissenschaftlicher Erkenntnisse in Frage steht. Solche Verstöße lassen sich dem Gutachten, soweit es vom Urteil herangezogen wird, nicht entnehmen. Was z. B. den vom Angeklagten als Aktivum in Anspruch genommenen Posten „RA PC“ zu 56.930,58 DM betrifft (s. S. 213 UA), so übersieht die Revision, dass es sich hier nach den für das Revisionsgericht bindenden Feststellungen um eine Schuld der Firma ██████ Co. an eine Teilzahlungsbank handelte, die auf Rückzahlung von nicht beitreibbaren Kundendarlehen ging. Allenfalls hätte der Posten, wenn davon nur 25 % beitreibbar waren, nicht nur zu ¼, sondern zu ¾ auf die Passivseite übernommen werden müssen. Anders wäre es nur, wenn der gesamte Betrag bereits mit den Teilzahlungsbanken verrechnet gewesen wäre; denn dann müsste der Betrag zu ¼ aktiviert werden. Das lässt sich aber den Feststellungen nicht entnehmen.
4. Auch aus dem Gesichtspunkt der Aufklärungspflicht war das Landgericht nicht gehalten, einen weiteren Sachverständigen beizuziehen. Zwar trifft es zu, dass das Landgericht das Gutachten des Sachverständigen Gabriel nur in einigen Punkten verwertet hat, während es im Übrigen die Vermögensentwicklung bei der Firma des Angeklagten auf Grund des sonstigen Ergebnisses der Hauptverhandlung selbst beurteilt hat. Aber auch unter Berücksichtigung dieses Umstandes wäre die Nichtanhörung eines weiteren Sachverständigen nur dann fehlerhaft, wenn das Urteil erkennen ließe, dass die Strafkammer die Sachkunde zu Unrecht für sich in Anspruch genommen hätte. Das ist nicht der Fall.
5. Die Revision rügt, dass das Landgericht Buchungsunterlagen der Firmen ████ & Co. und Karl ████████ dem Beweisantrag der Verteidigung vom 3. März 1964 beschlagnahmt und auf diese Weise den Verteidiger daran gehindert habe, die Unterlagen für die Verteidigung zu verwenden, selbst aber diese Unterlagen nicht zur Urteilsfindung herangezogen habe.
Soweit gerügt wird, dass die Verteidigung durch die Beschlagnahme gehindert worden sei, kann die Rüge schon deshalb nicht durchdringen, weil die Revision nicht behauptet, dass der Beschwerdeführer oder sein Verteidiger auch nur versucht haben, die Unterlagen für eine weitere Prüfung freizubekommen und dabei durch einen Beschluss des Gerichts behindert worden seien.
Die Revision spricht selbst nur von beschlagnahmten Buchungsunterlagen. Dem Angeklagten war aber nicht zum Vorwurf gemacht, dass solche nicht vorhanden waren, sondern dass seine Buchführung unordentlich war, dass also die Geschäftsvorfälle nicht oder nicht rechtzeitig gebucht wurden und dass keine Bilanzen gezogen worden sind. Das hatte die Beweisaufnahme auch ergeben. Durch die weitere Durchsicht der Unterlagen hätte sich allenfalls feststellen lassen, dass noch weitere Vorfälle nicht gebucht waren. Die Strafkammer war daher aus Gründen der Wahrheitserforschungspflicht nicht gedrängt, diese Unterlagen noch durchzusehen oder durchsehen zu lassen.
Soweit die Revision meint, es hätten sich auch bezüglich der weiteren Anklagepunkte möglicherweise Beweismittel vorgefunden, die sie entkräftet hätten, ist die Aufklärungsrüge unzulässig; denn mit einer so allgemeinen Angabe kann sie nicht begründet werden.
6. Den ███████████ ██████████ Beweisantrag auf Vernehmung der Frau ████████████████, dass sie auf Anweisung des Zeugen mindestens zweimal wöchentlich die Schecks „abgefragt“ habe, hat das Landgericht weder in der Hauptverhandlung noch im Urteil ausdrücklich beschieden. Es hat sich aber mit dem Beweisthema bei der Würdigung der Aussage des Zeugen ██ ███████ auseinandergesetzt. Daraus geht hervor, dass es die auch von ███ ███████████ Beweisbehauptung des Angeklagten als wahr unterstellt hat (S. 231, 232 UA).
Der Beweisantrag war aber nur „vorsorglich“ für den Fall gestellt, dass die Strafkammer nicht von der Richtigkeit der Bekundung █████████ ausgehen werde. Die Strafkammer brauchte also den Beweis durch Frau ████████████ nicht zu erheben. Welche Schlüsse aus der Beweistatsache zu ziehen waren, unterlag der Beurteilung des Tatrichters.
7. Die Rüge, § 244 Abs. 3 StPO sei durch die Ablehnung der Beweisanträge der Verteidigung vom 3., 6. und 10. März, vom 3. und 8. April 1964 verletzt worden, ist – abgesehen von der Rüge der fehlerhaften Ablehnung der Vernehmung eines weiteren Sachverständigen, die bereits oben behandelt wurde – unzulässig, weil die Revision weder die Beweisanträge wiedergibt noch die Gründe, mit denen das Landgericht sie abgelehnt hat (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO).
8. Die Rüge, dass der Zeuge GC_D nach § 60 Nr. 3 StPO nicht hätte vereidigt werden dürfen, geht fehl. Der Zeuge, der in der Hauptverhandlung dreimal vernommen wurde, ist zwar zunächst wegen Verdachts der Beteiligung nach § 60 Nr. 3 StPO unvereidigt geblieben. Nach seiner letzten Vernehmung wurde er vereidigt – übrigens ohne dass sich der Angeklagte oder sein Verteidiger dagegen wandten –, ganz offensichtlich, weil das Gericht einen Verdacht nicht mehr für gegeben hielt. Dass die Strafkammer hierbei von unrichtigen rechtlichen Erwägungen ausgegangen wäre, ist nicht erkennbar.
Das gilt andererseits auch für die Nichtvereidigung des Zeugen ███████, den das Landgericht der Beteiligung an der dem Angeklagten zur Last gelegten Tat (Betrug durch Scheckreiterei) für verdächtig gehalten hat.
9. Verstöße gegen die Hinweispflicht aus § 265 StPO
a) Der Eröffnungsbeschluss warf dem Angeklagten WC___D vor, durch unordentliche Buchführung und Nichterstellung von Bilanzen sich eines Verbrechens des betrügerischen Bankrotts nach § 239 Nr. 4 KO schuldig gemacht zu haben. Das Landgericht, das den Angeklagten schließlich wegen eines Vergehens gegen § 240 Abs. 1 Nr. 3 KO in Tateinheit mit einem Vergehen gegen § 240 Abs. 1 Nr. 4 KO verurteilt hat, hatte den Angeklagten in der Hauptverhandlung darauf hingewiesen, dass möglicherweise „ein Vergehen nach § 240 Nr. 3, 4 KO“ angenommen werden könne. Die Revision sieht darin eine Verletzung des § 265 Abs. 1 StPO, weil nicht darauf hingewiesen worden sei, dass zwei Vergehen in Betracht kommen könnten. Die Rüge ist unbegründet. Aus dem Hinweis konnte entnommen werden, dass der Angeklagte durch eine Tat gegen die beiden genannten Gesetzesbestimmungen verstoßen haben könne, dass ihm also zwei in Tateinheit stehende Straftaten zum Vorwurf gemacht werden könnten.
b) Was die Revision ferner als Verstoß gegen § 265 StPO rügt, trifft allerdings zu:
aa) Die beiden Übereignungen des bereits anderweitig sicherungsübereigneten Buchungsautomaten an die Bayerische Staatsbank und die Merkur-Teilzahlungsbank waren im Eröffnungsbeschluss als fortgesetzter Betrug beurteilt. Im Urteil (S. 159, 160; 266 ff., 270 UA) werden diese Taten als gegeneinander selbständige Handlungen, im Falle der Staatsbank als versuchter Betrug im Fortsetzungszusammenhang mit anderen Taten angesehen, wobei allerdings beide Fälle in Tateinheit mit anderen strafbaren Handlungen stehen sollen.
bb) Die Behauptung der Revision, dass der Betrug in Höhe von 95.006 DM (nicht 100.000 DM, wie die Revision angibt), den das Landgericht mit dem genannten versuchten Betrug zu einer fortgesetzten Handlung zusammengefasst hat, im Eröffnungsbeschluss überhaupt nicht aufgeführt sei, ist nicht richtig. Auf S. 12 des Eröffnungsbeschlusses ist dem Angeklagten vorgeworfen, dass er der Staatsbank gegenüber fälschlich erklärt habe, der Gewinn seiner Firma werde im Geschäftsjahr 1959 bei 100.000 DM liegen. Allerdings ist im Urteil der Zeitpunkt dieser Täuschungshandlung auf einen anderen Tag verlegt und als Erfolg ist nicht die Bewilligung des bisherigen Kredits, sondern die Gewährung eines weiteren Kredits von 99.000 DM festgestellt. Es handelt sich dabei um eine zulässige Umgestaltung der Strafklage (§ 264 StPO), wie sie in einer so umfangreichen Sache wie der vorliegenden fast unvermeidlich ist. Die Rüge, dass dieser Fall nicht in die Verurteilung hätte einbezogen werden dürfen, geht also fehl.
Allerdings musste auf die Veränderung der tatsächlichen Gesichtspunkte ebenfalls aufmerksam gemacht werden. Dazu bedurfte es jedoch, wenigstens soweit der Taterfolg in Betracht kam, keines förmlichen Hinweises. Es genügt, dass der Angeklagte durch den Gang der Verhandlung unterrichtet wird (BGHSt 19, 141). Wie den Erörterungen des Urteils über die Wendungen des Angeklagten zu entnehmen ist, ist dies geschehen. Ob ein ausdrücklicher Hinweis erforderlich war, weil das Landgericht eine andere Tatzeit annahm (bejahend der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in BGHSt 19, 88), kann dahingestellt bleiben. Denn das Urteil kann auf dem fehlenden Hinweis nicht beruhen. Der Angeklagte hat sich in diesem Fall damit verteidigt, dass er an die Richtigkeit seiner Angaben gegenüber der Bank geglaubt habe. Er hätte sich ersichtlich auch bei einem ausdrücklichen Hinweis in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht nicht anders und mit Erfolg verteidigen können.
Dasselbe gilt für die fehlenden Hinweise nach § 265 Abs. 1 StPO hinsichtlich der Annahme von Einzeltaten statt fortgesetzter Handlung oder der Einbeziehung in eine andere fortgesetzte Handlung als im Eröffnungsbeschluss geschehen war oder für die Annahme von Versuch statt Vollendung beim Betrug gegenüber der Staatsbank (s. oben 9 aa).
10. Durch die Beschlagnahme der Unterlagen des Wirtschaftsprüfers KD über seine Verhandlungen mit der Firma ███ Co. hat die Strafkammer nicht gegen § 97 StPO verstoßen. Die Vorschrift verbietet u. a., bei den in § 53 Abs. 1 Nr. 3 StPO genannten Personen, also auch bei Wirtschaftsprüfern, schriftliche Mitteilungen zwischen ihnen und dem Beschuldigten oder Aufzeichnungen über ihnen anvertraute Mitteilungen oder andere Umstände zu beschlagnahmen. Das Beschlagnahmeverbot soll das Recht der Zeugnisverweigerung ergänzen und sichern. Fällt dieses Recht weg, weil die betreffende Person von der Verpflichtung zur Verschwiegenheit entbunden worden ist, so fällt auch jener Grund weg. Die Mitteilungen und Aufzeichnungen können also dann beschlagnahmt werden (vgl. RG Recht 1927, 2623). Der Angeklagte kann dem in diesem Fall nicht widersprechen.
II. Die Sachrüge
1. Betrügerische Erlangung von Krediten bei Banken.
Soweit die Strafkammer gegenüber der Bank für Gemeinwirtschaft einen Betrug bejaht hat, rügt die Revision mit Recht, dass die Feststellungen keinen Schaden dieser Bank erkennen lassen. Die Bank hat sich durch Verwertung der ihr übereigneten Kraftfahrzeuge „von Schaden freigestellt“. Hiernach war der von der Bank gewährte Kredit von 7.000 DM von vornherein durch die Übereignung von Kraftfahrzeugen genügend gesichert. Deshalb ist nicht zu erkennen, wieso der Kredit während seiner Laufzeit ständig gefährdet gewesen sein soll (RGSt 74, 129). Erst recht lässt sich den Feststellungen nicht entnehmen, dass der Angeklagte mit der Schädigung dieser Bank gerechnet hat. Umstände, aus denen sich trotz der ausreichenden Sicherung eine Vermögensgefährdung der Bank ergeben würde (vgl. BGHSt 15, 24), sind nicht ersichtlich. Da es ausgeschlossen erscheint, dass hierzu noch weitere Feststellungen getroffen werden könnten, muss die Verurteilung wegfallen. Der Freisprechung bedarf es nicht, weil dieser Betrug ebenso wie im Eröffnungsbeschluss als Einzelfall einer fortgesetzten Handlung gewertet worden ist.
Soweit die Revision ██████████ auch die Süddeutsche Kundenkreditbank ██ ████, die WKV-Warenkreditbank NCD ██ █████ geschädigt worden seien, stehen ihre Ausführungen im Widerspruch zu den für das Revisionsgericht bindenden Feststellungen des Landgerichts.
Im Übrigen lässt das Urteil, soweit es in dem Verhalten des Angeklagten gegenüber den Geschäfts- und Teilzahlungsbanken den Tatbestand des Betruges findet, keinen Rechtsirrtum erkennen. Was die Revision gegen die Verurteilung wegen Betrugs im Falle der Bayerischen Staatsbank (VII 2 der Urteilsgründe) und des Bankhauses RCO (VII 1 der Urteilsgründe) vorbringt, sind unzulässige Angriffe gegen die Feststellungen und die Beweiswürdigung des Landgerichts. Nach den Feststellungen hat der Angeklagte gegenüber der Staatsbank von einem „Gewinn“ von 100.000 DM im Jahre 1959 gesprochen, wenn die Strafkammer auch gelegentlich einmal von Betriebsgewinn spricht. Im Übrigen wäre der Unterschied zwischen Gewinn und Betriebsgewinn im gegebenen Fall ohne Bedeutung. Die Firma des Angeklagten arbeitete nur mit Verlust, und er wusste dies.
2. Betrug durch sog. Scheck- und Postscheckreiterei.
a) Bei der Kreditbeschaffung durch sog. Reitschecks handelt es sich nicht um den üblichen Scheckbetrug mittels ungedeckter Schecks. Was die Revision im Anschluss an die dazu ergangene Rechtsprechung ausführt, geht daher fehl. Die Ansicht des Landgerichts, dass der Angeklagte durch die Verwendung der Reitschecks als Kreditbeschaffungsmittel einen Betrug gegenüber den Banken begangen habe, ist im Ergebnis rechtlich nicht zu beanstanden. Der Scheck dient seiner Bestimmung nach der Vereinfachung des Geld- und Zahlungsverkehrs. Im Scheck wird die bezogene Bank angewiesen, aus dem Bankguthaben des Ausstellers einen bestimmten Betrag zu zahlen. Wer, wie der Angeklagte, den Scheckverkehr dazu benutzt, sich laufend Kredit zu beschaffen, missbraucht diese Einrichtung und verkehrt ihren Zweck.
Zutreffend hat die Strafkammer bei der Frage nach dem Vermögensschaden auf den Zeitpunkt abgestellt, in dem die Bank, bei der der Scheck eingereicht wurde, dem Angeklagten die Schecksumme ausgezahlt hat in der Annahme, dass der Scheck gedeckt sei oder im Zeitpunkt der Vorlage gedeckt sein werde. Durch diese Vermögensverfügung entstand ihr ein Schaden; denn die Rechtsstellung, die sie erwarb, entsprach im Werte nicht dem Bargeld, das sie hingegeben hatte. Ein Scheck wird, obwohl er dem Inhaber keinen Anspruch gegen die bezogene Bank gewährt, im Wirtschaftsleben weitgehend wie ein Zahlungsmittel behandelt, weil man im redlichen Geschäftsverkehr davon ausgeht, dass er gedeckt ist, dass also das Guthaben, aus dem die Schecksumme bezahlt werden soll, in ausreichender Höhe besteht. Im vorliegenden Fall bestand jedoch ein solches Guthaben nicht; es wurde erst durch einen neuen wiederum ungedeckten Scheck nur scheinbar geschaffen. Das gilt im Wesentlichen auch für den Fall, dass ein Scheck bar abgedeckt wurde. Auch die Mittel hierfür mussten erst durch einen neuen Reitscheck beschafft werden. Da die Firma ██ ██ & Co., also der Angeklagte, und die Firma Karl ███ kreditunwürdig waren, hatte die den Kredit gewährende Bank nur eine sehr gefährdete Gegenforderung. Das gilt insbesondere für die gegenseitigen Austauschschecks der Firmen Karl ██ und ███ & Co. Ein solcher Scheckaustausch, und zwar nicht nur die darauf hinzielende Vereinbarung, sondern auch der Begebungsvertrag selbst, ist sittenwidrig und daher nichtig (BGH LM ScheckG Art. 21 Nr. 8 = MDR 1961, 117 Nr. 8).
Die Bank, die öfters solche Schecks vom Tauschpartner entgegennimmt und ihm in Höhe der jeweiligen Schecksumme Kredit gewährt, muss bei einem etwaigen Rückgriff mit Einreden hieraus rechnen. Einer zahlenmäßigen Feststellung des Schadens bedurfte es nicht.
Nach den Feststellungen hat der Angeklagte die Banken über die Natur der eingereichten Schecks getäuscht und sie dadurch zu ihren schädigenden Verfügungen veranlasst. Auch im Übrigen liegen die Tatbestandsmerkmale des Betrugs vor.
b) Im Wesentlichen das Gleiche gilt für die Kreditbeschaffung durch Postschecküberweisungsaufträge. Was die Revision dagegen vorbringt, sind im Wesentlichen unzulässige Angriffe auf die Beweiswürdigung des Landgerichts.
3. Betrug durch Vorgriffsfinanzierung.
Der Angeklagte hat durch Vorlage falscher oder gefälschter Bestätigungen oder eigene falsche Angaben erreicht, dass ihm entgegen den Vertragsbestimmungen von den Teilzahlungsbanken Darlehen auf Teilzahlungskaufverträge ausgezahlt wurden, obwohl die Voraussetzungen hierfür noch nicht gegeben, insbesondere die Aufträge an den Spediteur zur Auslieferung der verkauften Geräte noch nicht erteilt waren.
Zutreffend hat die Strafkammer hierin den Tatbestand des Betrugs gefunden. Ob ein vollendeter Betrug hierbei auch insoweit vorliegt, als die Teilzahlungsbanken die Darlehensbeträge an den Angeklagten nicht ausgezahlt, sondern nur verrechnet haben, oder ob es in diesen Fällen, wie die Revision anscheinend geltend machen will, beim Versuch geblieben ist, kann dahinstehen. Die rechtlichen Ausführungen des Landgerichts (S. 265 UA) sind zwar nicht ganz eindeutig. Der Senat entnimmt ihnen aber, dass das Landgericht einen vollendeten Betrug nur insoweit angenommen hat, als die Darlehensbeträge ausgezahlt worden sind. Hierdurch ist der Angeklagte jedenfalls nicht beschwert.
4. Nichtabführung der durch die Kunden an den Angeklagten gezahlten Beträge.
Rechtlich nicht zu beanstanden ist es, dass die Strafkammer den Angeklagten in diesem Fall wegen Untreue in Form des Treubruchtatbestandes verurteilt hat. Den Teilzahlungsbanken gegenüber hatte er sich ausdrücklich verpflichtet, die von Kunden eingehenden Rückzahlungsraten sofort an die Banken abzuliefern. Damit hatte er den Banken gegenüber eine Treupflicht übernommen. Seine Pflicht gewährte ihm der Ausführung nach eine gewisse Freiheit und Selbständigkeit. Kam er dieser Pflicht nicht nach, indem er die eingehenden Beträge tage- und wochenlang bei sich behielt und das Geld solange für sich verwendete, so fügte er den Banken einen Vermögensnachteil zu, weil sie das Geld solange entbehren mussten und überdies bei der schlechten Vermögenslage des Angeklagten stets Gefahr liefen, ihre Ansprüche gegen ihn nicht mehr durchsetzen zu können. Zwar konnten sie sich weiterhin an die Käufer halten, aber sie mussten mit Einwänden von ihrer Seite rechnen. Dies gilt insbesondere für die Fälle, in denen der Angeklagte das Geld entgegen seiner Verpflichtung von den Kunden selbst einhob oder einheben ließ. Hier liegt die Untreue bereits in der Einhebung der Beträge mit dem Willen, sie längere Zeit den Banken vorzuenthalten. Dass die Zeitspanne, während der der Angeklagte die Beträge für sich verwendete, in einzelnen Fällen kürzer war als in anderen, ändert an der rechtlichen Beurteilung nichts.
Dagegen vermag der Senat dem Landgericht darin nicht zu folgen, dass der Angeklagte sich zugleich der Untreue gegenüber den Kunden schuldig gemacht habe. Mit der Lieferung der Ware und der Tilgung der Kaufpreisschuld, die durch Überweisung des von der Teilzahlungsbank gewährten Darlehensbetrages erfolgte, war beiderseits der Kaufvertrag erfüllt. Ein Rechtsverhältnis, aus dem sich eine Treueverpflichtung gegenüber dem Kunden ergeben würde, bestand also dann zwischen dem Angeklagten und dem Kunden nicht mehr. Zwar wäre daran zu denken, dass der Angeklagte eine Treuepflicht übernommen habe, wenn er mit der Einhebung der Beträge sich verpflichtete, diese an die Banken weiterzuleiten. Aber er hat das Geld bereits mit dem Willen eingehoben, es für längere Zeit für sich zu behalten. Es läge also hier näher, einen Betrug zum Schaden der Kunden anzunehmen, der mit der Untreue gegenüber den Banken in Tateinheit stehen würde. Gegenüber dem Betrug tritt eine später hinsichtlich desselben Gegenstandes planmäßig begangene Untreue regelmäßig zurück (BGHSt 6, 67). Darauf näher einzugehen erübrigt sich jedoch. Denn der Angeklagte ist nicht dadurch beschwert, dass er in diesen Fällen nicht auch wegen Betrugs verurteilt worden ist. Die Untreue gegenüber den Kunden muss allerdings wegfallen, während die Verurteilung wegen Untreue gegenüber den Banken bestehen bleibt.
Das gilt auch für die früheren Mitangeklagten ███████ und ███████, die keine Revision eingelegt haben (§ 357 StPO). Einen Einfluss auf die Strafhöhe kann die irrige Annahme zweier tateinheitlicher Vergehen nicht gehabt haben, zumal die Schädigung der Kunden ohnehin bei der Strafzumessung berücksichtigt werden durfte.
Dass die Strafkammer Fortsetzungszusammenhang angenommen hat, obwohl der erforderliche Gesamtvorsatz nicht für alle Fälle dargetan ist, beschwert den Angeklagten nicht.
5. Betrug zum Nachteil von Lieferanten.
Soweit der Angeklagte wegen vollendeten Betrugs verurteilt worden ist, weil er noch im Dezember 1960 in Kenntnis seiner Zahlungsunfähigkeit bei mehreren Lieferanten Waren bestellt und von ihnen geliefert erhalten hat, enthält das Urteil keinen Rechtsfehler (vgl. BGH NJW 1954, 1414 Nr. 16).
Mit Recht wendet sich die Revision jedoch dagegen, dass die Strafkammer in der Hingabe von Prolongationswechseln an die Firmen ██████ und ████ einen versuchten Betrug gesehen hat. Es handelt sich bei beiden Firmen um den Vorwurf des sog. Stundungsbetrugs. Das Landgericht stellt fest, dass die Firmen durch das weitere Hinhalten nicht weiter geschädigt werden konnten, weil sie auch zu der Zeit, als die Wechsel hingegeben und die Firmen damit zum weiteren Stillhalten veranlasst wurden, infolge der katastrophalen Lage des Angeklagten keine Befriedigung mehr hätten finden können. Deshalb, so meint es, komme versuchter Betrug in Frage. Das ist jedoch verfehlt. Ein versuchter Betrug käme nur dann in Betracht, wenn der Angeklagte mit einer Schädigung der Firmen durch das weitere Hinhalten gerechnet hätte. Das war nicht der Fall. Der Angeklagte kannte seine Lage genau und wollte nur noch den Konkurs hinauszögern. Er wusste also auch, dass die Lieferanten bereits voll geschädigt waren und ihnen durch ihr Zuwarten kein weiterer Vermögensschaden entstand. Die Verurteilung wegen Betrugs zum Nachteil der Lieferanten muss also insoweit wegfallen, als ihn die Strafkammer in der weiteren Begebung von Wechseln sieht. Da er insoweit in den Fortsetzungszusammenhang mit dem vollendeten Betrug durch Warenbestellung einbezogen ist, bedarf es für den Angeklagten keiner Freisprechung. Allerdings muss wegen Verminderung des Schuldumfanges der Strafausspruch aufgehoben werden.
Die Aufhebung ist gemäß § 357 StPO auch auf die früheren Mitangeklagten ███████ und ███████, die insoweit nur wegen versuchten Betrugs verurteilt worden sind, zu erstrecken. ███████ hat teilweise die Wechsel für die Firma ███████ mitunterschrieben. Er hat nach den Feststellungen gemeinschaftlich mit dem Angeklagten ████████████████ ██ gehandelt. ███████ hat wiederum Wechsel gemeinsam mit ██████████████████████ unterschrieben. Auch für ███████ und ███████ stellt das Landgericht fest, dass sie die wirtschaftliche Lage der Firma █████ Co. erkannt haben. Sie wussten, dass diese konkursreif war, dass also die Lieferanten keine Befriedigung finden würden, wenn sie die Wechsel nicht annahmen, sondern sofort die Zwangsvollstreckung betrieben. Damit scheidet auch für sie ein Schädigungsvorsatz aus. Da weitere Feststellungen nicht getroffen werden können, sind beide vom Vorwurf des versuchten Betrugs freizusprechen.
Der Staatskasse außer den Verfahrenskosten auch die ihnen erwachsenen notwendigen Auslagen aufzuerlegen, besteht kein Anlass, da ihr Verhalten eine grobe Unredlichkeit enthielt (§ 467 Abs. 2 StPO; § 1 Ges. betr. die Entschädigung für unschuldig erlittene Untersuchungshaft RGBL. I 1933, 1000).
6. Konkursvergehen.
Die Feststellungen des Landgerichts tragen die Verurteilung wegen fahrlässigen Vergehens gegen § 240 Abs. 1 Nr. 3 und 4 KO. Durch die Annahme von Tateinheit ist der Angeklagte nicht beschwert. Die Ausführungen der Revision gehen an den Feststellungen vorbei. Dass aus der Buchführung auch zutreffend Zahlen „ermittelt“ werden konnten, besagt noch nicht, dass sie ordnungsgemäß war. Die Revision gibt selbst an, dass es einiger Monate bedurft hatte, um die Mängel der Buchführung zu beseitigen. Damit räumt sie selbst ein, dass die Buchführung nicht in Ordnung war. Im Urteilsspruch hätte es allerdings zum Ausdruck kommen müssen, dass wegen fahrlässiger Vergehen verurteilt wird (§ 260 Abs. 4 StPO). Der Senat hat das nachgeholt.
7. Konkurrenzfragen.
Die Art und Weise, wie das Landgericht das Verhalten des Angeklagten in Einzeltaten aufgespalten und diese wieder zu fortgesetzten Handlungen zusammengefasst und schließlich für die meisten Straftaten rechtliches Zusammentreffen angenommen hat, ist rechtlich nicht unbedenklich. Die Strafkammer hat die Betrügereien zunächst nach den Täuschungsmitteln gegliedert (einerseits falsche Bilanzen, andererseits wertlose Bürgschaften), obwohl sie selbst feststellt, dass einzelne schädigende Verfügungen der betrogenen Banken auf den Gebrauch beider Täuschungsmittel zurückzuführen sind (so bei der Bayerischen Vereinsbank S. 55 UA und der Merkur-Teilzahlungsbank S. 57 UA). Es ist also in diesen Fällen nicht angängig, einen Betrug durch falsche Bilanzen und einen weiteren Betrug begangen durch Täuschung mit einer wertlosen Bürgschaft anzunehmen. Daraus ergibt sich schon, dass nicht das Täuschungsmittel allein dafür maßgebend ist, ob eine Handlungseinheit und ob fortgesetzte Handlung vorliegt. Richtigerweise hätten die Taten nach den jeweiligen Geschädigten aufgegliedert werden müssen. Letzten Endes ist aber der Angeklagte weder durch jene bedenkliche Aufgliederung noch durch die weitgehende Annahme von Fortsetzungszusammenhang beschwert. Das Landgericht hat alle gegenüber den Banken begangenen Straftaten als in Tateinheit begangen angesehen, den Angeklagten also insoweit letztlich nur wegen einer Handlung zu einer Strafe verurteilt.
Da allerdings nicht ausgeschlossen werden kann, dass die Strafhöhe durch die Verurteilung im Falle der Bank für Gemeinwirtschaft, die in Wegfall kommt, zu Ungunsten des Angeklagten beeinflusst worden ist, muss auch hier wie im Falle des Betrugs gegenüber Lieferanten die Einzelstrafe aufgehoben werden. Damit entfällt auch die Gesamtstrafe.
Im Übrigen ist die Revision zu verwerfen.
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