Revision verworfen: Verurteilung wegen Erpressung; Konkurrenzbeurteilung ohne Strafauswirkung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 519/96
- Datum
- 04.12.1996
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Zur Verwirklichung des Tatbestands der Erpressung genügt eine konkludente Drohung, die Ausübung von Einfluss (z.B. als V‑Mann) zum Nachteil des Opfers in Aussicht stellt.
Eine fehlerhafte rechtliche Bestimmung des Konkurrenzverhältnisses (Tateinheit/Tatmehrheit) gefährdet den Strafausspruch nicht, wenn der Schuldumfang unverändert bleibt.
Ist der Schuldumfang unverändert, kann die unterschiedliche rechtliche Beurteilung des Konkurrenzverhältnisses kein maßgebliches Kriterium für die Strafzumessung sein.
Revisionsrügen, die sachlich nicht substantiiert darlegen, welche entscheidungserheblichen Fehler das Urteil enthält, sind offensichtlich unbegründet und werden verworfen.
Vorinstanzen
Landgericht Stuttgart, 21. Mai 1995
Rubrum
IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
5 StR 519/96 vom 4. Dezember 1996 in der Strafsache gegen █████████████████ geboren am ██████████████████ 1958 in ███████████████████ wegen Steuerhinterziehung u. a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 4. Dezember 1996, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter Laufhütte, Richterin Harms, Richter Basdorf, Richter Nack, Richter Rothfuß als beisitzende Richter,
Bundesanwalt qe ████████████████████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt ██ als Verteidiger,
Justizangestellte Cc █████████████████████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
Die Revisionen des Angeklagten und der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 21. Mai 1995 werden verworfen.
Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen; die Staatskasse hat die Kosten zu tragen, die durch das Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft verursacht sind, und die dem Angeklagten dadurch entstandenen notwendigen Auslagen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Die jeweils auf die Sachrüge gestützten Revisionen des Angeklagten und der Staatsanwaltschaft sind im Ergebnis offensichtlich unbegründet.
Der Ausführung bedarf nur folgendes:
1. Zu Recht hat das Landgericht den Angeklagten im Fall 29 wegen Erpressung verurteilt. Aus dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe ergibt sich, dass der Angeklagte bei Forderung der Geldsumme dem Geschädigten konkludent in Aussicht stellte, er werde seinen Einfluss als V-Mann zu dessen Nachteil bei der Staatsanwaltschaft geltend machen.
2. Eine etwa unrichtige Bestimmung des Konkurrenzverhältnisses im Fall B 9 bei im Übrigen unverändertem Schuldumfang muss den Strafausspruch nicht gefährden. Bei unverändertem Schuldumfang – wie hier – kann die unterschiedliche rechtliche Beurteilung des Konkurrenzverhältnisses kein maßgebliches Kriterium für die Strafbemessung sein (BGHSt 40, 218, 239; 41, 368, 373; BGHR StGB vor § 1/Serienstraftaten Betrug 2). Hier käme allenfalls in Betracht, dass sich die Annahme von Tateinheit zu Lasten und nicht – wie die Staatsanwaltschaft meint – zu Gunsten des Angeklagten ausgewirkt hat, weil die insoweit verhängte Strafe die Einsatzstrafe der ersten Gesamtstrafe ist. Der Senat schließt hier eine Auswirkung zu Gunsten oder zu Lasten des Angeklagten aus.
| Basdorf | Harms | Nack | |||
| Laufhütte | Rothfuß |