Revision gegen Serienbetrug: Verwerfung und Bejahung mehrerer Betrugstaten
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 566/96
- Datum
- 22.01.1997
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine planmäßige, arbeitsteilige Begehung von Betrugshandlungen im Rahmen eines Geschäftsbetriebs begründet für sich genommen weder prozessual noch materiell-rechtlich die Annahme einer einzigen Tat.
Jeder einzelne Zahlungsvorgang kann als selbständige Betrugstat zu beurteilen sein, sofern sich aus dem konkreten Sachverhalt keine Reduktion des Unrechts- und Schuldgehalts ergibt.
Die Anwendung des Grundsatzes "in dubio pro reo" gebietet die Annahme einer einzigen Tat nur dann, wenn dadurch der Unrechts- und Schuldgehalt des gesamten Verhaltens insgesamt geringer erscheint.
Bleibt der Unrechts- und Schuldgehalt trotz anderer konkurrenter rechtlicher Bewertung unverändert, begründet die geänderte Beurteilung des Konkurrenzverhältnisses keinen maßgeblichen Grund für eine Herabsetzung der Strafe.
Der Senat kann Revisionen gemäß § 349 Abs. 2 StPO durch Beschluss verwerfen, wenn die Nachprüfung keine Rechtsfehler zu Lasten der Angeklagten ergibt.
Vorinstanzen
Landgericht Köln, 2. April 1996
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
2 StR 566/96
in der Strafsache gegen
███ aus ████████, geboren am Harro Richard ███ 1953 in ████,
██ aus ███████████, geboren am Klaus-Dieter ██ █████ in ██████, zur Zeit in Untersuchungshaft,
wegen Betruges
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 22. Januar 1997 einstimmig
Tenor
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Köln vom 2. April 1996 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat.
Dies gilt auch für die Annahme von 48 Betrugstaten des Angeklagten █████ und 46 Betrugstaten des Angeklagten M(—). Der Generalbundesanwalt ist allerdings der Auffassung, dass sich bei dem Angeklagten M(—) einige und bei dem Angeklagten █████ alle Fälle im materiell-rechtlichen Sinn als ein und dieselbe Betrugstat darstellen; er hat deshalb beantragt, die Schuldspruche unter Aufrechterhaltung der Strafaussprüche (und Nebenentscheidungen) dahin zu ändern, dass der Angeklagte M(—) des Betrugs in 34 Fällen und der Angeklagte █████ eines einzigen Betrugs schuldig ist. Dem folgt der Senat jedoch nicht; er beurteilt vielmehr – ebenso wie das Landgericht – jeden Einzelfall, in dem ein Kunde auf Grund des mit ihm geschlossenen „Geschäftsbesorgungsvertrages“ gezahlt hat, als selbständige Betrugstat. Planmäßige arbeitsteilige Begehung von Betrugstaten im Rahmen eines Geschäftsbetriebes begründet noch nicht die Annahme einer Tat. Das gilt für die Tat im prozessualen Sinne (BGHSt 26, 284 ff.), aber auch für die materiell-rechtliche Bewertung (§§ 52, 53 StGB). Der Generalbundesanwalt zeigt zwar denkbare Sachverhaltsgestaltungen auf, die, wenn sie vorlägen, die Beurteilung rechtfertigen könnten, dass bei dem Angeklagten █████ mehrere Fälle und bei dem Angeklagten ██████ alle Fälle nur eine Tat bilden. Fraglich erscheint aber bereits, ob diese Sachverhaltsgestaltungen nicht so fern lagen, dass kein Anlass bestand, sie überhaupt in Betracht zu ziehen. Selbst wenn es sich dabei jedoch um nicht auszuschließende Möglichkeiten des Geschehensablaufs gehandelt haben sollte, würde der Rechtssatz „Im Zweifel für den Angeklagten“ nur dann die Annahme einer jeweils einzigen (mehrere oder alle Fälle umfassenden) Tat gebieten, sofern danach der Unrechts- und Schuldgehalt des strafbaren Verhaltens der Angeklagten insgesamt geringer erschiene. Das ist hier jedoch nicht der Fall. Die vom Generalbundesanwalt beantragte Schuldspruchänderung ließe den Unrechts- und Schuldgehalt des Handelns der Angeklagten unberührt. Sie hätte deshalb auch nicht zu einer Herabsetzung der Strafen geführt; denn bei unverändertem Unrechts- und Schuldgehalt kann die unterschiedliche rechtliche Beurteilung des Konkurrenzverhältnisses kein maßgebliches Kriterium für die Strafzumessung sein (BGHSt 40, 218, 239; 41, 368, 373; BGHR StGB vor § 1/Serienstraftaten Betrug 2; BGH, Beschl. v. Dezember 1996 – 5 StR 519/96). Der Senat kann mithin über die Revisionen der Angeklagten durch Beschluss entscheiden und die Rechtsmittel verwerfen; sie sind im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO unbegründet (BGHR StPO § 349 Abs. 2 Verwerfung 4).
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
| Jahnke | Detter | Otten | |||
| Niemöller | Bode |