BGH: Anforderungen an Feststellungen bei Verurteilung wegen Rechtsbeugung; Zurückverweisung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 519/57
- Datum
- 10.12.1957
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Bei einer Verurteilung wegen Rechtsbeugung durch richterliche Entscheidung sind der Ablauf des Ausgangsverfahrens sowie die maßgeblichen Verfahrens- und Urteilsinhalte so genau festzustellen, dass das Revisionsgericht die Beurteilung von „Unrecht“ und Vorsatz nachprüfen kann.
Die Rechtskraft der Urteile, durch deren Erlass eine Rechtsbeugung begangen worden sein soll, schließt eine Strafverfolgung des Richters wegen Rechtsbeugung nicht aus; sie wirkt nur gegenüber den damaligen Verfahrensbeteiligten.
Eine Rechtsbeugung durch Strafzumessung liegt (jedenfalls) dann vor, wenn die verhängte Strafe den Unrechtsgehalt der Tat offensichtlich übersteigt; hierfür sind Feststellungen zum angenommenen Tatbild, zu Motivation und Umständen aus Sicht des damaligen Spruchkörpers erforderlich.
Ein Kollegialrichter macht sich wegen Rechtsbeugung bei der Entscheidung nur strafbar, wenn er für die von ihm als Unrecht erkannte Entscheidung stimmt; dies ist festzustellen.
Hält der Richter die herangezogenen Vorschriften aus seiner damaligen Sicht für bindendes geltendes Recht, kann insoweit der Vorsatz der Rechtsbeugung fehlen; bei erneuter Bejahung vorsätzlicher Rechtsbeugung ist zudem ein möglicher Schuldausschluss wegen Notstands zu prüfen (§ 54 StGB).
Vorinstanzen
Landgericht Berlin, 14. März 1957
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Juristen Ernst █, geboren am ███ in Roßwein (Sachsen), zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Rechtsbeugung
hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 10. Dezember 1957, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender,
Bundesrichterin Dr. Koffka, Bundesrichter Siemer, Bundesrichter Schmitt, Bundesrichter Dr. Borker als beisitzende Richter,
██ ██ Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellte ██████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Berlin vom 14. März 1957 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe
Von Rechts wegen
Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen Rechtsbeugung in fünf Fällen nach den §§ 336, 359, 74 StGB zu einer Gesamtstrafe von 2 Jahren und 6 Monaten Zuchthaus verurteilt. Außerdem hat sie ihm die bürgerlichen Ehrenrechte für ███████ Jahre aberkannt.
Der Angeklagte war zur Tatzeit (18. Dezember 1950 bis 29. Januar 1951) als Oberrichter Vorsitzender der 6. (politischen) Strafkammer des Landgerichts in Magdeburg, die mit ihm als Vorsitzendem, einem beisitzenden Richter und ████ Schöffen besetzt war. Diese Strafkammer verurteilte am 18. Dezember 1950 sowie am 23., 24. und 29. Januar 1951 in fünf Strafsachen insgesamt 18 Angehörige der „Zeugen Jehovas“ wegen Spionage, Kriegshetze und Boykotthetze nach Artikel 6 Absatz 2 der Verfassung der „DDR“ und Abschnitt II Artikel III A III der Kontrollratsdirektive Nr. 38 (ABL des Kontrollrats Nr. 11 vom 31.10.1946 S. 184) zu Zuchthausstrafen zwischen 3 Jahren 6 Monaten und 10 Jahren. Außerdem ordnete sie die Einziehung des Vermögens der damaligen Angeklagten und Sühnemaßnahmen an.
Die Strafkammer ist der Auffassung, der Angeklagte habe sich der Rechtsbeugung durch die Art seiner Verhandlungsleitung und durch seine Mitwirkung bei den Urteilen schuldig gemacht, die in den Schuld- und Strafaussprüchen sachliches Unrecht seien.
Die Revision des Angeklagten rügt Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Strafrechts. Sie führt zur Aufhebung des Urteils.
I. Verfahrensrügen
1.) Der Grundsatz, dass niemand wegen derselben Tat zweimal bestraft werden darf (ne bis in idem), ist nicht verletzt. Das Urteil des Landgerichts in Magdeburg vom 2. April 1952, durch das der Angeklagte unter Freisprechung im Übrigen wegen Rechtsbeugung und passiver Bestechung verurteilt worden ist (Bd. I Bl. 153b d. A.), betrifft andere Fälle. Es hat die Strafklage wegen der hier in Rede stehenden Taten nicht verbraucht.
2.) Die Rechtskraft der Urteile, bei deren Vorbereitung und Erlass die Rechtsbeugung begangen worden sein soll, steht einer Verurteilung wegen Rechtsbeugung nicht entgegen. Die Rechtskraft hat Bedeutung nur gegenüber den damaligen Angeklagten, nicht aber in Beziehung auf den Richter, der durch rechtskräftige Urteile das Recht gebeugt haben soll. Die gegenteilige Auffassung der Revision würde bedeuten, dass ein Richter letzter Instanz bei einer Rechtsbeugung nicht zur Verantwortung gezogen werden könnte. Das kann nicht Rechtens sein.
3.) Die weiteren Verfahrensrügen brauchen nicht erörtert zu werden, weil die Sachrüge durchgreift. Soweit mit den Verfahrensrügen geltend gemacht wird, die Strafkammer habe ihre Aufklärungspflicht verletzt, wird der Verteidiger in der neuen Hauptverhandlung vor der Strafkammer Gelegenheit haben, entsprechende Beweisanträge zu stellen.
II. Sachrüge
A. Rechtsbeugung bei der Entscheidung
Bei der Verurteilung eines Richters wegen einer Rechtsbeugung der hier in Rede stehenden Art muss grundsätzlich verlangt werden, dass in den Gründen des Urteils der Gang des Verfahrens, in dem der Angeklagte die Rechtsbeugung begangen haben soll, in seinen Einzelheiten genau festgestellt wird. Das angefochtene Urteil entspricht diesem Erfordernis nicht.
1.) Die Strafkammer hat eine Rechtsbeugung bei der Entscheidung u. a. darin gefunden, dass die damaligen Angeklagten verurteilt worden seien, obwohl man ihnen strafbare Handlungen im Einzelnen nicht nachgewiesen habe. Ob diese Annahme ohne Rechtsirrtum ist, kann das Revisionsgericht zuverlässig nur prüfen, wenn in den Urteilsgründen die Eröffnungsbeschlüsse und die schriftlichen Urteilsgründe der früheren Verfahren ihrem Wortlaut oder jedenfalls ihrem Inhalt nach erschöpfend mitgeteilt werden. Ferner bedarf es genauer Feststellungen darüber, ob und in welchem Umfang der jetzt entscheidende Tatrichter die Feststellungen in den schriftlichen Gründen der früheren Urteile als wahr oder falsch ansieht. Außerdem muss festgestellt werden, ob und in welchem Umfang der Angeklagte damals von der Richtigkeit der Feststellungen überzeugt war; von seinem damaligen Standpunkt als Richter der SBZ aus gesehen, ob und in welchem Umfang er der Auffassung war, dass die strafrechtlichen Folgen, welche die M████████ Strafkammer aus den festgestellten Tatsachen hergeleitet hat, Recht oder Unrecht waren. An solchen Feststellungen fehlt es hier.
2.) Ohne diese Feststellungen kann das Revisionsgericht auch nicht zuverlässig prüfen, ob die Strafkammer ohne Rechtsirrtum angenommen hat, die M████████ Strafkammer habe Strafen verhängt, die weit überhöht seien. Eine Strafe ist Unrecht, wenn sie den Unrechtsgehalt der Tat offensichtlich übersteigt (BGH 2 StR 45/50 vom 29.5.1952 in LM StGB § 359 Nr. 5). Ob dies der Fall ist, kann nur beurteilt werden, wenn festgestellt ist, was nach der Überzeugung der M████████ Strafkammer, insbesondere des Angeklagten, die damaligen Angeklagten getan und aus welcher Gesinnung und unter welchen Umständen sie es getan haben.
Die bloße Erwägung, dass gegen einen Angeklagten zum Schutze der geltenden Gemeinschaftsordnung eine besonders hohe Freiheitsstrafe verhängt werden müsse, weil er noch verhältnismäßig jung sei, durch seine Tat und sein Verhalten in der Hauptverhandlung eine gemeinschaftsfeindliche Gesinnung bewiesen habe und daher besonders gefährlich erscheine, kann im Gegensatz zur Auffassung der Strafkammer nicht ohne weiteres als Unrecht gewertet werden.
3.) Bei ihrer neuen Entscheidung wird die Strafkammer in diesem Zusammenhang außerdem folgendes beachten müssen:
a) Der Kollegialrichter macht sich einer Rechtsbeugung bei der Entscheidung nur schuldig, wenn er für die von ihm als Unrecht erkannte Entscheidung stimmt. Das muss festgestellt werden.
b) Ob Artikel 6 Abs. 2 der Verfassung der „DDR“ und Abschnitt II Artikel III A III der Kontrollratsdirektive Nr. 38 geltendes Recht waren oder ob sie, wie die Strafkammer meint, keine gültigen Strafvorschriften darstellen, weil sie keine Strafdrohung enthalten (nulla poena sine lege), braucht hier nicht erörtert zu werden. War der Angeklagte von seinem damaligen Standpunkt als Richter der SBZ aus gesehen der Ansicht, dass sie für ihn bindendes Recht seien, so fehlte es ihm insoweit am Vorsatz der Rechtsbeugung.
c) Die bloße Tatsache, dass die M████████ Strafkammer Schuldfeststellungen der Entscheidung des Obersten Gerichtshofes der „DDR“ vom 4. Oktober 1950 = NJ 1950, 452 wortlich übernommen hat, ergibt keine Rechtsbeugung. Das angeführte Urteil enthält Feststellungen allgemeiner Art über Ziele, Aufbau und Tätigkeit der „Zeugen Jehovas“. War die M████████ Strafkammer, insbesondere der Angeklagte, von der Richtigkeit dieser Feststellungen überzeugt, so konnte sie diese übernehmen, ohne damit eine bewusste Rechtsbeugung zu begehen.
d) Den Tatbestand der „Boykotthetze gegen demokratische Einrichtungen und Organisationen“ und der „Kriegshetze“ im Sinne der oben genannten Vorschriften kann auch verwirklichen, wer Schriften einer zugelassenen Organisation verbreitet. Der Tatbestand dieser Vorschriften ist ferner auch nicht auf Handlungen beschränkt, durch die der Täter Schriften öffentlich verbreitet. Es genügt die Verbreitung. Dass die Zeitschrift „Erwachet!“ nur zur „internen Verwendung“ und die „Jahrbücher“ nur für die Angehörigen der „Zeugen Jehovas“ bestimmt waren, ergibt nicht, dass sie nicht verbreitet worden wären. Die Verbreitung einer Schrift kann schon damit beginnen, dass der Täter sie einer einzelnen Person überlässt, sofern er weiß oder zumindest damit rechnet und billigt, dass sie auf diese Weise einer größeren Personenzahl zugänglich gemacht werden kann. Dass die Schrift „nur intern“ verwendet werden soll, schließt dies nicht ohne weiteres aus (vgl. RGSt 7, 11; ebenso BGH 5 StR 421/54 vom 2.11.1954).
B. Rechtsbeugung bei der Leitung der Verhandlungen
Auch hier sind die bisherigen Feststellungen für das Revisionsgericht keine hinreichende Beurteilungsgrundlage. Ob durch Gesetzesverletzungen bei der Leitung der Verhandlungen die Rechtsstellung der damaligen Angeklagten verschlechtert worden ist (vgl. RGSt 25, 276; 57, 31, 33), kann das Revisionsgericht nur prüfen, wenn der Tatrichter in den Urteilsgründen die oben unter II A 1 aufgeführten Feststellungen trifft. Außerdem ist erforderlich, dass die Handlungen oder Unterlassungen, durch die der Angeklagte das Verfahrensrecht zum Nachteil der damaligen Angeklagten verletzt haben soll, genau festgestellt werden. Die Feststellung, er habe aus bestimmten Artikeln einige aus dem Zusammenhang gerissene Sätze verlesen, genügt z. B. nicht. Es muss der Inhalt der verlesenen Sätze und der Inhalt der Schriftstellen wiedergegeben werden, in deren Zusammenhang sie stehen. Ebensowenig genügt die allgemeine Feststellung, der Angeklagte habe es unterlassen, mit den damaligen Angeklagten ganz bestimmte, angeblich begangene Handlungen zu erörtern. Es muss festgestellt werden, ob die einzelnen Handlungen, welche die damaligen Angeklagten nach den schriftlichen Gründen der früheren Urteile begangen haben sollen, mit ihnen erörtert worden sind und ob sie diese Handlungen zugegeben haben oder nicht.
Das Urteil muss aus den unter II A und B aufgeführten Gründen aufgehoben werden.
Falls die Strafkammer in der neuen Verhandlung wieder zu der Annahme kommt, der Angeklagte habe vorsätzlich das Recht gebeugt, wird sie eingehend prüfen müssen, ob dem Angeklagten etwa der Schuldausschließungsgrund des Notstandes (§ 54 StGB) zur Seite steht. Dabei wird zu beachten sein, dass die Richter der Landesgerichte der „DDR“ zwar nach Artikel 127 der Verfassung der „DDR“ unabhängig und nur der Verfassung und dem Gesetz unterworfen sind, dass sie aber nach Artikel 132 Abs. 4 und 5 aaO durch die Landtage und die Landesregierungen jederzeit abberufen werden können. Hierzu heißt es bei Eberhard Schmidt („Politische Rechtsbeugung und Richteranklage“ in „Justiz und Verfassung“, Sonderveröffentlichungen des ZJB1., Nr. 4 – 1948 S. 553; 59): „Zweifellos wird damit ein sehr erheblicher Druck auf den Richter ausgeübt, sich in seinen richterlichen Tatsachenfeststellungen wie in seinen Wertungen nach dem vermutlichen Willen der Landtagsmehrheit zu richten. Richtschnur seiner Entscheidung ist, wenn er nicht übermenschlichen Mut aufbringt und bereit ist, seine berufliche Existenz aufs Spiel zu setzen, gerade in allen politisch-kritischen Fällen nicht das Gesetz, wie er es vor seinem richterlichen Gewissen und seinem juristischen Sachverstande zu verstehen hat, sondern der gewusste oder erfühlte und erahnte Wille der Landtagsmehrheit. Der Richter ist also zwar nach den ostdeutschen Verfassungen ‚dem Gesetz unterworfen‘, aber dem Willen der Landtagsmehrheit hat er sich zu fügen, möge er dabei sehen, wie er sich mit dem Gesetz abfindet. In diesem Zusammenhang wird außerdem zu prüfen sein, ob der Angeklagte etwa Weisungen von seiner Regierung erhalten hatte und ob für ihn, wenn er die Weisungen nicht befolgte, außer der Gefahr der Abberufung eine gegenwärtige Gefahr für Leib oder Leben bestand.
Die Verweisung an eine andere Kammer des Landgerichts beruht auf § 354 Abs. 2 Satz 2 StPO.
Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.
Sarstedt Dr. Koffka Bundesrichter Siemer ist ortsabwesend und kann deshalb nicht unterschreiben.
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