BGH zur Beweiswürdigung bei § 175 StGB und „Verbreiten“ nach § 184 StGB
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 421/54
- Datum
- 16.03.1954
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine Verurteilung, die maßgeblich auf einer Zeugenaussage beruht, setzt eine in sich widerspruchsfreie und vollständige Beweiswürdigung voraus; bleibt bei wechselnden Angaben ein wesentlicher Alternativgeschehensablauf offen, kann die Würdigung denkgesetzlich lückenhaft sein.
Ist die Glaubhaftigkeit einer einzigen Belastungsaussage für den Schuldspruch entscheidend, kann ein Rechtsfehler bei der Würdigung eines anderen, eng zusammenhängenden Aussagekomplexes die Verurteilung tragen beeinflussen und zur Aufhebung führen, wenn nicht auszuschließen ist, dass die Strafkammer bei fehlerfreier Würdigung insgesamt anders entschieden hätte.
„Verbreiten“ unzüchtiger Abbildungen im Sinne von § 184 Abs. 1 Nr. 1 StGB erfordert, dass der Täter den Gegenstand in den Verkehr bringt und einem größeren Personenkreis zugänglich machen will; die bloße Weitergabe an einzelne Personen genügt nur, wenn der Täter damit rechnet und billigt, dass die Abbildungen einem größeren Kreis weitergegeben werden.
Feststellungen, der Täter habe bei der Weitergabe lediglich damit gerechnet, der Empfänger könne die Abbildungen Dritten zeigen, tragen das Merkmal des „Verbreitens“ nicht, wenn offen bleibt, dass damit nur wenige Personen erreicht werden sollten.
Wird eine Verurteilung nach § 184 Abs. 1 Nr. 1 StGB aufgehoben, erfasst dies regelmäßig auch darauf beruhende Nebenentscheidungen (insbesondere Einziehung sowie Gesamtstrafe und Ehrenrechtsfolgen), sofern deren Grundlage durch die Teilaufhebung entfällt oder mitbetroffen ist.
Vorinstanzen
Landgericht Berlin, 16. März 1954
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen
1.) den Landgerichtsrat Werner C______) aus ███, dort geboren am ███████ ████, 2.) den Pressefotografen Hans-Joachim von D______) aus ██████, dort geboren █████████ ██████,
Sachbezeichnung: ██████ u.a. wegen Unzucht zwischen Männern u.a.
hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 2. November 1954, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender,
Bundesrichterin Dr. Löffka, Bundesrichter Siemer, Bundesrichter Schmitt, Bundesrichter Dr. Borker als beisitzende Richter,
Bundesanwalt ████████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizobersekretär ██
Tenor
I. Auf die Revision des Angeklagten C______) wird das Urteil des Landgerichts in Berlin vom 16. März 1954, soweit es ihn verurteilt,
1.) im Falle HaC____) – im Schuld- und Strafausspruch, 2.) im Übrigen in den Strafaussprüchen mit den Feststellungen aufgehoben.
Gründe
II. Auf die Revision des Angeklagten von D______) wird das Urteil,
1.) soweit es ihn wegen Herstellens und Verbreitens unzüchtiger Bilder verurteilt, 2.) im Gesamtstrafausspruch sowie in der Entscheidung über die Einziehung und über den Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte mit den Feststellungen aufgehoben.
Die weitergehende Revision dieses Angeklagten wird verworfen.
III. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung auch über die Kosten der Rechtsmittel an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
A. Revision des Angeklagten C____)
Das Landgericht hat diesen Angeklagten wegen Vergehens nach § 175 StGB in vier Fällen (█████ HaC____), ███ und KC____) zu einer (Gesamt-)Strafe von einem Jahr Gefängnis verurteilt und ihn im Übrigen freigesprochen.
Die Revision greift die Verurteilung im Falle Ha____) unbeschränkt, im Übrigen nur in den Strafaussprüchen und im Gesamtstrafausspruch an, indem sie Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Rechts geltend macht. Sie hat Erfolg.
I.
Über den Fall Ha____) stellt das Urteil im Wesentlichen folgendes fest:
Der am ███████ ████ geborene Wolfgang Ha____) aus █████ (Thür.) war seinen Eltern im August 1953 zum dritten Male entlaufen und hatte sich diesmal nach Berlin begeben. Hier lernte er drei junge Männer kennen. Mit einem von ihnen kam es bei einer gemeinschaftlichen Übernachtung zur gegenseitigen Onanie, dem ersten geschlechtlichen Erlebnis ███.
Durch diesen Kreis geriet Ha____) auch mit dem Angeklagten von D____) ███████ zusammen. Dieser fuhr mit ihm nach Wannsee zum Baden. Dort gesellten sich Horst ███ (geb. am ███████) und Horst ██ (geb. am ███████) zu ihnen. Der Angeklagte von D____) fuhr mit den drei Jungen zum Angeklagten C____). Dieser stellte dort Ha____) als Ostflüchtling vor.
Am späten Abend fuhr der Angeklagte von D____) ██ ███ nach Hause, während der Angeklagte C____) den Ha____) bei sich aufnahm. In dieser Nacht kam es zwischen beiden zu keinen unzüchtigen Handlungen. Ha____) schlief in einem Nebenzimmer, das mit dem Wohnzimmer des C____) durch eine offenstehende Tür verbunden war, allein auf einer Couch, während C____) in seinem Wohnzimmer mit einem anderen etwa 15-jährigen Jungen in seinem Bett schlief. Ha____) beobachtete während der Nacht, dass C____) mit dem anderen Jugendlichen unzüchtige Handlungen vorgenommen hat. Ha____) konnte diese Beobachtung machen, weil in dem Zimmer C____) noch Licht brannte.
Als Ha____) am anderen Morgen aufstand, waren C____) und ███████ bereits wieder im Wohnzimmer des C____). C____) gab allen Dreien Geld für einen Kinobesuch. Abends trafen sie sich vereinbarungsgemäß mit C____) ██ ███ am U-Bahnhof Uhlandstraße und kamen zu C____) zum Abendessen. Nachdem dann ████ ███████ und ██ ██ ███ sich entfernt hatten, blieb Ha____) allein bei C____) ███. Dieser veranlasste ihn, sich mit ihm zusammen ins Bett zu legen. Er onanierte alsdann bei Ha____) und bei sich selbst.
Diese Feststellungen beruhen nach dem Urteil zum größten Teil auf den Angaben des Wolfgang Ha____). Der Angeklagte C____) hat sie bestritten, sie als phantastisch bezeichnet und behauptet, es müsse sich um eine Verwechslung infolge von Erlebnisübertragung handeln.
Die Strafkammer stützt die Verurteilung des Angeklagten auf die Aussage des Zeugen Ha____). Sie hält ihn für glaubwürdig und begründet dies ausführlich. Sie sagt dabei u.a., seine Glaubwürdigkeit werde nicht dadurch in Frage gestellt, „dass Ha____) heute nicht mehr in der Lage ist, mit Sicherheit den Jungen zu bezeichnen, mit dem in der ersten Nacht onaniert hat“ (UA S. 19).
1. Diese Begründung ist aus folgenden Gründen rechtsfehlerhaft.
Wie das Landgericht bei der Darstellung des Sachverhalts (UA S. 15) mitteilt, haben die Aussagen Ha____) darüber, wer in der ersten Nacht der Unzuchtspartner des Angeklagten war, im Laufe des Verfahrens gewechselt. Während Ha____) in seiner polizeilichen Vernehmung anfangs ██ als diesen Jugendlichen bezeichnet hat, hat er dann später erklärt, es habe sich um einen ihm unbekannten Dritten gehandelt; in der Hauptverhandlung behauptet, es sei ███ oder ██████ gewesen, die in der fraglichen Nacht bei C____) zugebracht haben.
Das Landgericht entscheidet nicht, welche dieser verschiedenen Angaben des Wolfgang Ha____) ████████ und ob die zuletzt erwähnte Erklärung █████ wahr oder unwahr ist. Es spricht nur davon, dass Ha____) in der Hauptverhandlung behauptet habe, es sei ███ oder ██████ gewesen, die in der fraglichen Nacht bei C____) gewesen seien, und dass beide dies verneint haben.
Die Strafkammer lässt also die Möglichkeit offen, dass die Bekundung in der Hauptverhandlung, es sei ███ oder ██████ gewesen, unrichtig ist. Dann könnte als Unzuchtspartner des Angeklagten in dieser Nacht nur ein dritter Junge in Betracht kommen. Über seine Anwesenheit stellt das Urteil aber nichts fest.
Trotzdem kommt die Strafkammer zu dem Ergebnis, der Angeklagte habe in der ersten Nacht mit irgendeinem Jungen, den Ha____) nur nicht mehr mit Sicherheit bezeichnen könne, Unzucht getrieben. Diese Beweiswürdigung wäre nur dann möglich, wenn das Landgericht mindestens wahlweise festgestellt hätte, entweder sei entgegen den Angaben █████ und ███ einer von ihnen in dieser Nacht beim Angeklagten gewesen oder es sei noch ein anderer Junge zugegen gewesen. Dieser Sachlage war die Strafkammer sich offenbar nicht bewusst. Sie nimmt zu der Darstellung █████ und ███ nicht Stellung und geht auch nicht von der Anwesenheit eines anderen Jungen aus. Ihr Gedankengang ist daher denkgesetzlich lückenhaft und begründet die Besorgnis, dass das Ergebnis auf einem unmöglichen Schluss beruht.
2. Die Strafkammer hat den Angeklagten C____) zwar nicht auf Grund der Vorgänge der ersten Nacht wegen gleichgeschlechtlicher Unzucht mit einem Unbekannten verurteilt, weil insoweit das Hauptverfahren nicht eröffnet worden war (vgl. UA S. 34). Ihre Feststellung, der Angeklagte habe in der zweiten Nacht mit Ha____) Unzucht getrieben, beruht aber allein auf dessen Aussage. Das Landgericht hat sie als glaubwürdig angesehen. Hätte es indessen über die Vorgänge der ersten Nacht eine rechtlich einwandfreie Beweiswürdigung vorgenommen, so wäre es möglicherweise zu dem Ergebnis gekommen, die Aussage Ha____) sei insoweit – vielleicht sogar bewusst – unwahr. Es lässt sich nicht ausschließen, dass die Strafkammer dann auch seiner Bekundung über das Verhalten C____) in der zweiten Nacht misstraut hätte. Die Verurteilung des Angeklagten C____) muss daher in diesem Punkte aufgehoben werden.
3. Bei dieser Sachlage erübrigt es sich, auf die Rüge einer Verletzung des § 244 Abs. 2 StPO einzugehen. Dasselbe gilt für die weiteren, zum Teil auf tatsächlichem Gebiet liegenden Angriffe der Revision. Die neue Hauptverhandlung wird dem Angeklagten die Möglichkeit, diese Einwendungen vorzutragen, und dem Landgericht Anlass geben, sie sorgsam zu prüfen. Es wird insbesondere erwägen müssen, ob es nach der Persönlichkeit des Angeklagten, wie das bisherige Urteil sie schildert, glaubhaft ist, dass er in Gegenwart Ha____), den er erst an diesem Tage kennengelernt hatte, bei Beleuchtung unzüchtige Handlungen mit einem anderen Jungen vorgenommen hat. Die Strafkammer wird ferner klären müssen, ob Ha____), wenn er seine letzte Aussage aufrechterhält, behaupten will, █████ oder ███████ oder gar beide seien während der ganzen Nacht in der Wohnung des Angeklagten C____) geblieben. In diesem Falle empfiehlt es sich, die Eltern der beiden Jugendlichen zu befragen, ob diese sich einmal eine Nacht von Hause ferngehalten haben konnten. Das Landgericht wird auch prüfen müssen, ob es nach den räumlichen Verhältnissen möglich war, dass der Angeklagte C____) ██ ██ entweder gar drei Jungen ein Nachtlager einräumte. Sollte das Landgericht die Möglichkeit in Betracht ziehen, dass es sich nicht um ██ oder ███, sondern um einen anderen Jungen handelt, so wäre aufzuklären, ob dieser schon vorher anwesend gewesen war oder wann und auf welche Weise er in die Wohnung gelangt ist, gegebenenfalls wie es sich erklärt, dass █████ und ████████ schon wieder im Wohnzimmer ██████ waren, als Ha____) am anderen Morgen aufstand.
II.
1.) Die Angriffe der Revision gegen die Strafzumessungserwägungen sind insoweit unbegründet, als die Strafkammer das Richteramt des Angeklagten und seine sich daraus ergebende erhöhte Verantwortung strafschärfend berücksichtigt hat. Der Revision ist zwar zuzugeben, dass die Strafvorschrift des § 175 StGB nicht gerade den Zweck hat, die Jugend zu schützen. Über die Fälle der Verführung hinaus, die von § 175a Nr. 3 StGB erfasst werden, erfordert aber das Gemeinwohl, besonders die männliche Jugend von gleichgeschlechtlicher Betätigung fernzuhalten. Hiergegen können Vergehen nach § 175 StGB verstoßen, wenn sie mit Jugendlichen verübt werden. In diesem Sinne hat der Angeklagte sich an der Jugend vergangen. Dies wiegt besonders schwer bei einem Richter, zu dessen amtlichen Aufgaben jedenfalls auch der strafrechtliche Schutz der Jugend gehört.
2.) Trotzdem müssen die Strafaussprüche gegen den Angeklagten C____) auch in den Fällen Ha____), ███ und KC____) aufgehoben werden; denn es lässt sich nicht ausschließen, dass die Höhe der Strafen durch die Verurteilung des Angeklagten im Falle Ha____) beeinflusst worden ist.
3.) Es empfiehlt sich, in dem neuen Urteil ausdrücklich dazu Stellung zu nehmen, ob der Angeklagte eine angeborene gleichgeschlechtliche Veranlagung hat und ob dies bei der Strafzumessung berücksichtigt wird.
B. Revision des Angeklagten von D____)
Das Landgericht hat diesen Angeklagten wegen Kuppelei und wegen Vergehens nach § 184 Abs. 1 Nr. 1 StGB zu einer Gesamtstrafe von einem Jahr und einem Monat Gefängnis verurteilt; 121 Bilder, 2 Masken und ein Fotoapparat sind eingezogen worden.
Die Revision rügt Verletzung des sachlichen Rechts. Sie ist nur insoweit begründet, als sie sich gegen die Verurteilung wegen Herstellens und Verbreitens unzüchtiger Bilder wendet.
I.
Die Kuppelei nach § 180 StGB findet das Landgericht in folgenden Vorgängen.
Der Angeklagte von D____), „der sich selbst als homosexuell bezeichnet“, kannte den Angeklagten C____) seit etwa zwei Jahren. Er bemerkte, dass C____) den Umgang mit männlichen Jugendlichen liebte, die schon gleichgeschlechtliche Erlebnisse gehabt hatten, aber keine ausgesprochenen „Strichjungen“ waren. Hieraus schloss er auf die gleichgeschlechtlichen Neigungen C____). Er wusste, dass es diesem seiner ganzen Persönlichkeit nach kaum jemals gelang, sich selbst einen geeigneten Partner zu suchen. Aus diesem Grunde „brachte er eine ganze Reihe von Jugendlichen zu C____) in der berechtigten Annahme, dass C____) mit ihnen in gleichgeschlechtliche Beziehungen treten werde“ (UA S. 46).
Im Einzelnen wird festgestellt, dass der Angeklagte von D____) im August 1953 die Bekanntschaft mit den Jugendlichen Wolfgang Ha____) (vgl. oben A I) und Horst █████████████████ machte. Dieser war damals ebenfalls 15 Jahre alt und war seinem Vater in Berlin-Neukölln entlaufen. Er gab sich, als der Angeklagte von D____) ihn kennenlernte, als Flüchtling aus der Sowjetzone aus und behauptete, seinen angeblich nach Westdeutschland geflüchteten Vater suchen zu wollen, nachdem seine Mutter erschossen worden sei. Er habe jedoch nur noch für ein bis zwei Tage Geld. Der Angeklagte von D____) versprach ihm eine billige Privatunterkunft und brachte ihn zum Angeklagten C____). Die Strafkammer sieht jedoch trotz der Angaben ██ nicht als erwiesen an, dass es zwischen ihm und ████████ zu unzüchtigen Handlungen gekommen sei.
Als C____) verreist war, trafen von D____) und ███████ am Bahnhof Zoo den Opernsänger Bu____). Diesen tat von D____) etwa 14 Tage später, den „Flüchtling“ Se____) für eine Nacht aufzunehmen. Dies tat Bu____). Bald darauf kam es bei einer zweiten Übernachtung ████████ zwischen beiden zur gegenseitigen Onanie.
Der Angeklagte von D____) brachte den Jugendlichen ██████ ferner für je eine Nacht bei dem früheren Offizier CC____) und dem Elektriker Wilhelm Sch____) und für zwei Nächte bei dem Kaufmann Werner ██████ unter. Auch in diesen Fällen „soll es nach ███████ Bekundungen“ zu unzüchtigen Handlungen gekommen sein.
Der Angeklagte von D____) wusste, dass alle diese Männer „in gewissem Umfang“ zu gleichgeschlechtlichen Handlungen neigten.
1.) Das Landgericht führt aus, der Angeklagte habe durch seine Vermittlung der Unzucht Vorschub geleistet, indem er Personen zusammenbrachte, die nach seiner Ansicht zur Unzucht bereit waren. Ob es zwischen den Partnern wirklich zur Unzucht gekommen sei, sei unerheblich. Es genüge, dass ein Teil dazu bereit war. Diese Bereitschaft habe der Angeklagte „bei diesem Kreis von erwachsenen Personen auch in jedem Fall vorausgesetzt“. Es nimmt daher an, der Angeklagte habe bewusst durch seine Vermittlung der Unzucht Vorschub geleistet. Das ist rechtlich nicht zu beanstanden, wird auch von der Revision nicht besonders angegriffen.
2.) Der Beschwerdeführer wendet sich vor allem gegen die Bejahung des Merkmals der Gewohnheitsmäßigkeit. Das Landgericht begründet es nur mit den Worten, der Angeklagte von D____) habe „aus einem gewissen inneren Hang heraus gehandelt“ (UA S. 45).
Wie der Revision zuzugeben ist, würde diese formelhafte Wendung allein nicht genügen. Kennzeichen der Gewohnheitsmäßigkeit ist, dass die Handlung einem durch Übung ausgebildeten, selbsttätig fortwirkenden Hang entspringt. Erforderlich ist also einmal die wiederholte Verübung einer bestimmten Tat und weiter eine gerade dadurch erworbene seelische Verfassung des Täters, die zu einer ständigen Wiederholung des gleichen Verhaltens führt. Gewohnheitsmäßigkeit ist hiernach eine dauernde Eigenschaft, durch die der Wille des Täters in einer bestimmten Richtung stetig beeinflusst wird (vgl. RGSt 32, 394/397; 34, 310/311; 59, 142/143).
Ein solcher durch Übung entstandener Trieb des Angeklagten von D____), fremde gleichgeschlechtliche Unzucht zu fördern, ist zwar nicht ausdrücklich festgestellt. Er ist aber dem Zusammenhang der Urteilsgründe mit genügender Sicherheit zu entnehmen. Die Strafkammer verweist darauf, dass der Angeklagte von D____) dem Angeklagten C____) „eine ganze Reihe von Jugendlichen“ zugeführt hat (UA S. 46). Dies lässt erkennen, dass sie außer Wolfgang Ha____) und Horst ██████, die sie in diesem Teil des Urteils ausdrücklich erwähnt, auch Horst ███████ (UA S. 25, 26), Horst RC____) (UA S. 25, 26) und Gerhard █████ (UA S. 29–31) meint, den der Angeklagte von D____) dem Mitangeklagten C____) mit der Bemerkung angekündigt hatte, er werde einen „ganz Braunen“ mitbringen. In diesen Zusammenhang ist ferner die Feststellung bedeutsam, von D____) habe █████ nacheinander auch mit CC____), Sch____) und AC____) zusammengebracht, die ihm alle als Männer bekannt gewesen seien, die zu gleichgeschlechtlichen Handlungen neigten. All dies hat die Strafkammer ersichtlich mitberücksichtigt. Es ist daher im Ergebnis rechtlich nicht zu beanstanden, dass sie die Gewohnheitsmäßigkeit bejaht hat.
II.
Der Verurteilung des Angeklagten von D____) wegen Vergehens nach § 184 Abs. 1 Nr. 1 StGB liegt im Wesentlichen folgendes zugrunde:
Bei ihm sind zahlreiche Bilder von Knaben und Jugendlichen sichergestellt worden, die er „zum größten Teil“ selbst hergestellt hat. Abgesehen von Bildern, die nicht zu beanstanden sind, „sind 121 Bilder Aufnahmen, die die Jugendlichen entweder nackt mit erigiertem Glied oder bekleidet bzw. teilbekleidet in Stellungen zeigen, die die Abgebildeten als sexuelles Lustobjekt darstellen, sei es, dass die gespreizte Haltung der Beine, sei es, dass die Beugung von Oberkörper oder Unterleib die unmittelbare Bereitschaft des Jugendlichen zu Sexualhandlungen dartut; in jedem Falle wird aber der Beschauer ausschließlich auf das sexuelle Moment hingelenkt“ (UA S. 43).
Auf einem dieser Bilder ist der Jugendliche Horst ████ sichtbar, wie er sich nackt eine Gesichtsmaske vor den Geschlechtsteil hält. Der Angeklagte von D____) hat dieses Lichtbild aufgenommen und dem Kaufmann ██████ „bei einem Besuch in eine Zeitschrift geschoben, in der ███ sie drei Tage später gefunden haben will“ (UA S. 41).
Weitere vier Aufnahmen, die der Angeklagte von D____) ebenfalls selbst hergestellt hat, zeigen Horst █████ im Zustand geschlechtlicher Erregung. Sie legte der Angeklagte von D____) auf Veranlassung ███████ bei einem gemeinschaftlichen Besuch dem Kaufmann Alfred ██ vor. Dieser nahm sie auf die Frage ███, ob er Interesse daran habe, schließlich an sich und gab ███ 5 DM, der das Geld an den Angeklagten von D____) ablieferte (UA S. 42).
In der Abgabe der Bilder an ███████ und Sch____) findet die Strafkammer ein Verbreiten unzüchtiger Abbildungen im Sinne des § 184 Abs. 1 Nr. 1 StGB mit der Begründung, der Angeklagte von D____) habe „bei der Weitergabe der Bilder damit gerechnet, dass die beiden Personen die Bilder Dritten zeigen würden“ (UA S. 51).
Soweit er die übrigen 116 unzüchtigen Lichtbilder selbst angefertigt habe, habe er sie im Sinne des § 184 Abs. 1 Nr. 1 StGB „zum Zwecke der Verbreitung“ hergestellt. Er wollte sich daraus zugleich eine Einnahmequelle verschaffen. Da er Wohlfahrtsunterstützungsempfänger ist, war er „nach seiner wirtschaftlichen Lage gar nicht imstande, die Vielzahl der Aufnahmen, nämlich die Filme nebst den Entwicklungskosten auf die Dauer selbst zu tragen“ (UA S. 50).
Diese Beurteilung hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.
1.) Was zunächst die Abgabe der 5 Bilder an ███████ und Sch____) betrifft, so ist das Tatbestandsmerkmal des Verbreitens rechtlich nicht ausreichend dargetan.
Die Verbreitung braucht zwar nach dem Gesetz nicht öffentlich zu geschehen. Sie erfordert aber schon ihrem Wortsinn nach, dass der Gegenstand in den Verkehr gebracht und einem größeren Menschenkreis zugänglich gemacht wird. Dazu genügt die Aushändigung an eine einzelne Person, wenn der Täter damit rechnet und es billigt, dass der Empfänger den Gegenstand nicht vertraulich behandeln, sondern ihn weiteren Personen zur Kenntnis bringen werde (vgl. RG HRR 1940, 1150). Dann ist aber erforderlich, dass der Gegenstand auf diese Weise nicht nur wenigen, sondern einer größeren Zahl von Personen zugänglich werden soll (vgl. RG LZ 1915, 40 und 511; RGSt 9, 292/294; 6, 353/331; 42, 209; 55, 276/277; 47, 223/224).
Es genügt also nicht, wenn der Angeklagte von D____) nur annahm, ██████ und █████ würden die Bilder gelegentlich dem einen oder anderen, jedenfalls aber insgesamt nur wenigen Personen zeigen. Er muss vielmehr damit gerechnet haben, die Bilder würden auf diesem Wege allmählich einem größeren Kreise zu Gesicht kommen. Dies lässt sich aber den knappen Feststellungen des Landgerichts nicht entnehmen.
2.) Soweit die Strafkammer annimmt, der Angeklagte von D____) habe unzüchtige Abbildungen „zum Zwecke der Verbreitung“ hergestellt, erläutert sie diesen Begriff nicht näher. Es lässt sich daher nicht ausschließen, dass sie auch hier von einer unrichtigen rechtlichen Auffassung über dieses Tatbestandsmerkmal ausgeht.
Aus diesen Gründen muss die Verurteilung wegen Herstellens und Verbreitens unzüchtiger Bilder (§ 184 Abs. 1 Nr. 1 StGB) im vollen Umfange aufgehoben werden. Davon wird auch die Anordnung über die Einziehung der Bilder, der 2 Gesichtsmasken und des Fotoapparates erfasst. Sollte das Landgericht wieder zur Verurteilung kommen, so sind nähere Feststellungen über die Eigentumsverhältnisse (vgl. § 40 Abs. 1 StGB) insoweit erforderlich, als der Angeklagte von D____) Bilder an ███████ und Sch____) abgegeben hat. Bei der Abbildung des Jugendlichen █████ wird zu beachten sein, dass der Angeklagte von D____) sie einem anderen entwendet haben will (UA S. 45). Soweit er die übrigen Bilder nicht selbst hergestellt hat, wird zu prüfen sein, ob er sie zum Zwecke der Verbreitung vorrätig gehalten hat.
Die Strafe von einem Jahr Gefängnis wegen Kuppelei ist in ihrer Höhe durch die Verurteilung des Angeklagten zu drei Monaten Gefängnis wegen Herstellens und Verbreitens unzüchtiger Bilder ersichtlich nicht beeinflusst worden. Sie bleibt daher bestehen. Die Gesamtstrafe verliert jedoch ihre Grundlage. Mit ihr wird auch die Entscheidung über den Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte aufgehoben. Sie beruht, wie die Urteilsgründe erkennen lassen (UA S. 58), mit auf der Verurteilung wegen Herstellens und Verbreitens unzüchtiger Bilder (vgl. §§ 184 Abs. 2, 32 Abs. 1 StGB). Außerdem war sie nach § 76 StGB „neben der Gesamtstrafe“ zu verhängen, so dass sie nur mit dieser zusammen Bestand hat.
Die Entscheidung entspricht in allen wesentlichen Punkten dem Antrag des Oberbundesanwalts.
| Dr. Koffka | Dr. Rotberg | Schmitt | |||
| Siemer | Dr. Borker |