Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen: Wiederholte Diebstähle, Rückfall und Anwendung des § 20a StGB

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 519/54
Datum
09.11.1954
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen ein Urteil des LG Hamburg ein, das ihn wegen 12-fachen schweren und 3-fachen einfachen Diebstahls als gefährlichen Gewohnheitsverbrecher und Rückfälligen zu sechs Jahren Zuchthaus verurteilte. Die Verfahrensrüge wurde mangels konkreter Darlegung unterlassener Ermittlungen zurückgewiesen. Der BGH verwirft die Revision vollständig und bestätigt Beweiswürdigung, die Nichtannahme einer fortgesetzten Handlung sowie die Anwendung des § 20a StGB aufgrund der Feststellungen zum Hang zum Verbrechen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Verfahrensrüge ist unzulässig, wenn der Revisionsführer nicht konkret darlegt, welche konkreten Ermittlungen das Tatgericht pflichtwidrig unterlassen haben soll.

2

Rechtliche Überprüfungen in der Revision können neue Tatsachenvorträge nicht ersetzen; die Revision ist auf die Prüfung rechtlicher Fehler und die vorhandene Urteilsfeststellung beschränkt.

3

Zur Annahme einer fortgesetzten Handlung gehört neben Gleichheit des Rechtsguts und des Straftatbestands, dass der Täter von vornherein einen bestimmten Gesamtvorsatz hinsichtlich Ort, Zeit, Gegenstand oder Person der Einzelakte hatte; ein bloßer Entschluss, fortlaufend Diebstähle zu begehen, genügt nicht.

4

Die Voraussetzungen des § 20a StGB sind zu bejahen, wenn das Tatgericht aufgrund der dargelegten tatsächlichen Umstände erkennen lässt, dass ein in der Person wurzelnder Hang zum Verbrechen besteht und die gesetzlichen Tatbestandsmerkmale vorliegen.

Vorinstanzen

Landgericht Hamburg, 13. Mai 1954

Rubrum

im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Rundfunkmechaniker (Tischler) Friedrich O. ███ aus ████, geboren am ████ ███ in RC, wegen schweren Diebstahls im Rückfalle hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 9. November 1954, an der teilgenommen haben Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender, Sarstedt Bundesrichter Bundesrichterin Dr. Koffka Schmidt Bundesrichter Bundesrichter Siemer als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt █████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizobersekretär █████

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Hamburg vom 13. Mai 1954 wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Die nach dem 13. Mai 1954 erlittene Untersuchungshaft wird auf die Strafe angerechnet.

Gründe

Der Angeklagte ist als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher und rückfälliger Dieb wegen schweren Diebstahls in 12 Fällen und einfachen Diebstahls in 3 Fällen zu einer Gesamtstrafe von sechs Jahren Zuchthaus verurteilt worden. Seine Revision erhebt verfahrensrechtliche und sachlichrechtliche Beschwerden. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.

I. Die Verfahrensrüge scheitert schon daran, dass die Revision nicht mitteilt, welche Nachforschungen in Bezug auf den Aufenthalt des Gert Nec das Landgericht pflichtwidrig versäumt haben soll.

II. Auch die Beanstandungen in sachlichrechtlicher Hinsicht greifen nicht durch.

1.) Die Ausführungen des Urteils über die einzelnen Diebstahlsfälle lassen keinen Rechtsirrtum erkennen. Das Landgericht hat nicht – wie die Revision meint – „unterstellt“, sondern jeweils im einzelnen festgestellt, dass der Angeklagte Täter der Diebstähle war. Soweit sich die Revision gegen die Beweiswürdigung wendet und neue Tatsachen vorträgt („Schreiben des Gert Nec“), kann sie damit in diesem Rechtszuge nicht gehört werden.

2.) Ebenfalls geht die Beanstandung, es hätte nicht die Vorschrift des § 74 StGB angewendet werden dürfen, weil es sich um eine fortgesetzte Tat gehandelt habe, fehl.

Nach der Rechtsprechung des Reichsgerichts (vgl. etwa RGSt 66, 236; 72, 211; 75, 207) und des Bundesgerichtshofs (vgl. u. a. BGHSt 1, 313; 1 StR 271/52 vom 25.7.1952; StR 944/52 vom 13.5.1953) gehört außer der Gleichheit des verletzten Rechtsgutes und der Verwirklichung desselben Straftatbestandes zu den Voraussetzungen der fortgesetzten Handlung, dass der Vorsatz des Täters von vornherein auf einen bestimmten Gesamterfolg gerichtet ist. Zur Annahme eines solchen „Gesamtvorsatzes“ reicht der allgemeine Entschluss, den Lebensunterhalt durch Begehung von Diebstählen zu bestreiten, nicht aus. Das gilt auch dann, wenn ein Täter sich auf eine bestimmte Diebstahlsart, z. B. Taschendiebstähle oder wie im vorliegenden Falle Diebstähle aus Behelfsheimen, beschränkt hat; auch bei Taten dieser Art muss der Dieb sich die Einzelakte von vornherein nach Ort, Zeit, Gegenstand und Person des Verletzten mit einiger Bestimmtheit vorgestellt haben.

Zumindest hinsichtlich des jeweiligen Tatortes lassen die Urteilsfeststellungen nun aber erkennen, dass insoweit anfangs höchstens ein allgemeiner Plan, nicht jedoch eine einigermaßen bestimmte Vorstellung bei dem Angeklagten bestand. Dies ergibt sich deutlich aus der räumlichen Trennung der Tatorte (Alsterdorf, Wellingsbüttel, Lokstedt, Niendorf, Altona, Eidelstedt, Bramfeld, Ohlsdorf usw.) in Verbindung mit dem Umstand, dass die Gelegenheit zur Durchführung der Diebstähle offenbar erst kurz vor Begehung der einzelnen Tat erkundet wurde. Mit Recht hat die Strafkammer es daher abgelehnt, die festgestellten Einzelfälle zu einer rechtlichen Einheit zusammenzufassen.

3.) Auch gegen die Anwendung der Vorschrift des § 20a StGB bestehen im Ergebnis keine durchgreifenden rechtlichen Bedenken.

Die Ausführungen des Urteils zu diesem Punkte sind zwar knapp und zusammenfassend, lassen jedoch erkennen, dass alle Voraussetzungen des gesetzlichen Tatbestandes vorliegen. Das Landgericht hat sich nicht, wie die Revision behauptet, „damit begnügt“, allein aus der wiederholten Straffälligkeit des Angeklagten für ihn ungünstige Folgerungen zu ziehen; auch ist der Gesichtspunkt seiner Erwerbslosigkeit nicht übergangen worden. Im Urteil wird vielmehr hervorgehoben, dass es dem Beschwerdeführer nicht nur darauf ankam, „seinen Lebensunterhalt zu fristen“, sondern dass er sich für die verschiedensten flüssigen Bedürfnisse Geld verschaffen wollte; aus hierzu einzeln dargelegten tatsächlichen Umständen folgert die Strafkammer auf „einen in ihm wurzelnden Hang zum Verbrechen“. Diese Ausführungen sind mit Rechtsgründen nicht zu beanstanden.

Die Revision war daher in vollem Umfange zu verwerfen.

SarstedtDr. RotbergSiemer
Dr. KoffkaSchmidt

Zitiert (1)

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