Revision wegen Beihilfe zur Zoll- und Steuerhinterziehung teilweise stattgegeben
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 518/52
- Datum
- 11.12.1952
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Das Straffreiheitsgesetz vom 31.12.1949 findet auf Steuervergehen keine Anwendung.
Ein Nebenkläger nach § 472 AbgO kann Revision nur hinsichtlich der von ihm verfolgten Tatbestände erheben; auf tateinheitlich zusammenfallende Straftaten, deren Verfolgung anderen Behörden zusteht, kann er seine Revision nicht stützen.
Ist eine Verurteilung wegen eines bestimmten Delikts rechtsfehlerhaft, so ist bei Tateinheit der Schuldspruch insoweit zu berichtigen und der Strafausspruch aufzuheben; eine Einstellung des Verfahrens tritt insoweit nicht ein.
Für eine rechtfehlerfreie Strafzumessung sind Feststellungen zu den wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters erforderlich; fehlen solche Feststellungen, ist der Strafausspruch aufzuheben und zur neuen Entscheidung zurückzuverweisen.
Bei der Bemessung einer Wertersatzstrafe ist nicht die Höhe der hinterzogenen Steuer, sondern der Wert der Gegenstände maßgeblich, auf die sich die Steuerhinterziehung bezieht.
Vorinstanzen
Landgericht Kiel, 18. Dezember 1951
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Zollsekretär Erich ████████████, geboren ██████████████ 1908 in ██████ Bezirk Lc, wohnhaft in ███ bei █████ █████████████ O, wegen Beihilfe zur Steuerhinterziehung hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 11. Dezember 1952, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Neumann als Vorsitzender,
Bundesrichter Sarstedt, Bundesrichter Dr. Waschow, Bundesrichterin Dr. Koffka, Bundesrichter Siemer als beisitzende Richter,
Bundesanwalt Dr. █████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizobersekretär ████
Tenor
I. Die Revision des Nebenklägers – des Hauptzollamts Kiel – wird auf Kosten der Landeskasse verworfen.
II. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Kiel vom 18. Dezember 1951, soweit Verurteilung erfolgt ist, in Schuldspruch dahin berichtigt, dass der Angeklagte wegen Beihilfe zur Zoll- und Steuerhinterziehung in zwei Fällen, davon in einem Falle – Fall ███ – in Tateinheit mit Untreue verurteilt ist.
III. Der Strafausspruch und der Gesamtstrafenausspruch werden aufgehoben.
IV. In diesem Umfang wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
V. Im Übrigen wird die Revision des Angeklagten verworfen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Der Angeklagte war seit 1937 im Zolldienst beschäftigt. Er ist wegen Beihilfe zur Zoll- und Steuerhinterziehung in zwei Fällen, jeweils in Tateinheit mit Untreue, zu Gefängnis- und Geldstrafen verurteilt, im Übrigen ist er freigesprochen bzw. das Verfahren auf Grund des Straffreiheitsgesetzes eingestellt worden.
Der Angeklagte hatte Anfang Juni 1949 im Fall „Skandia“ als Zollbeamter dem Kaufmann Knud ███████ durch bewusste Pflichtwidrigkeit dazu Beihilfe geleistet, dass ████████████ den für das dänische Schiff „Skandia“ bestimmten zoll- und steuerfreien Nahrungs- und Genussmitteln einen Teil für sich abzweigte. Zu diesem Zwecke hatte der Angeklagte wahrheitswidrig auf den Zollbegleitschein einen falschen Schlussabfertigungsvermerk gesetzt. Eine Falschbeurkundung gemäß § 348 StGB hat die Strafkammer hierin nicht erblickt, weil der Zollbegleitschein keine öffentliche Urkunde darstelle.
Im Fall ████ hat der Angeklagte im März 1950 in mehreren Einzelfällen dazu ██████ beigetragen, dass der norwegische Schiffsoffizier Kjell ███████ Zigaretten unversteuert und unverzollt von dem norwegischen Schiff „Jarama“ herunterbrachte ███ ████████████. Das gleiche hatte er zu Gunsten des Stewards █████ mit Zigaretten und Kaffee getan.
Gegen das Urteil haben das Hauptzollamt in Kiel als Nebenkläger sowie der Angeklagte Revision eingelegt.
Das Hauptzollamt rügt, dass in den beiden Fällen die gleichzeitige Verurteilung wegen verbotswidriger Einfuhr auf Grund des Devisengesetzes unterblieben sei und dass die Strafkammer den Angeklagten nicht auch wegen Falschbeurkundung des Zollbegleitscheines verurteilt habe.
Die Revision des Angeklagten rügt Verletzung des formellen und materiellen Rechts.
A. Die Revision des Hauptzollamtes Kiel ist unzulässig.
Das Hauptzollamt war nach § 472 AbgO nur insoweit Nebenkläger, als dem Angeklagten eine Steuer- und Zollzuwiderhandlung zur Last gelegt wurde. Auf tateinheitlich damit zusammentreffende Straftaten kann es seine Revision nicht stützen. Nur dann, wenn der Nebenkläger seine Revision auf die Verletzung eines Gesetzes stützt, zu dessen Verfolgung er berufen ist, ist vom Gericht auch zu prüfen, ob andere Gesetze richtig angewandt worden sind (vgl. RGSt 61, 349, 351; 65, 61). Auf etwaige andere Gesetze wäre in der Revisionsinstanz nur dann einzugehen, wenn die Revision des Angeklagten hierzu Anlass böte, d. h. wenn auf sein Rechtsmittel das Urteil in der Schuldfrage aufgehoben werden müsste. Dies ist hier jedoch nicht der Fall.
Daraus folgt, dass das Hauptzollamt die unterlassene Anwendung des Devisengesetzes nicht rügen kann, weil wegen dieses Vergehens nicht das Hauptzollamt, sondern die Oberfinanzdirektion in Kiel, die kein Rechtsmittel eingelegt hat, Nebenklägerin war. Gegen des Vergehens gegen § 348 StGB aber ist das Hauptzollamt nicht zur Nebenklage berechtigt. Bei dieser Rechtslage kann nicht erörtert werden, ob die Rügen an sich berechtigt waren.
B. Revision des Angeklagten:
1.) Fall „Skandia“:
a) Die Revision rügt die Nichtanwendung des Straffreiheitsgesetzes vom 31.12.1949 auf die am 4. Juni 1949 begangene Tat. Der Bundesgerichtshof hat jedoch wiederholt bereits ausgesprochen, dass das Straffreiheitsgesetz auf Steuervergehen keine Anwendung findet (vgl. BGHSt 1, 74).
b) Dagegen ergibt sich, dass eine Verurteilung des Angeklagten wegen Untreue im Falle „Skandia“ nicht erfolgen durfte. Der Angeklagte ist wegen dieser Tat mit vier Monaten Gefängnis und 400.– DM Geldstrafe bestraft worden. Die Strafverfolgung wegen der Untreue unterlag daher dem Straffreiheitsgesetz, so dass Verurteilung lediglich nach den Steuergesetzen hätte erfolgen dürfen.
Da Tateinheit vorliegt, ist insoweit für eine Einstellung des Verfahrens wegen der Untreue kein Raum, vielmehr ist lediglich der Schuldspruch zu berichtigen (BGH 5 StR 64/52 v. 8. Mai 1952) und das Urteil insoweit im Strafausspruch aufzuheben, da die Höhe der Strafen durch die gleichzeitige Verurteilung wegen Untreue beeinflusst sein kann.
2.) Zum Fall „Jarama“:
Die Revision bringt im Wesentlichen Angriffe gegen die Beweiswürdigung und die tatsächlichen Feststellungen des Landgerichts vor. Die vom Gericht gezogenen Schlüsse verstoßen jedenfalls nicht gegen die Denkgesetze und die Lebenserfahrung.
Die unterlassene Vernehmung des Ausländers Kjell ███ stellt keine Verletzung der Aufklärungspflicht dar. Das Gericht konnte sich mit dem Zeugnis des Prat. ███████ begnügen, der gegenüber ███ erklärt hatte, der ihn bei der zweiten Fahrt begleitende Beamte sei derselbe wie im ersten Fall.
3.) Der bedingte Vorsatz ist in allen Fällen ausreichend dargelegt. Nach den Feststellungen ist der Angeklagte seiner Prüfungspflicht als Zollbeamter bewusst nicht nachgekommen; er hat „beide Augen zugedrückt“.
Im Unterfall 4) sind die Feststellungen des Landgerichts allerdings etwas dürftig; doch geht auch hier aus dem Zusammenhang hervor, dass der Angeklagte von dem Verbringen des Sackes Kaffee in den Wagen Kenntnis hatte.
Im Übrigen enthält das Urteil keine sachlich-rechtlichen Fehler. Auch die Verurteilung wegen Untreue im Fall „Jarama“ ist unbedenklich.
C. Zur Strafzumessung bemängelt die Revision die Nichtberücksichtigung des § 27c StGB. Dieser Rüge kann der Erfolg nicht versagt werden. Das Urteil enthält keinerlei Feststellungen über die wirtschaftlichen Verhältnisse des Angeklagten. Es lässt nur erkennen, dass er nicht mehr bei der Zollbehörde angestellt ist. Die Strafen von 400.– DM und 1.000.– DM sind nicht so gering, dass sie sich ohne weiteres im Rahmen der wirtschaftlichen Verhältnisse eines ehemaligen Zollsekretärs halten. Insoweit war daher das Urteil ebenfalls aufzuheben.
Unrichtig bemessen, aber zu Gunsten des Angeklagten, ist die Wertersatzstrafe. Nicht auf die Höhe der hinterzogenen Steuer, sondern auf den Wert der Gegenstände, auf die sich die Steuerhinterziehung bezieht, kommt es an.
Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Oberbundesanwalts.
| Dr. Waschow | Dr. Neumann | Dr. Koffka | |||
| Sarstedt | Siemer |