Treffer
BGH Beschluss

Revision des Nebenklägers (Finanzamt) wegen Steuerstrafsachen als unzulässig verworfen

Gericht
BGH
Spruchkörper
3. Strafsenat
Aktenzeichen
3 StR 714/53
Datum
22.04.1954
Rechtsgebiet
Verfahrensrecht
Quelle
Das Finanzamt als Nebenkläger legte Revision gegen ein Urteil wegen Steuerordnungswidrigkeit und Steuerhinterziehung ein; die Revision wurde nur hinsichtlich der Steuerhinterziehung weiter verfolgt. Das Gericht verwirft die Revision als unzulässig, weil die Begründungsvorschriften nicht erfüllt sind und das Finanzamt nur Rügen erheben darf, die das Abgabenrecht betreffen. Eine Rüge der Nichtanwendung allgemeiner Strafvorschriften ist unstatthaft.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Revision eines Nebenklägers ist unzulässig, soweit sie nicht die nach §§ 467 RAbgO, 344 StPO geforderten Begründungsanforderungen erfüllt.

2

Ein Finanzamt als Nebenkläger nach § 467 RAbgO kann Rechtsmittel nur insoweit einlegen, als es zur Verfolgung von Rechtsverletzungen auf dem Gebiet des Abgabenrechts befugt ist.

3

Bei Tateinheit zwischen steuerrechtlichen Vergehen und Straftatbeständen des allgemeinen Strafrechts ist es dem Nebenkläger nicht gestattet, die Nichtanwendung allgemeiner Strafvorschriften geltend zu machen.

4

Soweit sich das Rechtsmittel gegen Angelegenheiten richtet, die nicht die steuerrechtliche Grundlage der Verurteilung betreffen, ist es unstatthaft und als unzulässig zu verwerfen.

Vorinstanzen

Landgericht Kassel, 19. Juni 1953

Rubrum

In der Strafsache gegen den Bauunternehmer Willi █████ aus ███, geboren am ██ ██ ██ in ███, wegen Steuerhinterziehung u. a.

hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs auf die Anhörung des Oberbundesanwalts in der Sitzung vom 22. April 1954

Tenor

Die Revision des Nebenklägers gegen das Urteil des Landgerichts in Kassel vom 19. Juni 1953 wird als unzulässig verworfen.

Die Kosten des Rechtsmittels hat die Staatskasse zu tragen.

Gründe

Der Angeklagte ist durch das angefochtene Urteil wegen Steuerordnungswidrigkeit und wegen Hinterziehung von Lohnsteuer und des Notopfers „Berlin“ für die Monate Mai bis August 1952 zu Geldstrafen verurteilt worden. Obwohl er über seine Verpflichtung zur fristgemäßen Anmeldung und Abführung der genannten Steuern mehrfach und eingehend belehrt worden war, verzögerte er die Anmeldung mit dem Ziel, das Finanzamt über das Bestehen und die Höhe der Steueransprüche im unklaren zu lassen, um seine Zahlungen hinauszuschieben. Auf diese Weise konnte er die von ihm geschuldeten Beträge vorübergehend in seinem Betrieb verwenden.

Die vom Nebenkläger, dem Finanzamt Kassel-Innenstadt, gegen dieses Urteil ohne Beschränkung eingelegte Revision ist vom Beschwerdeführer nur hinsichtlich der Verurteilung wegen Steuerhinterziehung eingeengt worden. Hier bemängelt er, dass das Landgericht den Sachverhalt, der der Verurteilung wegen dieses Vergehens zugrunde liegt, nicht zugleich als Untreue nach § 266 StGB gewürdigt hat.

Die Revision ist zunächst mangels einer nach den §§ 467 RAbgO, 344 StPO vorgeschriebenen Begründung insoweit unzulässig, als die Verurteilung wegen Steuerordnungswidrigkeit angefochten worden ist.

Soweit sie sich im Übrigen gegen die Nichtanwendung des § 266 StGB wendet, ist sie deshalb unstatthaft, weil hier dem Finanzamt die Befugnis zur Einlegung des Rechtsmittels fehlt. Nach § 467 RAbgO hat das Finanzamt im gerichtlichen Steuerstrafverfahren die Rechte eines Nebenklägers. Es kann deshalb nach § 467 Abs. 2 RAbgO, § 401 StPO auch Rechtsmittel einlegen. Seine Befugnis hierzu reicht jedoch nur soweit, wie es nach seiner Stellung im Strafverfahren zur Verfolgung von Rechtsverletzungen auf dem Gebiete des Abgabenrechts berufen ist. Es kann also nur solche Rechtsfehler rügen, die die Verurteilung aus den die Nebenklage rechtfertigenden Steuergesetzen betreffen. Bei etwaiger Tateinheit zwischen Steuervergehen und einem Vergehen des allgemeinen Strafrechts kann die Rüge des Nebenklägers nicht bemängeln, dass die Nichtanwendung eines allgemeinen Strafgesetzes fehlerhaft wäre (BGH 5 StR 518/52 vom 11. Dezember 1952 = Zeitschrift für Zölle und Verbrauchssteuern 1953, S. 86; BayObLG NJW 1952, S. 136).

Daraus folgt, dass die Revision des Nebenklägers auch hinsichtlich der Verurteilung wegen Steuerhinterziehung unstatthaft ist, also nach § 349 Abs. 1 StPO in ihrem ganzen Umfang als unzulässig zu verwerfen war.

RotbergKoenigerMartin
FoersterBusch