Revision der Nebenkläger gegen Freispruch bei Verkehrsunfall verworfen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 905/52
- Datum
- 05.03.1953
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Erhebt der Nebenkläger Revision gegen einen Freispruch wegen desjenigen Tatbestands, der ihm den Weg zur Nebenklage eröffnet hat, ist das Revisionsgericht nur insoweit zur Überprüfung befugt.
Eine vom Nebenkläger erhobene Revision verpflichtet das Revisionsgericht, von Amts wegen auch andere Straftatbestände zu prüfen, sofern sie mit dem angegriffenen Tatbestand tateinheitlich verbunden sind.
Fehlt es an einem inneren (ursächlichen) Zusammenhang zwischen der dem Nebenkläger zugefügten Verletzung und einem anderweitigen strafbaren Zustand des Angeklagten, liegt keine natürliche Handlungseinheit vor und eine Prüfung dieses anderen Tatbestands durch das Revisionsgericht ist ausgeschlossen.
Die Rüge einer Verletzung des § 244 Abs. 4 StPO durch Ablehnung eines Beweisantrags ist unzulässig, wenn der Inhalt des Beweisantrags und der Ablehnungsbeschluss nicht gemäß § 344 Abs. 2 StPO hinreichend angegeben werden.
Vorinstanzen
Landgericht Hannover, 23. September 1952
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Handelsvertreter Max ███ aus ████, geboren am █████ 1916 in ██████, wegen fahrlässiger Tötung pp.
hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 5. März 1953, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Geier als Vorsitzender, Bundesrichter Sarstedt, Bundesrichterin Dr. Koffka, Bundesrichter Schmidt, Bundesrichter Siemer als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt Dr. █████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizobersekretär ██████
Leitsatz
Ist der Angeklagte von der Anschuldigung der fahrlässigen Körperverletzung in Tateinheit mit Übertretung des § 2 StVZO freigesprochen worden und ergeben die Urteilsgründe, dass er der fahrlässigen Körperverletzung nicht schuldig ist, gleichgültig ob der Tatbestand des § 2 StVZO zu Recht verneint ist, und dass auch sonst kein innerer Zusammenhang zwischen den beiden Vorwürfen besteht, dann ist auf die Revision des verletzten Nebenklägers das Urteil nur in Bezug auf die Anwendung des § 230 StGB, nicht auch in Bezug auf § 2 StVZO nachzuprüfen.
Tenor
Die Revision der Nebenkläger gegen das Urteil des Landgerichts in Hannover vom 23. September 1952 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Der Angeklagte befuhr am 20. April 1952 nach durchwachter Nacht und Alkoholgenuss mit seinem Personenkraftwagen von Hannover kommend die Autobahn Braunschweig–Hildesfeld mit einer Geschwindigkeit von etwa 60 km/h. Er fuhr durchweg in der Mitte der Fahrbahn auf dem weißen Trennungsstrich, und zwar mit Rücksicht auf den Gegenverkehr teils mit auf-, teils mit abgeblendetem Licht.
In der Nähe der Ortschaft Garbsen war an der rechten Seite der vom Angeklagten benutzten Fahrbahn ein britischer Tieflader (Tanktransporter) unbeleuchtet abgestellt. Wenige Meter dahinter stand auf der anderen Seite des weißen Trennungsstriches in entgegengesetzter Fahrtrichtung ein schwerer britischer Abschleppwagen. Auf diesen fuhr der Angeklagte mit seinem Volkswagen auf. Er selbst und das im Fond des Wagens sitzende Ehepaar W___ (die Nebenkläger) wurden schwer verletzt. Die Ehefrau des Angeklagten fand bei dem Unfall den Tod. Der Angeklagte wurde nach dem Unfall bewusstlos ins Krankenhaus eingeliefert. Dort wurde eine Blutprobe entnommen. Sie ergab einen Blutalkoholgehalt von 1,38 ‰.
Der Angeklagte ist von dem Vorwurf, den Tod seiner Ehefrau und die Körperverletzungen der Eheleute W___ fahrlässig mitverursacht und dabei die Vorschriften der §§ 1 Abs. 2, 49 StVO und 2, 71 StVZO verletzt zu haben, freigesprochen worden. Die Revisionen der Nebenkläger, die Verletzung verfahrensrechtlicher Bestimmungen und des sachlichen Strafrechts rügen, sind unbegründet.
I.
1.) Die Rüge einer Verletzung des § 244 Abs. 4 StPO durch Ablehnung eines Beweisantrages der Staatsanwaltschaft ist unerheblich. Der Nebenkläger kann seine Revision zwar auch auf die Ablehnung eines Beweisantrages der Staatsanwaltschaft stützen. Die Rüge ist hier aber nicht dem § 344 Abs. 2 StPO entsprechend begründet worden. Die Beschwerdeführer haben nicht, wie es erforderlich gewesen wäre, den Inhalt des Beweisantrages und des gerichtlichen Ablehnungsbeschlusses mitgeteilt (vgl. BGHSt 3, 213). Das Vorbringen der Revision ist nicht aus sich selbst heraus verständlich.
2.) Das übrige Vorbringen zur Verfahrensrüge fällt mit der Sachrüge zusammen und bedarf daher keiner gesonderten Prüfung.
II.
1.) Das Urteil ist zu dem Ergebnis gekommen, dass der Angeklagte den Tod seiner Ehefrau und die Körperverletzungen der Nebenkläger nicht fahrlässig verursacht habe. Es ist hierzu aus folgenden Erwägungen gekommen:
a) Die Geschwindigkeit von 60 km/h sei auf der Autobahn nicht zu hoch gewesen.
b) Es habe nicht festgestellt werden können, dass der Angeklagte infolge Alkoholgenusses nicht mehr die Fähigkeit gehabt habe, sein Kraftfahrzeug sicher zu führen.
c) In der Hauptverhandlung hatten sich einwandfreie Feststellungen über die Beleuchtung der am Unfall beteiligten englischen Fahrzeuge und auch des Wagens des Angeklagten zur Zeit des Zusammenstoßes nicht treffen lassen. Wenn der englische Abschleppwagen schon längere Zeit vor dem Unfall beleuchtet gewesen sein sollte, habe der Angeklagte nach der Stellung des Fahrzeuges dessen Lichter für die Lichter eines auf der anderen Fahrbahn entgegenkommenden Fahrzeuges halten können, sei durch sie geblendet worden und habe seinerseits abblenden müssen. Er habe dann den seitlich abgestellten, unbeleuchteten Tieflader erst in Höhe seiner hinteren Begrenzung bemerken können. Auf die Entfernung von nur noch etwa 15 m bis zur Unfallstelle habe der Angeklagte dann bei der Geschwindigkeit seines Wagens von 60 km/h den Unfall nicht verhindern können, selbst wenn er völlig nüchtern gewesen wäre. Folge man dagegen der als glaubwürdig angesehenen Bekundung des Nebenklägers W___, dass nämlich die Lichter des Abschleppwagens erst 2 bis 3 Sekunden vorher eingeschaltet oder sichtbar geworden seien, so habe die Entfernung von der Unfallstelle etwa 40 bis 45 m betragen. Bei Zubilligung einer „Schrecksekunde“ seien dem Angeklagten dann nur 25 bis 30 m für Gegenmaßnahmen verblieben. Bei der Bremsverzögerung des vom Angeklagten gesteuerten Volkswagens hätte sich der Zusammenstoß selbst dann nicht vermeiden lassen, wenn der Angeklagte in völlig nüchternem Zustand rechtzeitig gebremst hätte. Es sei daher unerheblich, ob der Angeklagte etwa verspätet gebremst habe und dieses auf den Alkoholgenuss zurückzuführen sei.
2.)
a) Die Revision beanstandet es zunächst, die Strafkammer habe nicht geprüft, ob die normalerweise auch nachts auf einer Autobahn nicht zu beanstandende Geschwindigkeit von 60 km/h nicht mit Rücksicht auf den vorherigen Alkoholgenuss zu hoch gewesen und als fahrlässig zu bezeichnen und hiernach der Unfall vom Angeklagten schuldhaft verursacht sei. Aus den nachfolgenden Erörterungen ergibt sich jedoch, dass diese Frage für eine Verurteilung des Angeklagten wegen der mit der Nebenklage verfolgten fahrlässigen Körperverletzung letzten Endes nicht von Bedeutung ist.
b) Denn aus dem gesamten Inhalt des angefochtenen Urteils ergibt sich, dass die Strafkammer zu dem Ergebnis gelangt ist, dass eine restlose Aufklärung des Unfalles nicht möglich gewesen sei, und zwar vor allem mit Rücksicht auf den vom deutschen Gericht nicht aufklärbaren Anteil der Angehörigen der Besatzungsmacht, deren Angaben vor der englischen Militärpolizei den größten Bedenken begegnen. Insbesondere hat sich die Strafkammer nicht davon überzeugen lassen, dass die Bedienungsmannschaften bei ihren Manövern, den mit einem Tank beladenen, teilweise in den weichen Boden neben der Autobahn geratenen Tieflader wieder auf die feste Fahrbahn zu bringen, die Unfallstelle ordnungsgemäß beleuchtet und abgesperrt hätten. Das Gericht weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass in der Zeit von 23 Uhr bis 3 Uhr (Unfallzeit 4 Uhr morgens) mehrere andere Kraftfahrer die Unfallstelle durchfahren, diese unbeleuchtet gefunden haben und, obwohl sie sich der Unfallstelle unter günstigeren Bedingungen näherten, einem Zusammenstoß nur im letzten Augenblick entgangen seien. Die Revision meint allerdings, das Gericht habe hieraus gerade den für den Angeklagten ungünstigen Schluss ziehen müssen, dass die anderen, nüchternen Kraftfahrer einen Unfall vermieden hätten und nur der angetrunkene Angeklagte dieses nicht gekonnt habe. Dem gegenüber weist aber das Urteil mit Recht darauf hin, dass sich der Stand der Fahrzeuge der englischen Truppe mehrmals geändert haben werde. Gerade daraus, dass die Bergungsarbeiten zur Zeit des Unfalles offenbar im Wesentlichen beendet waren, konnte sich für den Angeklagten eine gegenüber den übrigen Kraftfahrern besondere, für keinen Kraftfahrer voraussehbare, höchst ungewöhnliche Lage ergeben.
In diesem Zusammenhang müssen auch die oben unter I. wiedergegebenen Ausführungen der Strafkammer verstanden werden. Das Gericht erörtert hier nur zwei der bei der ungeklärten Lage möglichen Fälle, nämlich einmal, der Abschleppwagen sei seit längerer Zeit beleuchtet gewesen, zum anderen, seine Lichter seien erst 2 bis 3 Sekunden vor dem Unfall eingeschaltet oder sichtbar geworden. Es kann nun dahingestellt bleiben, ob die Erwägungen der Strafkammer zu diesen beiden Fällen in allen Punkten zutreffend sind; auf jeden Fall ergeben die Ausführungen, dass die Strafkammer es nicht für widerlegbar ansieht, dass der englische Abschleppwagen erst 2 bis 3 Sekunden vor dem Unfall als nicht voraussehbares Hindernis auftauchte. Alsdann ist die Schlussfolgerung der Strafkammer, dass der Unfall dem Angeklagten mangels Beweises nicht als schuldhaft verursacht anzurechnen sei, nicht zu beanstanden.
III.
Die von den Nebenklägern zulässigerweise auf die Verletzung des § 230 StGB gestützte, im Ergebnis aber insoweit nicht begründete Revision schafft mit Rücksicht auf die vom Landgericht im Einzelnen getroffenen Feststellungen verfahrensrechtlich keine Möglichkeit, das Urteil auch daraufhin nachzuprüfen, ob die Strafkammer auch eine Übertretung des § 2 StVZO ohne Rechtsirrtum verneint hat. Hierbei war davon auszugehen, dass die Nebenkläger nur die Verletzung des § 230 StGB als des einzigen Tatbestandes, der ihnen den Weg zur Nebenklage eröffnete, rügen konnten. Außerdem ist zu beachten, dass eine vom Nebenkläger zulässig erhobene Revision dem Revisionsgericht die Pflicht auferlegt, von Amts wegen auch zu prüfen, ob der Tatrichter andere Straftatbestände, die mit dem von der Nebenklage erfassten Tatbestand untrennbar verbunden sind, rechtlich einwandfrei beurteilt hat. Dies ist dann der Fall, wenn andere Straftaten mit dem der Nebenklage zugänglichen Straftatbestand tateinheitlich zusammentreffen (5 StR 518/52 v. 11.12.1952). Grundsätzlich gilt dies auch dann, wenn der mit der Nebenklage verfolgbare Straftatbestand nicht angenommen worden ist. Dann ist die einheitliche natürliche Handlung auch darauf zu prüfen, ob sie einen anderen mit der Nebenklage nicht verfolgbaren Straftatbestand enthält.
Das ist nach den für das Revisionsgericht bindenden Feststellungen der Strafkammer hier nicht der Fall. Hiernach ist die etwa bei dem Angeklagten vorhanden gewesene Angetrunkenheit und dadurch bedingte Fahrtüchtigkeit für die Körperverletzung der Nebenkläger nicht ursächlich gewesen. Es fehlt damit an jedem inneren Zusammenhang zwischen dem zur Körperverletzung der Nebenkläger führenden Unfall und der etwaigen Fahrtüchtigkeit des Angeklagten. Allein der Umstand, dass der für eine Bestrafung nach § 2 StVZO in Betracht kommende Zustand auch noch zur Zeit des Unfalles bestanden haben kann, reicht für eine natürliche Handlungseinheit nicht aus. Damit entfällt für das Revisionsgericht die Möglichkeit der Nachprüfung, ob das Landgericht den Angeklagten auch von dem Vorwurf einer Übertretung des § 2 StVZO zutreffend freigesprochen hat.
Die Revision der Nebenkläger war daher zu verwerfen.
| Dr. Koffka | Dr. Geier | Siemer | |||
| Sarstedt | Schmidt |