Aufhebung der Unterbringungsanordnung nach § 42b StGB; sonstige Revision verworfen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 517/63
- Datum
- 03.12.1963
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Der Eröffnungsbeschluss muss den Angeklagten nach § 265 Abs. 2 StPO auf die Möglichkeit einer Unterbringung nach § 42b StGB hinweisen, bevor eine solche Maßregel angeordnet wird.
Unterbleibt der Hinweis nach § 265 Abs. 2 StPO, ist die Anordnung der Unterbringung rechtsfehlerhaft und aufzuheben, wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass der Hinweis das Verteidigungsverhalten und den Ausgang beeinflusst hätte.
Ein Versehen bei der Anrechnung bereits verbüßter Strafen bei der Bildung einer Gesamtstrafe begründet keinen Revisionsgrund, soweit der Angeklagte hierdurch nicht beschwert ist.
Das Fehlen einer besonderen Begründung zu mildernden Umständen (z. B. nach § 263 Abs. 2 StGB) deutet nicht zwingend auf deren Nichtberücksichtigung hin, wenn aus der Gesamtwürdigung ersichtlich ist, dass ein ausdrücklicher Ausspruch als entbehrlich angesehen wurde.
Vorinstanzen
Landgericht Braunschweig, 3. September 1963
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Arbeiter Karl-Heinz ████ geboren am ████████████ in ██, zur Zeit in anderer Sache in Strafhaft, wegen schweren Diebstahls u. a. hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 3. Dezember 1963, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Prof. Sarstedt als Vorsitzender,
Bundesrichterin Dr. Koffka Bundesrichter Siemer Bundesrichter Schmitt Bundesrichter Kersting als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof █████████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizobersekretär ██████
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Braunschweig vom 3. September 1963 samt den Feststellungen aufgehoben, soweit es die Unterbringung des Angeklagten in einer Heil- oder Pflegeanstalt angeordnet hat.
Im Übrigen wird die Revision verworfen.
Gründe
Im Umfange der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen, das auch über die Kosten des Rechtsmittels zu entscheiden hat.
Von Rechts wegen
Die Revision des Angeklagten hat nur teilweise Erfolg.
1. Die Angriffe der Revision gegen die Schuldspruche sind, soweit sie sich nicht als unbeachtliche Angriffe gegen die Feststellungen des Landgerichts erweisen, offensichtlich unbegründet.
2. Ebenso sind durchweg die Angriffe gegen die Strafzumessung zu beurteilen. Einzugehen ist nur auf folgende Punkte:
a) Das Landgericht hat für den Betrug eine Gefängnisstrafe von zwei Monaten gegen den Angeklagten verhängt. Das Urteil enthält insoweit keine besondere Begründung, geht insbesondere nicht darauf ein, ob auch insoweit mildernde Umstände vorliegen. Hieraus kann jedoch nicht mit der Revision geschlossen werden, das Landgericht habe den § 263 Abs. 2 StGB übersehen und deshalb nicht anstelle der geringfügigen Freiheitsstrafe auf Geldstrafe erkannt. Es muss vielmehr davon ausgegangen werden, dass die Strafkammer nach Lage des Falles einen ausdrücklichen Ausspruch hierüber bei dem vielfach vorbestraften Angeklagten als überflüssig angesehen hat.
b) Das Landgericht hat die Einzelstrafen aus dem Urteil vom 9. Juli 1963 gemäß § 79 StGB zur Gesamtstrafenbildung mit den im angefochtenen Urteil verhängten Einzelstrafen herangezogen. Die Strafkammer hat hierbei übersehen, dass die im Urteil vom 9. Juli 1963 verhängte Gesamtstrafe von vier Monaten durch die Untersuchungshaft bereits verbüßt war.
Durch dieses Versehen der Strafkammer ist der Angeklagte jedoch nicht beschwert. Denn hätte das Landgericht nur aus den im angefochtenen Urteil verhängten Strafen von einem Jahr und von zwei Monaten Gefängnis eine Gesamtstrafe gebildet, so hätte die Einsatzstrafe von einem Jahr Gefängnis erhöht werden müssen (§ 74 Abs. 2 StGB), so dass gegen den Angeklagten insgesamt jedenfalls auf einen Tag Gefängnis über ein Jahr hinaus hätte erkannt werden müssen. Hierzu wäre dann die Gesamtstrafe von vier Monaten aus dem Urteil vom 9. Juli 1963 gekommen. Jetzt ist gegen den Angeklagten insgesamt auf ein Jahr und drei Monate Gefängnis erkannt worden, von denen bereits vier Monate verbüßt worden sind.
3. Die neben der Gesamtstrafe angeordnete Unterbringung des Angeklagten in einer Heil- oder Pflegeanstalt kann nicht bestehen bleiben.
Der Eröffnungsbeschluss erwähnt nicht, dass eine Unterbringung nach § 42b StGB in Betracht kommen könnte. Das Landgericht hätte den Angeklagten daher nach § 265 Abs. 2 StPO auf die Bestimmung des § 42b StGB hinweisen müssen, bevor es die Unterbringung des Angeklagten in einer Heil- oder Pflegeanstalt anordnete (vgl. hierzu BGHSt 2, 85 für § 42b StGB und BGHSt 18, 288 für § 42m StGB). Dass es nicht geschehen ist, beanstandet die Revision mit Recht.
Da nicht auszuschließen ist, dass sich der Angeklagte und sein Verteidiger bei entsprechendem Hinweis erfolgreich gegen die Anordnung aus § 42b StGB gewehrt hätten, muss diese aufgehoben werden.
Die Entscheidung entspricht dem Antrag der Bundesanwaltschaft.
| Sarstedt | Siemer | Kersting | |||
| Koffka | Schmitt |