Revision: Aufhebung von Unterbringungsanordnungen (§42b/§42c StGB) und Zurückverweisung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 159/66
- Datum
- 26.04.1966
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine wahlweise (entweder-oder) Anordnung von Unterbringungsmaßnahmen ist nur wirksam, wenn sie durch einen entsprechenden Hinweis des Vorsitzenden gedeckt wird.
Urteilsgründe müssen mit dem Urteilsspruch übereinstimmen; weichen sie voneinander ab (z. B. gleichzeitige vs. wahlweise Anordnung), liegt ein Rechtsfehler vor.
Die Anordnung einer Unterbringung in einer Trinkerheilanstalt oder Entziehungsanstalt nach § 42b StGB setzt die Darlegung der Erfolgsaussicht der Maßnahme voraus; fehlt eine solche Darlegung oder sprechen die tatsächlichen Ausführungen dagegen, ist die Maßnahme nicht tragfähig.
Der Bundesgerichtshof hebt nur die Teile eines Urteils auf, die wegen eines Rechtsfehlers nicht halten; hinsichtlich übriger Teile bleibt die Revision unbegründet (§ 349 Abs. 2, 3 StPO).
Vorinstanzen
Schwurgericht bei dem Landgericht Ellwangen, 13. Dezember 1965
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
1 StR 159/66
in der Strafsache gegen ██ ██ aus ██████████, Kreis [REDACTED], den Rentner Jakob [REDACTED], geboren am [REDACTED] 1907 in █████████████████, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen versuchten Totschlags.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers in der Sitzung vom 26. April 1966 einstimmig
Tenor
I. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Schwurgerichts bei dem Landgericht Ellwangen vom 13. Dezember 1965 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben, soweit es die Anordnung von Unterbringungsmaßnahmen betrifft (§ 349 Abs. 4 StPO). Insoweit wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Schwurgericht bei dem Landgericht Heilbronn zurückverwiesen.
Gründe
Wie der Verteidiger zutreffend rügt, wurde die angeordnete wahlweise Unterbringung (entweder – oder) durch den Hinweis des Vorsitzenden nicht gedeckt (vgl. auch BGHSt 18, 288 ff.; BGH Urt. v. 3. Dezember 1963 – 5 StR 517/63; Schwarz/Kleinknecht, 26. Aufl., Anm. 6 zu § 265 StPO). Übrigens ist in den Urteilsgründen (S. 27, 28 UA), im Gegensatz zum Urteilsspruch, von einer gleichzeitigen Anordnung beider Maßnahmen (sowohl als auch; § 42b StGB) die Rede. Abgesehen davon fehlt bezüglich der Anordnung der Unterbringung in einer Trinkerheilanstalt oder Entziehungsanstalt (§ 42b StGB) die Darlegung der Erfolgsaussicht (RG JW 1936, 452 Nr. 14). Die Ausführungen S. 28 UA sprechen gegen eine solche, was die Voraussetzungen des § 42c StGB betrifft.
II. Im Übrigen wird die Revision verworfen, weil das Urteil sonst keinen Rechtsfehler aufweist (§ 349 Abs. 2, 3 StPO).
Seibert Mai Hübner Pikart Pfeiffer Dr. [REDACTED]