Treffer
BGH Urteil

Aufhebung der Unterbringung nach § 42b StGB mangels tragfähiger Wiederholungsgefahr

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 514/57
Datum
26.11.1957
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Angeklagte wurde wegen Betäubungsmittel- und Urkundenstraftaten in einer Heil- oder Pflegeanstalt untergebracht. Der BGH hebt das Urteil auf, weil die Feststellungen die gesetzlichen Voraussetzungen des § 42b StGB nicht belegen. Es fehlen konkrete Befunde zu krankhafter Disposition und tragfähige Anhaltspunkte für eine erhebliche Wiederholungsgefahr; bloße Vermutungen über wirtschaftliche oder berufliche Risiken genügen nicht. Die Sache wird zur neuen Verhandlung an das Landgericht zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Unterbringung nach § 42b StGB setzt in der Regel Geisteskrankheit, Geistesschwäche oder lang andauernde krankhafte Störungen der Geistestätigkeit voraus; eine körperliche Erkrankung kann nur gleichstehen, wenn sie wegen Haltlosigkeit leicht zur Sucht führt.

2

Die bloße Gefahr, dass eine ehemals Suchtkranke sich vorwiegend durch Selbstschädigung oder Beschaffungskriminalität für die eigene Sucht gefährdet, reicht nicht aus, um eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit i.S. von Maßregeln der Sicherung anzunehmen.

3

Für die Annahme erheblicher Wiederholungsgefahr bedarf es konkreter, tragfähiger Feststellungen; allgemeine Erfahrungsworte oder spekulative Prognosen zu wirtschaftlichen, familiären oder berufsbedingten Belastungen genügen nicht.

4

Zur Begründung einer Unterbringung dürfen Unterhaltsansprüche oder künftige Unterhaltspflichten Dritter nicht ohne ausreichende tatsächliche Feststellungen bloß unterstellt werden.

Vorinstanzen

Landgericht Flensburg, 22. Mai 1957

Rubrum

Im Namen des Volkes

In dem Sicherungsverfahren gegen die Ehefrau Ruth ███████ geborene ███████ aus ████, Kreis ████, geboren ███████████████ in ████, zur Zeit in Unterbringungshaft, wegen Unterbringung

hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 26. November 1957, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender,

Bundesrichterin Dr. Koffka, Bundesrichter Schmidt, Bundesrichter Siemer, Bundesrichter Dr. Borker als beisitzende Richter,

Landgerichtsrat ██████████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellte ██ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

Auf die Revision der Beschuldigten ██████ wird das Urteil des Landgerichts in Flensburg vom 22. Mai 1957 samt den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

- Von Rechts wegen -

Gründe

Gegen die Beschuldigte ist im Unterbringungsverfahren die Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt angeordnet worden.

Hiergegen richtet sich die Revision der Beschuldigten. Sie hat Erfolg.

I.

Die Beschuldigte ist die Ehefrau eines Arztes. Sie ist als Apothekenhelferin ausgebildet und war in der Praxis ihres Mannes als Sprechstundenhelferin tätig. Als solche hatte sie nach seinen Anweisungen Rezeptformulare auszufüllen, die er dann unterschrieb, gelegentlich auch in seiner Abwesenheit von ihm bereits vorher unterschriebene Blankoformulare auszufüllen. Sie litt an heftigen Gallen- und Migräneanfällen und bekam dann von ihrem Mann eine Spritze Morphium zur Linderung der Schmerzen, um weiterhin in der Praxis mitarbeiten zu können. Ende 1955 begann sie, bei heftigen Migräneanfällen sich nachts heimlich Betäubungsmittel aus dem Praxisbedarf ihres Mannes zu holen und einzunehmen. Dadurch wurde sie süchtig. Seit Anfang 1956 nahm sie zunächst täglich Opiumtropfen und Polamidon, im zweiten Halbjahr des Jahres 1956 gab sie sich selbst Morphiumspritzen. Schließlich spritzte sie sich jeden Tag 8 bis 10 ccm Morphium ein. Außerdem verschaffte sie der früheren Mitbeschuldigten ████, die ebenfalls Sprechstundenhilfe des Dr. ██████████ war, laufend das Betäubungsmittel Polamidon. Die Beschuldigte ████████ war wesentlich älter als die Beschuldigte ████; letztere stand völlig unter ihrem Einfluss.

Die Betäubungsmittel für sich und die Beschuldigte ████ erlangte die Beschuldigte ████████ in der Weise, dass sie die erwähnten Blankorezepte, die ihr Ehemann ihr am Ende der Sprechstunden hinterlassen hatte, selbst ihren Zwecken entsprechend ausfüllte, oder dass sie in die von ihr nach den Weisungen ihres Mannes ausgefüllten und dann von ihm unterschriebenen Rezepte nachträglich Verordnungen von Morphium und Polamidon einfügte. Wenn die Arzneien von den Apotheken gebracht wurden, entnahm sie diejenigen Betäubungsmittel, die sie selbst „verordnet“ hatte. Die Rezepte, die die Beschuldigte ████████ änderte, waren nach ihren nicht zu widerlegenden Angaben in der Hauptsache solche, die für Privatpatienten bestimmt waren. Die Beschuldigte stellte den Privatpatienten die Kosten für die von ihr dazugeschriebenen Betäubungsmittel, die sie mit den Kosten für die anderen Arzneien zunächst für die Patienten auslegte, nicht in Rechnung, so dass diese nicht geschädigt wurden. In den Fällen, in denen sie Rezepte für Krankenkassenpatienten, und zwar solche der Ersatzkrankenkassen, fälschte, bezahlte die Krankenkasse die Kosten für die zusätzlich von der Beschuldigten aufgeschriebenen Betäubungsmittel.

II.

Die Strafkammer sieht in dem Verhalten der Beschuldigten den äußeren Tatbestand einer fortgesetzten Urkundenfälschung in Tateinheit mit fortgesetztem Verstoß gegen das Betäubungsmittelgesetz und mit Betrug. Sie führt aus, die Beschuldigte könne hierfür nicht bestraft werden, weil sie im Zustand der Zurechnungsunfähigkeit gehandelt habe. Jedoch müsse gegen sie die Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt angeordnet werden, weil die öffentliche Sicherheit dies erfordere. Wenn man nämlich die Beschuldigte jetzt in Freiheit ließe, würde sie mit großer Wahrscheinlichkeit alsbald wieder süchtig werden und zur Erlangung der Suchtmittel erneut Straftaten von der Art der früheren begehen. Die Beschuldigte sei von Anfang 1956 bis März 1957 in starkem Maße süchtig gewesen. Wenn sie auch jetzt, nachdem sie zwei Monate lang im Landeskrankenhaus Schleswig einstweilen untergebracht gewesen sei, keine Ausfallserscheinungen mehr zeige, so halte das Gericht es doch nach den Erfahrungssätzen auf diesem Gebiet für ausgeschlossen, dass sie schon genügend entwöhnt sei und ohne nahe Gefahr, bald wieder rückfällig zu werden, entlassen werden könnte. Die Beschuldigte befinde sich in wirtschaftlicher und seelischer Hinsicht in schwieriger Lage. Ihr Ehemann habe sich von ihr abgewendet und klage gegen sie auf Scheidung. Sie stehe allein, und es werde in der Freiheit für sie nicht leicht sein, eine passende Stellung zu finden, in der sie ihren Lebensunterhalt verdienen könne. Verwicklungen dieser Art führten erfahrungsgemäß häufig dazu, dass Menschen, die betäubungsmittelsüchtig gewesen seien, abermals zum Suchtmittel griffen, um den seelischen Druck, unter dem sie litten, zu betäuben. Es komme hinzu, dass die Beschuldigte das verständliche Bestreben haben müsse, sich in den erlernten Berufen einer Apothekenhelferin oder einer Sprechstundenhilfe zu betätigen. Gerade hier sei sie in besonderem Maße der Versuchung ausgesetzt, sich Betäubungsmittel auf unerlaubte Weise zu beschaffen, weil sie einen leichteren Zugang dazu habe, als er Personen offenstehe, die nicht zum sogenannten medizinischen Personal gehörten. Es könne daher nicht verantwortet werden, von der Unterbringung abzusehen.

III.

Diesen Ausführungen vermag der Senat im Ergebnis nicht zu folgen.

1.) Offensichtlich unbegründet sind allerdings die Angriffe der Revision gegen die strafrechtliche Würdigung der von der Beschuldigten begangenen Taten.

2.) Hingegen rechtfertigen die bisherigen Feststellungen der Strafkammer die Unterbringung der Beschuldigten in einer Heil- oder Pflegeanstalt nicht.

a) Wie das Reichsgericht und der Bundesgerichtshof wiederholt ausgesprochen haben, können im Regelfall nur solche Personen nach § 42b StGB untergebracht werden, die geisteskrank oder geistesschwach sind oder an mehr oder weniger lang andauernden krankhaften Störungen der Geistestätigkeit leiden (RGSt 73, 44, 46; 73, 177, 179; BGHSt 7, 35; BGH NJW 1957, 429 Nr. 14).

Allerdings kann eine körperliche Krankheit einer geistigen Erkrankung dann gleichstehen, wenn sie infolge der Haltlosigkeit eines Menschen leicht zur Rauschmittelsucht führen kann (vgl. die beiden oben angeführten Entscheidungen des Bundesgerichtshofs und die für die Amtliche Sammlung bestimmte Entscheidung 1 StR 263/57 vom 5.7.1957).

Nach den Feststellungen der Strafkammer war die Beschuldigte zur Zeit des Urteils nicht mehr süchtig. Dass sie nach wie vor an einer krankhaften Disposition zu Gallen- oder Migräneanfällen leide, die dazu führen könnten, dass sie zu Suchtmitteln greife, stellt das Urteil nicht fest. Insoweit unterscheidet sich der Fall von dem des Urteils des Bundesgerichtshofs 1 StR 263/57 vom 5.7.1957.

b) Die Ausführungen der Strafkammer lassen die Möglichkeit immerhin offen, dass diese die Gefahr, die Beschuldigte werde sich mit hoher Wahrscheinlichkeit wieder durch strafbare Handlungen Rauschmittel verschaffen, nur dann für gegeben hält, wenn die Beschuldigte wieder als Sprechstundenhilfe oder Apothekenhelferin tätig wird. Dass die Beschuldigte wahrscheinlich einen solchen Beruf ergreifen werde, begründet die Strafkammer u.a. damit, dass sie sich in Zukunft ihren Lebensunterhalt selbst verdienen müsse. Die hierzu gemachten Ausführungen der Strafkammer erwecken die Besorgnis, diese sei davon ausgegangen, dass die Beschuldigte schon deshalb keine Unterhaltsansprüche mehr gegen ihren Ehemann habe, weil dieser sich von ihr abgewandt und die Scheidungsklage erhoben habe. Das wäre rechtsirrig.

Die etwaigen Unterhaltsverpflichtungen des Ehemannes der Beschuldigten bestimmen sich während der Scheidung nach § 1361 BGB, nach der Scheidung nach §§ 58 ff. EheG unter Berücksichtigung des Gleichberechtigungsgrundsatzes. Ob danach in Zukunft der Ehemann der Beschuldigten für ihren Unterhalt aufkommen muss, lässt sich aus den bisherigen Feststellungen des Urteils nicht beurteilen.

c) Nach den Feststellungen hat die Beschuldigte Betrügereien nur in ganz geringem Umfange begangen; ihre zugunsten der früheren Mitbeschuldigten █████ begangenen Taten (Urkundenfälschung in Tateinheit mit Vergehen gegen das Opiumgesetz) erklärt das Urteil mit ihrer besonderen Abhängigkeit gegenüber dieser süchtigen Frau. Die knappen Darlegungen des Urteils über die Wiederholungsgefahr ergeben nicht, dass die Strafkammer in Zukunft Betrügereien in einem irgendwie wesentlichen Ausmaße oder Opiumvergehen und Urkundenfälschungen zugunsten Dritter erwartet. Soweit aber nur zu erwarten ist, dass die Beschuldigte sich durch Urkundenfälschungen für sich selbst Rauschgifte verschafft, ohne dass sonstige Straftaten von ihr im Zustande der Berauschtheit zu erwarten sind, lässt sich nicht sagen, dass diese Taten die öffentliche Sicherheit gefährden würden. Vielmehr würde die Beschuldigte durch derartige Taten in erheblichem Maße nur sich selbst gefährden; das genügt aber nicht zur Unterbringung nach § 42b StGB.

Aus diesen Gründen muss das Urteil aufgehoben werden.

Dr. KoffkaSarstedtSiemer
SchmidtBorker

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