Unterbringung nach § 42b StGB wegen Rauschmittelsucht trotz fehlender Geisteskrankheit
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 263/57
- Datum
- 05.07.1957
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Unterbringung nach § 42b StGB kann auch bei fehlender krankhafter Störung der Geistestätigkeit angeordnet werden, wenn aufgrund körperlicher oder seelischer Beschaffenheit wiederholt Rauschmittelsucht zu erwarten ist.
Eine Wiederholungsgefahr rechtfertigt die Anordnung einer Maßregel der Besserung und Sicherung, insbesondere wenn frühere Entziehungskuren erfolglos blieben und Rückfälle dokumentiert sind.
Das Fehlen einer gegenwärtigen Sucht oder Heilungsbedürftigkeit schließt die Anordnung nach § 42b StGB nicht aus; der Pflegebedarf im gefährlichen Zustand genügt.
Straftaten, die im Zustand der Zurechnungsunfähigkeit begangen wurden, können als Grundlage für eine Unterbringungsanordnung dienen, wenn dadurch eine erhebliche Gefahr für die öffentliche Sicherheit besteht.
Vorinstanzen
Landgericht Tübingen, 22. März 1957
Rubrum
In dem Sicherungsverfahren gegen ███ den Seemann Walter █████, geboren am ██ 1912 in ██████, zuletzt wohnhaft in █████, zur Zeit einstweilen untergebracht, wegen Unterbringung
hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 5. Juli 1957, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Hörchner als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Peetz, Bundesrichter Mantel, Bundesrichter Werner, Bundesrichter Dr. Hüchner als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt ███████ in der Verhandlung, Bundesanwalt Dr. ████████ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ████ als ██████████████ der Geschäftsstelle,
Leitsatz
Leidet der Täter zwar nicht an einer krankhaften Störung der Geistestätigkeit, verfällt er jedoch auf Grund seiner körperlichen und seelischen Beschaffenheit immer wieder der Rauschmittelsucht, sobald er sich wieder in Freiheit befindet, so kann seine Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt auch dann angeordnet werden, wenn er im Zeitpunkt der Entscheidung infolge der langen Haft nicht süchtig ist (im Anschluß an BGH NJW 1957, 429 Nr. 14).
Tenor
Die Revision des Beschuldigten gegen das Urteil des Landgerichts Tübingen vom 22. März 1957 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Die Strafkammer hat die Unterbringung des Beschuldigten in einer Heil- oder Pflegeanstalt angeordnet. Seine Revision, mit der er die Verletzung sachlichen Rechts rügt, ist unbegründet.
Der Beschwerdeführer hat sich im September 1956 von elf Ärzten Verschreibungen für Ticarda, Polamidon und Dolantin geben lassen, indem er ihnen vorspiegelte, bei der Allgemeinen Ortskrankenkasse versichert zu sein. Die verschriebenen Rauschmittel hat er sodann in Apotheken bezogen. Er ist hierbei infolge seiner Rauschmittelsucht zurechnungsunfähig gewesen. Er ist an sich weder geisteskrank noch geistesschwach, zur Zeit infolge der langen Haft auch nicht mehr süchtig. Die Strafkammer ist aber überzeugt, daß sich der Beschwerdeführer, wenn er in Freiheit ist, wegen seiner Haltlosigkeit von Rauschmitteln nicht fernhalten kann und dann wieder der Sucht verfallen und Betrügereien und Urkundenfälschungen begehen wird. Sie stellt fest, daß sich dieser Gefahr für die öffentliche Sicherheit nur durch die Unterbringung des Beschuldigten begegnen läßt.
Diesen Ausführungen vermag der Senat aus Rechtsgründen nicht entgegenzutreten.
Die Revision kann nicht in Zweifel ziehen, daß der Beschuldigte im Zustande der Zurechnungsunfähigkeit mit natürlichem Vorsatz Handlungen begangen hat, die den äußeren Tatbestand des § 263 StGB erfüllen. Dann aber war seine Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt anzuordnen, wenn die öffentliche Sicherheit dies erfordert. Das hat die Strafkammer rechtlich einwandfrei mit der Begründung bejaht, der Beschwerdeführer werde infolge seiner Haltlosigkeit mit großer Wahrscheinlichkeit wieder der Rauschmittelsucht verfallen und dann erhebliche Straftaten begehen (vgl. hierzu BGH 1 StR 237/57 vom 29. Mai 1957).
Bundesgerichtshof und Reichsgericht haben mehrfach ausgesprochen, daß die Unterbringung nach § 42b StGB im Regelfall nur für solche Personen in Betracht kommt, die geisteskrank oder geistesschwach sind oder an andauernden krankhaften Störungen der Geistestätigkeit leiden (RGSt 73, 44, 46; 73, 177, 179; BGHSt 7, 35; BGH NJW 1957, 429). Hieran ist festzuhalten. Bei einem geistig gesunden Menschen, der einmal im Zustande der Zurechnungsunfähigkeit eine mit Strafe bedrohte Handlung begangen hat, fehlt es im allgemeinen an einer Wiederholungsgefahr.
Anders ist es in dem vorliegenden Fall. Der Beschwerdeführer ist magenkrank. Sobald bei ihm Schmerzen auftreten, greift er zu Rauschmitteln. Die körperliche Beschaffenheit des Beschwerdeführers, die infolge seiner Haltlosigkeit zur Rauschmittelsucht führt, kann die Grundlage für eine Anordnung nach § 42b StGB bilden (vgl. BGHSt 7, 35 f.; BGH NJW 1957, 429 Nr. 14).
Der Beschwerdeführer hat, wie die Strafkammer feststellt, bereits vier längere Entziehungskuren durchgemacht und ist dennoch immer wieder der Rauschsucht verfallen. Bei dieser Sachlage ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden, daß der Tatrichter die Auffassung vertritt, nur eine Maßregel nach § 42b StGB könne die Gefahren bannen, die von dem Beschuldigten für die öffentliche Sicherheit ausgehen.
Der Beschwerdeführer bedarf zwar zur Zeit nicht der Heilung. Hiervon ist jedoch die Anordnung nach § 42b StGB nicht abhängig. Der Beschwerdeführer ist in seinem Zustande, der für die Allgemeinheit gefährlich ist, zu pflegen (vgl. BGH JZ 1957, 695).
Dr. Peetz ist, bevor er das abgesetzte Urteil unterzeichnen konnte, infolge Beurlaubung an der Unterzeichnung verhindert.
| Senatspräsident Dr. Hörchner | Bundesrichter Dr. Peetz | Bundesrichter Dr. Hüchner | |||
| Bundesrichter Mantel | Bundesrichter Werner |