Treffer
BGH Urteil

Revision im Sicherungsverfahren: Unterbringung und Kostenentscheidung verworfen

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 246/60
Datum
02.09.1960
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Beschuldigte richtete im Sicherungsverfahren Revision gegen das Urteil des Landgerichts Flensburg, insbesondere gegen die Ablehnung der Unterbringung und die Kostenentscheidung. Der BGH verwirft die Revision; Verfahrensrügen greifen nicht durch und die Tatwürdigung des Landgerichts bleibt im Ergebnis zutreffend. Das Gericht bestätigt, dass Betäubungsmittelsucht eine länger andauernde geistige Erkrankung i.S. § 51 StGB sein kann und die Voraussetzungen für Unterbringung sowie Auslagenersatz zu Recht verneint wurden.

Abstrakte Rechtssätze

1

Für den Auslagenersatz nach § 467 Abs. 2 StPO sind nur solche Umstände maßgeblich, die dem Gericht genügen würden, zu einer Freisprechung zu gelangen.

2

Die Verlesung eines früheren Urteils in der Hauptverhandlung stellt keine Vernehmung dar und verletzt nicht ohne Weiteres § 249 oder § 246 StPO; Urteilsgründe dürfen zur Überzeugungsbildung herangezogen werden.

3

Die Berücksichtigung von Vorgutachten durch einen in der Hauptverhandlung tätigen Sachverständigen begründet nicht zwingend einen Verfahrensverstoß, sofern die Verteidigungsrechte (z. B. Ablehnung) gewahrt sind.

4

Eine länger andauernde Betäubungsmittelsucht kann eine geistige Erkrankung im Sinne des § 51 Abs. 1 StGB darstellen und die Zurechnungsfähigkeit ausschließen.

5

Die Anordnung einer Unterbringung nach § 42b StGB setzt eine konkrete Prognose der Gefahr für die öffentliche Sicherheit voraus; konkrete Anhaltspunkte wie Anstiftung Dritter oder Nötigungsversuche können hierfür sprechen.

Vorinstanzen

Landgericht Flensburg, 20. Februar 1960

Rubrum

Im Namen des Volkes

In dem Sicherungsverfahren gegen den Maschinenbauingenieur Bernhard ██ aus ████████████, RCD, geboren ████████ 1904 in ██ bei ██, wegen Unterbringung hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 2. September 1960, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichter Siemer Bundesrichter Schmitt Bundesrichter Dr. Börker Bundesrichter Dr. Faller als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ██████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellte ███ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

Die Revision des Beschuldigten gegen das Urteil des Landgerichts in Flensburg vom 20. Februar 1960 wird verworfen. Er trägt die Kosten des Rechtsmittels.

Von Rechts wegen.

Gründe

Das Landgericht hat den Antrag der Staatsanwaltschaft, den Beschuldigten in einer Heil- oder Pflegeanstalt unterzubringen, auf Kosten der Staatskasse abgelehnt. Es hat aber dem Antrag des Beschuldigten, der Staatskasse auch die ihm erwachsenen notwendigen Auslagen aufzuerlegen, nicht entsprochen, da die Voraussetzungen des § 467 Abs. 2 Satz 2 erster Halbsatz StPO nicht vorliegen und kein Anlass besteht, von der Befugnis des § 467 Abs. 2 Satz 1 StPO Gebrauch zu machen.

Die Revision des Beschuldigten, die Verletzung von Verfahrensvorschriften und des sachlichen Strafrechts rügt, richtet sich nach dem Antrag, den der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung vor dem Revisionsgericht gestellt hat, gegen die Kostenentscheidung des Urteils, soweit die notwendigen Auslagen des Beschuldigten nicht der Staatskasse auferlegt worden sind. Der Beschluss, durch den das Landgericht die von dem Beschuldigten beantragte Entschädigung wegen unschuldig erlittener Untersuchungshaft abgelehnt hat, unterliegt nicht der Anfechtung durch Rechtsmittel (§ 4 Abs. 3 Satz 2 des Gesetzes, betreffend die Entschädigung für unschuldig erlittene Untersuchungshaft).

Die auf den Kostenpunkt beschränkte Revision ist zulässig; das Rechtsmittel hat jedoch keinen Erfolg.

I. Die Verfahrensrügen greifen nicht durch.

1. Die Revision rügt, dass ein Teil des Verfahrens in Abwesenheit des Beschuldigten durchgeführt worden sei. Die Rüge ist unbegründet. Das Landgericht hat gemäß § 429b Abs. 3 StPO mit Rücksicht auf den Zustand des Beschuldigten beschlossen, dass in seiner Abwesenheit der Sachverständige Dr. Dr. in der Beeck sein Gutachten erstatten und außerdem das Urteil des Feldgerichts verlesen werden soll. Das ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.

2. Der Beschwerdeführer bemängelt die Verlesung des Urteils gegen den Arzt ████ ███. Dieser sei von seiner Schweigepflicht nicht entbunden worden und habe deshalb die Aussage verweigert.

Auch diese Rüge hat keinen Erfolg; denn es ist keine Aussage des Dr. M______ verlesen worden, wie die Revision behauptet, sondern ein Urteil. Das war zulässig. Urteilsgründe sind kein Vernehmungsprotokoll (BGHSt 6, 141, 143). Dass das Urteil nur auszugsweise verlesen wurde, verletzt entgegen der Ansicht der Revision § 249 StPO nicht. Das Urteil durfte auch bei der Überzeugungsbildung der Strafkammer verwendet werden. Inwieweit dadurch § 246 StPO und der Rechtssatz „in dubio pro reo“ verletzt worden sein könnten, ist nicht zu ersehen.

3. Die Revision macht als Verletzung der §§ 246, 249, 251 StPO geltend, dass der Sachverständige Dr. Dr. in der Beeck zahlreiche „Vorgutachten“ berücksichtigt habe, von denen keines in der Hauptverhandlung verlesen worden sei.

Diese Rüge ist offensichtlich unbegründet. Auch § 74 StPO ist nicht verletzt, wenn der Beschuldigte einen dieser „Vorgutachter“ abgelehnt hat.

4. Die Revision kann schließlich nicht damit gehört werden, das Landgericht habe gegen § 244 Abs. 2 und 3 StPO verstoßen, da bei weiterer Sachaufklärung auf Grund der gestellten Beweisanträge die Unterbringung nicht nur mangels Nachweises der Gefahrlichkeit des Beschuldigten, sondern aus Rechtsgründen hätte abgelehnt werden müssen. Wie der Senat in BGHSt 7, 153, 157 ausgesprochen hat, ändert auch die Neufassung des § 467 Abs. 2 StPO nichts daran, „dass als Grundlage des Anspruchs über den Auslagenersatz nur die Gründe dienen, die dem Gericht ausreichen, zu einer Freisprechung zu kommen“. Das gleiche muss für den Fall gelten, dass im Sicherungsverfahren der Antrag auf Unterbringung des Beschuldigten abgelehnt wird.

II. Die Sachrügen sind ebenfalls unbegründet.

1. Die Rechtsauffassung des Landgerichts, der Beschuldigte habe im Zustande der Zurechnungsunfähigkeit mit Strafe bedrohte Handlungen begangen, ist im Ergebnis zutreffend.

a) Die Strafkammer hat ohne Rechtsirrtum angenommen, dass der Beschuldigte mit natürlichem Vorsatz den Tatbestand der §§ 10 Abs. 1 Nr. 1, 3 des Gesetzes über den Verkehr mit Betäubungsmitteln (Opiumgesetz) erfüllt hat. Allerdings war es kein „Erwerb“ von Betäubungsmitteln im Sinne dieser Vorschriften, wenn der Beschuldigte sich von dem Arzt Dr. M______ die Mittel einspritzen ließ (RGSt 67, 193; BGHSt 1, 130; 5 StR 329/59 vom 13.10.1959). Er hat aber Betäubungsmittel ohne Erlaubnis dadurch „erworben“, dass er sich in der Zeit von Frühjahr bis Herbst 1958 von ████████████ Morphiumampullen zum eigenen Verbrauch aushändigen ließ. Dieser Erwerb war entgegen der Ansicht der Revision nicht deshalb erlaubt, weil der Beschuldigte die Ampullen aus der Hausapotheke des Arztes empfing. Dr. M______ hatte die Ampullen zu dem Zwecke erworben, sie an ihn abzugeben. Diese Abgabe war ärztlich nicht begründet. Dessen war der Beschuldigte sich auch bewusst (UA S. 11/12). Der Erwerb von Opiaten auf Grund einer Verschreibung, die ärztlich nicht begründet ist, steht dem Erwerb ohne ärztliche Verschreibung gleich.

b) Keinen rechtlichen Bedenken begegnet auch die Annahme des Landgerichts, der Beschuldigte habe zugleich den Arzt Dr. M______ zu einem Vergehen nach § 10 Abs. 1 Nr. 6 OpiumG in Verbindung mit § 6 der Verschreibungsverordnung angestiftet. Die Vorschriften in § 10 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 6 OpiumG enthalten verschiedene Tatbestände. Sie stehen nicht in Gesetzeseinheit zueinander (BGHSt 9, 370, 374).

c) Das Landgericht würdigt ferner zutreffend die Handlungsweise des Beschuldigten am 5. November 1958 als versuchte Nötigung. Auch wenn die Eheleute ██ die Erklärung des Beschuldigten, er werde am nächsten Morgen in ihrer Wohnung erscheinen und „das ganze Porzellan zerschlagen“, nicht wörtlich nahmen, so fassten sie sie doch als Ankündigung einer Gewaltmaßnahme auf. Darin konnte das Landgericht eine Drohung mit einem empfindlichen Übel erblicken.

d) Dagegen kann der Rechtsauffassung des Landgerichts, der Beschuldigte habe auch einen Betrug zum Nachteil des Dr. ███ begangen, nicht beigetreten werden. Das Landgericht sieht den Vermögensschaden, den Dr. M______ erlitten habe, in den Unkosten, die ihm durch die Beschaffung von Grundbuch- und Katasterauszügen und durch die Reisen zum Kreisbauamt und zur Landestreuhandstelle entstanden sind. Mit Recht bemängelt die Revision, dass diese Vermögenseinbuße nicht dem vom Beschuldigten erstrebten Vermögensvorteil entspricht (BGHSt 6, 115, 116). Der Tatbestand des § 263 StGB liegt daher nicht vor. Dieser Rechtsfehler ist aber im Ergebnis unschädlich, da die übrigen strafbaren Tatbestände rechtlich einwandfrei dargetan sind.

e) Das Landgericht stellt ferner fest, dass der Beschuldigte bei Begehung der Taten an einer Betäubungsmittelsucht litt. Ohne Rechtsirrtum würdigt das Gericht diese Sucht als eine länger andauernde geistige Erkrankung im Sinne des § 51 Abs. 1 StGB, die die Zurechnungsfähigkeit des Beschuldigten ausschloss.

2. Zu Unrecht meint die Revision unter Berufung auf die Entscheidung des Senats vom 26. November 1957 – 5 StR 514/57 –, das Landgericht hätte eine Unterbringung nach § 42b StGB schon aus Rechtsgründen ablehnen müssen, weil der Beschuldigte durch die strafbaren Handlungen, die er zur Beschaffung der Opiate beging, nur sich selbst gefährdet habe. In der genannten Entscheidung hat der Senat keine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit darin gesehen, dass zu erwarten stand, eine Rauschgiftsüchtige werde sich durch Urkundenfälschung Rauschgifte für sich selbst beschaffen, ohne andere Straftaten zu begehen. Im vorliegenden Falle aber hat der Beschuldigte einen Arzt zu einem Vergehen gegen das Opiumgesetz angestiftet, um sich in den Besitz der begehrten Opiate zu setzen, und einen Nötigungsversuch begangen. Wie sich aus dem Urteilszusammenhang ergibt, meint das Landgericht, der Beschuldigte werde sich unter dem Einfluss einer fortbestehenden Sucht höchstwahrscheinlich auch in dieser Richtung wieder vergehen. Darin konnte das Gericht eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit erblicken.

3. Unzutreffend ist schließlich auch die Meinung der Revision, die Unterbringung des Beschuldigten sei abgelehnt worden, weil ihre Voraussetzungen im Zeitpunkt der Hauptverhandlung nach Ansicht des Landgerichts eindeutig gefehlt hätten.

Dem Landgericht erschien es nur deshalb zweifelhaft, ob die öffentliche Sicherheit die Unterbringung des Beschuldigten noch erforderte, weil dieser sich während seiner vorläufigen Unterbringung einer systematischen Entziehungskur hatte unterwerfen müssen, die fast acht Monate dauerte, und weil nicht bekanntgeworden war, dass er nach seiner Entlassung wieder rückfällig geworden wäre (UA S. 13). „Ob der Beschuldigte nach Abschluss dieses Verfahrens sich weiterhin frei von Opiaten halten wird und seine Sucht vollkommen geheilt ist, muss die Zukunft erweisen. Im Augenblick lässt sich jedenfalls die Frage, ob die öffentliche Sicherheit die Unterbringung des Beschuldigten erfordert, nicht eindeutig bejahen“ (UA S. 14).

4. Bei dieser Sach- und Rechtslage hat das Landgericht auch unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Sicherungsverfahrens die Voraussetzungen des § 467 Abs. 2 Satz 2 erster Halbsatz StPO mit Recht verneint. Es sind ferner keine Anhaltspunkte dafür erkennbar, dass das Gericht von seinem Ermessen nach § 467 Abs. 2 Satz 1 StPO einen rechtsfehlerhaften Gebrauch gemacht hat. Für die Ausübung dieses Ermessens im Strafverfahren ist es in der Regel von Bedeutung, welcher Art die strafbaren Handlungen sind, deren der Angeklagte verdächtig bleibt, und um wie viel leichter sie wiegen als die Straftaten, die ihm in dem Verfahren zur Last gelegt wurden (Urteil des Senats vom 5 StR 108/56 – 14. September 1956 mitgeteilt von Dallinger MDR 1957, 142). Auch bei entsprechender Anwendung dieser Grundsätze auf den vorliegenden Fall hält der Senat es für ausgeschlossen, dass der oben aufgezeigte Rechtsfehler die Ermessensentscheidung des Landgerichts beeinflusst hat.

Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.

SarstedtSchmittFaller
SiemerBörker

Zitiert (2)