Treffer
BGH Urteil

Revision teilweise stattgegeben: Aufhebung der Auslagenentscheidung und Zurückverweisung

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 108/56
Datum
14.09.1956
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wendet sich mit Revision gegen die Entscheidung des Landgerichts, ihm die notwendigen Auslagen nicht der Landeskasse aufzuerlegen. Der BGH hält die Ermessensentscheidung für rechtsfehlerhaft, weil das Landgericht den Tatbestand des § 5 SpG rechtsirrig annahm und damit Tatsachen nicht vollständig feststellte. Die Auslagenentscheidung und alle zugrundeliegenden Feststellungen werden aufgehoben; die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Nach § 467 Abs. 2 StPO steht die Auferlegung notwendiger Auslagen an die Staatskasse im pflichtgemäßen Ermessen; eine Verpflichtung zur Kostentragung durch die Staatskasse besteht aber nur, wenn das Verfahren die Unschuld ergibt oder kein begründeter Verdacht verbleibt.

2

Eine Ermessenentscheidung ist aufzuheben, wenn sie auf einer unzutreffenden rechtlichen Voraussetzung beruht, die die richtige Würdigung des Sachverhalts beeinflusst.

3

Zum Tatbestand des § 5 SpG gehört das bewusstes Anwenden von Sprengstoff, also das Herrschen über und das willentliche Hervorrufen der Sprengwirkung; bloßes Hantieren ohne Willen zur Entzündung oder das Wegwerfen zur Selbstrettung ist kein „Anwenden“ im Sinne dieser Vorschrift.

4

Haben rechtsfehlerhafte Rechtsansichten die Feststellung des Sachverhalts beeinträchtigt, sind die hiervon betroffenen Feststellungen nach § 353 Abs. 2 StPO aufzuheben und die Sache zur Ergänzung der Feststellungen zurückzuverweisen.

Vorinstanzen

Landgericht Berlin, 16. September 1955

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Maler Erwin ████████ aus ██████, dort geboren am ██████████████ 1903, wegen Sprengstoffverbrechens

hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 14. September 1956, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender,

Bundesrichter Schmidt, Bundesrichter Siemer, Bundesrichter Schmitt, Bundesrichter Dr. Borker als beisitzende Richter,

Bundesanwalt █████ ████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellte █████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Berlin vom 16. September 1955 insoweit aufgehoben, als die notwendigen Auslagen des Angeklagten nicht der Landeskasse auferlegt worden sind. Alle dem Urteil zugrunde liegenden Feststellungen werden beseitigt.

In diesem Umfange wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Am 18. Mai 1934 hatte das Sondergericht bei dem Landgericht Berlin den Angeklagten wegen verbrecherischen Gebrauchs von Sprengstoffen nach § 5 des Sprengstoffgesetzes (SpG) in Tateinheit mit politischer Gewalttat nach § 1 Nr. [REDACTED] des Gesetzes zur Abwehr politischer Gewalttaten vom 4. April 1933 zu zehn Jahren Zuchthaus verurteilt. Das Landgericht hat dieses Urteil im Wiederaufnahmeverfahren aufgehoben und den Angeklagten wegen Mangels an Beweisen freigesprochen.

Soweit sich die Revision dagegen wendet, dass der Angeklagte nicht wegen erwiesener Unschuld freigesprochen worden ist, ist sie unzulässig (BGHSt 7, 153). Daran ändern die Ausführungen des Beschwerdeführers nichts. Auch den Beschluss, den das Landgericht nach § 4 des Gesetzes über die Entschädigung der im Wiederaufnahmeverfahren freigesprochenen Personen erlassen hat, kann der Angeklagte nicht mit einem Rechtsmittel anfechten. Das bestimmt § 4 Abs. 2 Satz 2 des genannten Gesetzes ausdrücklich.

Soweit die Revision hiernach unzulässig ist, sind ihre Rügen nicht zu erörtern.

Das Landgericht hat die notwendigen Auslagen des Angeklagten nicht der Landeskasse auferlegt. Diese Entscheidung greift die Revision in zulässiger Weise an. Der Senat braucht nicht alle Revisionsangriffe, die sich hierauf beziehen, zu behandeln. Denn die Rüge, § 467 Abs. 2 StPO sei verletzt, hat Erfolg. Damit erreicht der Beschwerdeführer im vorliegenden Falle zugleich die erstrebte neue Verhandlung darüber, ob ein Verdacht gegen ihn fortbesteht.

Nach § 467 Abs. 2 Satz 1 StPO „können“ die notwendigen Auslagen eines freigesprochenen Angeklagten der Staatskasse auferlegt werden. Diese Bestimmung ermächtigt das Gericht, nach seinem pflichtgemäßen Ermessen zu entscheiden.

Nur wenn das Verfahren die Unschuld des Angeklagten ergeben oder dargetan hat, dass gegen ihn kein begründeter Verdacht vorliegt, muss angeordnet werden, dass ihm die notwendigen Auslagen aus der Staatskasse ersetzt werden (§ 467 Abs. 2 Satz 2 StPO).

Da die Ermessensentscheidung, die die Strafkammer nach § 467 Abs. 2 Satz 1 StPO getroffen hat, von unrichtigen rechtlichen Voraussetzungen ausgeht, kann sie nicht bestehen bleiben.

In dem Ermittlungsverfahren, das der Verhandlung vor dem Sondergericht vorangegangen war, hatte der Angeklagte erklärt, er habe die Handgranate auf dem Hausboden gefunden, mit ihr gespielt, die Kapsel abgeschraubt und die Abziehschnur ein Stück herausgezogen. Plötzlich habe die Handgranate angefangen zu gurgeln und zu zischen. In seiner Angst habe er sie durch die Dachluke geworfen.

Dieses Geständnis, die Handgranate auf die Straße geschleudert zu haben, hat der Angeklagte im Sondergerichtsverfahren mehrfach widerrufen und erneuert.

Das Landgericht kommt zu dem Ergebnis, es lasse sich zwar nicht beweisen, dass der Angeklagte überhaupt der Täter sei. Es bestehe aber ein begründeter Verdacht, dass er die Handgranate gefunden, an ihr herumgespielt und sie aus Angst aus der Luke geworfen habe, als sie zu zischen anfing. Er habe „daher von der Anklage eines Verbrechens nach § 5 des Sprengstoffgesetzes vom 9. Juni 1884 nur mangels Beweises freigesprochen werden“ können (UA S. 26). Die Strafkammer meint also, dass das Verhalten, dessen der Angeklagte verdächtig ist, den Tatbestand des genannten Verbrechens erfüllen würde.

Das ist rechtsirrig.

Nach § 5 Abs. 1 SpG wird mit Zuchthaus bestraft, „wer vorsätzlich durch Anwendung von Sprengstoffen Gefahr für das Eigentum, die Gesundheit oder das Leben eines anderen herbeiführt“. Der Täter muss den Sprengstoff also vorsätzlich anwenden, d. h. den Willen haben, ihn zur Entzündung zu bringen und dadurch eine Sprengwirkung herbeizuführen (RGSt 67, 35; 58, 397). Bedingter Vorsatz reicht aus. Dass der Angeklagte nicht verdächtig ist, mit dieser Willensrichtung gehandelt zu haben, geht aus den Urteilsgründen hervor.

Wie sie erkennen lassen, nimmt das Landgericht an, dass der Angeklagte, wenn er überhaupt der Täter sein sollte, an der Handgranate zunächst „herumgespielt“, also nicht den Willen gehabt hat, sie explodieren zu lassen. Dieses Hantieren mit ihr war kein vorsätzliches Anwenden eines Sprengstoffes. Als sich dann die Explosion, die der Angeklagte nicht hatte auslösen wollen, durch Geräusche ankündigte, erkannte er allerdings, dass sie unmittelbar bevorstand. Trotzdem liegt darin, dass er die Handgranate nunmehr aus dem Fenster warf, ebenfalls kein „Anwenden“ eines Sprengstoffes. Denn jetzt beherrschte der Angeklagte den Ablauf des Geschehens nicht mehr, sondern sah sich der Naturgewalt ausgeliefert. Indem er die Gefahr von sich durch eine Handlung abwehrte, die andere gefährdete und verletzte, wandte er den Sprengstoff nicht im Sinne des § 5 SpG an. Denn dazu gehört, dass der Täter die im Sprengstoff ruhenden Kräfte bewusst weckt, um sie nach seinem Willen einzusetzen. Er muss sich des gefährlichen Mittels als dessen Herr bedienen. Daran fehlt es, wenn er die Entzündung wider Willen in Gang gesetzt, das Sprengmittel nicht mehr in seiner Gewalt hat, von ihm bedroht wird und sich seiner entledigt. Dann liegt nicht der Fall vor, den § 5 SpG mit seinen strengen Strafdrohungen treffen soll.

Nach der bisherigen tatsächlichen Beurteilung des Landgerichts ist der Angeklagte also nicht des Verbrechens nach § 5 Abs. 1 SpG verdächtig. Es kommt fahrlässige Körperverletzung in Betracht. Der begründete Verdacht einer gefährlichen Körperverletzung nach § 223a StGB oder eines versuchten Totschlags bestünde nur dann, wenn das Landgericht etwa für hinreichend wahrscheinlich halten sollte, dass der Angeklagte, als er die Handgranate in seiner Angst aus dem Fenster warf, die Möglichkeit, andere zu verletzen oder gar zu töten, erkannt und einen solchen Erfolg billigend in Kauf genommen habe. In diesem Falle käme ihm § 54 StGB nicht zugute, wenn der Notstand verschuldet war.

Für die Ermessensentscheidung nach § 467 Abs. 2 Satz 1 StPO ist es in der Regel von Bedeutung, welcher Art die strafbare Handlung ist, deren der Angeklagte ernstlich verdächtig bleibt, und wie viel leichter sie wiegt als die Straftat, die ihm im Verfahren zur Last gelegt war. Das Landgericht ist rechtsirrig davon ausgegangen, gegen den Angeklagten bestehe der begründete Verdacht eines Verbrechens nach § 5 SpG. Da wesentlich leichtere Straftaten in Betracht kommen, beruht die Ermessensentscheidung auf rechtlich fehlerhaften Erwägungen. Sie muss daher aufgehoben werden. Das gilt auch für die Feststellungen. Sie sind im Sinne des § 353 Abs. 2 StPO von der Gesetzesverletzung betroffen. Denn die Strafkammer hat den Sachverhalt infolge ihrer unrichtigen Rechtsansicht nicht so vollständig festgestellt, dass ohne Ergänzung der Tatsachen feststände, welcher begründete strafrechtliche Verdacht gegen den Angeklagten noch vorliegt. Da das Landgericht über diesen Punkt weitere Feststellungen treffen muss, sind alle bisherigen aufzuheben.

Die Strafkammer ist also in der tatsächlichen Beurteilung des Geschehens völlig frei und muss auch einen neuen Beschluss nach § 4 des Gesetzes über die Entschädigung der im Wiederaufnahmeverfahren freigesprochenen Personen fassen. Die Aufhebung des Sondergerichtsurteils und die Freisprechung sind jedoch rechtskräftig geworden.

Der Oberbundesanwalt hat beantragt, die Feststellungen bestehen zu lassen. Im Übrigen entspricht die Entscheidung seinem Antrage.

SchmidtSarstedtSchmitt
SiemerDr. Borker

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