Treffer
BGH Beschluss

Hingabe ungedeckten Schecks: Keine automatische Betrugsvoraussetzung; Tatfrage

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 509/52
Datum
25.06.1952
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte übergab gegen Ware einen Postscheck, obwohl das Konto nicht gedeckt war. Streitfrage war, ob die Übergabe eines ungedeckten Schecks stets die Vorspiegelung eines gedeckten Kontostands und damit Betrug bedeutet. Der BGH entschied, dies sei keine gesetzliche Vermutung, sondern eine Tatfrage für den Tatrichter; auch der Vermögensschaden ist nach den Einzelfallwahrscheinlichkeiten zu prüfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Hingabe eines ungedeckten Schecks begründet nicht von vornherein den Tatbestand des Betrugs; ob eine täuschende Vorspiegelung vorliegt, ist Tatfrage.

2

Die Auslegung stillschweigender Erklärungen in einem Verhalten (z. B. Übergabe eines Schecks) obliegt allein dem Tatrichter; das Revisionsgericht darf nicht pauschalieren.

3

Ein Vermögensschaden im Betrug kann nicht allein daraus geschlossen werden, dass ein ungedeckter statt eines gedeckten Schecks übergeben wurde; maßgeblich ist die Wahrscheinlichkeit der Einlösung zum Zeitpunkt der Vermögensverfügung.

4

Legt ein Tatgericht eine allgemeine Regel zugrunde, ohne die tatsächlichen Umstände des Einzelfalls zu ermitteln, liegt ein Rechtsfehler vor, der zur Aufhebung des Urteils führen kann.

Rubrum

In der Strafsache gegen den Kaufmann Richard ███████████ aus ██ ███████, geboren am ████████ 1901 in ██████████ (Schlesien), wegen Betruges hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs nach Anhörung des Oberbundesanwalts in der Sitzung vom 25. Juni 1952 unter Mitwirkung des Senatpräsidenten Dr. Neumann als Vorsitzenden und der Bundesrichter Sarstedt, Dr. Koffka, Schmidt und Siemer

Leitsatz

Die Hingabe eines ungedeckten Schecks gegen Ware braucht nicht immer Betrug zu sein. Ob damit vorgespiegelt wird, der Scheck sei bereits bei der Hingabe gedeckt, und ob dadurch das Vermögen des Empfängers geschädigt wird, ist Tatfrage.

Tenor

Die Hingabe eines ungedeckten Schecks gegen Ware braucht nicht immer Betrug zu sein. Ob damit vorgespiegelt wird, der Scheck sei bereits bei der Hingabe gedeckt, und ob dadurch das Vermögen des Empfängers geschädigt wird, ist Tatfrage.

Gründe

Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen Betruges verurteilt, weil er dem Verkäufer Zug um Zug gegen Lieferung eines Schlafzimmers einen Postscheck über 379,90 DM übergeben hat, obwohl sein Guthaben zu diesem Zeitpunkt geringer war. Die vom Angeklagten unter Beweis gestellte Behauptung, er habe aus bestimmten Gründen glauben dürfen, bis zur Einlösung werde ein weit höherer Betrag auf dem Konto eingehen, hat die Strafkammer als unerheblich angesehen.

Auf die Revision des Angeklagten will das Oberlandesgericht Braunschweig das Urteil der Strafkammer aufheben, weil es auf weitere tatsächliche Feststellungen ankomme. Es sieht sich an dieser Entscheidung jedoch durch das Urteil des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 5. Dezember 1950 (NdsRpfl 1951, 91 = MDR 1951, 309 = JZ 1951, 339 mit Anm. Mezger) gehindert. Es hat deshalb die Sache gemäß § 121 Abs. 2 GVG dem Bundesgerichtshof vorgelegt.

Die Vorlegung ist zulässig. Das Oberlandesgericht Oldenburg ist der Auffassung, die Hingabe eines ungedeckten Schecks enthalte schlechthin die Vorspiegelung, dass der Aussteller schon bei Begebung des Schecks ein entsprechendes Guthaben bei dem Bezogenen habe. Diese Auffassung, von der auch die Strafkammer ausgegangen ist, würde der von dem Oberlandesgericht Braunschweig beabsichtigten Entscheidung entgegenstehen.

Der Senat tritt der Auffassung des Oberlandesgerichts Braunschweig bei.

Welche Behauptungen in einem bestimmten Verhalten zu finden sind, ist grundsätzlich eine Tatfrage. Das gilt selbst für ausdrückliche – mündliche oder schriftliche – Erklärungen. Ihre Auslegung steht ausschließlich dem Tatrichter, nicht dem Revisionsgericht zu. Das gilt erst recht von stillschweigenden Erklärungen, die in einem Verhalten wie der Übergabe eines Schecks gefunden werden können. Ob damit gesagt sein soll, der Scheck (Postscheck) sei zur Zeit der Übergabe gedeckt, oder aber, er werde bei der Einlösung gedeckt sein, muss der Tatrichter im Einzelfall feststellen. Allgemein bindende Regeln darüber lassen sich dem sachlichen Recht nicht entnehmen. Nimmt der Tatrichter eine solche bindende Regel an, und unterlässt er deshalb die tatsächliche Untersuchung des Einzelfalls, so ist das ein Rechtsfehler, der, wenn das Urteil darauf beruht, zur Aufhebung führen muss.

In zahlreichen Fällen wird es dem Empfänger eines Schecks nur darauf ankommen, ob der Scheck bei der Vorlegung eingelöst wird. Was bis dahin auf dem Konto vorgeht, wird ihm vielfach gleichgültig sein. Auch wenn der Scheck bei der Ausstellung noch gedeckt ist, bietet das dem Empfänger keine ganz sichere Gewähr dafür, dass er später eingelöst wird. Der Aussteller könnte in der Zwischenzeit noch über das Guthaben verfügen. Der Aussteller wird deshalb nicht immer anzunehmen brauchen, dass dem Empfänger etwas an einer Erklärung über den gegenwärtigen Kontostand liege. In solchen Fällen liegt es fern, in die bloße Übergabe des Schecks eine solche Erklärung hineinzudeuten.

Das Oberlandesgericht Oldenburg meint, nur in der Regel werde ein Scheck nach den Gepflogenheiten im Scheckverkehr erst einige Tage nach Begebung beim Bezogenen vorgelegt; der Aussteller müsse aber auch darauf gefasst sein, dass der Empfänger ihn sofort vorlege. Das ist nicht richtig. Es gibt keine „Gepflogenheiten im Scheckverkehr“, nach denen der Schecknehmer mit der Einlösung wartet. Es ist aber oft schlechthin unmöglich, den Scheck „sofort“ vorzulegen. Der Aussteller wird vielfach mit voller Sicherheit berechnen können, dass mit Rücksicht auf die Länge des Postweges und auf die Geschäftsstunden des Bezogenen der Scheck erst nach einigen Tagen vorgelegt werden kann. Ob er im Einzelfall mit sofortiger Vorlegung rechnen muss, oder mit welcher Frist er rechnen darf, ist deshalb ebenfalls Tatfrage. Streng genommen ist es auch nicht einmal entscheidend, worauf er sich gefasst machen muss, sondern es kommt auf die kürzeste Frist an, mit der er tatsächlich gerechnet hat. Nur dem Tatrichter steht es zu, daraus, dass der Aussteller mit der Vorlegung zu einem bestimmten Zeitpunkt rechnen musste, zu schließen, dass er auch tatsächlich damit gerechnet hat.

Bei der Auslegung der Erklärung, die in der Übergabe des Schecks möglicherweise zu finden ist, auf Einzelheiten des Scheckrechts (Postscheckrechts) einzugehen, wird sich meist erübrigen. Das hätte nur in solchen Fällen einen Sinn, in denen sowohl dem Aussteller wie dem Empfänger des Schecks diese scheckrechtlichen Einzelheiten bekannt sind.

Zum Betrug gehört weiterhin eine Vermögensbeschädigung. Sie kann nicht schon deshalb bejaht werden, weil der Empfänger statt eines gedeckten einen „weniger wertvollen“ ungedeckten Scheck erhalte. Gerade weil sich in der Zeit von der Begebung bis zur Einlösung des Schecks in jedem Falle etwas an der Deckung ändern kann, lässt sich nicht immer und nicht ohne weiteres sagen, dass ein im Zeitpunkt der Begebung gedeckter Scheck schlechthin wertvoller sei als ein in diesem Zeitpunkt ungedeckter. Vielmehr kommt es darauf an, mit welchem Wahrscheinlichkeitsgrad in dem Zeitpunkt, zu dem der Empfänger die Vermögensverfügung (Herausgabe der Ware usw.) trifft, anzunehmen ist, dass der Scheck bei der Vorlegung werde eingelöst werden. Gewiss kann und wird es für diese Wahrscheinlichkeit vielfach eine wichtige Rolle spielen, ob der Scheck schon bei der Begebung gedeckt ist oder nicht; aber schlechthin entscheidend ist das nicht. Eine ebenso wichtige Rolle spielen wie in jedem anderen Falle des Kreditbetruges so auch hier die Möglichkeiten und Absichten des Ausstellers.

Der Senat entscheidet nur über die Rechtsfrage, in der das Oberlandesgericht Braunschweig von der Ansicht des Oberlandesgerichts Oldenburg abweichen will, nicht aber über die Revision selbst. Er folgt darin dem 3. Strafsenat (JZ 1952, 149) und seiner eigenen bisherigen Übung (5 StR 262/52 vom 23. April 1952).

In der Sache entspricht die Entscheidung dem Antrag des Oberbundesanwalts.

Dr. NeumannDr. KoffkaSiemer
SarstedtSchmidt

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