Parkverbot auf dem Bürgersteig: Ausnahmen nur bei Unzumutbarkeit des Parkens auf der Fahrbahn
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 262/52
- Datum
- 23.04.1952
- Rechtsgebiet
- Öffentliches Recht
Abstrakte Rechtssätze
Fahrzeuge dürfen nicht auf dem Bürgersteig parken; die grundsätzliche Grenze zwischen Fußgängern und Fahrzeugen verläuft an der Bordsteinkante.
§ 8 Abs. 1 Satz 1 StVO verpflichtet den Fahrzeugführer, die Fahrbahn zu benutzen; diese Pflicht umfasst auch das Halten und Parken.
Ausnahmen vom Verbot des Parkens auf dem Bürgersteig sind nur zulässig, wenn es dem Fahrzeugführer unzumutbar ist, auf der Fahrbahn oder einem Parkplatz zu parken.
Bei der Prüfung einer Ausnahme ist vorrangig die Zumutbarkeit des Parkens auf der Fahrbahn sowie die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs zu berücksichtigen.
Rubrum
Beschluss
In der Strafsache gegen den Fahrlehrer Eberhard █████ aus ████████, ██████████████, geboren ███████ 1914 in ██, ███, wegen Übertretung der Straßenverkehrsordnung hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs nach Anhörung des Oberbundesanwalts in der Sitzung vom 23. April 1952 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Neumann als Vorsitzenden und der Bundesrichter Sarstedt, Dr. Waschow, Dr. Koffka und Schmidt
Leitsatz
Fahrzeuge dürfen nicht auf dem Bürgersteig parken. Ausnahmen gelten nur dann, wenn das Parken auf der Fahrbahn oder auf einem Parkplatz dem Fahrzeugführer nicht zugemutet werden kann.
Tenor
Aktenzeichen: 5 StR 262/52
I. AG Northeim II. OLG Celle Beschl. v. 23. April 1952
Fahrzeuge dürfen nicht auf dem Bürgersteig parken. Ausnahmen gelten nur dann, wenn das Parken auf der Fahrbahn oder auf einem Parkplatz dem Fahrzeugführer nicht zugemutet werden kann.
Gründe
Der Angeklagte hat seinen Kraftwagen in der Weise geparkt, dass die beiden rechten Räder auf dem Bürgersteig standen. Der Amtsrichter hat ihn wegen Übertretung des § 8 Abs. 1 Satz 1 StVO verurteilt. Die Revision des Angeklagten rügt Verletzung des sachlichen Strafrechts.
Das Oberlandesgericht Celle hält die Revision für unbegründet, weil der Führer eines Fahrzeugs nach § 8 Abs. 1 Satz 1 StVO „die Fahrbahn zu benutzen“ hat; es will auch das Parken als eine Benutzung im Sinne dieser Vorschrift ansehen, sieht sich aber durch das Urteil des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 1. Februar 1951 (NJW 1951 S. 357 Nr. 3) daran gehindert. Das Oberlandesgericht legt deshalb die Sache gemäß § 121 Abs. 2 GVG dem Bundesgerichtshof vor.
Die Vorlegung ist zulässig. Das Oberlandesgericht Nürnberg legt die genannte Vorschrift dahin aus, dass der Fahrzeugführer zur Fahrt die Fahrbahn benutzen müsse. § 8 Abs. 1 Satz 1 StVO könne „trotz seines Wortlauts“ nicht so verstanden werden, dass jegliche Benutzung des Bürgersteigs durch Fahrzeuge ohne polizeiliche Ausnahmebewilligung rechtswidrig sei. Von dieser Auffassung will das Oberlandesgericht Celle abweichen.
Das Halten von Fahrzeugen ist in § 15 StVO, das Parken in § 16 StVO geregelt. Diese Vorschriften sprechen vom Halten und Parken auf der rechten Seite „der Straße“, an engen und unübersichtlichen „Straßenstellen“, in scharfen „Straßenkrümmungen“, vor und hinter „Straßenkreuzungen oder -einmündungen“. Sie machen also keinen ausdrücklichen Unterschied zwischen der Fahrbahn und dem Bürgersteig. Nur § 16 Abs. 1 Ziff. 6 StVO verbietet das Parken „auf den mittleren von drei oder mehr voneinander getrennten Fahrbahnen einer Straße“. Diesen Vorschriften ist also ein ausdrückliches Verbot des Parkens auf dem Bürgersteig nicht zu entnehmen.
Wollte man den § 8 Abs. 1 Satz 1 StVO, wonach Fahrzeuge die Fahrbahn zu benutzen haben, nur auf die Fortbewegung, nicht aber auf das Halten und Parken beziehen, so wäre das Ergebnis, dass das Halten und Parken auf dem Bürgersteig grundsätzlich erlaubt sein würde, soweit nicht etwa die allgemeine Regel des § 1 StVO eingreift. Das kann unmöglich der Sinn der Straßenverkehrsordnung sein. Als sie erlassen wurde, war kein Verkehrsteilnehmer im Zweifel darüber, dass Fahrzeuge nicht auf dem Bürgersteig halten durften. Das Verbot brauchte deshalb nicht besonders hervorgehoben zu werden. Immerhin findet es im Wortlaut des § 8 Abs. 1 Satz 1 StVO deutlichen Ausdruck. Denn danach haben Fahrzeuge schlechthin die Fahrbahn zu benutzen.
Das Oberlandesgericht Nürnberg weist auf § 37 Abs. 1 StVO hin, wonach Fußgänger die Gehwege benutzen müssen. Das angeführte Urteil meint, beide Vorschriften seien Regeln für die Fortbewegung. Ebenso, wie nicht jegliches Heruntertreten vom Bürgersteig, wenn es nicht zum Überschreiten der Straße geschehe, schon rechtswidrig sei, könne auch nicht jede Benutzung des Bürgersteigs durch Fahrzeuge rechtswidrig sein. Dieser Vergleich lässt sich aber nicht dafür anführen, dass Fahrzeuge auf dem Gehweg parken dürften. Das Parken kann nicht mit einem Heruntertreten vom Bürgersteig, sondern nur mit einem längeren Herumstehen des Fußgängers auf der Fahrbahn verglichen werden, das zweifellos rechtswidrig wäre.
Gerade der Straßenverkehr bedarf fester Regeln. Die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs erfordert, dass jeder Verkehrsteilnehmer weiß, wohin er gehört. Dazu sind feste Grenzen erforderlich. Die Grenze zwischen Fußgängern und Fahrzeugen ist grundsätzlich die Bordsteinkante. Würden die Bürgersteige zum Parken freigegeben, so müssten die Fußgänger häufiger vom Bürgersteig auf die Fahrbahn treten, um den Fahrzeugen auszuweichen. Das wäre eine erhöhte Gefährdung des Fußgänger- und des Fahrzeugverkehrs.
Allerdings sind von diesen Regeln auch Ausnahmen denkbar. Das verkennt auch das Oberlandesgericht Celle in seinem Vorlegungsbeschluss nicht. Es will die Benutzung des Gehwegs zum Parken dann zulassen, wenn besondere Umstände gerade die Einhaltung der Regel, d. h. das Parken auf der Fahrbahn, als besonders verkehrsgefährdend erscheinen lassen.
Nach Auffassung des Senats kommt es darauf an, was dem Verkehrsteilnehmer zugemutet werden kann. Diesen Gesichtspunkt verwertet – mit zutreffendem Ergebnis – das Oberlandesgericht Nürnberg in dem angeführten Urteil. Dort handelte es sich um die Aufstellung eines Lastzuges, der von einem Getreidelager aus beladen werden sollte. Der Fußgängerverkehr auf dem Bürgersteig war dadurch vorübergehend unterbunden worden. Mit Recht hat das Oberlandesgericht Nürnberg dem Tatrichter eine Nachprüfung aufgegeben, ob es dem Angeklagten zugemutet werden konnte, den Wagen auf der Fahrbahn aufzustellen und ihn über den Bürgersteig hinweg zu beladen, oder den Fußgängern die Behinderung in Kauf zu nehmen.
Auf denselben zutreffenden Gesichtspunkt weist auch das Oberlandesgericht Düsseldorf in seinem Urteil vom 2. August 1951 (NJW 1951 S. 895 Nr. 27) hin. Dort wird von Fällen gesprochen, „in denen die Mitbenutzung des Bürgersteigs zum Parken zulässig ist, so zum Beispiel, wenn bei sehr schmaler Fahrstraße und sehr breitem Bürgersteig in zumutbarer Entfernung keine Gelegenheit zur Abstellung des Wagens vorhanden ist“. Darauf will es im vorliegenden Falle auch das Oberlandesgericht Celle mit Recht abstellen.
Trotz der verschiedenen Auslegung, die der § 8 Abs. 1 Satz 1 StVO in den angeführten Entscheidungen erfährt, befinden sich die Ergebnisse dieser Rechtsprechung im Einklang untereinander und mit der Auffassung des Senats.
Der Senat entscheidet nur über die Rechtsfrage, in der das Oberlandesgericht Celle von der Ansicht des Oberlandesgerichts Nürnberg abweichen will, nicht aber über die Revision selbst. Er folgt darin dem Beschluss des 3. Strafsenats vom 12. Dezember 1951 – 3 StR 691/51 (JZ 1952 S. 149).
Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Oberbundesanwalts.
| Sarstedt | Dr. Neumann | Dr. Koffka | |||
| Dr. Waschow | Schmidt |