Treffer
BGH Urteil

Betrug durch Hingabe vordatierter ungedeckter Schecks: Täuschung und Schaden sind Tatfrage

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 246/52
Datum
11.09.1952
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Vater und Sohn wurden wegen (fortgesetzten) Betruges verurteilt, weil sie Lieferanten vordatierte, nicht gedeckte Schecks bzw. Wechsel übergaben. Der BGH hob die Verurteilungen auf, weil das Landgericht teils von unzulässigen generellen Annahmen zur „Erklärung“ eines ungedeckten/vordatierten Schecks ausging und die subjektiven und objektiven Tatbestandsmerkmale nicht hinreichend fallbezogen feststellte. Insbesondere fehlten klare Feststellungen zur konkreten Täuschung, zur Ursächlichkeit für Weiterlieferungen bzw. zu einem ersatzfähigen Vermögensschaden (z.B. Unterlassen sofortiger Zwangsmaßnahmen). Die Sache wurde zur neuen Verhandlung zurückverwiesen, auch zur Klärung der Mittäterschaft und der Voraussetzungen einer fortgesetzten Handlung.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ob die Hingabe eines (auch vordatierten) ungedeckten Schecks eine Täuschung über vorhandene Deckung und einen Vermögensschaden begründet, ist Tatfrage und entzieht sich allgemein bindenden Regeln.

2

Aus Art. 28 Abs. 1 ScheckG (Zahlbarkeit eines vordatierten Schecks bei Vorlegung) folgt nicht ohne Weiteres, welche Erklärung der Aussteller gegenüber dem Empfänger über die Deckungslage abgibt; maßgeblich sind die konkreten Erwartungen und Kenntnisse der Beteiligten.

3

Eine Vermögensbeschädigung i.S.d. § 263 StGB kann nicht allein darin gesehen werden, dass statt eines gedeckten Schecks ein ungedeckter Scheck übergeben wird; es bedarf der Feststellung eines nachteiligen Vermögensvergleichs, etwa durch ursächliche Weiterlieferung oder durch schadensbegründendes Unterlassen erfolgversprechender Sicherungsmaßnahmen.

4

Für die Annahme von Betrug sind einzelfallbezogene Feststellungen erforderlich, über welche Tatsachen der Geschädigte irrte, wodurch dieser Irrtum hervorgerufen wurde und inwiefern er für die vermögensmindernde Verfügung kausal war.

5

Die fortgesetzte Handlung setzt nicht voraus, dass stets dieselbe Person geschädigt wird; sie kann auch bei wechselnden Geschädigten in Betracht kommen, sofern die weiteren Voraussetzungen vorliegen.

Vorinstanzen

Landgericht Hannover, 4. Dezember 1951

Rubrum

im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen

1.) den Molkereifachmann Walter ██ aus ██ ████, geboren am █████, 2.) den Molkereifachmann Werner W ██████ aus █████, geboren am ██████ 1923, in ██,

wegen Betruges

hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 11. September 1952, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Dr. Waschow als Vorsitzender,

Bundesrichter Sarstedt, Bundesrichterin Dr. Koffka, Bundesrichter Schmidt, Bundesrichter Siemer als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt ████ ███ als Vertreter der ███████████████████,

Justizobersekretär ██

Tenor

Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Hannover vom 4. Dezember 1951 mit den ihm zugrundeliegenden Feststellungen aufgehoben, soweit die Angeklagten verurteilt worden sind.

In diesem Umfange wird die Sache zu erneuter Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Landgericht zurückverwiesen.

Gründe

Die Angeklagten, Vater und Sohn, gründeten im Februar/März 1950 ein Käsegroßhandelsgeschäft mit dem Ziele, Westberlin nach Aufhebung der Blockade mit Käse zu versorgen. Die Geschäftsführung war zwischen den Angeklagten derart verteilt, daß der Vater in den Westzonen die Molkereien aufsuchte, während der Sohn in Berlin ein Büro und Auslieferungslager unterhielt und auch allein mit den zur Abwicklung des Zahlungsverkehrs in Anspruch genommenen Berliner Banken in Verbindung stand. Bei den Bestellungen wurde zumeist die Vereinbarung getroffen, daß die Ware der ersten Lieferung erst bei Abholung der zweiten mit dem Verkaufserlös der ersten bezahlt werden sollte (im Molkereigeschäft sogen. „Zug-um-Zug-Geschäfte“). Vater und Sohn verständigten sich wöchentlich mehrfach telefonisch über Kontenstand der Firma, zu erwartende Zahlungseingänge und Absatzmöglichkeiten. Die Zahlungen der Firma erfolgten durchweg mit Verrechnungsschecks auf die Berliner Bank, die vom Sohn unterschrieben wurden und entweder von ihm unmittelbar an die Lieferanten oder blanko an den Vater gesandt wurden, der dann die Schecks nach Ausfüllung im Rahmen des jeweiligen Geschäftsabschlusses begab. Ab September 1950 geriet das Unternehmen der Angeklagten in Zahlungsschwierigkeiten, unter anderem dadurch, daß eine Reihe von Kundenschecks Berliner Abnehmer nicht honoriert wurden. Die Verluste auf diese Weise allein von mehr als 30.000,— DM veranlaßten die Angeklagten zu Sparmaßnahmen und zur Aufnahme eines Bankkredites bis zur Höhe von 10.000,— DM. Dieser Kredit wurde mehrfach überzogen, und zwar bis zur Höhe von 13.624,— DM. Trotz dieser schwierigen Wirtschaftslage bezahlten die Angeklagten ihre Lieferanten weiterhin mit gemeinhin vordatierten Schecks. Von diesen Schecks wurden in der Zeit von September 1950 bis April 1951 insgesamt 27 Schecks im Gesamtbetrage von über 30.000,— DM nicht honoriert.

Den Angeklagten ist zur Last gelegt worden, sich durch die Hingabe der vordatierten und nicht gedeckten Schecks (einschließlich der Hingabe zweier nicht honorierter Wechsel), teilweise in Fortsetzungszusammenhängen, gemeinschaftlich des Betruges schuldig gemacht zu haben.

Die Strafkammer hat nur in insgesamt zehn Fällen, von denen ein Fall nur dem angeklagten Sohn zur Last fällt, und die zum Teil in Fortsetzungszusammenhang stehen, die Voraussetzungen des Betruges bejaht. Der Angeklagte Walter ██ (Vater) ist daher wegen fortgesetzten Betruges in 4 Fällen zu einer Gesamtstrafe von einem Jahr Gefängnis, der Angeklagte Werner W___ (Sohn) wegen Betruges in einem Falle und fortgesetzten Betruges in 4 Fällen zu einer Gesamtstrafe von acht Monaten Gefängnis verurteilt worden. Im übrigen sind beide Angeklagten, denen die Untersuchungshaft angerechnet worden ist, freigesprochen worden.

Die Revision der Angeklagten mußte Erfolg haben, und zwar ist die sachliche Rüge begründet, so daß auf die verfahrensrechtlichen Rügen nicht eingegangen zu werden brauchte, zumal diese durchweg mit der sachlichen Rüge zusammenfallen.

1.) Die Strafkammer hat, bevor sie sich der strafrechtlichen Würdigung der einzelnen den Angeklagten zur Last gelegten Fälle zuwendet, sich ganz allgemein darüber ausgelassen, unter welchen Umständen die Eingabe eines vordatierten und ungedeckten Schecks als Betrug anzusehen ist. Sie geht hierbei aus von dem Urteil des Oberlandesgerichts in Oldenburg vom 5. Dezember 1950 (abgedruckt JR 51, S. 339 mit Anm. v. Mezger), das der Auffassung ist, die Hingabe eines ungedeckten Schecks enthalte schlechthin die Vorspiegelung, daß der Aussteller schon bei Begebung eines Schecks ein entsprechendes Guthaben bei der bezogenen Bank habe. Demgegenüber hat der Senat bereits in seinem gemäß § 121 Abs. II GVG ergangenen Beschluß vom 25. Juni 1952 (5 StR 509/52 in JZ 1952, 534) ausgeführt, daß die Hingabe eines ungedeckten Schecks gegen Ware nicht immer Betrug zu sein brauche. Ob damit vorgespiegelt wird, der Scheck sei bereits bei der Hingabe gedeckt, und ob damit das Vermögen des Empfängers geschädigt wird, ist Tatfrage. In den Gründen des Beschlusses ist ausgeführt, daß sich allgemein bindende Regeln darüber, welche Erklärung in der Hingabe eines Schecks liege, dem sachlichen Recht nicht entnehmen lassen. Nimmt der Tatrichter eine solche bindende Regelung an, so ist das, wenn das Urteil darauf beruht, ein Rechtsfehler, der zur Aufhebung führen muß.

Unter diesen Umständen ist es bedenklich, wenn das Landgericht nach längeren scheckrechtlichen Erörterungen über die Wirkungen und Bedeutungen der Vordatierung eines Schecks grundsätzlich davon ausgeht, „daß es sowohl bei dem ordnungsmäßig datierten Scheck, wie bei dem vordatierten Scheck auch für die subjektive Seite erheblich nicht darauf ankommen kann, von welchen Überlegungen sich der Scheckaussteller bei der Begebung des Schecks hat leiten lassen“.

Hierbei wird in Übereinstimmung mit dem bereits angeführten Beschluß vom 25. Juni 1952 auch darauf hingewiesen, daß es sich erübrigt habe, auf Einzelheiten des Scheckrechtes einzugehen. Das hätte nur Sinn, wenn sowohl den Angeklagten wie den Empfängern des Schecks die scheckrechtlichen Einzelheiten, hier insbesondere über die Behandlung vordatierter Schecks, bekannt gewesen wären. Hierüber sind jedoch keine Feststellungen getroffen. Aus der gesetzlichen Regelung, wonach auch ein vordatierter Scheck am Tage der Vorlegung zahlbar ist (Art. 28 I ScheckG), läßt sich nicht ohne weiteres entnehmen, was mit der Begebung eines vordatierten Schecks erklärt wird. Der Empfänger eines vordatierten Schecks wird in der Regel auch ohne einen „mit aller Deutlichkeit“ vorgenommenen Hinweis annehmen, daß Deckung mit Sicherheit erst am angegebenen Ausstellungstag vorhanden ist.

Nun hat die Strafkammer sich allerdings nicht ganz an ihre allgemein aufgestellten Sätze gehalten. Vielmehr hat sie eine Täuschungshandlung der Angeklagten, auch ohne besonderen Hinweis an den Lieferanten, der Scheck sei zur Zeit nicht gedeckt, in den Fällen verneint, in denen die Nichteinlösung des Schecks darauf beruht, daß eine Reihe ihnen zunächst gutgebrachter Kundenschecks unerwartet nicht honoriert worden sind, ferner in einem Falle, der unmittelbar vor der Einräumung des Kredites von 10.000,— DM stand, und schließlich bei zwei geringfügigen Beträgen von 204,— DM und 149,20 DM, die mit Hilfe des gewährten Kredites an einigen Tagen innerhalb der Vorlegungsfristen hätten honoriert werden können. Trotz dieser Ausnahmen kann aber nicht mit Sicherheit ausgeschlossen werden, daß die aufgezeigten Irrtümer in den allgemeinen Ausführungen sich noch bei der Aburteilung der übriggebliebenen Einzelfälle ausgewirkt haben, da das Landgericht bei den sich auf diese Fälle beziehenden Ausführungen ausdrücklich mehrmals auf seine Ausführungen allgemeiner Art sich bezogen hat.

Auch sind insofern die Ausführungen des Landgerichts zur inneren Tatsache nicht ausreichend. Insbesondere ist nicht genügend berücksichtigt, daß nach dem in die Feststellungen aufgenommenen Kontoauszug die Bank zeitweise erhebliche Überschreitungen der Kreditgrenze von 10.000,— DM zugelassen hat. Das steht in Widerspruch zu den Darlegungen der Strafkammer, die Angeklagten hätten beim Überschreiten des ihnen eingeräumten Kredites damit rechnen müssen, daß ein Teil der Lieferanten mit der Honorierung der an sie gegebenen Schecks ausfallen müsse. Im übrigen fehlt es auch an klaren, auf den Einzelfall bezogenen Feststellungen, über welche Tatsachen die Lieferanten getäuscht worden sind und auf welche Weise dadurch ein Vermögensschaden verursacht worden ist. Die Strafkammer sagt, ohne die in Betracht kommenden Fälle getrennt aufzuführen, daß in allen übrigbleibenden Fällen durch die Täuschung der Lieferanten ein Irrtum über die Kreditwürdigkeit der Angeklagten entstanden sei, der die Lieferanten zu einem für sie nachteiligen Handeln veranlaßt habe. Entweder liege die Vermögensbeschädigung in der Weiterlieferung oder „ganz einfach darin, daß der Lieferant statt eines gedeckten, als sicher bewerteten Schecks, der seinem Wesen nach den Wert von Bargeld haben sollte, lediglich eine als unsicher anzusehende Anwartschaft auf Zahlung durch die Bank erhielt, mit der er alsdann demnächst ausfiel und damit lediglich seine nunmehr nur noch als dubios zu behandelnde Forderung behielt“.

Zunächst ist es bei dieser Art der Feststellungen dem Revisionsgericht nicht möglich nachzuprüfen, ob für jeden der Fälle, in denen das Vorliegen eines Betruges bejaht worden ist, vom Landgericht alle Tatbestandsmerkmale des § 263 StGB festgestellt worden sind. Außerdem sind auch diese allgemeinen Ausführungen nicht frei von Rechtsirrtum. Auszugehen ist von der Prämisse, daß es sich durchweg um sogen. Zug-um-Zug-Geschäfte gehandelt habe. Mit Recht geht daher die Strafkammer davon aus, daß eine Vermögensbeschädigung zunächst in der Weiterbelieferung gesehen werden könnte. Jedoch ergeben die Feststellungen nicht, daß in allen zur Verurteilung führenden Fällen die in der Scheckhingabe gesehene Täuschungshandlung für die durch die Weiterbelieferung eingetretenen Schäden ursächlich gewesen ist, zum Teil ergeben die Einzelfeststellungen sogar das Gegenteil. So wird bezüglich des nicht honorierten, an die Molkerei █████████ am 19. Oktober 1950 begebenen Schecks über 1.428,38 DM festgestellt, daß der Leiter der Molkerei trotz Kenntnis der Nichteinlösung des Schecks dem Angeklagten ████ sen. die gelieferte Ware auf dessen inständige Bitten überlassen habe.

Daß aber in einem derartigen Falle schon in der Tatsache allein, daß die Lieferanten einen ungedeckten Scheck anstelle eines gedeckten Schecks erhalten haben, eine Vermögensbeschädigung nicht gesehen werden kann, hat der Senat bereits in dem angeführten Beschluß vom 25. Juni 1952 entschieden. Dagegen könnte ein Schaden darin gesehen werden, daß die Lieferanten von sofortigen, zum Erfolge führenden Zwangsmaßnahmen absahen. Anscheinend hat die Strafkammer auch hieran gedacht, wenn sie bei der Feststellung, daß die Angeklagten sich einen rechtswidrigen Vermögensvorteil verschaffen wollten, ausführt, daß die Lieferanten für die Zeit „vertröstet“ wurden, „die der Scheck für seinen Rückweg“ brauchte. Es fehlt aber an Feststellungen, daß durch die Hingabe der Schecks der jeweilige Lieferant es unterlassen habe, seine Rechte sofort geltend zu machen und ob das Erfolg gehabt haben würde.

Schließlich weist die Revision in diesem Zusammenhange noch mit Recht darauf hin, daß das Urteil, soweit es sich um die Hingabe der nicht honorierten Schecks an ███ am 15. und 22. November 1950 über 223,64 DM und 542,24 DM handelt, insoweit einen Widerspruch aufweist, als es in den Fällen ███ und ███, die in derselben Zeit liegen, eine Täuschungshandlung „allein im Hinblick auf die geringen Beträge“ nicht für erwiesen hält. Hinzu kommt noch, daß es im Urteil an anderer Stelle heißt, daß es bei der damaligen angespannten Lage dem Zufall überlassen war, welche Schecks nicht honoriert wurden.

2.) Das Urteil unterlag aus allen diesen Gründen der Aufhebung. In der erneuten Hauptverhandlung wird die Strafkammer Gelegenheit haben, sich auch mit den weiteren Rügen der Revision zu befassen. Hierbei wird zunächst darauf hingewiesen, daß die Revision mit Recht bemängelt, es sei bisher nicht hinreichend dargetan, weshalb mit Ausnahme des Falles ███ (Scheck über 15.000,— DM vom 26.11.1950), in dem eine Mitwirkung des Angeklagten W___ sen. nicht angenommen ist, dieser an allen Machenschaften seines Sohnes, der allein die Verbindung mit den Berliner Banken aufrechterhielt, als Mittäter beteiligt war. Hierzu wäre es erforderlich gewesen, in den zur Verurteilung führenden Fällen festzustellen, ob die Schecks unmittelbar von Berlin durch den Angeklagten W___ jun. an die Lieferanten übersandt wurden oder ob sie diesen durch den Angeklagten ████ sen. übergeben wurden.

Nicht frei von Rechtsirrtum scheinen auch die Erwägungen zu sein, welche die Strafkammer dazu veranlaßt haben, nur insoweit eine fortgesetzte Handlung anzunehmen, als jeweils dieselbe Molkerei geschädigt worden ist. Da es sich nicht um die Verletzung höchstpersönlicher Rechtsgüter handelt, würde es der Annahme einer fortgesetzten Handlung nicht entgegenstehen, daß verschiedene Personen geschädigt worden sind. Zutreffend weist die Revision schließlich darauf hin, daß eine fortgesetzte Handlung auch dann angenommen werden könne, wenn bei einem Teil der Einzelhandlungen Mittäterschaft und bei einem anderen Teil Alleintäterschaft vorliegt.

Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Oberbundesanwalts.

SarstedtDr. WaschowSiemer
Dr. KoffkaSchmidt

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