Revision verworfen: Verneinung besonderer Schwere der Schuld bestätigt
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 501/95
- Datum
- 24.01.1996
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Bei der Nachprüfung des Vorliegens der besonderen Schwere der Schuld ist dem Revisionsgericht eine ins Einzelne gehende Richtigkeitskontrolle verwehrt; es prüft nur, ob der Tatrichter alle maßgeblichen Umstände bedacht und rechtsfehlerfrei abgewogen hat.
Die Feststellung der besonderen Schwere der Schuld ist systematisch nicht Teil der Strafzumessung, sondern eine Entscheidung für das Vollstreckungsverfahren und dient der Vorbereitung von Entscheidungen über die Aussetzung der Vollstreckung.
Das Schweigen der Urteilsgründe über einzelne Gesichtspunkte begründet nicht regelmäßig die Besorgnis, dass diese Aspekte übersehen worden sind; eine Darlegung sämtlicher Erwägungen ist weder möglich noch erforderlich (§ 267 Abs. 3 StPO-Prinzip).
Der Tatrichter kann bei der Beurteilung der besonderen Schwere der Schuld auf bereits im Urteil festgestellte und bei der Strafzumessung berücksichtigte Umstände zurückgreifen; deren erneute ausdrückliche Nennung ist nicht erforderlich, sofern ersichtlich ist, dass sie bedacht wurden.
Vorinstanzen
Landgericht Berlin, 19. Januar 1995
Rubrum
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL vom 24. Januar 1996 in der Strafsache gegen Cemal Azmi S. aus B, geboren am █████████████████ in A (Türkei), wegen Mordes u. a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 24. Januar 1996, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Laufhütte, die Richter am Bundesgerichtshof Harms, Dr. Schäfer, Hager, Basdorf, als beisitzende Richter, ███ als Staatsanwältin, als Vertreter der Bundesanwaltschaft, ██████ als Verteidiger, [REDACTED] als Justizangestellte, Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 19. Januar 1995 wird verworfen.
Die Staatskasse trägt die Kosten des Rechtsmittels und die dadurch dem Angeklagten entstandenen notwendigen Auslagen.
Gründe
Von Rechts wegen
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Mordes (Fall 1), wegen eines Vergehens nach dem Sprengstoffgesetz (Fall 2), wegen Beihilfe zum versuchten Mord in Tateinheit mit Beihilfe zum versuchten Herbeiführen einer Sprengstoffexplosion und mit Beihilfe zu einem Vergehen nach dem Sprengstoffgesetz (Fall 3) sowie wegen eines weiteren Vergehens gegen das Sprengstoffgesetz in Tateinheit mit Vortäuschen einer Straftat (Fall 4) zu lebenslanger Freiheitsstrafe als Gesamtstrafe verurteilt und ihn im Übrigen freigesprochen. Es hat ausgesprochen, dass die besondere Schwere der Schuld des Angeklagten gemäß § 57a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, § 57b StGB nicht vorliege.
Die Revision der Staatsanwaltschaft richtet sich mit der Sachrüge gegen die Entscheidung über die besondere Schwere der Schuld. Das Rechtsmittel bleibt ohne Erfolg.
Die Verneinung einer besonderen Schwere der Schuld im Sinne von § 57a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, § 57b StGB hält sachlich-rechtlicher Prüfung im Ergebnis stand.
Dem Revisionsgericht ist bei der Nachprüfung der Entscheidung über das Vorliegen einer besonderen Schwere der Schuld eine ins einzelne gehende Richtigkeitskontrolle versagt. Es hat nur zu prüfen, ob der Tatrichter alle maßgeblichen Umstände bedacht und rechtsfehlerfrei abgewogen hat, darf aber nicht seine Wertung an die Stelle derjenigen des Tatrichters setzen (BGHSt Großer Senat für Strafsachen 30, 105; 40, 360).
Dass die Strafkammer von einem unrichtigen Maßstab – wie die Beschwerdeführerin meint – ausgegangen sei, besorgt der Senat nicht, zumal die Strafkammer auf die Entscheidung des Großen Senats für Strafsachen ausdrücklich Bezug nimmt.
Im Einzelnen hat der Tatrichter im Rahmen der gebotenen Gesamtwürdigung den für den Angeklagten sprechenden Gesichtspunkten entscheidendes Gewicht beigemessen. Er hat insbesondere in Rechnung gestellt, dass alle strafbaren Handlungen des zur Tatzeit noch jungen Angeklagten auf die Initiative und im Interesse des Anführers zurückgingen, dessen gewalttätige Dominanz der Tatrichter an anderer Stelle (UA S. 39 f.) plastisch beschreibt. Dabei hat der Tatrichter die gegen den Angeklagten sprechenden Aspekte nicht übersehen. Dazu gehört, dass der Angeklagte zwei gegen das Leben gerichtete Taten mit Verwirklichung von jeweils zwei Mordmerkmalen begangen hat, dass er mit diesen Taten auch eigene Interessen verfolgte und sich letztlich dem Anführer bedenkenlos angeschlossen hat.
Allerdings weisen die Beschwerdeführerin und der Generalbundesanwalt zutreffend darauf hin, dass der Tatrichter im Rahmen der Begründung seiner Entscheidung zu §§ 57a, 57b StGB nicht auch weitere Gesichtspunkte benannt hat, die für eine erhöhte Schuld des Angeklagten sprechen. Dies sind in Fall 1 die eigenhändige Tötung des Opfers „in Art einer Hinrichtung“ (Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 26. Oktober 1995) und in Fall 3 die schwere Gefährdung weiterer Personen durch die versuchte Zündung einer in einem PKW installierten Bombe.
Der Tatrichter hat alle diese Umstände detailliert festgestellt und die Besonderheiten des Falles 3 bei der Strafzumessung berücksichtigt, während er im Fall 1 wegen der gesetzlich vorgeschriebenen lebenslangen Freiheitsstrafe keine Veranlassung hatte, im Rahmen der Begründung der verhängten Strafe die schulderhöhenden Besonderheiten erneut zu benennen. Es ist auszuschließen, dass der Tatrichter die genannten Umstände bei der Entscheidung nach §§ 57a, 57b StGB etwa übersehen hat.
Schließlich besorgt die Beschwerdeführerin, die Strafkammer könnte bei der Beurteilung der Täterpersönlichkeit übersehen haben, dass der Angeklagte sich in einem weiteren Fall, in dem Freispruch aus Rechtsgründen erfolgt ist (UA S. 129 ff.), zu einer Beihilfe zu einem dreifachen Mord bereit erklärt hat. Die Ausführungen dazu (UA S. 137) begründen eine solche Besorgnis jedoch nicht, da die Strafkammer an der genannten Stelle lediglich die Ausgangsposition der Staatsanwaltschaft relativiert, die in ihrem Schlussvortrag von drei Mordtaten des Angeklagten ausgegangen war.
Bei alledem gilt zudem folgendes: Zwar ist die Feststellung der besonderen Schwere der Schuld systematisch kein Teil der Entscheidung zu Schuld- und Strafausspruch. Sie ist vielmehr eine Entscheidung für das Vollstreckungsverfahren, die das Bundesverfassungsgericht aus diesem herausgelöst und dem Tatrichter übertragen hat. Sie dient nicht der Bemessung der Sanktion, sondern der Vorbereitung einer Entscheidung über die Aussetzung ihrer weiteren Vollstreckung (BGHSt 40, 360).
Gleichwohl sind die Vorschrift des § 267 Abs. 3 Satz 1 StPO und die hierzu entwickelten Grundsätze – wovon auch der Generalbundesanwalt in seiner genannten Antragsschrift ausgeht – entsprechend anzuwenden. Danach muss ein Schweigen der Urteilsgründe über bestimmte Gesichtspunkte nicht stets besorgen lassen, dass diese Aspekte übersehen worden sind. Die Darlegung sämtlicher Erwägungen ist weder notwendig noch möglich (BGH StV 1994, 151; BGHR StPO § 267 Abs. 3 Satz 1 Strafzumessung 2).
| Laufhütte | Harms | Basdorf | |||
| Schäfer | Hager |