Revision verworfen: Besondere Schwere der Schuld bei gemeinschaftlichem Mord mit Raub nicht festgestellt
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 11/96
- Datum
- 27.06.1996
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Frage der besonderen Schwere der Schuld im Sinne des § 57a Abs. 1 S. 1 Nr. 2 StGB ist durch den Tatrichter aufgrund einer Gesamtwürdigung von Tat und Täterpersönlichkeit zu entscheiden.
Bei der Nachprüfung dieser tatrichterlichen Gesamtwürdigung ist dem Revisionsgericht eine ins Einzelne gehende Richtigkeitskontrolle versagt; es darf nur prüfen, ob alle maßgeblichen Umstände bedacht und rechtsfehlerfrei abgewogen worden sind.
Ein bloßes Abweichen des Revisionsgerichts in der Gewichtung einzelner Umstände begründet keinen Revisionssachverhalt; es bedarf eines Rechtsfehlers in der Abwägung.
Das Vorliegen mehrerer Mordmerkmale führt nicht automatisch zur Annahme der besonderen Schwere der Schuld; auch bei mehreren Merkmalen ist eine gesonderte Gesamtwürdigung erforderlich.
Vorinstanzen
Landgericht Saarbrücken, 16. August 1995
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
in der Strafsache gegen
1. BC Günter geboren am ████ in ████, zur Zeit in Haft,
2. ████ Norman geboren am ████ in ████, zur Zeit in Haft,
wegen Mordes u. a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 27. Juni 1996, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Meyer-Goßner,
die Richter am Bundesgerichtshof Steindorf, Dr. Tolksdorf, Dr. Kuckein,
die Richterin am Bundesgerichtshof Solin-Stojanović als beisitzende Richter,
Staatsanwalt █ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellte ██ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 16. August 1995 wird verworfen.
Die Kosten des Rechtsmittels und die den Angeklagten hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen trägt die Staatskasse.
Von Rechts wegen
Gründe
Das Landgericht hat die Angeklagten wegen „gemeinschaftlichen Mordes begangen in Tateinheit mit gemeinschaftlichem Raub mit Todesfolge“ zu jeweils lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilt.
Die Revision der Staatsanwaltschaft, die vom Generalbundesanwalt nicht vertreten wird, beanstandet mit der Sachrüge, dass das Schwurgericht bei beiden Angeklagten die besondere Schwere der Schuld im Sinne des § 57a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StGB verneint hat. Das hierauf – zulässig (BGHSt 39, 208, 209) – beschränkte Rechtsmittel hat keinen Erfolg.
1. Nach den Feststellungen beabsichtigten die beiden Angeklagten, nach Tschechien zu fahren. Da sie finanziell dazu nicht in der Lage waren, bat der Angeklagte Günter B███ Frau Rosemarie H███, die er seit langem kannte und bei der er wohnen durfte, ihm 200 DM zu geben. Als sie ablehnte, kamen die Angeklagten überein, ihr gewaltsam Geld wegzunehmen.
In Ausführung des gemeinsamen Planes schaltete der Angeklagte Günter ███ die Stromzufuhr im Hause ab, „um seinem Sohn, dem Mitangeklagten Norman ██ ███, die Gelegenheit zu verschaffen, Frau H███ anzugreifen“. Dieser stülpte sodann einen Kissenbezug über den Kopf der Frau, fesselte sie und umwickelte ihren Mund mit einem Schal und zwei Frotteehandtuch-Streifen, „so dass die über den Kissenbezug gewickelten Textilien schließlich als dicker Wulst über dem Mund von Frau ███ lagen“. Nachdem sich der Angeklagte Günter B███ von dem „ordnungsgemäßen Zustand“ der Fesseln überzeugt und diese noch verstärkt hatte, verließen die Angeklagten mit ihrer Beute – Bargeld und weiteren Gegenständen – den Tatort. Die Angeklagten „hofften zwar, dass Frau H███ am Leben bleiben würde. Das Risiko, dass sie infolge ihrer Behandlung gleichwohl sterben könnte, nahmen sie jedoch billigend in Kauf“. Frau ██████ verstarb einige Stunden nach der Tat durch allmähliches Ersticken.
2. Die Verneinung des Vorliegens besonderer Schuldschwere im Sinne des § 57a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StGB durch das Landgericht ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.
Nach dem Beschluss des Großen Senats für Strafsachen des Bundesgerichtshofs vom 22. November 1994 – GSSt 2/94 – (BGHSt 40, 360 ff.; NStZ 1995, 122 ff.) hat der Tatrichter die Entscheidung über die Frage, ob die besondere Schwere der Schuld im Sinne von § 57a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StGB zu bejahen ist, „aufgrund einer Gesamtwürdigung von Tat und Täterpersönlichkeit“ zu treffen. Entscheidend ist die Abwägung der für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände im Einzelfall. Dem Revisionsgericht ist bei der Nachprüfung der tatrichterlichen Wertung eine ins einzelne gehende Richtigkeitskontrolle versagt. Es hat nur zu prüfen, ob der Tatrichter alle maßgeblichen Umstände bedacht und rechtsfehlerfrei abgewogen hat; es ist aber gehindert, seine eigene Wertung an die Stelle derjenigen des Tatrichters zu setzen (vgl. auch BGHSt 41, 57, 62; NStZ 1995, 493, 494; Urteil vom 24. Januar 1996 – 5 StR 501/95).
Der so verstandenen Revisionskontrolle hält das angefochtene Urteil stand.
Das Landgericht hat unter Bezugnahme auf die genannte Entscheidung des Großen Senats für Strafsachen des Bundesgerichtshofs im Rahmen einer eingehenden Gesamtwürdigung bei beiden Angeklagten die relevanten – auch sämtliche von der Beschwerdeführerin angesprochenen Gesichtspunkte – berücksichtigt und abgewogen. Es ist dabei davon ausgegangen, dass die Angeklagten drei Mordmerkmale verwirklicht haben. Wie der Generalbundesanwalt in seinen Antragsschriften vom 29. März und 18. April 1996 im Einzelnen ausgeführt hat, bestehen nach den Feststellungen allerdings Bedenken, ob den Angeklagten neben dem Handeln aus Habgier auch ein „heimtückisches“ und „grausames“ Vorgehen im Sinne des Mordtatbestandes angelastet werden kann. Dies kann jedoch dahinstehen (vgl. auch BGHSt 41, 57, 61 ff.). Denn selbst bei Vorliegen der genannten drei Mordmerkmale ist die Entscheidung des Schwurgerichts, besondere Schuldschwere im Sinne des § 57a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StGB sei nicht gegeben, aus Rechtsgründen hinzunehmen. Mit ihrem Rechtsmittel versucht die Staatsanwaltschaft lediglich, einzelnen Umständen ein anderes Gewicht beizumessen als das Tatgericht, ohne dabei Rechtsfehler aufzudecken. Damit kann sie im Revisionsverfahren keinen Erfolg haben.
Meyer-Goßner Steindorf Tolksdorf Kuckein Solin-Stojanović