Treffer
BGH Urteil

Freispruch mangels Beweises nicht anfechtbar; Auslagenerstattung nach § 467 Abs. 2 StPO

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 499/54
Datum
18.01.1955
Rechtsgebiet
Verfahrensrecht
Quelle
Nach einem Freispruch im Meineidsverfahren wegen nicht erwiesener Schuld legten beide Angeklagte Revision ein, um einen Freispruch „wegen erwiesener Unschuld“ und Auslagenerstattung zu erreichen. Der BGH verwarf die Revision der Angeklagten wegen unzureichender Revisionsbegründung. Die weitergehende Revision des Mitangeklagten blieb unzulässig, weil ein Freispruch mangels Beweises ihn nicht beschwert und daher nicht anfechtbar ist. Erfolg hatte seine Revision nur hinsichtlich der Kosten: Das Urteil wurde ergänzt, weil nach den Urteilsgründen kein begründeter Verdacht i.S.d. § 467 Abs. 2 StPO bestand und deshalb seine notwendigen Auslagen der Landeskasse aufzuerlegen waren.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Freispruch wegen nicht erwiesener Schuld beschwert den Angeklagten nicht und kann von ihm daher nicht mit Rechtsmitteln angefochten werden (§ 296 StPO).

2

Eine Revision ist unzulässig, wenn die Revisionsbegründung nicht erkennen lässt, welche Verfahrensrüge oder welche Sachrüge in gesetzlicher Form erhoben wird (§ 344 Abs. 2 StPO).

3

Die Sachrüge setzt voraus, dass der Beschwerdeführer die tatrichterlichen Feststellungen zugrunde legt; ein Angriff, der lediglich die Beweiswürdigung durch eine eigene ersetzt, ist kein zulässiger Revisionsangriff.

4

Die Entscheidung über die Erstattung notwendiger Auslagen nach § 467 Abs. 2 StPO hängt davon ab, ob das Verfahren Unschuld ergeben oder gezeigt hat, dass ein begründeter Verdacht nicht besteht; insoweit ist der Kostenpunkt trotz Freispruchs anfechtbar.

5

Ergibt die tatrichterliche Beweiswürdigung, dass kein begründeter Verdacht gegen den Angeklagten verbleibt, sind ihm die notwendigen Auslagen der Staatskasse aufzuerlegen (§ 467 Abs. 2 StPO).

Vorinstanzen

Landgericht Berlin, 29. Juni 1954

Rubrum

Urteil des BGH vom 18. Januar 1955

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen

1.) die Geschäftsinhaberin Ottilie ███ geb. ██ aus ███ ████ in ██ (Ostpr.), geboren am █,

2.) den Elektromeister Erwin ██ ███████████████ aus █████, geboren am ██████ in ███████,

wegen Meineides

hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 18. Januar 1955, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender,

Bundesrichterin Dr. Koffka, Bundesrichter Schmidt, Bundesrichter Siemer, Bundesrichter Dr. Borker als beisitzende Richter,

██████████████████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizobersekretär ███

Leitsatz

StPO § 296

Die Freisprechung wegen nicht erwiesener Schuld beschwert den Angeklagten nicht. Sie kann deshalb von ihm nicht mit Rechtsmitteln angefochten werden.

Tenor

I. Die Revision der Angeklagten ██████ gegen das Urteil des Landgerichts in Berlin vom 29. Juni 1954 wird verworfen.

Die Beschwerdeführerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels zu tragen.

II. Auf die Revision des Angeklagten ███████ wird das Urteil im Kostenausspruch dahin ergänzt, dass die notwendigen Auslagen dieses Angeklagten der Landeskasse auferlegt werden.

Die weitergehende Revision des Angeklagten ██████████████ wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Die gerichtlichen Auslagen des Revisionsrechtszuges fallen jedoch der Landeskasse zur Last.

Gründe

Den Angeklagten war Meineid zur Last gelegt. Das Landgericht hat sie „auf Kosten der Kasse des Landes Berlin freigesprochen“. Die Urteilsgründe kommen nach einer ausführlichen Beweiswürdigung zu dem Ergebnis, die Schuld der Angeklagten sei nicht erwiesen.

Die Angeklagten wollen mit den Revisionen erreichen, dass sie wegen erwiesener Unschuld freigesprochen und die notwendigen Kosten ihrer Verteidigung der Landeskasse auferlegt werden. Nur in diesem zweiten Punkte ist die Revision des Angeklagten ███████ zulässig und begründet. Im Übrigen sind beide Rechtsmittel unzulässig.

A.

Die Revision der Angeklagten ██████ ist schon deshalb im vollen Umfange unzulässig, weil ihre Begründung nicht den gesetzlichen Anforderungen entspricht.

Das Rechtsmittel der Revision kann nur darauf gestützt werden, dass das Gesetz verletzt, d. h. eine Rechtsnorm über das Verfahren oder sachlich-rechtlicher Art nicht oder nicht richtig angewendet worden sei und das Urteil hierauf beruhe (§§ 337, 344 Abs. 2 StPO).

I.

Die Revisionsrechtfertigung der Angeklagten ██████ lässt nicht erkennen, dass ein verfahrensrechtlicher Verstoß geltend gemacht werden soll. Sie rügt weder ausdrücklich eine Verletzung des Verfahrensrechts, noch behauptet sie bestimmte Tatsachen, aus denen sich ein solcher Mangel ergäbe (vgl. § 344 Abs. 2 StPO). Aus ihr geht insbesondere nicht die Rüge einer Verletzung des § 261 StPO hervor. Diese lässt sich nicht mit der Behauptung geltend machen, das Gericht hätte aus dem „Inbegriff der Verhandlung“ bei Anwendung richtiger „Beweiswürdigungsgrundsätze“ und „Maßstäbe“ eine andere Überzeugung gewinnen müssen.

II.

Auch eine ordnungsmäßige Sachbeschwerde lässt sich der Revisionsbegründung nicht entnehmen.

1.) Das Wesen der Sachrüge besteht in dem Einwand, der Tatrichter habe das Gesetz auf den von ihm festgestellten Sachverhalt unrichtig angewendet. Die Sachbeschwerde muss also die Urteilsfeststellungen als zutreffend hinnehmen und sie den etwaigen näheren rechtlichen Ausführungen zugrunde legen (vgl. RGSt 50, 253; 67, 197/198). Sie darf diese nicht auf einen Sachverhalt stützen, den das Gericht nicht festgestellt hat, auch wenn der Beschwerdeführer meint, der Tatrichter hätte diese anderen Feststellungen treffen müssen. Ebensowenig darf sie sich über Feststellungen des Urteils hinwegsetzen, die der Beschwerdeführer für falsch hält.

Nun sind freilich auch Widersprüche im Urteilsinhalt, Verstöße gegen die Denkgesetze, die irrtümliche Annahme eines ausnahmslos gültigen Erfahrungssatzes und der Verstoß gegen einen solchen Erfahrungssatz als Mangel sachlich-rechtlicher Art anerkannt. Auch sie müssen sich aber aus den Urteilsgründen selbst ergeben und können an diese nicht von außen herangetragen werden. Dies wird sehr oft in der Weise versucht, dass der Beschwerdeführer, um Fehler jener Art darzutun, den Inhalt des Urteils durch tatsächliche Ausführungen verändert. Er bemüht sich dann, Feststellungen des Urteils zu entkräften und als bloße „Unterstellungen“ abzutun, oder er fügt Tatsachen hinzu, die nicht das Gericht, sondern er selbst als bewiesen ansieht.

2.) In dieser ████████████ Weise geht auch die Revision der Angeklagten ██ vor.

a) Schon in der Einlegungsschrift vom 29. Juni 1954 wird „gerügt, dass Frau ██████ nur mangels Beweises freigesprochen wurde, obwohl nach dem Inbegriff der heutigen Hauptverhandlung ihre Freisprechung wegen erwiesener Unschuld hätte erfolgen müssen“. Der Einwand stützt sich also nicht auf den Inhalt der Urteilsgründe, die zu dieser Zeit zwar noch nicht schriftlich vorlagen, aber mündlich ihrem wesentlichen Inhalt nach verkündet worden waren. Die Beschwerdeführerin beruft sich vielmehr ausdrücklich auf den Inbegriff der Hauptverhandlung. Das bedeutet das Verhandlungsergebnis, wie sie es würdigt.

Die weitere Rüge in der Einlegungsschrift, „dass der Antrag der Angeklagten auf Erstattung der ihr erwachsenen notwendigen Auslagen zurückgewiesen wurde“, bezeichnet nur den Gegenstand des Angriffs und gibt diesem keine rechtliche Begründung. Es ist insbesondere nicht erkennbar, ob er auf eine Verletzung des sachlichen oder des Verfahrensrechts gestützt werden soll.

b) Die Revisionsrechtfertigung vom 15. Juli 1954 bemüht sich nur, in unzulässiger Weise die Beweiswürdigung des Landgerichts durch die der Beschwerdeführerin zu ersetzen.

aa) Bei der Untersuchung der Vorgänge, die Gegenstand der eidlichen Zeugenaussage der Angeklagten waren, lehnt das Landgericht es ab, entweder der Bekundung des Zeugen ██ ████ oder der Darstellung der Angeklagten grundsätzlich den Vorzug zu geben. Es lässt ausdrücklich außer Betracht, dass ██████████ Zeuge ist, während er im vorangegangenen Verfahren Beschuldigter war, und dass die jetzigen Angeklagten damals Zeugen waren. Die Strafkammer sieht sich daher veranlasst, zu „prüfen, ob aus sonstigen Beweismitteln oder Indizien sich der Sachverhalt mit genügender Sicherheit rekonstruieren lasse“ (UA 10). Sie kommt mit eingehenden Ausführungen zu dem Ergebnis, dies sei unmöglich.

Die Revision wendet sich nicht dagegen, dass das Landgericht „den Zeugen ██████████ auf gleicher Ebene mit den beiden Angeklagten sehen will“. Sie legt dar, ███ sei nur dem Namen nach Zeuge, in Wirklichkeit „Initiator des gesamten Verfahrens“. Soweit er sich auf andere Zeugen berufen habe, hätten diese entweder nichts Wesentliches bekundet, „oder wie die Zeugin Margarete █████ sich völlig negativ auf ihr entschwundenes Erinnerungsvermögen berufen“. Dieses nach Ansicht der Revision auffällige Versagen der Zeugin werde von der Strafkammer „ignoriert“, d. h. im Urteil nicht behandelt. Die Angaben ███ seien in Wahrheit durch die Aussagen der Zeugen widerlegt worden. Das Landgericht tue aber die Bekundungen der Zeugen ████████████████ und █████████████████ in unzulässiger Weise mit der Annahme möglicher Erinnerungsschwächen ab.

Die Revisionsbegründung schließt mit dem bezeichnenden Satz, das Ergebnis der Hauptverhandlung lasse sich „im Gegensatz zum Urteil nur dahin zusammenfassen, dass die beiden Angeklagten überzeugend den Nachweis für die objektive und subjektive Richtigkeit ihrer beschworenen Aussagen erbracht haben, so dass sie wegen erwiesener Unschuld freizusprechen“ gewesen seien. Dann folgt der Antrag, „unter Aufhebung des angefochtenen Urteils anderweitig Feststellungen in der Sache zu treffen“.

Alles dies lässt erkennen, dass die Revisionsrechtfertigung nur die tatsächliche Beweiswürdigung des Landgerichts in unzulässiger Weise angreift.

bb) Daran ändert nichts, dass sie an mehreren Stellen Wendungen gebraucht, die nach einer rechtlichen Rüge klingen, es aber in Wahrheit nicht sind, wie sich bei näherer Prüfung zeigt.

So soll es „eine absolut fehlerhafte und rechtsirrtümliche, auch mit der allgemeinen Lebenserfahrung unvereinbare Unterstellung“ sein, „dem ‚Zeugnis‘ des Herrn ███ die Äußerungen der Angeklagten entgegenzusetzen“. Hinter diesem Vorwurf verbirgt sich aber nur im Gegensatz zum Landgericht die Auffassung der Revision, den Angeklagten zu glauben und dem Zeugen ███ nicht, und zwar aus Gründen, die in Wahrheit rein tatsächlicher Art sind.

Die Revision spricht ferner von einer „Verletzung der Denkgesetze im Rahmen der bei der freien Beweiswürdigung anzuwendenden Maßstäbe“. Das Urteil verliere kein Wort über die Bewertung des Zeugnisses ██ ███, gebe im Gegenteil keinem der Beteiligten grundsätzlich den Vorzug und unterlasse die Prüfung, „ob der im Disziplinarverfahren beschuldigt gewesene und auch verurteilte ███████████ dem von ihm allein durch Anzeige inszenierten Meineidsverfahrens überhaupt noch Anspruch auf Glaubwürdigkeit erheben kann“.

In dieser Weise lässt sich der Vorwurf, die Denkgesetze seien verletzt, nicht erheben. Was zu seiner Rechtfertigung gesagt wird, ergibt, dass es sich in Wahrheit nicht um einen Verstoß gegen Denkgesetze, sondern um einen unzulässigen Angriff gegen die dem Tatrichter obliegende Beweiswürdigung handelt. Insbesondere hält die Beschwerdeführerin sich nicht, wie jede Sachrüge es erfordert, an den Inhalt des Urteils, das die Glaubwürdigkeit aller Beteiligten gerade sehr sorgfältig abwägt.

Auch sonst ist in der Revisionsrechtfertigung mehrfach von einer „Verletzung der Beweiswürdigungsgrundsätze“ die Rede. Diese wird u. a. darin gesehen, dass das Landgericht bei der Bewertung der widersprechenden Angaben „die zugunsten der Angeklagten“ nach deren Ansicht „bereits bewiesene Darstellung“ für innerlich so unwahrscheinlich hält, dass es sich nicht davon überzeugen kann. Die Revision meint, es bleibe hier „der Phantasie des Urteilslesers überlassen“, was er sich unter dieser inneren Unwahrscheinlichkeit vorzustellen habe. Sie „bezweifelt, dass durch derartige Feststellungen ein Urteil getragen werden kann“, und sagt, die „Rüge der Verletzung der bei der Beweiswürdigung anzustellenden Maßstäbe“ gehe „in die allgemeine Sachrüge über“.

Auch an dieser Stelle ist es nicht mit einem Ausdruck getan, der für sich allein genommen eine zulässige und ausreichende Revisionsbegründung sein könnte. Es kommt vielmehr auf den wirklichen Sinn an (vgl. RGSt 40, 99; 67, 197). Wie der Gesamtinhalt der Revisionsrechtfertigung erkennen lässt, versteht die Beschwerdeführerin auch hier unter der sachlich-rechtlichen Rüge nur eine Beschwerde darüber, dass das Landgericht die erhobenen Beweise nicht in ihrem Sinne würdigt und seine tatsächliche Auffassung nicht noch ausführlicher begründet, als es im Urteil schon geschieht. Das ist keine Sachbeschwerde, sondern ein unzulässiger Angriff gegen die Feststellungen.

cc) Die Schrift vom 28. September 1954 muss bei der Prüfung der Zulässigkeit der Revision außer Betracht bleiben, weil sie erst nach Ablauf der zweimonatigen Revisionsbegründungsfrist (§ 345 Abs. 1 StPO) eingegangen ist.

B.

Die Revisionsrechtfertigung des Angeklagten ███████ entspricht den gesetzlichen Anforderungen. Sie rügt „Verletzung des materiellen Rechts“ und trägt vor, die vom Landgericht getroffenen tatsächlichen Feststellungen ließen allein den Schluss zu, dass der Beschwerdeführer im Sinne der Anklage unschuldig sei.

I.

Das Rechtsmittel ist jedoch aus anderen Gründen unzulässig, soweit es sich dagegen wendet, dass der Beschwerdeführer nur wegen nicht erwiesener Schuld freigesprochen worden ist.

Ein Angeklagter kann eine Entscheidung nur dann anfechten, wenn er durch sie beschwert ist. Dies bedeutet mindestens grundsätzlich, dass der entscheidende Teil des Urteils ihm unmittelbar nachteilig sein muss und dass es nicht genügt, wenn ihn nur der Inhalt der Urteilsgründe in irgend einer Weise belastet. Dies hat schon das Preußische Obertribunal in einem Beschluss vom 15. März 1854 ausgesprochen (vgl. Oppenhoff „Die Preuß. Gesetze über das mündl. u. öffentl. Verfahren in Strafsachen“ Berlin 1860 S. 450). Das Reichsgericht hat stets den gleichen Standpunkt vertreten (vgl. RGSt 63, 184/185; 69, 12/13).

Ob etwa eine Ausnahme zu machen ist, wenn die Urteilsgründe die Unzurechnungsfähigkeit des Angeklagten feststellen, hat der Senat nicht zu entscheiden.

Jedenfalls liegt, wenn der Angeklagte freigesprochen worden ist, keine Beschwer darin, dass er nach den Urteilsgründen nur als nicht überführt angesehen worden ist.

1.) Dies ist ein fester Grundsatz der Rechtsprechung (vgl. RG LZ 1914, 874; RGSt 4, 355; 67, 317; KG HRR 1933, 264; OLG Braunschweig MDR 1950, 629; OLG Hamm NJW 1953, 1484). Der Bundesgerichtshof ist ihm in einer nicht veröffentlichten Entscheidung vom 9. Februar 1954 – 1 StR 549/53 – ohne nähere Begründung gefolgt. Der überwiegende Teil des neueren Schrifttums vertritt in diesem Punkte dieselbe Auffassung (vgl. Löwe-Rosenberg StPO § 296 Anm. 2b; KMR StPO Vorbem. 3 vor § 296; Schwarz StPO § 296 Anm. 2 B; Peters Strafprozess 495-498; Henkel Strafverfahrensrecht S. 422; Gaje-Sarstedt Revision § 25; anderer Ansicht Roos JR 1951, 200).

2.) Der Senat sieht keinen Anlass, einen anderen Standpunkt einzunehmen.

a) Er verkennt nicht, dass die Gründe eines freisprechenden Urteils die Ehre des Angeklagten mindern können, wenn sie nicht seine Unschuld feststellen. Ein solches Urteil kann ihm mancherlei Nachteile außerhalb des Strafverfahrens bringen. Der Wunsch eines freigesprochenen Angeklagten, ein Urteil, das ihn in dieser Weise belastet, mit einem Rechtsmittel anzugreifen, wird daher in vielen Fällen verständlich erscheinen.

Abhilfe kann aber nicht dadurch geschaffen werden, dass es etwa dem Rechtsmittelgericht überlassen wird, die Anfechtung dann zuzulassen, wenn der freigesprochene Angeklagte mit ihr ein berechtigtes Interesse verfolgt. Dies würde das Gericht vor eine kaum lösbare Aufgabe stellen und könnte zur Ungleichheit führen. Ein bestimmter und einfacher Grundsatz ist erforderlich, zumal es sich um das Verfahrensrecht handelt. Die Anfechtung kann daher nur allgemein entweder gestattet oder versagt werden. Gegenüber dem berechtigten Interesse, das der einzelne Angeklagte in einigen oder gar in vielen Fällen an ihr haben mag, verbieten überwiegende öffentliche Belange, sie zuzulassen.

Der Unterschied zwischen den Arten der Freisprechung würde vertieft, die Freisprechung wegen nicht erwiesener Schuld entwertet werden. Dies würde die vielen Freigesprochenen schädigen, deren Unschuld nicht feststellbar ist.

Die Anerkennung einer Beschwer würde ferner zu einer weiteren Überlastung der Gerichte und damit im Ergebnis zu einer Verschlechterung der Rechtsprechung führen. Die Mehrarbeit würde nicht etwa nur den Rechtsmittelgerichten, sondern vor allem auch den Richtern des ersten Rechtszuges entstehen. Denn diese dürften nicht mehr immer dann freisprechen, wenn die Schuld des Angeklagten nach dem Ergebnis der Hauptverhandlung nicht bewiesen ist und auch nicht mit weiteren Beweismitteln beweisbar erscheint. Sie müssten vielmehr von Amts wegen und besonders auf Antrag des Angeklagten auch solche Beweise erheben, aus denen sich die Unschuld des Angeklagten ergeben kann. Dadurch würde in schädlicher Weise die Strafrechtspflege äußerlich und innerlich von ihrer Hauptaufgabe abgelenkt werden. Diese besteht darin, so gründlich, gerecht und schnell wie möglich über die Bestrafung zu entscheiden und auf diese Weise das Verbrechen als Erscheinung des Gemeinschaftslebens nachdrücklich und wirksam zu bekämpfen.

b) Neuere Straffreiheitsgesetze haben zwar dem Angeklagten das Recht gegeben, die Einstellung des Verfahrens nicht hinzunehmen und seine Freisprechung zu betreiben. Straffreiheitsgesetze bringen aber der Strafrechtspflege in erster Linie eine fühlbare Entlastung. Das Recht der Angeklagten, die Fortsetzung des Verfahrens zu verlangen, verringert, soweit von ihm Gebrauch gemacht wird, nur das Maß dieser Entlastung, führt aber zu keiner Mehrarbeit im Vergleich zu der Lage, die ohne das Straffreiheitsgesetz bestünde. Vor allem jedoch lässt sich jener Rechtsbehelf nicht mit der Anfechtung eines freisprechenden Urteils vergleichen. Er erzwingt die Entscheidung in der Sache selbst, die sonst überhaupt unterbliebe. Der als nicht überführt Freigesprochene hat aber eine solche Sachentscheidung erhalten.

c) Ebensowenig ist aus der neuen Fassung, die das Dritte Strafrechtsänderungsgesetz dem § 467 Abs. 2 StPO gegeben hat, ein entscheidender Gesichtspunkt herzuleiten.

Früher war es in allen Fällen dem Ermessen des Gerichts überlassen, ob es die notwendigen Auslagen, die dem freigesprochenen Angeklagten entstanden waren, der Staatskasse auferlegte. Jetzt muss dies geschehen, wenn das Verfahren die Unschuld des Angeklagten ergeben oder dargetan hat, dass gegen ihn kein begründeter Verdacht vorliegt. In allen anderen Fällen des Freispruchs bleibt es bei der Befugnis des Gerichts, nach seinem Ermessen zu entscheiden.

Schon vor dieser Gesetzesänderung war es jedoch für die Entscheidung des Gerichts über die Auslagenerstattung regelmäßig von großer Bedeutung, aus welchen Gründen der Angeklagte freigesprochen wurde. Kam das Gericht zu dem Ergebnis, dass die Tat, wegen deren die Anklage erhoben worden war, unter kein Strafgesetz fiel, oder stellte sich die Unschuld des Angeklagten aus tatsächlichen Gründen heraus, so lag es in der Regel nahe, den Auslagenersatz anzuordnen (vgl. RG JW 1931, 1489; BGHSt 4, 275/277). Wurde der Angeklagte jedoch nur wegen Mangels an Beweisen freigesprochen, so konnte das Gericht sich davon bestimmen lassen, in welchem Maße Tatverdacht fortbestand (vgl. RG JW 1930, 639). Die Gründe des freisprechenden Urteils hatten also regelmäßig ein erhebliches Gewicht für die Ermessensentscheidung nach § 467 Abs. 2 StPO. Sie konnten diese zu Ungunsten des Angeklagten beeinflussen. Darin sah aber die Rechtsprechung nur einen mittelbaren Nachteil, keine Beschwer, die ein Rechtsmittel gegen das freisprechende Urteil ermöglicht hätte. Der Angeklagte konnte zwar die Kostenentscheidung des Urteils insoweit anfechten, als seine notwendigen Auslagen nicht der Staatskasse auferlegt worden waren (vgl. RG JW 1930, 639; 1931, 1489; BGHSt 4, 275). Er konnte dieses Rechtsmittel aber nicht mit der Behauptung begründen, dass durch eine weitere Aufklärung des Sachverhalts seine Unschuld erwiesen worden wäre (vgl. OLG Hamm NJW 1953, 1484).

Die neue Fassung des § 467 Abs. 2 StPO verstärkt nun zwar die Bedeutung, die den Gründen des freisprechenden Urteils bei der Entscheidung über den Auslagenersatz schon früher nach der gerichtlichen Handhabung in der Regel zukam; die bisherigen biegsamen Grundsätze sind durch eine zwingende, dem Angeklagten günstige Bestimmung für die wichtigsten Fälle ersetzt worden. Diese Regelung beseitigt aber nicht die Abhängigkeit, in der die Entscheidung über die Erstattung der Auslagen von den Gründen der Freisprechung steht. Die neue Vorschrift ändert nichts daran, dass als Grundlage des Anspruchs über den Auslagenersatz nur die Gründe dienen, die dem Gericht ausreichen, um zu einer Freisprechung zu kommen. Steht also fest, dass die Schuld des Angeklagten sich nicht erweisen lässt, so sind jenes Nebenpunktes wegen keine weiteren Beweise zu erheben; sie sind für die „Entscheidung“ im Sinne des § 244 Abs. 2 StPO, d. h. für die Entscheidung in der Sache selbst, ohne Bedeutung. Lautet diese auf Freisprechung, so beschwert ihr entscheidender Teil den Angeklagten nicht. Der Einfluss, den ihre Gründe auf die nach § 467 Abs. 2 StPO zu treffenden Anordnungen haben, ist auch jetzt nur ein mittelbarer Nachteil, keine Beschwer.

Hätte der Bundesgesetzgeber dieser jetzt 100 Jahre alten und gefestigten Rechtsprechung entgegentreten wollen, so hätte er eine solche wichtige und einschneidende Neuerung klar und eindeutig zum Ausdruck gebracht. Sie kann der Änderung des § 467 Abs. 2 StPO, der als Vorschrift über die Kosten des Verfahrens von untergeordneter Bedeutung ist, nicht entnommen werden. Dies gilt umso mehr, als so weitgehende Absichten in der Begründung des Regierungsentwurfs (vgl. S. 19, 57 der Drucksache Nr. 3713 des Deutschen Bundestages, 1. Wahlperiode) nicht einmal angedeutet werden.

II.

Aus einer Freisprechung des Angeklagten ███ wegen erwiesener Unschuld, die seine Revision ausdrücklich in erster Linie beantragt, würde sich von selbst ergeben, dass seine notwendigen Auslagen nach § 467 Abs. 2 Satz 2 StPO der Landeskasse aufzuerlegen wären. Hieraus folgt, dass die Revision das Urteil mit der Sachrüge auch insoweit angreift, als es ablehnt, eine solche Kostenentscheidung zugunsten des Beschwerdeführers zu treffen.

In diesem Umfange ist das Rechtsmittel zulässig und begründet.

Die Strafkammer hat den § 467 Abs. 2 StPO, der jedenfalls auch als eine sachlich-rechtliche Bestimmung angesehen werden kann, nicht richtig angewendet. Sie führt in den Urteilsgründen abschließend aus:

„Die Kammer hat somit nicht mit der erforderlichen Sicherheit feststellen können, dass sich die streitigen Vorgänge in der einen oder der anderen Form abgespielt haben. Unter diesen Umständen war eine Verurteilung der Angeklagten wegen Meineides schon objektiv nicht möglich, da die Unrichtigkeit der beschworenen Aussagen nicht feststeht. Umgekehrt kam aber auch ein Urteil wegen erwiesener Unschuld nicht in Frage, da sehr erhebliche Zweifel an der Aussage der beiden Angeklagten nicht ausgeräumt werden konnten. Aus diesen Gründen hat die Kammer auch eine Auferlegung der den Angeschuldigten erwachsenen Auslagen auf die Staatskasse (§ 467 Abs. 2 StPO) nicht für angemessen erachtet.

Die Angeklagten mussten daher mit der Kostenfolge des § 467 StPO wegen nicht erwiesener Schuld freigesprochen werden.“

1.) Nach § 467 Abs. 2 StPO sind die notwendigen Auslagen des Angeklagten zunächst dann der Staatskasse aufzuerlegen, wenn das Verfahren seine Unschuld ergeben hat. Insoweit liegt kein rechtlicher Verstoß der Strafkammer vor. Denn sie hat, wie der Gesamtinhalt des Urteils deutlich ergibt, nicht feststellen können, der Angeklagte ██ sei unschuldig.

2.) Die Kostenerstattung ist ferner dann anzuordnen, wenn sich herausgestellt hat, dass gegen den Angeklagten ein begründeter Verdacht nicht vorliegt. Auch darüber, ob diese Voraussetzung erfüllt ist, entscheidet allein die tatrichterliche Beurteilung des Beweisergebnisses.

In dieser Richtung ist der oben wiedergegebene Teil des Urteils nicht ganz eindeutig.

Die Strafkammer sagt dort nicht ausdrücklich, ob sie gegen den Angeklagten ███████ einen begründeten Verdacht annimmt. Sie befasst sich nur mit der Frage, ob die beschworenen Aussagen „objektiv“ richtig waren. Wenn in dieser Richtung „erhebliche Zweifel“ geblieben sind, so schließt dies nicht aus, dass ein begründeter Verdacht jedenfalls aus Erwägungen zur inneren Tatseite zu verneinen sein könnte.

Der Senat muss daher die Auffassung der Strafkammer hierüber aus dem Gesamtinhalt der Urteilsgründe ermitteln. Diese Prüfung führt zu dem Ergebnis, dass nach der Beweiswürdigung, wie sie das Landgericht vornimmt, kein begründeter Verdacht gegen den Angeklagten ██ ███████ liegt.

Seine eidliche Aussage bezieht sich nur auf die Unterredung der Angeklagten █████ mit ████████ nach der Eröffnung der Angebote. Es steht fest, dass diese Besprechung stattgefunden hat und dass ████████ dabei „wusste, dass die Angeklagte ████████ Auftrag hatte, er hätte 10 % billiger mit ihren Preisen halten können, wenn sie █████████“. Der Streit geht darum, ob ██████ die Formblätter, in die die anderen Firmen ihre Angebote eingetragen hatten, mitgebracht hatte, ob sie im einzelnen besprochen worden sind, ob ███████████ zwei von ihnen versehentlich zurückließ und ob er sich in dem Gespräch erboten hat, der Angeklagten ██ den Auftrag noch jetzt zu verschaffen, wenn sie ihre Preise ermäßige.

Der Angeklagte █████████████ hatte seine Angaben über den Inhalt der Unterredung schon vor der eidlichen Vernehmung in einem wesentlichen Punkte eingeschränkt. Bei den Ermittlungen des Senators für Bau- und Wohnungswesen hatte er am 2. Juli 1952 u. a. erklärt, ███ habe zu Frau ██ gesagt, „sie solle 10 % heruntergehen, dann würde sie die Arbeit bekommen; sein Aufmaß würde dann schon stimmen“ (UA S. 6). Vor dem Disziplinarausschuss bekundete er am 2. März 1953 zu diesem Punkte nur, ███ habe zu Frau ██ gesagt, „wenn sie wenigstens 10 % billiger gewesen wäre, dann hätte sie die Arbeit bekommen; er habe auch vom Aufmessen gesprochen und erwähnt, Frau ██ wäre dann schon zurechtgekommen“ (UA S. 8).

Diese zweite Darstellung stimmt im Wesentlichen mit dem festgestellten Inhalt des Gesprächs (UA S. 4) überein und besagt nichts darüber, dass ███ ██ sich erboten hätte, der Angeklagten ██ den Auftrag noch nachträglich auf diese Weise zu verschaffen.

Der Angeklagte █████████████ hat bei seiner Vernehmung durch das Arbeitsgericht jedenfalls auch auf seine Angaben vor dem Disziplinarausschuss Bezug genommen und sie „zum Gegenstand“ seiner eidlichen Aussage gemacht (UA S. 9). Er hat daher im Ergebnis nur die zweite abgeschwächte Art der Darstellung beschworen. Diese war aber, soweit sie die Äußerungen █████████ betrifft, nach den Feststellungen des Urteils im Wesentlichen richtig.

Zu den Formblättern mit den Angeboten der anderen Firmen hat der Angeklagte ███ bei seiner eidlichen Vernehmung auf Vorhalt des Richters, seine früheren Angaben einschränkend, erklärt, er glaube sich zu erinnern, nicht Abschriften, sondern die Urschriften gesehen zu haben, sei dessen aber nicht unbedingt sicher (UA S. 9).

Dass █████████ jedenfalls irgendwelche Papiere bei sich hatte und bei der Angeklagten ██ liegen ließ, sieht das Landgericht als erwiesen an (UA S. 14).

Als möglicherweise unrichtig bleibt also nur die eidliche Angabe des Angeklagten ███ übrig, bei der Besprechung seien die Kostenanschläge anderer Firmen erörtert, die Endsummen vergelesen und einzelne Posten verglichen worden.

Das Urteil lässt jedoch deutlich erkennen, dass gegen ihn nach der Auffassung des Landgerichts auch insoweit kein begründeter Verdacht besteht, er habe bewusst oder auch nur fahrlässig falsch geschworen. Die Wendung des Urteils, dass „entweder die Angeklagten oder der Zeuge ███████ bewusst die Unwahrheit gesagt haben müssen“ (UA S. 10), bezieht sich nur dem Wortlaut nach auch auf ████. In Wahrheit rechnet das Landgericht bei ihm mit der Möglichkeit einer Erinnerungstäuschung (UA S. 15).

Es beurteilt ihn auch weit günstiger als die Angeklagte ██. Sein Eindruck auf die Kammer „war durchaus gut; er hat seine Aussagen klar und bestimmt gemacht“ (UA S. 15). „Zur Zeit seiner eidlichen Vernehmung vor dem Arbeitsgericht war der Angeklagte“, so erwägt das Landgericht, „seit Monaten nicht mehr im Dienst der Firma █████. Er hatte damals also kein Interesse mehr an einer Aussage zugunsten der Angeklagten ██“ (UA S. 15).

Obgleich das Landgericht den Angeklagten ████████ nicht wegen erwiesener Unschuld freizusprechen vermag, sind seine übrigbleibenden Zweifel doch erkennbar nicht so erheblich, dass sie einen begründeten Verdacht bedeuten, wenn dieser Rechtsbegriff richtig ausgelegt wird.

Der Angeklagte ██████████ hat daher nach § 467 Abs. 1 Satz 2 StPO einen Anspruch darauf, dass seine im ersten Rechtszuge notwendig gewordenen Auslagen der Staatskasse auferlegt werden. Eine Ausnahme nach dem hier entsprechend geltenden § 2 des Gesetzes betreffend die Entschädigung für unschuldig erlittene Untersuchungshaft kommt nicht in Betracht.

Die erforderliche Ergänzung des Kostenausspruchs kann der Senat in sinngemäßer Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO selbst vornehmen.

Da das Rechtsmittel teilweise Erfolg hat, kann der Senat nach § 473 Abs. 1 Satz 2 StPO die Gebühr ermäßigen und die Auslagen angemessen verteilen. Eine Herabsetzung der Gerichtsgebühr für das Revisionsverfahren kommt nicht in Betracht, weil der Angeklagte freigesprochen, also keine Gebühr entstanden ist (§ 49 Abs. 1 GKG). Es erscheint angemessen, den Angeklagten nur die Auslagen tragen zu lassen, die ihm selbst im Revisionsrechtszuge entstanden sind, und die gerichtlichen Auslagen der Landeskasse aufzuerlegen.

Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Oberbundesanwalts.

Dr. RotbergSchmidtDr. Borker
Dr. KoffkaSiemer

Zitiert von (6)