BGH: Freispruch vom Vorwurf der Begünstigung durch Verteidiger bleibt bestehen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 458/55
- Datum
- 27.05.1955
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Ablehnung eines Beweisantrags wegen Bedeutungslosigkeit muss erkennen lassen, ob die Bedeutungslosigkeit auf rechtlichen oder tatsächlichen Erwägungen beruht.
Ein Verfahrensfehler bei der Behandlung eines Beweisantrags führt nicht zur Urteilsaufhebung, wenn auszuschließen ist, dass das Urteil auf ihm beruht.
Die Einholung eines Sachverständigengutachtens ist entbehrlich, wenn es nach der rechtlichen und tatsächlichen Bewertung des Tatgerichts auf die behauptete Tatsache nicht ankommt.
Ein Freispruch kann darauf gestützt werden, dass der Nachweis der für § 257 StGB erforderlichen Begünstigungsabsicht nicht geführt ist; die revisionsgerichtliche Kontrolle ersetzt die tatrichterliche Beweiswürdigung nicht durch eigene.
Bei Freispruch kann die Auferlegung notwendiger Auslagen auf die Staatskasse trotz unterstellter Tatbestandsverwirklichung in Betracht kommen; ein Ausschluss nach § 467 Abs. 2 S. 2 StPO setzt Umstände wie grobe Unredlichkeit oder Unsittlichkeit voraus.
Vorinstanzen
Landgericht Göttingen, 27. Mai 1955
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Rechtsanwalt Dr. Horst HC aus ██ ███, geboren am ███████ 1902 in ██████████, Kreis ███ (Elsass-Lothringen), wegen Begünstigung, hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 6. Dezember 1955, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender, Bundesrichter Sarstedt, Bundesrichterin Dr. Koffka, Bundesrichter Siemer, Bundesrichter Schmitt als beisitzende Richter, Staatsanwalt ███████ in der Verhandlung, Oberstaatsanwalt ████████ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellte ███ als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
Tenor
Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts in Göttingen vom 27. Mai 1955 wird verworfen.
Die Kosten des Rechtsmittels trägt die Landeskasse.
Von Rechts wegen.
Gründe
I.
Der Vertreter ███ war vom Schöffengericht in Clausthal-Zellerfeld wegen Betruges zum Nachteil des Kraftfahrers █████████ zu drei Monaten Gefängnis verurteilt worden. Er beauftragte sodann den Angeklagten mit seiner Verteidigung im Berufungsrechtszug. In der Hauptverhandlung vor der Strafkammer am 9. Dezember 1954 wurde erörtert, ob das Verfahren nach § 153 Abs. 3 StPO eingestellt werden könne, nachdem der Schaden wieder gutgemacht worden sei. Der Angeklagte erklärte nach Rücksprache mit seinem Auftraggeber, dessen Ehefrau und den Eheleuten ████, Frau ████████ werde den (nach Annahme des Schöffengerichts durch ihren Mann erschwindelten) Darlehensbetrag von 700 DM bis zum 16. Dezember 1954 zurückzahlen und die Quittung hierüber bis zu diesem Tag dem Gericht vorlegen. Daraufhin wurde die Verhandlung vertagt.
Die 700 DM sollten u. a. aus dem Erlös dreier als Pfand für diese Summe gegebener Gegenstände bezahlt werden. Frau ██████████ gab die Pfandstücke daher zurück. Frau ████████ konnte diese jedoch nicht versilbern. Sie hatte nur 200 DM, die Frau ██████ gegen Quittung erhielt. Wegen des Restes wurde schriftlich vereinbart: Die Eheleute KC sollten eine in Raten abzuzahlende Mietschuld der Eheleute ███ in Höhe von 300 DM gegenüber dem Landkreis Osterode übernehmen; außerdem sollte Frau ██████ zwei der Pfandgegenstände für 200 DM ankaufen.
Am nächsten Tag fuhren beide Frauen nach Göttingen und gingen in das Büro des Angeklagten. Sie legten ihm die drei Schriftstücke vor. Zu der Schuldübernahme bemerkte der Angeklagte, das sei keine Barzahlung, darauf werde wohl die Kammer nicht eingehen. Auch bemängelte der Angeklagte den Kaufpreis für die Sachen als zu gering. Entsprechend seinem Vorschlag wurde von einer Angestellten des Angeklagten eine neue Bescheinigung ausgestellt, nach der die drei Pfandgegenstände für 500 DM gekauft waren. Gleichzeitig verpflichtete sich Frau ███ in einer besonderen Urkunde, die verkauften Gegenstände für 500 DM zurückzukaufen, und zwar in monatlichen Raten von 50 DM. Die ersten Raten bis zu 300 DM sollten an das Landratsamt in Osterode abgeführt werden, um die Mietschuld der Eheleute Erland zu tilgen.
Der Angeklagte reichte die Quittung über 200 DM und die Kaufbescheinigung über 500 DM der Berufungsstrafkammer ein mit dem Antrag, das Verfahren gegen █████████ nunmehr einzustellen. Die weitere „Verpflichtungserklärung“ fügte er nicht bei, erwähnte sie auch nicht.
Gegen den Angeklagten ist das Verfahren wegen Begünstigung des ██ eröffnet worden (Vergehen nach § 257 StGB). Die Begünstigung hat die Anklage darin erblickt, dass der Angeklagte der Berufungskammer gegenüber den wahren Sachverhalt verschleiert habe, insbesondere dadurch, dass er die „Verpflichtungserklärung“ verschwiegen habe.
Das Landgericht hat den Angeklagten auf Kosten der Landeskasse freigesprochen. Außerdem sind die dem Angeklagten erwachsenen notwendigen Auslagen der Landeskasse auferlegt worden.
Das Landgericht ist zu dem Ergebnis gekommen, dass dem Angeklagten – selbst wenn man davon ausgehe, der äußere Tatbestand der Begünstigung sei erfüllt – nicht nachgewiesen werden könne, er habe den Sachstand wissentlich in der Absicht verdunkelt, seinen Auftraggeber ████████████ der Bestrafung zu entziehen.
Die Revision der Staatsanwaltschaft beanstandet das Verfahren und rügt die Verletzung des sachlichen Strafrechts. Sie wendet sich auch besonders gegen die Kostenentscheidung, nämlich dagegen, dass auch die dem Angeklagten erwachsenen notwendigen Auslagen der Landeskasse auferlegt worden sind.
Das Rechtsmittel ist unverändert.
II.
1.) Die Beschwerdeführerin behauptet, das Landgericht habe das Verfahrensrecht dadurch verletzt, dass es drei Anträge des Sitzungsvertreters der Staatsanwaltschaft (einen Haupt- und zwei Hilfsanträge) abgelehnt habe.
a) Der Hauptantrag ging dahin, den Landgerichtsdirektor ████████ und den Landgerichtsrat ███ ██ darüber zu vernehmen, dass in der Hauptverhandlung gegen █████████ wegen Betruges vor der 2. Strafkammer am 9.12.1954 eindeutig zum Ausdruck gebracht worden ist, dass der Schaden der Eheleute ███ (gemeint ist offensichtlich: der Eheleute ██████) vollständig und endgültig wiedergutgemacht werden müsse.
Der Beweisantrag ist wegen Bedeutungslosigkeit abgelehnt worden, weil die zu beweisende Tatsache nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme, insbesondere den vorliegenden Urkunden, ungeeignet erscheine, die zu treffende Entscheidung zu beeinflussen.
Diese Verfahrensbeschwerde dringt nicht durch. Zwar ist die Begründung des Beschlusses nicht unbedenklich. Sie lässt jedenfalls nicht klar erkennen, ob die unter Beweis gestellte Tatsache aus rechtlichen oder tatsächlichen Erwägungen bedeutungslos ist. Das ist aber erforderlich (vgl. BGHSt 2, 284/287).
Selbst wenn in dieser Beziehung ein Verfahrensverstoß vorliegt, so führt er nicht zur Aufhebung des Urteils. Denn das Urteil kann nicht auf ihm beruhen. Zunächst einmal geht die Strafkammer davon aus, dass in der Berufungsverhandlung eine Einstellung nur für den Fall ins Auge gefasst war, der Schaden werde vollständig wiedergutgemacht. Außerdem erscheint es ausgeschlossen, dass die Staatsanwaltschaft durch die unzureichende Ablehnung des Beweisantrages gehindert worden ist, weitere sachdienliche Anträge zu stellen. Auch die Revision hat in dieser Beziehung nichts vorgetragen.
b) Der Staatsanwalt hatte hilfsweise beantragt, einen Sachverständigen über den Wert der Pfandgegenstände zu hören. Wie die Urteilsgründe ergeben, kam es nach Auffassung der Strafkammer auf den wahren Wert der Sachen nicht an. Das Gericht war davon überzeugt, dass der Angeklagte ohne Verschulden von einem Wert von 500 DM ausgehen konnte. Unter diesen Umständen war es in der Tat nicht erforderlich, ein Sachverständigengutachten einzuholen. Das Verfahren der Strafkammer ist nicht zu beanstanden.
c) Schließlich beanstandet es die Revision, dass dem Hilfsantrag der Staatsanwaltschaft nicht entsprochen worden ist, die Hauptverhandlung auszusetzen, bis die 2. Strafkammer entschieden habe, ob in der Strafsache gegen Klapproth ein Betrug vorliege.
In den Urteilsgründen heißt es hierzu:
„Einer weiteren Aufklärung der tatsächlichen Verhältnisse, die für die Feststellung eines Betruges ████████████████ ██ und allenfalls durch eine Aussetzung des Verfahrens gegen den Angeklagten bis zur Entscheidung der 2. Strafkammer in dem Strafverfahren gegen ██ ██████████ wäre, bedarf es jedoch nicht. Selbst wenn man zu Ungunsten des Angeklagten einen Betrug ██████ unterstellt, ist ihm aus anderen Gründen eine Begünstigung nicht nachzuweisen.“
Dies ist zunächst verfahrensrechtlich nicht zu beanstanden. Ein zwingender Grund zur Aussetzung lag nicht vor. Die Ablehnung war in das Ermessen der Strafkammer gestellt. Ermessensfehler sind nicht ersichtlich.
Was die Revision im Einzelnen zu diesem Punkt vorträgt, insbesondere, das Landgericht hätte nicht unterstellen dürfen, █████ habe einen Betrug begangen, betrifft nicht die Verfahrens-, sondern die Sachbeschwerde.
2.) Auf die Sachbeschwerde ist das Urteil in seinem gesamten Umfang nachgeprüft worden. Hierbei haben sich Bedenken nicht ergeben.
a) Die Strafkammer hat die Frage offengelassen, ob ██████████ Betrug begangen hat. Sie hat dies zu Ungunsten des Angeklagten unterstellt und ausgeführt, dann sei der äußere Tatbestand des § 257 StGB erfüllt. Die Revision hält jedoch zu Unrecht diese Unterstellung für unzulässig. Worin würde ein Rechtsfehler, auf dem das Urteil beruhen kann, nur liegen können, wenn entweder mit Rücksicht auf die ungeklärte Frage des Betruges ████████ der Angeklagte freigesprochen oder (was hier ausscheidet) der Angeklagte trotz Unklarheit verurteilt worden wäre. Der Angeklagte ist aber freigesprochen worden, ohne dass zu seinen Gunsten Schlüsse aus der Unsicherheit gezogen worden sind.
b) Anscheinend will die Staatsanwaltschaft jetzt auch keine Bedenken zum äußeren Tatbestand mehr vortragen. Sie kann aber auch nicht durchdringen mit dem, was zur inneren Tatseite vorgetragen wird und sich zum größten Teil als unbeachtlicher Tatsachenangriff darstellt. Insbesondere kann die Beschwerdeführerin die Beweiswürdigung des Landgerichts nicht durch die ihre ersetzen.
Die Strafkammer ist zu der Überzeugung gekommen, dem Angeklagten lasse sich aus tatsächlichen Gründen nicht nachweisen, dass er die Absicht gehabt habe, den Sachstand zugunsten ███████████ zu verdunkeln. Allerdings ist es richtig, dass die Begünstigungsabsicht des Angeklagten nicht dadurch ausgeschlossen wurde, dass er gleichzeitig seinen Auftraggeber vor Verurteilung schützen wollte (vgl. BGHSt 4, 107). Das hat aber das Landgericht nicht verkannt. Auch kann daraus, dass die Strafkammer nicht alle auftauchenden Fragen – so etwa die Nichtigkeit der im Büro des Angeklagten aufgenommenen „Erklärungen“ als Scheingeschäft erörtert hat, noch nicht geschlossen werden, das Gericht habe an diese Möglichkeiten überhaupt nicht gedacht.
3.) Nur soweit die Verletzung des § 467 Abs. 2 StPO gerügt worden ist, vertritt der Oberbundesanwalt die Revision. Das Rechtsmittel kann jedoch auch insoweit keinen Erfolg haben.
Die Strafkammer hat der Landeskasse auch die dem Angeklagten erwachsenen notwendigen Auslagen auferlegt, weil ein begründeter Verdacht gegen den Angeklagten nicht vorgelegen habe.
Die Beschwerdeführerin meint zunächst, die Verwirklichung des äußeren Tatbestandes stehe der Annahme eines unbegründeten Tatverdachts entgegen. Das ist, wie auch der Oberbundesanwalt ausgeführt hat, nicht zutreffend.
Erstens stellt die Strafkammer nicht fest, der Angeklagte habe den äußeren Tatbestand des § 257 StGB erfüllt. Sie unterstellt dieses nur. Zweitens schließen Zweifel, die hinsichtlich des äußeren Tatbestandes bestehen geblieben sind, nicht aus, einen begründeten Verdacht aus Erwägungen zur inneren Tatseite zu verneinen (vgl. Urteil des Senats vom 18.1.1955 – 5 StR 499/54 –, insoweit in BGHSt 7, 153 nicht mit abgedruckt).
Der Oberbundesanwalt ist jedoch der Auffassung, die Strafkammer habe möglicherweise aus Rechtsirrtum übersehen, dass sie auch bei unbegründetem Tatverdacht die dem Angeklagten erwachsenen notwendigen Auslagen der Landeskasse nicht in jedem Fall aufzuerlegen brauchte. Denn nach § 467 Abs. 2 Satz 2, 2. Halbsatz, gelte zu diesem Punkt § 2 des Gesetzes betreffend die Entschädigung für unschuldig erlittene Untersuchungshaft entsprechend. Nach dessen Absatz 2 könne der Anspruch ausgeschlossen werden, wenn die zur Untersuchung gezogene Tat eine grobe Unredlichkeit oder Unsittlichkeit in sich geschlossen habe. Anlass zu Untersuchungen in dieser Beziehung hätte geben müssen, dass nach den Ausführungen am Ende der Urteilsgründe dem Angeklagten „der Vorwurf eines unkorrekten Vorgehens nicht erspart bleiben kann“.
Dem gegenüber ist der Senat jedoch der Auffassung, dass sich weder aus den Urteilsgründen noch aus allgemeinen Erwägungen etwas ergibt, was diesen nicht näher begründeten Vorwurf rechtfertigt. Jedenfalls kann nicht davon gesprochen werden, dass sich der Angeklagte einer groben Unredlichkeit oder Unsittlichkeit schuldig gemacht hat. Im Ergebnis liegt daher eine Verletzung des § 467 Abs. 2 Satz 2 StPO keinesfalls vor. Die Revision der Staatsanwaltschaft war daher in vollem Umfang zu verwerfen.
| Sarstedt | Dr. Rotberg | Siemer | |||
| Dr. Koffka | Schmitt |