Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen: Keine Staatskassenauflage wegen 'grober Unredlichkeit'

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 626/54
Datum
01.03.1955
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Angeklagte wurde vom Vorwurf der Hehlerei freigesprochen; das Landgericht lehnte die Überwälzung ihrer notwendigen Auslagen auf die Staatskasse ab. Der BGH verwirft die Revision. Er bestätigt, dass ein Freispruch mangels Beweises nicht in einen Freispruch wegen erwiesener Unschuld umgedeutet werden kann und dass bei 'grober Unredlichkeit' die Entschädigung versagt werden darf.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Freispruch mangels Beweises rechtfertigt nicht revisionsrechtlich die Durchsetzung eines Freispruchs wegen erwiesener Unschuld; fehlt die volle gerichtliche Überzeugung, ist Freispruch anzuordnen, auch wenn Unschuld nicht erwiesen ist.

2

Ergibt das Verfahren die Unschuld des Angeklagten, sind dessen notwendige Auslagen grundsätzlich der Staatskasse aufzuerlegen (vgl. § 467 Abs. 2 S. 2 StPO).

3

Der Versagungsgrund der "groben Unredlichkeit" ist nicht allein aus rein äußeren Umständen zu bestimmen; er setzt eine persönliche Vorwerfbarkeit der Tat voraus, erfordert aber nicht das Vorliegen der strafrechtlichen Schuldvoraussetzungen.

4

Zur Versagung der Entschädigung genügt, dass das Verhalten des Freigesprochenen aus dem Standpunkt rechtlichen Denkens und sittlichen Verhaltens verwerflich ist (z. B. bewusstes Genießen von Erträgen einer fremden Straftat), obwohl die strafrechtliche Verantwortlichkeit nicht mit Sicherheit festgestellt wurde.

Vorinstanzen

Landgericht Nürnberg-Fürth, 5. Juli 1954

Rubrum

Für das Nachschlagewerk! Für die Amtliche Sammlung!

Gesetz: StPO § 467 Abs. 2 Satz 2; § 2 des Ges. betr. die Entschädigung für unschuldig erlittene Untersuchungshaft vom 14.7.1904

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen ████ aus ███, den kaufmännischen Lehrling Ursula ███, dort geboren am ███ ███ ███ - Sachbezeichnung: ██████ u. a. - wegen Hehlerei

hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 1. März 1955, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Horchner als Vorsitzender, Bundesrichter Mantel Bundesrichter Martin Bundesrichter Dr. Hübner Bundesrichter Dr. Mannzen als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt Dr. ████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ████

Leitsatz

Bei Prüfung der Frage, ob die dem freigesprochenen Angeklagten erwachsenen notwendigen Auslagen der Staatskasse aufzuerlegen sind, ist der Versagungsgrund der „groben Unredlichkeit" nicht auf Grund rein äußerer Umstände festzustellen, sondern er umfaßt eine persönliche Schuldseite in dem Sinne, daß die Tat dem aus welchem Grunde immer — freigesprochenen Angeklagten dennoch vom Standpunkt rechtlichen Denkens und sittlichen Verhaltens vorwerfbar ist. Diese Vorwerfbarkeit setzt aber nicht voraus, daß bei dem Täter die allgemeinen oder besonderen (§ 3 JGG) eigentlichen Schuldvoraussetzungen des Strafrechts vorliegen.

Aktenzeichen: 1 StR 626/54

Urteil des BGH vom 1. März 1955

Tenor

Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 5. Juli 1954 wird verworfen.

Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen

Gründe

Die Angeklagte ist durch das Urteil, gegen das sich ihre Revision richtet, von der Anklage der Hehlerei freigesprochen worden. In den Gründen des Urteils wird ausgeführt, die Angeklagte habe den Tatbestand der Hehlerei nach der äußeren Tatseite dadurch erfüllt, daß sie sich am Verbrauch des von dem Mitangeklagten Jentsch durch Betrug erlangten Geldes beteiligte, um so ihren Lebensunterhalt während der gemeinsamen Reise zu bestreiten. Das Landgericht sieht darin eine Mitwirkung beim Absatz der durch strafbare Handlungen erlangten Geldbeträge. Die Herkunft des Geldes sei der ███ bekannt gewesen; sie habe auch ihres Vorteils wegen gehandelt; es sei aber zweifelhaft, ob die damals 14 1/2-jährige Angeklagte nach ihrer sittlichen und geistigen Entwicklung reif genug gewesen sei, das Unrecht ihrer Tat einzusehen. Wegen dieser Zweifel sei sie freizusprechen gewesen. Dem Antrag der Verteidigung, der Staatskasse — außer den gerichtlichen Verfahrenskosten — auch die der Angeklagten erwachsenen notwendigen Auslagen aufzuerlegen, hat das Gericht nicht entsprochen, da die Freisprechung der Angeklagten nur „mangels Beweises" erfolgt sei.

Die Revision rügt Verletzung des sachlichen und des Verfahrensrechts. Sie macht geltend, die Angeklagte hätte, da der vom Gericht festgestellte Sachverhalt den Tatbestand des § 259 StGB nicht erfülle, wegen erwiesener Unschuld freigesprochen werden müssen und demgemäß seien die der Angeklagten erwachsenen notwendigen Auslagen nach § 467 Abs. 2 Satz 2 StPO der Staatskasse aufzuerlegen gewesen.

Der Revision ist der Erfolg zu versagen.

Sie ist auf jeden Fall insoweit unbegründet, als die Beschwerdeführerin erstrebt, „wegen erwiesener Unschuld" freigesprochen zu werden. Der entscheidende Teil des Urteils lautet dahin, daß sie freigesprochen ist. Es kann nicht anerkannt werden, daß eine zur Begründung der Revision geeignete Beschwer darin liege, daß nach den Gründen des Urteils das Gericht zur Freisprechung mangels Beweises statt wegen erwiesener Unschuld gekommen ist. Zu einer Verurteilung bedarf es der vollen Überzeugung des Gerichts davon, daß sämtliche Tatbestandsmerkmale gegeben sind. Gelangt das Gericht nicht zu dieser Überzeugung, so hat es freizusprechen. Sehr gewichtige Gründe haben die bisherige Rechtsprechung (vgl. RG LZ 1914, 874 Nr. 22; RGSt 4, 355; 67, 317; KG HRR 1933 Nr. 264; OLG Braunschweig MDR 1950, 629; OLG Hamm NJW 1953, 1484 Nr. 31; BGH 1 StR 549/53 vom 9. Februar 1954; 5 StR 499/54 vom 18. Januar 1955) in Übereinstimmung mit der überwiegenden Meinung im neueren Schrifttum (vgl. Löwe-Rosenberg StPO § 296 Anm. 2 b; KMR StPO Vorbem. 3 vor § 296; Schwarz StPO § 296 Anm. 2 B; Peters Strafprozeß 495 ff.; Henkel Strafverfahrensrecht S. 422; Gaje-Sarstedt Revision in Strafsachen S. 25) davon abgehalten, den Unterschied zwischen den Arten der Freisprechung zu vertiefen und die Freisprechung wegen nicht erwiesener Schuld dadurch zu entwerten, daß eine Revision mit dem Ziele zugelassen wird, anstatt einer Freisprechung, die nach den Urteilsgründen mangels Beweises erfolgt ist, eine Freisprechung wegen erwiesener Unschuld zu erlangen. Der Senat hält an dieser Rechtsprechung fest.

Für die weitere Frage, ob die dem Angeklagten erwachsenen notwendigen Auslagen der Staatskasse aufzuerlegen sind, ist es allerdings auf Grund der ausdrücklichen Vorschrift des § 467 Abs. 2 Satz 2 StPO von Bedeutung, ob das Verfahren die Unschuld des Angeschuldigten dargetan hat, da in diesem Fall die ihm erwachsenen notwendigen Auslagen grundsätzlich der Staatskasse aufzuerlegen sind. Dennoch kann diese Frage im vorliegenden Falle dahingestellt bleiben, da die Entscheidung des Landgerichts, die der Angeklagten erwachsenen notwendigen Auslagen nicht der Staatskasse aufzuerlegen, auf jeden Fall nach § 2 Abs. 2 des Gesetzes betreffend die Entschädigung für unschuldig erlittene Untersuchungshaft vom 14. Juli 1904 gesetzlich begründet ist. Nach dieser Vorschrift, die hier gemäß § 467 Abs. 2 Satz 2 StPO entsprechend anzuwenden ist, kann der Anspruch auf Entschädigung ausgeschlossen und demgemäß hier die Überbürdung der der Angeklagten erwachsenen notwendigen Auslagen auf die Staatskasse versagt werden, wenn die zur Untersuchung gezogene Tat eine grobe Unredlichkeit in sich geschlossen hat. Das ist bei der Angeklagten ███, die während der gemeinsamen Reise tagelang ihren Lebensunterhalt durch ihren Reisegefährten ██████ von den Beträgen hat bezahlen lassen, die dieser, wie sie wußte, sich durch Betrügereien verschafft hatte, zweifellos der Fall. Zwar ist der Versagungsgrund der „groben Unredlichkeit" nicht allein auf Grund rein äußerer Umstände festzustellen, sondern er umfaßt auch eine persönliche Schuldseite in dem Sinne, daß die Tat dem aus welchem Grunde immer freigesprochenen Angeklagten dennoch vom Standpunkt rechtlichen Denkens und sittlichen Verhaltens vorwerfbar sein muß. Diese Vorwerfbarkeit setzt aber nicht voraus, daß beim Täter die allgemeinen oder besonderen (§ 3 JGG) eigentlichen Schuldvoraussetzungen des Strafrechts vorliegen. Das legt schon der Zusammenhang der Vorschriften des erwähnten Gesetzes nahe, das es zuläßt, den Ersatzanspruch aus dem Grunde, daß die zur Untersuchung gezogene Tat „eine grobe Unredlichkeit in sich geschlossen" hat, einem Täter zu versagen, dessen Unschuld das Verfahren ergeben hat. Auch der Wortlaut des § 2 Abs. 2 aaO., der von „grober Unredlichkeit" und „Unsittlichkeit" spricht und jede Bezugnahme auf die gesetzlichen Schuldformen oder auch nur Anlehnung an sie vermeidet, spricht dafür. Diese Auslegung des Gesetzes wird auch durch die Entstehungsgeschichte dieser Bestimmung eindeutig gestützt. Die Regierung führte seinerzeit zur Begründung des Entwurfs, nach dem der Versagungsgrund dahin umrissen war, daß das zur Untersuchung gezogene Verhalten des Verhafteten „gegen die guten Sitten verstoßen" hat, etwa Folgendes aus (Mot. S. 9 ff.): Die vorgeschlagene Bestimmung habe den Zweck, dem Gericht zu ermöglichen, eine Entschädigung auszuschließen, wenn sie mit dem Rechtsbewußtsein in offenbaren Widerspruch treten würde; es sei nicht ausgeschlossen, daß ein Angeklagter im Rechtssinne unschuldig sei, daß aber dennoch, weil sein Verhalten gegen die guten Sitten verstoße, ein solcher Makel an ihm haften bleibe, daß es das Rechtsgefühl schwer verletzen würde, wenn ihm für die erlittene Untersuchungshaft auch noch aus öffentlichen Mitteln eine Entschädigung gezahlt werden müßte. Wenn auch die Gesetz gewordene Fassung den dem strafrechtlichen Sprachgebrauch fremden zusammenfassenden Begriff der „guten Sitten" nicht mehr enthalte, so sollte doch die getroffene aufgliedernde Regelung denselben Rechtsgedanken zum Ausdruck bringen. Daß auch eine Freisprechung wegen fehlender Schuld im strafrechtlichen Sinne einer Versagung der Entschädigung wegen des dennoch vom allgemeinen sittlichen Standpunkt aus verurteilenswerten Verhaltens des „Täters" nicht entgegenstehen sollte, zeigt der in die gesetzliche Regelung aufgenommene, inzwischen durch § 330a StGB für den Regelfall gegenstandslos gewordene Fall, daß die zur Untersuchung gezogene Tat in einem die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Rausch begangen worden ist.

Die damals 14 1/2-jährige Angeklagte ███ trieb sich, nachdem sie ihren Stiefvater bestohlen und ein geordnetes Elternhaus verlassen hatte, mit zwei jungen Burschen herum; sie kannte die beschämenden Umstände, unter denen der eine von ihnen sich die Geldbeträge erschwindelte, mit denen die Reisekasse gefüllt wurde, und ließ diesen dennoch ihre Reise-, Unterkunfts- und Verpflegungskosten aus dieser Reisekasse bestreiten. Mag auch der Nachweis der strafrechtlichen Verantwortlichkeit im Sinne des § 3 JGG mit der zur Verurteilung erforderlichen Gewißheit nicht geführt sein, mögen selbst die einzelnen Tatbestandsmerkmale der Hehlerei, so wie sie von der herrschenden Rechtsprechung aufgefaßt werden, nicht in jeder Hinsicht gegeben sein, so genügen auf jeden Fall die getroffenen Feststellungen, um den Vorwurf der „groben Unredlichkeit" gegen die Angeklagte zu rechtfertigen, durch den die vom Landgericht hinsichtlich der notwendigen Auslagen getroffene Entscheidung getragen wird. Die Revision ist also auch insoweit unbegründet.

LG Nürnberg-FürthMartinHübner
Dr. HorchnerMantelDr. Mannzen
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