Treffer
BGH Urteil

Aufhebung der Diebstahlsverurteilung wegen unzureichender Feststellungen zu Eigentum und Gewahrsam

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 498/52
Datum
25.09.1952
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Angeklagten wurden wegen Diebstahls verurteilt; ihre Revision rügt materielle und verfahrensrechtliche Fehler. Die verfahrensrechtliche Rüge ist unzulässig, die sachliche Rüge führt jedoch zur Aufhebung der Verurteilung, weil das Landgericht mangelhafte Feststellungen zu Eigentum, Gewahrsam und möglichem Eigentumsverzicht durch die Besatzungsverwaltung getroffen hat. Die Sache wird zur erneuten Verhandlung zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Verurteilung wegen Diebstahls setzt hinreichende Feststellungen voraus, dass die Sache fremd ist und sich im Gewahrsam eines anderen befunden hat.

2

Bei ehemals militärischem oder besatzungsverwalteten Gut ist zu prüfen, ob die zuständige Verwaltungsstelle Eigentum oder Herrschaftsrechte tatsächlich aufgegeben hat; bloße Vermutungen genügen nicht.

3

Wenn die Angeklagten vortragen, sie hätten geglaubt, die Sache sei herrenlos oder der Eigentümer habe in die Aneignung eingewilligt, ist zu prüfen, ob ein nach § 59 StGB zu berücksichtigender Tatbestandsirrtum vorliegt.

4

Fehlt der Gewahrsam eines Dritten, ist statt Diebstahl die Möglichkeit der Unterschlagung zu prüfen; auch hierfür sind hinreichende Feststellungen zur inneren Tatseite erforderlich.

Vorinstanzen

Landgericht Kiel, 18. März 1952

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen

1.) den Landwirt Hans Eduard █████ aus ████████ █████████, geboren ██ █████ in ███, ████ ███████,

2.) den Landwirt Karl Joachim ███████ aus ███████, Krs. R[REDACTED], geboren am 10. August 1921 in ███, ███ Krs. R[REDACTED],

wegen Diebstahls

hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 25. September 1952, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Neumann als Vorsitzender,

Bundesrichter Sarstedt, Bundesrichter Dr. Waschow, Bundesrichter Schmidt, Bundesrichter Siemer als beisitzende Richter,

Bundesanwalt ██████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizobersekretär ███████

Tenor

Das Urteil des Landgerichts in Kiel vom 18. März 1952 wird, soweit es die Angeklagten Hans und Karl [REDACTED] betrifft, auf die Revision dieser Angeklagten mit den insoweit zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben.

In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung auch über die Kosten der Rechtsmittel an das Landgericht zurückverwiesen.

- Von Rechts wegen -

Gründe

Die Angeklagten sind wegen Diebstahls jeder anstelle einer an sich verwirkten Gefängnisstrafe von je fünf Tagen zu einer Geldstrafe von 50,— DM verurteilt worden.

Nach dem von der Strafkammer festgestellten Sachverhalt haben die Angeklagten auf einem ihrer Mutter gehörenden, früher an die Kriegsmarine verpachteten Acker Teile eines nicht mehr in Betrieb befindlichen Fernanschlusskabels, das zu einer kurz vor der Kapitulation gesprengten Flakstellung führte, ausgegraben. Es handelte sich um etwa 100 m Kabel, das mehrfach durch Ackerarbeiten beschädigt und etwa einen Spatenstich tief im Boden verlegt war. Die Angeklagten verkauften das gewonnene Altmaterial, in erster Linie Blei und Kupfer, an einen Schrotthändler in Kiel.

Die Revision der Angeklagten rügt die Verletzung verfahrensrechtlicher Bestimmungen und des sachlichen Strafrechts.

Die verfahrensrechtliche Rüge ist unzulässig, weil entgegen der zwingenden Vorschrift des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO die den Mangel enthaltenden Tatsachen in der Revisionsbegründung nicht angegeben sind. Dagegen führt die sachliche Rüge zur Aufhebung des Urteils, soweit die Angeklagten [REDACTED] verurteilt worden sind.

Die Strafkammer geht zunächst davon aus, dass es sich bei dem von den Angeklagten geborgenen Kabel als ehemaligem Wehrmachtsgut um eine fremde, bewegliche Sache im Sinne des § 242 StGB gehandelt habe. Im Urteil ist hierzu ausgeführt, das Kabel sei als Wehrmachtsgut in das Eigentum der Besatzungsmacht übergegangen, die im Jahre 1946 dem Oberfinanzpräsidenten in Kiel die treuhänderische Verwaltung übertragen habe. Das Kabel sei damit keinesfalls herrenlos gewesen.

Diese allgemeinen Erwägungen erscheinen wenigstens insoweit nicht ausreichend, als es sich um die Kabelenden handelt, die von den Angeklagten [REDACTED] geborgen worden sind. Mit Recht weist die Revision darauf hin, dass sich das Kabel auf einem früher an die Kriegsmarine verpachteten Grundstück befand, das von dieser im Juli 1945 dem Vater der Angeklagten unter Auflösung des Pachtvertrages zur landwirtschaftlichen Nutzung zurückgegeben worden ist. Bei dieser Lage hätte geprüft werden müssen, ob nicht in der anscheinend vorbehaltlosen Rückgabe ein Verzicht auf das vorhandene Kabel lag. Denn das Kabel befand sich nur einen Spatenstich tief und war bei der landwirtschaftlichen Nutzung der Vernichtung ausgesetzt. Die Strafkammer ist allerdings der Auffassung, dass ein derartiger Eigentumsverzicht deshalb ausgeschlossen sei, weil dieses den Absichten der Besatzungsmacht widersprochen haben würde. Dem steht aber entgegen, dass die Besatzungsmacht nicht immer von ihrem Beuterecht Gebrauch gemacht und dass sie bisweilen auch in anderen Fällen solches Gut derelinquiert hat. Unter diesen Umständen ist es durchaus denkbar, dass die im Juli 1945 noch von der Besatzungsmacht zu rechtsgeschäftlichen Handlungen in Bezug auf das frühere Wehrmachtsvermögen ermächtigte Marinestandortverwaltung bei der Rückgabe des gepachteten Ackerlandes stillschweigend auf das Kabel verzichtet hat, zumal sie anscheinend andere, früher dort befindliche Sachen entfernt hat, wie etwa eine Wehrmachtsbaracke, die abgebrochen war. Dafür könnte weiter sprechen, dass nach der unwiderlegten Einlassung der Angeklagten sich sechs Jahre lang niemand um das Kabel gekümmert hat.

Damit ist schon die Annahme, es habe sich bei dem Kabel um eine in fremdem Eigentum stehende Sache gehandelt, nicht hinreichend begründet. Jedenfalls hätte es auch eingehender Ausführungen darüber bedurft, ob sich die Angeklagten nicht insoweit in einem Irrtum befunden haben. Das Landgericht führt zwar aus, die Angeklagten hätten das Bewusstsein gehabt, dass es sich um ein fremdes Kabel handelte. Damit ist aber noch nicht gesagt, dass die Angeklagten nicht geglaubt hätten, diese für sie noch fremde Sache sei vom Eigentümer aufgegeben. Die Strafkammer hätte daher die Erklärung der Angeklagten, von denen eine rechtlich klare Unterscheidung der Begriffe nicht erwartet werden konnte, sie seien sich darüber klar gewesen, dass es sich um eine fremde Sache handle, nicht ohne weiteres dahin auslegen dürfen, die Angeklagten hätten damit auch nicht an eine Aneignungsbefugnis geglaubt.

Im Übrigen fehlt es zur Annahme eines Diebstahls bisher an einer ausreichenden Feststellung, dass sich das Kabel im Gewahrsam der mit der treuhänderischen Verwaltung beauftragten deutschen Stellen befunden hat. Das Urteil sagt hierzu nur, die treuhänderische Verwaltungsstelle habe die Herrschaftsgewalt und den Herrschaftswillen über dieses ehemalige Wehrmachtsgut ausgeübt. Dagegen fehlt es an einer Feststellung, ob die zuständige Verwaltungsstelle, die sich jahrelang nicht um das Kabel gekümmert hat, ihren Herrschaftswillen überhaupt ausüben konnte, insbesondere, ob ihr die Lage des Kabels noch hinreichend bekannt war.

Aus allen diesen Gründen musste die Verurteilung wegen Diebstahls aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen werden.

Sollte sich in der erneuten Hauptverhandlung ergeben, dass das Eigentum an dem Kabel von den zuständigen Stellen nicht aufgegeben worden ist, so könnte bei fehlendem Gewahrsam in der Aneignung des Kabels eine Unterschlagung liegen. Wegen Unterschlagung ist auch strafbar, wer sich eine fremde Sache aneignet, die in niemandes Gewahrsam steht (vgl. Urteil des Senats vom 29.5.1952 – 5 StR 441/52).

Auch eine Verurteilung wegen Unterschlagung würde jedoch voraussetzen, dass hinreichende Feststellungen zur inneren Tatseite getroffen werden können, insbesondere ob sich die Angeklagten nicht in einem nach § 59 StGB beachtlichen Irrtum befunden haben. Ein ohne weiteres beachtlicher Tatbestandsirrtum würde allerdings nur dann vorliegen, wenn die Angeklagten daran geglaubt hätten, das Kabel sei herrenlos oder der Eigentümer sei mit der Aneignung einverstanden.

Soweit die Einlassung der Angeklagten jedoch dahin geht, sie hätten es aus anderen Gründen für erlaubt gehalten, sich das Kabel anzueignen, könnte ein Verbotsirrtum vorliegen, der nach den vom Großen Senat in seinem Beschluss vom 18.3.1952 (BGHSt 2, 194) entwickelten Grundsätzen zu behandeln wäre.

SarstedtDr. NeumannSiemer
WaschowDr. Schmidt

Zitiert (1)

Zitiert von (1)