Beschluss: Verfahrensbeschränkung auf Mord und Wegfall der Verurteilung wegen Raub mit Todesfolge
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 48/92
- Datum
- 25.02.1992
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Beschränkung der Verfolgung nach §154a Abs.1 und 2 StPO ist zulässig zur Beschleunigung des Verfahrens, wenn dies im Interesse der Prozessökonomie geboten ist und der Generalbundesanwalt zustimmt.
Raub mit Todesfolge und Mord können nach der ständigen Rechtsprechung der Strafsenate nicht rechtlich zusammentreffen; eine gleichzeitige Verurteilung beider Tatbestände kommt regelmäßig nicht in Betracht.
Die Beschränkung der Verfolgung auf eine von mehreren in Betracht kommenden Straftatigkeiten ändert nicht ohne weiteres den strafzumessungsrelevanten Unrechtsgehalt der Tat, wenn der Tatrichter diesen bereits aus der gleichzeitigen Begehung ableitete.
Eine Anrufung des Großen Senats ist nicht geboten, wenn absehbar andere Strafsenate die Rechtsfrage klären oder bereits zur Entscheidung darüber ansetzen.
Vorinstanzen
Schwurgericht Berlin, 11. Oktober 1991
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 25. Februar 1992 in der Strafsache gegen ████ aus ███████, Matthias, dort geboren am ███████████ 1967, zur Zeit in Haft, wegen Mordes
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat 1. mit Zustimmung des Generalbundesanwalts, 2. auf dessen Antrag und einstimmig am 25. Februar 1992
Tenor
Die Verfolgung wird nach § 154a Abs. 1 und 2 StPO auf den Vorwurf des Mordes beschränkt. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Schwurgerichts in Berlin vom 11. Oktober 1991 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Jedoch entfällt die Verurteilung wegen Raubes mit Todesfolge. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Das Schwurgericht hat den Angeklagten wegen Mordes in Tateinheit mit Raub mit Todesfolge zu einer Freiheitsstrafe von dreizehn Jahren verurteilt.
Der Generalbundesanwalt hat Verwerfung der Revision des Angeklagten gemäß § 349 Abs. 2 StPO beantragt. Der Senat sieht sich gehindert, dem in Anwendung seiner in BGHSt 35, 257, 258 dargelegten, dort nicht tragenden Rechtsansicht zu entsprechen, weil nach der ständigen Rechtsprechung der anderen Strafsenate seit BGHSt 26, 175 Raub mit Todesfolge nicht mit Mord rechtlich zusammentreffen kann. Eine Anrufung des Großen Senates für Strafsachen erscheint nicht angezeigt, zumal der 1. Strafsenat durch Beschluss vom 21. Januar 1992 – 1 StR 593/91 – seine Absicht erklärt hat, zu entscheiden, dass Mord und Raub mit Todesfolge in Tateinheit zueinander stehen können, auch wenn sie dasselbe Tatopfer betreffen, und deshalb dem 2., 3. und 4. Strafsenat die Frage vorgelegt hat, ob an der entgegengesetzten Rechtsprechung festgehalten wird.
Der Senat beschränkt deshalb im Interesse der Beschleunigung des vorliegenden Verfahrens mit Zustimmung des Generalbundesanwalts gemäß § 154a Abs. 1 und 2 StPO die Verfolgung auf den Vorwurf des Mordes. Der Wegfall der Verurteilung wegen tateinheitlich begangenen Raubes mit Todesfolge berührt hier den Strafausspruch nicht. Der Tatrichter hat zwar strafschärfend berücksichtigt, dass der Angeklagte zwei Tatbestände verwirklicht hat. Dies findet seine Begründung in der gleichzeitigen Begehung von Mord und Raub. Die Verfahrensbeschränkung auf § 211 StGB ändert an dem für die Strafzumessung bedeutsamen Unrechtsgehalt der Tat nichts.
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