Treffer
BGH Beschluss

§154a StPO: Verfolgungsbeschränkung auf Mord und Auswirkungen auf die Strafzumessung

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 601/92
Datum
08.12.1992
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der BGH beschränkt mit Zustimmung des Generalbundesanwalts die Verfolgung auf den Vorwurf des Mordes (§154a StPO) und verwirft die Revision des Angeklagten als unbegründet. Das Landgericht hatte zudem wegen tateinheitlich begangenen Raubes mit Todesfolge strafschärfend gewertet. Der Senat hält die Strafzumessung für mit der Verfolgungsbeschränkung vereinbar und sieht keine unzulässige Doppelanlastung der Todesfolge.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Beschränkung der Verfolgung nach §154a StPO auf einen bestimmten Tatvorwurf steht der Berücksichtigung weiterer, tateinheitlich begangener Straftaten bei der Strafzumessung nicht grundsätzlich entgegen.

2

Bei gleichzeitigem Begehen von Mord und eines weiteren Delikts bleibt der gemeinsame Unrechtsgehalt der Tat für die Feststellung der Strafschärfung maßgeblich, auch wenn die Verfolgung auf den Mord beschränkt wird.

3

Eine unzulässige Doppelanlastung desselben tatbestandlichen Erfolgs (z.B. der Todesfolge) liegt nur vor, wenn sich dies aus der Strafzumessungsbegründung ergibt; ist eine solche Anlastung in der Begründung nicht zu entnehmen, ist von keiner Doppelbestrafung auszugehen.

4

Die Revision nach §349 Abs. 2 StPO ist als unbegründet zu verwerfen, wenn das Revisionsgericht die Verurteilung wegen des beschränkten Tatvorwurfs bestätigt und keine aufhebenden Rechtsfehler feststellt.

Vorinstanzen

Landgericht Berlin, 27. Juli 1992

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

vom 8. Dezember 1992 in der Strafsache gegen ████ G Uwe ████ ██ ████, geboren am [REDACTED], wegen Mordes

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am **8. Dezember 1992

Tenor

Die Verfolgung wird mit Zustimmung des Generalbundesanwalts nach § 154a Abs. 1 und Abs. 2 StPO auf den Vorwurf des Mordes beschränkt.

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 27. Juli 1992 wird nach § 349 Abs. 2 StPO mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass der Angeklagte des Mordes schuldig ist.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Der Wegfall der Verurteilung wegen tateinheitlich begangenen Raubes mit Todesfolge berührt hier den Strafaussprach nicht. Das Landgericht hat zwar strafschärfend berücksichtigt, dass der Angeklagte den Tatbestand eines weiteren Verbrechens verwirklicht habe. Dies ist jedoch aufgrund der Verfolgungsbeschränkung auf § 211 StGB und der gleichzeitigen Begehung von Mord und Raub berechtigt. Die Verfolgungsbeschränkung ändert an dem für die Strafzumessung bedeutenden gemeinsamen Unrechtsgehalt der Tat nichts (Senatsbeschluss vom 25. Februar 1992 – 5 StR 48/92).

Dass das Landgericht dem Angeklagten die Todesfolge doppelt angelastet hat, ist der Strafzumessungserwägung nicht zu entnehmen.

HagerHorstkotteBasdorf
HarmsNack

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