Revision gegen Versagung der Strafaussetzung zur Bewährung aufgehoben
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 481/96
- Datum
- 08.10.1996
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Versagung der Strafaussetzung zur Bewährung nach § 21 JGG setzt eine nachvollziehbare Gesamtwürdigung voraus; fehlt eine solche Begründung, ist die Entscheidung aufzuheben.
Bei Ersttätern und wenn die verhängte Jugendstrafe im Wesentlichen durch Untersuchungshaft verbüßt ist, sind Abwägungen gegen eine Aussetzung besonders zu begründen.
Kommt das Revisionsgericht zum Ergebnis, dass in einer neuen Hauptverhandlung keine anderen Feststellungen zu erwarten sind, kann es nach § 349 Abs. 4 StPO in der Sache entscheiden und die Vollstreckung zur Bewährung aussetzen.
Verfahrensrechtliche Entscheidungen über die Durchführung weiterer Verfahrensschritte nach § 268a StPO bleiben grundsätzlich Aufgabe des Tatrichters und sind von der Revisionsentscheidung zu trennen.
Vorinstanzen
Landgericht Stade, 15. Mai 1996
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 8. Oktober 1996 in der Strafsache gegen ██ Andrew geboren am ███ 1976 in [REDACTED] (Somalia), wegen versuchten unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. Oktober 1996
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Stade vom 15. Mai 1996 nach § 349 Abs. 4 StPO aufgehoben, soweit dem Angeklagten Strafaussetzung zur Bewährung versagt wurde.
Die Vollstreckung der Jugendstrafe wird zur Bewährung ausgesetzt.
Die Staatskasse trägt die Kosten des Rechtsmittels und die dem Angeklagten durch sein Rechtsmittel entstandenen notwendigen Auslagen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Jugendstrafe von acht Monaten verurteilt. Seine auf die Versagung der Strafaussetzung zur Bewährung beschränkte Revision hat mit der Sachrüge Erfolg.
Dazu hat der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift vom 11. September 1996 ausgeführt:
"Zu Recht macht (die Revision) geltend, dass die Versagung der Strafaussetzung zur Bewährung nicht in der rechtlich gebotenen Form (vgl. BGHR JGG § 21 Abs. 2 Gesamtwürdigung 1, 2) begründet worden ist. Angesichts der besonderen Umstände des Falles, der Angeklagte ist erstmals straffällig geworden (vgl. Diemer/Schoreit/Sonnen, JGG, 2. Aufl. 1995, Rdnr. 16 zu § 21), die verhängte Jugendstrafe ist im Wesentlichen durch Anrechnung der erlittenen Untersuchungshaft verbüßt (UA S. 16), kann der Senat in der Sache selbst entscheiden (vgl. Senat, Beschluss vom 21. Mai 1996 – 5 StR 236/96 –), weil auszuschließen ist, dass sich in einer neuen Hauptverhandlung Feststellungen treffen lassen, die die Versagung der Strafaussetzung rechtfertigen könnten."
Dem stimmt der Senat zu.
Die erforderliche Entscheidung nach § 268a StPO bleibt Sache des Tatrichters.
| Basdorf | Harms | Nack | |||
| Laufhütte | Rothfuß |